„Viele Corona-Maßnahmen sind rechtswidrig“

»Andrea Kießling forscht an der Ruhr-Universität Bochum zum Recht der öffent­li­chen Gesundheit und gibt einen aktu­el­len Kommentar zum Infektionsschutzgesetz heraus.«

So infor­miert faz​.de über die Wissenschaftlerin, mit der sie am 30.9. ein Interview führt. Sie hält z.B.die Quarantäneregelung im IfSG für ver­fas­sungs­wid­rig. Im Interview heißt es:

»… [FAZ:] Im Jahr 2000 wur­de das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ver­ab­schie­det, das noch heu­te gilt und in zen­tra­len Vorschriften dem Bundesseuchengesetz ähnelt. Hat sich das Gesetz im Kampf gegen die Corona-Pandemie bewährt?

Leider nicht. Man soll­te die­se Pandemie zum Anlass neh­men, das IfSG grund­le­gend zu über­ar­bei­ten. Noch nie waren Bürger von so mas­si­ven Grundrechtseingriffen wegen einer Infektionskrankheit betrof­fen. Früher ging es meist um ein loka­les Krankheitsgeschehen. Dass nun die gan­ze Republik mit sol­chen Maßnahmen über­zo­gen wird, ist beispiellos.

[FAZ:] Was ist pro­ble­ma­tisch an den Corona-Verordnungen der Bundesländer, die sich ja auf das IfSG stützen?

Vieles, was dort ver­fügt wur­de, hat im IfSG kei­ne Grundlage. Nehmen Sie die Schließung aller Schulen und Kindergärten. Dass man Gemeinschaftseinrichtungen schlie­ßen kann, steht zwar so im Gesetz. Es liegt ja auch nahe, etwa eine Kita dicht­zu­ma­chen, in der Covid-19-Fälle auf­ge­tre­ten sind. Da gibt es eine kon­kre­te Gefahr. Aber wenn die Gefahr nur abstrakt besteht, ist die gesetz­li­che Grundlage über­stra­pa­ziert.

[FAZ:] Was ist mit den Ausgangsbeschränkungen in Bayern, unter denen es nur mit "trif­ti­gem Grund" erlaubt war, sei­ne Wohnung zu verlassen?

Eine Landesregierung kann auf Grundlage des IfSG Menschen ver­pflich­ten, einen Ort nicht oder nur unter Bedingungen zu ver­las­sen oder ande­re Orte nicht oder nur unter Bedingungen zu betre­ten. Das ist rich­tig. Aber die über­wie­gen­de Auffassung in der Rechtswissenschaft ist, dass es sich dabei um einen kon­kre­ten Ort han­deln muss. Eine Art Betretungsverbot für den gesam­ten öffent­li­chen Raum wäre unver­hält­nis­mä­ßig und kann dar­auf nicht gestützt werden.

[FAZ:] Auch nicht nach den Gesetzesnovellen im März und Mai auf­grund der Corona-Pandemie?

Bis zur Novellierung im März stand in dem betref­fen­den Paragraphen noch, das Betretungsverbot gel­te, "bis die not­wen­di­gen Schutzmaßnahmen durch­ge­führt wor­den sind". Die Betroffenen muss­ten also etwa so lan­ge war­ten, bis ein Ort des­in­fi­ziert wur­de, oder Passagiere durf­ten nach einem Infektionsgeschehen ein Kreuzfahrtschiff erst ver­las­sen, nach­dem die Infizierten von den ande­ren getrennt wor­den waren. Diesen Verweis auf das Vorübergehende hat man im März gestri­chen, weil die Politik nach der Kritik in der Rechtswissenschaft offen­bar gemerkt hat, dass es so nicht geht. Aber ich sage immer noch: Die Novelle hat zu kurz gegrif­fen und deckt nicht, was man bei Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverboten gemacht hat.

[FAZ:] Es gibt im IfSG eine Generalklausel, die vor­sieht, dass die zustän­di­ge Behörde bei einer Infektionskrankheit "die not­wen­di­gen Schutzmaßnahmen" ergreift, "soweit und solan­ge es zur Verhinderung der Verbreitung über­trag­ba­rer Krankheiten erfor­der­lich ist". Geht das etwa nicht weit genug?

Nehmen wir als Extrembeispiel einen gewöhn­li­chen grip­pa­len Infekt, der sich im Winter in Kitas und Schulen ver­brei­tet. Dem Wortlaut nach wären die Bedingungen des IfSG erfüllt, aber natür­lich wäre es unver­hält­nis­mä­ßig, dann alle Schulen und Kitas zu schlie­ßen. Maßnahmen, die der­art stark in die Grundrechte ein­grei­fen, darf man nicht auf so eine vage Generalklausel stüt­zen. Dafür braucht es eine Norm, die kon­kret fest­legt, unter wel­chen Voraussetzungen wel­che Maßnahmen zuläs­sig sind. Da könn­te etwa drin­ste­hen, dass beim Auftreten eines Erregers, der zu schwe­ren kli­ni­schen Verläufen einer Erkrankung führt, alle Schulen einer Stadt geschlos­sen wer­den können.

[FAZ:] Muss man nicht groß­zü­gi­ger sein mit dem Gesetzgeber, der ja selbst mit einer höchst unge­wis­sen Situation kon­fron­tiert wurde?

Es könn­te sein, dass die Landesregierungen am Anfang der Pandemie ihre Maßnahmen über­gangs­wei­se auf die Generalklausel stüt­zen durf­ten, weil eine neue Situation ein­ge­tre­ten war, mit der nie­mand hat­te rech­nen kön­nen. Das könn­te man ver­tre­ten, aber die Übergangsfrist ist mei­ner Meinung nach mitt­ler­wei­le abge­lau­fen. Der Bundestag hat das Problem ja erkannt und das Gesetz in einem ordent­li­chen Verfahren zwei Mal geän­dert. Danach kann sich nie­mand mehr auf eine Ausnahmesituation berufen.

[FAZ:] Was heißt das für die Corona-Maßnahmen in Deutschland?

Die Anfangsphase der Pandemie mag eine Ausnahme gewe­sen sein. Aber Maßnahmen, die Grundrechte stark ein­schrän­ken und sich heu­te noch auf die Generalklausel stüt­zen, sind rechts­wid­rig, weil es für sie kei­ne trag­fä­hi­ge Grundlage gibt. Das betrifft die stren­gen Auflagen für Restaurants und die Schließung von Diskotheken, die ja Existenzen bedro­hen, die Kontaktdatensammlungen oder die Maskenpflicht für Schüler an ihrem Sitzplatz. Es bleibt nicht viel übrig, was man noch auf die Generalklausel stüt­zen kann: die Maskenpflicht beim Einkaufen etwa oder ein Mindestabstand zu Fremden.

[FAZ:] Bestätigt das jetzt das von Kritikern ver­brei­te­te Narrativ der kom­plet­ten Entrechtung von Bürgern durch den Staat im Schatten der Corona-Krise?

Bestimmt nicht, das wäre Quatsch. Viele Gesetze schrän­ken Grundrechte ein, das ist an sich nichts Besonderes. Die mei­sten Maßnahmen wie auch Kontaktverbote, die Schul- und Kitaschließungen hät­te man grund­rechts­kon­form regeln kön­nen, indem man kon­kre­te Voraussetzungen und eben­so kon­kret beschrie­be­ne Maßnahmen ins IfSG geschrie­ben hät­te. Das hat der Gesetzgeber bis­lang jedoch versäumt.

[FAZ:] Und wel­che Maßnahmen hät­te man trotz aller Bemühungen nicht ver­fas­sungs­kon­form regeln können?

Die baye­ri­schen Ausgangsbeschränkungen waren wohl auch unter Corona-Bedingungen unver­hält­nis­mä­ßig und des­halb ver­fas­sungs­wid­rig. So etwas wäre nur mög­lich, wenn schon ein Verlassen des Hauses sofort eine erhöh­te Ansteckungsgefahr aus­lö­sen wür­de, weil der Erreger weit über die Luft über­tra­gen wird. Das ist beim Coronavirus zum Glück nicht der Fall…

Ich hal­te auch die Quarantäneregelung im IfSG für ver­fas­sungs­wid­rig. Es gibt im Gesetz einen aus­drück­li­chen Richtervorbehalt nur für den Fall, dass ein Quarantänebrecher in einer geschlos­se­nen Einrichtung abge­son­dert wer­den muss. Trotzdem droht das Ordnungsamt, das die Quarantäne ver­hängt, dabei auch schon aus­drück­lich mit einer hohen Geldbuße und zwangs­wei­ser Absonderung. Da wird eine mas­si­ve Drohkulisse auf­ge­baut. Deshalb kommt schon die Quarantäneanordnung mei­ner Meinung nach einer Freiheitsentziehung gleich, und ein Richter müss­te dar­über ent­schei­den. Das wür­de in der Praxis natür­lich einen rie­si­gen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen.

[FAZ:] Haben auch die Behörden über­schie­ßen­den Eifer in der Anwendung des IfSG entwickelt?

Durchaus. Da wur­den gan­ze Flüchtlingsunterkünfte pau­schal unter Quarantäne gestellt. Es wur­de gar nicht unter­schie­den zwi­schen Infizierten, ihren Kontaktpersonen und jenen, zu denen ein Kontakt eher unwahr­schein­lich war. Auch letz­te­re zwei Wochen lang fest­zu­set­zen, war nicht gerecht­fer­tigt. Das ist schließ­lich einer der schlimm­sten Grundrechtseingriffe. Nach den Infektionen beim Fleischverarbeiter Tönnies in Rheda-Wiedenbrück hat man in eini­gen Fällen die Quarantäne ein­fach noch ein­mal um Wochen ver­län­gert, ohne zu schau­en, ob die Betroffenen Symptome ent­wickel­ten. Auch da haben es sich die Behörden zu ein­fach gemacht.

[FAZ:] Woran liegt es, dass die Behörden das IfSG nach Ihrer Meinung bis­wei­len falsch aus­le­gen und anwenden?

Zum einen an feh­len­der Erfahrung. Noch nicht jedes Gesundheitsamt wird schon ein­mal die Quarantänenorm ange­wen­det haben – zum Glück, muss man sagen. Zudem sind die Gesundheitsämter oft unter­be­setzt und schlecht aus­ge­stat­tet. Das lässt sich histo­risch erklä­ren. Gesundheitsämter hat­ten frü­her viel umfang­rei­che­re Kompetenzen, sie waren etwa auch für Impfungen, für die Schwangeren- und Säuglingsfürsorge zustän­dig. Im Dritten Reich haben sie die Erb- und Rassenpflege als Aufgabe über­tra­gen bekom­men und die­se auch sehr eif­rig aus­ge­führt. Der Begriff "Volksgesundheit" ist dadurch in Verruf gera­ten – und mit ihm die Gesundheitsämter. Nach dem Krieg hat­te die Präventionsarbeit einen schwe­ren Stand. Dass man das auch ganz human machen kann, wur­de damals nicht mehr gese­hen. Es kam zu einer histo­ri­schen Zäsur. Impfungen, Schwangeren- und Säuglingsfürsorge machen seit­dem nie­der­ge­las­se­ne Ärzte. Der Öffentliche Gesundheitsdienst wur­de total aus­ge­trock­net.

[FAZ:] Die Fokussierung der Regierung auf einen Impfstoff gegen das Coronavirus hat bei man­chen die Befürchtung geweckt, dass es eine Impfpflicht geben könn­te, wie sie seit März für Masern gilt. Wäre eine Impfpflicht auch für SARS-CoV2 verfassungskonform?

Das kann man jetzt noch nicht sagen, denn es sind noch zu vie­le Fragen unbe­ant­wor­tet. Wie effek­tiv wäre der Impfstoff, wie sicher in Bezug auf Nebenwirkungen und Impfschäden? Die Gefährlichkeit des Coronavirus wür­de wohl für eine Impfflicht rei­chen – nicht nur, weil Menschen dar­an schwer erkran­ken und ster­ben kön­nen, son­dern auch, weil immer mehr über Langzeitschäden bekannt wird. Andererseits: Wenn sich frei­wil­lig so vie­le Menschen gegen Corona imp­fen las­sen wür­den, dass eine Herdenimmunität erreicht wäre, wäre eine Impfpflicht hin­fäl­lig. Bei Masern gibt es die­se Herdenimmunität erst ab 95 Prozent, beim Coronavirus anschei­nend schon bei 60 bis 80 Prozent. Man wür­de das Verhalten der Menschen sicher erst ein­mal eine Zeitlang beob­ach­ten müs­sen und könn­te auch durch Kampagnen mehr Menschen zum Impfen bewe­gen. Dann käme es auf die ande­ren viel­leicht gar nicht mehr an.«

(Hervorhebungen nicht in den Originalen.)

4 Antworten auf „„Viele Corona-Maßnahmen sind rechtswidrig““

  1. Die Gefährlichkeit des Coronavirus wür­de wohl für eine Impfflicht rei­chen – nicht nur, weil Menschen dar­an schwer erkran­ken und ster­ben kön­nen, son­dern auch, weil immer mehr über Langzeitschäden bekannt wird.

    Die Dame soll­te sich viel­leicht bes­ser infor­mie­ren, bevor sie sol­che Knaller losläßt.
    Ein Teil ihrer Kritik ist ja schön und gut, aber sie glaubt auch alles, was so (in den MSM) kol­por­tiert wird.
    Wie die Gerichte, wes­we­gen sich alles im Kreis dreht: von oben wird behaup­tet, es bestehe eine Gefährdung, und wer das rich­ter­lich geklärt bekom­men möch­te, erhält zur Antwort, daß eine Gefährdung besteht. Sprich: Das jewei­li­ge Gericht macht sich die Auffassung des/der Beklagten zur unan­tast­ba­ren Wahrheit, auf­grund derer es dann urteilt. Und das kann nur in die Hose gehen, was es jetzt seit einem hal­ben Jahr auch zuver­läs­sig tut.

  2. Man soll­te immer im Hinterkopf behal­ten das mög­li­cher­wei­se eine Strategie der "Shifting Baselines " nicht die schlech­te­ste Möglichkeit auch wei­ter­hin am öffent­li­chen Diskurs mitzuwirken.
    Auf die­se Weise ent­geht man der Gefahr dis­kre­di­tiert, ver­leum­det oder rui­niert zu wer­den. Es gibt mehr als aus­rei­chen­de Beispiele dafür, dass eine kri­ti­sche Meinungsäußerung in der zu der­ar­tig sen­si­blen Themenbereichen nicht zu Beifallstürmen im Politisch-Juristisch-Medialen-Komplex führt. . 

    Man kann einen Teil des Volkes die gan­ze Zeit täu­schen und das gan­ze Volk einen Teil der Zeit. Aber man kann nicht das gesam­te Volk die gan­ze Zeit täu­schen. (A. Lincoln)

  3. Da wird doch ganz genau vorgwe­führt wie das gan­ze funk­tio­niert: der Jurist ver­langt vom Gesetzgeber sau­be­re Grundlage. Schafft die­ser die­se Grundlagen ist für den Juristen alles recht.

    Und so konn­te auch ein Filbinger (der schreck­li­che Marinerichter war das, glau­be ich) sagen "Was frü­her recht war kann heu­te nicht unrecht sein!"

    Solche Leute wie die­se Kießling kön­nen uns vor Diktatur und Entrechtung nicht schüt­zen. Die wol­len nur, das alles sei­ne "Ordnung" hat – wenn es sein muss auch das Quarantäne-KZ.

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