Was eine Impfpflicht rechtfertigen könnte

Begleitet von die­ser Anzeige läßt faz​.net den "Entwicklungsökonomen" Sebastian Vollmer am 16.8. zu die­sem Thema spe­ku­lie­ren (Bezahlschranke).

faz​.net

Ausführlich argu­men­tiert Vollmer zunächst gegen eine Impfpflicht, um dann ein gro­ßes ABER vorzubringen:

»… In einer frei­en Gesellschaft gehört es… nicht zu den Aufgaben des Staates, Bürgerinnen und Bürger bis zur letz­ten Konsequenz vor sich selbst zu schüt­zen. Wenn man die­se Frage zum Verhältnis von Individuum und Staat anders beant­wor­tet, dann wäre es nur kon­se­quent, auch eine gesetz­li­che Beschränkung des Konsums von Alkohol und Zucker zu fordern.

Es braucht eine globale Kraftanstrengung

Als ein­zi­ges vali­des Argument für die Fortsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen oder gar für eine Impfpflicht bleibt für mich die Sorge, dass in einer Bevölkerung mit vie­len geimpf­ten Personen und vie­len Infektionen neue Varianten ent­ste­hen kön­nen, die sich frü­her oder spä­ter gegen die Impfung durch­set­zen wer­den. Wenn die­se Sorge das Handeln lei­tet, dann ist die Perspektive auf Deutschland oder Europa aber zu eng. Die Pandemie wird erst dann vor­bei sein, wenn sie über­all vor­bei ist. Um die Pandemie zu über­win­den, braucht es eine glo­ba­le Kraftanstrengung. Eine sol­che Kraftanstrengung wäre allein schon aus huma­ni­tä­ren Gründen ange­bracht. Es ist unge­recht, dass der ärme­re Teil der Weltbevölkerung Immunität auf natür­li­chem Weg mit Menschenleben bezahlt, wäh­rend dem rei­che­ren Teil der Weltbevölkerung mehr effek­ti­ve Impfstoffe zur Verfügung ste­hen, als es impf­wil­li­ge Menschen gibt.«

Mit dem Mantra "Die Pandemie wird erst dann vor­bei sein, wenn sie über­all vor­bei ist" ist die Katze aus dem Sack und das "vali­de Argument für eine Impfpflicht" gefun­den. Das Schleifchen der "Solidarität" mit dem "ärme­ren Teil der Weltbevölkerung" ist für die Mäuse gedacht, die dem Traum anhän­gen, sie und nicht etwa Big Pharma und Big Tech schrie­ben die Drehbücher der "Pandemie".


Pikant ist, daß Vollmer einer der Autoren einer Studie der Universität Göttingen war, in der bereits im April 2020 fest­ge­stellt wurde:

»Das Problem ist die Dunkelziffer

Göttinger Forscher haben in einer neu­en inter­na­tio­na­len Studie die Dunkelziffer des Virus errech­net: In Deutschland wur­den dem­nach bis zum 17. März nur 15 Prozent aller SARS-Cov-2-Infektionen erkannt.

„Die Fallzahlen, die uns täg­lich in den Nachrichten berich­tet wer­den, haben nichts mit dem tat­säch­li­chen Infektionsgeschehen zu tun“, resü­mie­ren Prof. Dr. Sebastian Vollmer, Lehrstuhl für Entwicklungsökonomie in Göttingen, und sein Kollege Dr. Christian Bommer.

DIE WAHRE ZAHL AN INFIZIERTEN LIEGE UM EIN VIELFACHES HÖHER
Sie wei­sen dar­auf hin, dass die Gesundheitssysteme bis­her nicht gut genug dar­in waren, neu­ar­ti­ge Corona-Infektionen zu erken­nen. Die wah­re Zahl an Infizierten lie­ge um ein Vielfaches höher…«
zm​-online​.de (14.4.2020)

»Hierzulande blei­ben nach den Hochrechnungen fünf von sechs Fällen unentdeckt…

“Diese Ergebnisse bedeu­ten, dass Regierungen und poli­ti­sche Entscheidungsträger bei der Interpretation von Fallzahlen für Planungszwecke äußer­ste Vorsicht wal­ten las­sen müs­sen”, sagt Vollmer. In Deutschland sind nach Einschätzungen der Wissenschaftler 15,6 Prozent der Corona-Infizierten ent­deckt wor­den. Dementsprechend müss­ten sich bis Ende März mehr als 460.000 Menschen mit dem Erreger infi­ziert haben. Offiziell sei­en aber nur 71.808 Fälle gemel­det worden.«
rnd​.de (8.4.2020)

Das bedeu­tet zum einen, daß nach die­sen Daten bereits damals die Fallsterblichkeit ent­schie­den zu hoch ange­setzt wur­de. Zum ande­ren las­sen die Zahlen Rückschlüsse zu auf einen extrem viel höhe­ren Immunisierungsgrad der Bevölkerung bereits vor andert­halb Jahren. Wie sich sei­ne "Impf"-Euphorie damit ver­trägt, wäre erklärungsbedürftig.

18 Antworten auf „Was eine Impfpflicht rechtfertigen könnte“

  1. Das könn­ten die Vorarbeiten dafür sein, Souveränität an die WHO (oder das WEF oder sonst­wen) abzu­ge­ben. Mit der glei­chen Argumentation wie bei der Entmachtung der Länder und Übertragung der Zuständigkeit an den Bund: Es gibt zuviel Durcheinander, wir brau­chen koor­di­nier­te Maßnahmen, blah und blah.

    Vielleicht wer­den des­halb die kon­fu­sen Reisebeschränkungen und Hochinzidenzwarnungen insze­niert – irgend­wann schluckt die Bevölkerung das.

  2. Vollmer argu­men­tiert gekonnt, aber am Sachverhalt vorbei.

    Eine freie Gesellschaft besteht aus frei­en, selbst­be­stimm­ten Wesen, wel­che frei und selbst­be­stimmt ent­schei­den, ob und wel­chen medi­zi­ni­schen Eingriff respek­ti­ve an wel­chem medi­zi­ni­schen Experiment sie teilnehmen.

    Kein "Staat", also Vertreter des Souveräns kann jemals ein ver­an­ker­tes "Recht" erschaf­fen, wel­ches sich gegen den Willen des Individuums richtet.

    Medizinische Maßnahmen haben nichts mit "Solidarität" oder gar einem auf­ge­zwun­ge­nen "Schutz zum Wohle des Individuums" zu tun.

    Ergo: Vollmer muss 100x den Nürnberger Codex und 200x die ange­bo­re­nen, unver­än­der­li­chen Menschenrechte an die Tafel schreiben.

    Unabhängig davon: ES IST KEINE IMPFUNG, weder per klas­si­schen Definition, noch sonst wie.

    Geimpfte sind auch kei­ne Geimpfte son­dern mRNA-Infizierte

    Schlussendlich bedarf es eines MPU Tests für Personen des öffent­lich und poli­ti­schen Lebens, wenn die­se zwar von einem man­gel­haf­ten bis nicht exi­sten­ten "Schutz" durch mRNA-Injektionen gegen­über Phantasie-Mutanten wie Delta lamen­tie­ren und den­noch mRNA-Injektionen fordern.

    Zudem ist längst belegt, dass die FDA beschei­nigt hat, PCR Tests nach Grippe-Komponenten vali­diert zu haben. Das nun genau jene PCR Tests auf ein­mal neue "Mutanten" nach­wei­sen wol­len, grenzt an Harry Potter Zauber.

    Es bleibt ein Krieg gegen die Verfassung und den gesun­den Menschenverstand. Per Definition ein medi­zi­ni­sches Verbrechen und Putsch gegen die demo­kra­ti­sche Grundgesetzordnung

    1. @ dan­ny

      Der Fachbegriff lau­tet, glau­be ich, "GMO" (gene­ti­cal­ly modi­fi­ed orga­nism) und nicht "mRNA-Infizierte" – aber "Geimpfte" selbst­ver­ständ­lich auch nicht.

    2. Na, dann freust du dich wahr­schein­lich genau wie ich, auf den 27.08.
      Um 20:15 läuft da auf Tele5 "Idiocracy".
      Ein Film in dem man Wirrköpfe, Pferdeärzte und Bankkaufleute wie­der­erken­nen wird.

  3. »… In einer frei­en Gesellschaft gehört es… nicht zu den Aufgaben des Staates, Bürgerinnen und Bürger bis zur letz­ten Konsequenz vor sich selbst zu schüt­zen. Wenn man die­se Frage zum Verhältnis von Individuum und Staat anders beant­wor­tet, dann wäre es nur kon­se­quent, auch eine gesetz­li­che Beschränkung des Konsums von Alkohol und Zucker zu fordern. "

    Zum Thema indi­vi­du­el­le Freiheit vs. staat­li­cher Eingriff in Bezug auf (Corona-)Impfzwang:

    Heated Vaccine Debate – Kennedy Jr. vs Dershowitz (23.07.2020)

    https://​www​.you​tube​.com/​w​a​t​c​h​?​v​=​I​f​n​J​i​7​y​L​KgE
    https://​www​.bitchu​te​.com/​v​i​d​e​o​/​i​N​e​2​5​V​e​F​M​a​Tn/

  4. Mantra

    Die Pandemie wird erst dann vor­bei sein, wenn sie über­all vor­bei ist 

    This pan­de­mic won't be over any­whe­re until it's over ever­y­whe­re

    — WHO · 15.03.2021

    https://www.who.int/news/item/15–03-2021-covid-19-solidarity-response-fund-marks-first-anniversary-and-appeals-for-continued-support

    The pan­de­mic won't be over any­whe­re until it's under con­trol everywhere 

    — Los Angeles Times · 14.04.2021

    https://www.latimes.com/politics/story/2021–04-14/column-the-pandemic-wont-end-anywhere-until-its-under-control-everywhere

    « et elle ne sera finie nul­le part tant qu’elle ne sera pas ter­mi­née partout » 

    —UN · 17.05.2021

    https://​news​.un​.org/​f​r​/​s​t​o​r​y​/​2​0​2​1​/​0​5​/​1​0​9​6​132

    La pan­dé­mie est loin d’être vain­cue, et on n’en vien­dra pas à bout tant qu’elle per­si­ste­ra enco­re quel­que part. 

    — Tedros · 17.05.2021

    https://www.who.int/fr/director-general/speeches/detail/director-general-s-opening-remarks-at-the-media-briefing-on-covid-19–17-may-2021

    The pan­de­mic is a long way from over, and it will not be over any­whe­re until it’s over ever­y­whe­re.

    — Tedros · 17.05.2021

    https://www.who.int/director-general/speeches/detail/director-general-s-opening-remarks-at-the-media-briefing-on-covid-19–17-may-2021

    · COVAX is a crime against huma­ni­ty · Join the glo­bal STOP COVAX movement ·

  5. Prof. Sebastian Vollmer 

    Global health, Poverty, Inequality, Nutrition, Child development 

    Georg-August-Universität Göttingen – Chair of Development Economics / Centre for Modern Indian Studies ( CeMIS )

    https://​www​.gts​-goet​tin​gen​.de/​p​r​o​j​e​c​t​/​p​r​o​f​-​d​r​-​s​e​b​a​s​t​i​a​n​-​v​o​l​l​m​er/

    Prof. Sebastian Vollmer was inter­view­ed for a pod­cast by Apotheken Umschau: Haben wir genug Impfstoff? Und – Corona, das Ungleichheitsvirus

    https://​www​.uni​-goet​tin​gen​.de/​e​n​/​i​n​+​t​h​e​+​m​e​d​i​a​/​6​2​2​4​0​3​.​h​tml

    https://​www​.apo​the​ken​-umschau​.de/​p​o​d​c​a​s​t​/​e​p​i​s​o​d​e​/​k​l​a​r​t​e​x​t​-​c​o​r​o​n​a​-​d​e​r​-​e​x​p​e​r​t​i​n​n​e​n​-​p​o​d​c​a​s​t​/​9​7​-​h​a​b​e​n​-​w​i​r​-​g​e​n​u​g​-​i​m​p​f​s​t​o​f​f​-​u​n​d​-​c​o​r​o​n​a​-​d​a​s​-​u​n​g​l​e​i​c​h​h​e​i​t​s​v​i​r​u​s​-​7​7​0​1​4​3​.​h​tml

    https://​www​.apo​the​ken​-umschau​.de/​p​o​d​c​a​s​t​/​s​e​r​i​e​/​k​l​a​r​t​e​x​t​-​c​o​r​o​n​a​-​d​e​r​-​e​x​p​e​r​t​-​i​n​n​e​n​-​p​o​d​c​a​s​t​-​7​5​4​3​0​7​.​h​tml

    · STOP COVAX ·

  6. Prof. Sebastian Vollmer was inter­view­ed for a pod­cast by Apotheken Umschau: Haben wir genug Impfstoff? Und – Corona, das Ungleichheitsvirus

    Vollmer ab min 18:15

    https://​uni​-goet​tin​gen​.de/​e​n​/​i​n​+​t​h​e​+​m​e​d​i​a​/​6​2​2​4​0​3​.​h​tml

    02.02.2021 · Podcast #97 · Apotheken-Umschau 

    #97 Haben wir genug Impfstoff? Und – Corona, das Ungleichheitsvirus

    Im Gespräch: Professor Sebastian Vollmer

    Seit über einem Monat wird in Deutschland geimpft. Und noch ruckelt es an eini­gen Stellen. Woran das liegt 

    Von Anja Kopf und Dr. Dennis Ballwieser 

    Vollmer ab min 18:15

    apo​the​ken​-umschau​.de/​p​o​d​c​a​s​t​/​e​p​i​s​o​d​e​/​k​l​a​r​t​e​x​t​-​c​o​r​o​n​a​-​d​e​r​-​e​x​p​e​r​t​i​n​n​e​n​-​p​o​d​c​a​s​t​/​9​7​-​h​a​b​e​n​-​w​i​r​-​g​e​n​u​g​-​i​m​p​f​s​t​o​f​f​-​u​n​d​-​c​o​r​o​n​a​-​d​a​s​-​u​n​g​l​e​i​c​h​h​e​i​t​s​v​i​r​u​s​-​7​7​0​1​4​3​.​h​tml

  7. Dunkelziffer:

    Angenommen Lockdowns, Kontaktbeschränkungen und Maskenpflicht funk­tio­nier­ten ‑wenig­stens teilweise‑, dann lie­fert der Vergleich der Testpositiven der ersten Welle mit den Toten der zwei­ten Welle ein Indiz für eine hohe Herdenimmunisierung, also hohe Dunkelziffer, in der ersten Welle. https://​www​.free​wi​ki​.eu/​d​e​/​i​m​a​g​e​s​/​f​/​f​3​/​S​c​a​t​t​e​r​_​T​o​t​e​_​W​e​l​l​e​2​_​v​s​_​P​o​s​i​t​i​v​e​_​W​e​l​l​e​1​.​png

  8. Teilweise erfolg­rei­che Verfassungsbeschwerden zu
    Zwangsbehandlungen bei Patientenverfügung
    im Maßregelvollzug

    Pressemitteilung Nr. 66/2021 vom 30. Juli 2021

    Beschluss vom 08. Juni 2021
    2 BvR 1866/17, 2 BvR 1314/18

    Mit heu­te ver­öf­fent­lich­tem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden teil­wei­se statt­ge­ge­ben, die sich gegen gericht­li­che Entscheidungen rich­te­ten, mit denen 

    die Einwilligung in eine medi­zi­ni­sche Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers 

    in der einst­wei­li­gen Unterbringung in einem psych­ia­tri­schen Krankenhaus sowie im anschlie­ßen­den Maßregelvollzug erteilt wurde.

    Der im Maßregelvollzug unter­ge­brach­te Beschwerdeführer wur­de auf Antrag des behan­deln­den Bezirkskrankenhauses 

    wie­der­holt medi­zi­nisch zwangsbehandelt,
    obwohl er zuvor schrift­lich nie­der­ge­legt hat­te, nicht mit Neuroleptika behan­delt wer­den zu wollen. 

    Die der Zwangsbehandlung zugrun­de­lie­gen­den fach­ge­richt­li­chen Beschlüsse hal­ten einer ver­fas­sungs­recht­li­chen Prüfung nicht stand. Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der lan­des­recht­li­chen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der kör­per­li­chen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des all­ge­mei­nen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unzu­rei­chend Rechnung getra­gen. Die Beschlüsse wur­den auf­ge­ho­ben und zur erneu­ten Entscheidung zurückverwiesen.

    Sachverhalt:

    Der Beschwerdeführer war auf­grund einer gericht­li­chen Anordnung ab Oktober 2015 zunächst einst­wei­lig und nach Abschluss des Strafverfahrens dau­er­haft in einem Bezirkskrankenhaus im Maßregelvollzug unter­ge­bracht. Bereits im Juni 2005 hat­te er in einem Formular erklärt, eine „Patientenverfügung“ getrof­fen zu haben und sie in die­sem Dokument zu wie­der­ho­len. Er traf ins­be­son­de­re Anordnungen zu lebens­ver­län­gern­den Maßnahmen sowie Fremdbluttransfusionen und setz­te sei­ne Mutter als bevoll­mäch­tig­te Vertreterin ein. Mit Datum vom 4. Januar 2015 hat­te er sei­ne Mutter noch­mals als Bevollmächtigte ein­ge­setzt, die ihn in allen Angelegenheiten ver­tre­ten soll­te. In einem wei­te­ren Schriftstück vom 11. Januar 2015 erklär­te der Beschwerdeführer, dass er es jedem Arzt, Pfleger (und ande­ren Personen) ver­bie­te, ihm Neuroleptika in irgend­ei­ner Form gegen sei­nen Willen zu ver­ab­rei­chen oder ihn dazu zu drängen.

    Im September 2016 bean­trag­te das Bezirkskrankenhaus die Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers, weil er an einer Schizophrenie vom para­no­id-hal­lu­zi­na­to­ri­schen Typ lei­de. Die Behandlung sei not­wen­dig, um ihn vor irrever­si­blen hirn­or­ga­ni­schen Gesundheitsschäden zu bewah­ren, die bei wei­te­rer Verzögerung des Behandlungsbeginns mit hoher Wahrscheinlichkeit ein­trä­ten. Das für das Strafverfahren zustän­di­ge Landgericht erteil­te auf Grundlage der Art. 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3, Art. 41 Nr. 3 des Gesetzes über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einst­wei­li­gen Unterbringung des Freistaates Bayern in der Fassung vom 17. Juli 2015 (BayMRVG a. F.) die Einwilligung, den Beschwerdeführer mit einem aty­pi­schen Neuroleptikum zu behan­deln. Dieser Beschluss wur­de rechtskräftig.

    Auf erneu­ten Antrag des Bezirkskrankenhauses erteil­te das Landgericht mit ange­grif­fe­nen Beschlüssen aus dem März 2017 und Juni 2017 die Einwilligung in die Fortsetzung der Behandlung bis August 2017. Die ein­ge­leg­te Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit ange­grif­fe­nem Beschluss im Juli 2017 als unbe­grün­det zurück.

    Nach anschlie­ßend erneut erteil­ter Verlängerung der Zwangsmedikation des Beschwerdeführers durch das für die Vollstreckung zustän­di­ge Landgericht im Dezember 2017 hob das Oberlandesgericht die­se Entscheidung zunächst auf und ver­wies die Sache zur erneu­ten Entscheidung an das Landgericht zurück. Dieses habe das recht­li­che Gehör des Beschwerdeführers in ent­schei­dungs­er­heb­li­cher Weise ver­letzt, indem es davon aus­ge­gan­gen sei, dass kei­ne Patientenverfügung vor­lie­ge. Das Landgericht erteil­te dar­auf­hin mit ange­grif­fe­nem Beschluss vom März 2018 erneut die Einwilligung zur täg­li­chen Injektion eines Medikaments für wei­te­re zwölf Wochen. Das von dem Beschwerdeführer in der Patientenverfügung vom 11. Januar 2015 aus­ge­spro­che­ne Verbot, ihm Neuroleptika zu ver­ab­rei­chen, sei berück­sich­tigt wor­den, ste­he einer Zwangsbehandlung aber nicht ent­ge­gen. Die Rechtsbeschwerde ver­warf das Oberlandesgericht mit ange­grif­fe­nem Beschluss im Mai 2018 als offen­sicht­lich unbegründet.

    Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung sei­nes Grundrechts auf kör­per­li­che Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG) und sei­ner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Mittelbar rich­ten sich die Verfassungsbeschwerden gegen die die Zwangsbehandlung betref­fen­de Regelung des Art. 6 Abs. 3 bis 6 BayMRVG a. F.

    Wesentliche Erwägungen des Senats:

    Die Verfassungsbeschwerden haben über­wie­gend Erfolg.

    I. Die erste Verfassungsbeschwerde ist unzu­läs­sig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom Juni 2017 und den Beschluss des Oberlandesgerichts im Ausspruch über die Rechtmäßigkeit die­ser land­ge­richt­li­chen Entscheidung rich­tet. Der Beschwerdeführer hat den ange­grif­fe­nen Beschluss des Landgerichts weder vor­ge­legt noch inhalt­lich aus­rei­chend wiedergegeben.

    II. Soweit die Verfassungsbeschwerden zuläs­sig sind, sind sie begründet.

    1. Jede medi­zi­ni­sche Behandlung einer Person gegen ihren natür­li­chen Willen greift in das Grundrecht auf kör­per­li­che Unversehrtheit ein. Dieses Grundrecht schützt die kör­per­li­che Integrität der Person und damit auch das dies­be­züg­li­che Selbstbestimmungsrecht. Zu sei­nem tra­di­tio­nel­len Gehalt gehört der Schutz gegen eine staat­li­che Zwangsbehandlung. Der in der medi­zi­ni­schen Zwangsbehandlung einer unter­ge­brach­ten Person mit Neuroleptika lie­gen­de Grundrechtseingriff wiegt dabei beson­ders schwer.

    2. Ungeachtet der beson­de­ren Schwere des mit ihr ver­bun­de­nen Grundrechtseingriffs kann die Zwangsbehandlung einer unter­ge­brach­ten Person jedoch gerecht­fer­tigt sein.

    a) Der Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten der unter­ge­brach­ten Person stellt zwar kei­nen geeig­ne­ten Rechtfertigungsgrund dar, weil die­ser auch dadurch gewähr­lei­stet wer­den kann, dass die Person unbe­han­delt im Maßregelvollzug ver­bleibt. Zur Rechtfertigung kön­nen jedoch die Grundrechte ande­rer Personen inner­halb der Maßregelvollzugseinrichtung her­an­ge­zo­gen wer­den. Ein wei­te­rer Verbleib des Betroffenen in der Maßregelvollzugseinrichtung kann die­je­ni­gen Personen nicht schüt­zen, die ihm dort begeg­nen. Die aus den Grundrechten die­ser Personen fol­gen­den Schutzpflichten kön­nen einen Rechtfertigungsgrund für eine Zwangsbehandlung dar­stel­len. Auch das Recht auf kör­per­li­che Unversehrtheit und das grund­recht­lich geschütz­te Freiheitsinteresse der unter­ge­brach­ten Person selbst kön­nen eine staat­li­che Schutzpflicht aus­lö­sen, die eine Zwangsbehandlung zu recht­fer­ti­gen vermag.

    b) Eine Zwangsbehandlung darf als letz­tes Mittel aber nur ein­ge­setzt wer­den, wenn mil­de­re Mittel nicht (mehr) in Betracht kom­men und eine weni­ger in die Grundrechte des Betroffenen ein­grei­fen­de Behandlung mit­hin aus­sichts­los ist. Weiterhin ist erfor­der­lich, dass der Betroffene krank­heits­be­dingt nicht ein­sichts­fä­hig ist oder sich nicht ein­sichts­ge­mäß ver­hal­ten kann und dass der Behandlung der ernst­haf­te, mit dem nöti­gen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzu­läs­si­gen Drucks unter­nom­me­ne Versuch vor­aus­ge­gan­gen ist, sei­ne auf Vertrauen gegrün­de­te Zustimmung zu erlan­gen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit for­dert dar­über hin­aus, dass die Zwangsbehandlung im Hinblick auf das Behandlungsziel, dem sie dient, Erfolg ver­spricht und der zu erwar­ten­de Nutzen den mög­li­chen Schaden einer Nichtbehandlung sowie die mit der Maßnahme ver­bun­de­ne Beeinträchtigung deut­lich überwiegt.

    c) Aus den Grundrechten erge­ben sich zudem Anforderungen an das Verfahren. Jedenfalls bei plan­mä­ßi­gen Behandlungen sind die­se anzu­kün­di­gen und über­dies ist die Anordnung und Überwachung einer medi­ka­men­tö­sen Zwangsbehandlung durch ärzt­li­ches Personal erfor­der­lich. Neben Dokumentationspflichten bedarf es einer vor­aus­ge­hen­den Prüfung der Maßnahme durch Dritte in gesi­cher­ter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung.

    3. Eine Zwangsbehandlung zum Schutz der Grundrechte der unter­ge­brach­ten Person selbst kann jedoch dann nicht gerecht­fer­tigt wer­den, wenn die­se sie im Zustand der Einsichtsfähigkeit wirk­sam aus­ge­schlos­sen hat.

    a) Sofern Betroffene mit frei­em Willen über medi­zi­ni­sche Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung der eige­nen Gesundheit ent­schei­den kön­nen, besteht kei­ne Schutz- und Hilfsbedürftigkeit, die Voraussetzung für eine staat­li­che Schutzpflicht ist. Der Einzelne ist grund­sätz­lich frei, über Eingriffe in sei­ne kör­per­li­che Integrität und den Umgang mit sei­ner Gesundheit nach eige­nem Ermessen zu ent­schei­den. Diese Freiheit ist Ausdruck der per­sön­li­chen Autonomie des Einzelnen und als sol­che durch das all­ge­mei­ne Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Dieses Grundrecht ver­stärkt durch die Inbezugnahme der Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG den Gewährleistungsgehalt der kör­per­li­chen Unversehrtheit zu einer „Freiheit zur Krankheit“ und ver­leiht ihm dadurch ein beson­de­res Gewicht. Die Freiheitsgrundrechte schlie­ßen das Recht ein, von der Freiheit einen Gebrauch zu machen, der in den Augen Dritter den wohl­ver­stan­de­nen Interessen des Grundrechtsträgers zuwi­der­läuft. Das schließt die „Freiheit zur Krankheit“ und damit das Recht ein, auf Heilung zie­len­de Eingriffe abzu­leh­nen, selbst wenn die­se nach dem Stand des medi­zi­ni­schen Wissens drin­gend ange­zeigt sind und deren Unterlassen zum dau­er­haf­ten Verlust der per­sön­li­chen Freiheit füh­ren kann.

    Hat der Betroffene im Zustand der Einsichtsfähigkeit die Ablehnung einer medi­zi­ni­schen Zwangsbehandlung wirk­sam ver­fügt, darf sich der Staat des­halb jeden­falls zum Schutz des Betroffenen im Maßregelvollzug über die­se Disposition nicht hin­weg­set­zen. Die Schutzpflicht des Staates tritt gegen­über dem Betroffenen inso­weit zurück.

    b) Dies setzt vor­aus, dass der Betroffene sei­ne Entscheidung mit frei­em Willen und im Bewusstsein über ihre Reichweite getrof­fen hat. Das ist in einer zwei­stu­fi­gen Prüfung zu beant­wor­ten: Die Erklärung muss im Zustand der Einsichtsfähigkeit in die Bedeutung ihres Aussagegehalts abge­ge­ben wor­den sein. Auf der zwei­ten Stufe ist der Inhalt der Erklärung dar­auf­hin aus­zu­le­gen, ob die­ser hin­rei­chend bestimmt und die kon­kre­te Behandlungssituation von der Reichweite der Erklärung umfasst ist. Liegen die Voraussetzungen für eine bin­den­de Erklärung vor, so ist die­se Ausdruck des frei­en Willens des Erklärenden und schließt eine Zwangsbehandlung, die sich zur Rechtfertigung allein auf den Schutz des Betroffenen selbst stützt, auch im Maßregelvollzug aus. Allerdings ist fort­lau­fend zu über­prü­fen, ob die jewei­li­gen Umstände und Krankheitssituationen noch von der Patientenverfügung gedeckt sind.

    c) Die staat­li­che Pflicht zum Schutz der Grundrechte ande­rer Personen, die mit dem Betroffenen in der Einrichtung des Maßregelvollzugs in Kontakt tre­ten und daher des­sen krank­heits­be­ding­ten Übergriffen aus­ge­setzt sein kön­nen, bleibt dabei unbe­rührt. Die auto­no­me Willensentscheidung des Patienten kann nur so weit rei­chen, wie sei­ne eige­nen Rechte betrof­fen sind. Über Rechte ande­rer Personen kann er nicht dis­po­nie­ren. Sieht der Gesetzgeber in Wahrnehmung sei­ner Schutzpflicht die Maßnahme einer Zwangsbehandlung der unter­ge­brach­ten Person vor, von der die Gefährdung ande­rer aus­geht, so ist er dabei an den Grundsatz strik­ter Verhältnismäßigkeit gebunden.

    4. Diesen Maßstäben genü­gen die ange­grif­fe­nen Gerichtsentscheidungen nicht. Die Eingriffe in die kör­per­li­che Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch die medi­zi­ni­schen Zwangsbehandlungen sind nicht gerechtfertigt.

    a) Die gesetz­li­che Grundlage in Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 BayMRVG a. F. (in Bezug auf die vor­läu­fi­ge Unterbringung in Verbindung mit Art. 41 Nr. 3 BayMRVG a. F.) genügt zwar den Anforderungen, die das Grundgesetz an die Zulassung von Zwangsbehandlungen stellt.

    Die Vorschrift gibt im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl die for­mel­len als auch die mate­ri­el­len Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung vor. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs sind auch hin­rei­chend klar und bestimmt gere­gelt. Insbesondere genügt der Begriff des „Beachtens“ einer Patientenverfügung in Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayMRVG a. F. den Bestimmtheitsanforderungen. Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 BayMRVG a. F. erfüllt zudem die ver­fas­sungs­recht­li­che Anforderung, die krank­heits­be­ding­te Einsichtsunfähigkeit des Betroffenen oder sei­ne Unfähigkeit zu ein­sichts­ge­mä­ßem Verhalten zur Voraussetzung einer Zwangsbehandlung zu machen.

    b) Die ange­grif­fe­nen gericht­li­chen Beschlüsse hal­ten einer ver­fas­sungs­recht­li­chen Prüfung jedoch nicht stand.

    Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der Vorschrift Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der kör­per­li­chen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des all­ge­mei­nen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unzu­rei­chend Rechnung getra­gen. Die Gerichte haben nicht bedacht, dass das Selbstbestimmungsrecht eine Zwangsbehandlung, die allein dem Schutz des Betroffenen dient, bei einer ent­ge­gen­ste­hen­den wirk­sa­men Patientenverfügung von vorn­her­ein ver­bie­tet. Sie haben die Erklärung des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2015 zwar als wirk­sa­me Patientenverfügung im Sinne von § 1901a BGB ange­se­hen. Dabei haben sie es aller­dings ver­säumt, zuvor im Wege einer zwei­stu­fi­gen Überprüfung der Erklärung fest­zu­stel­len, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung ein­sichts­fä­hig gewe­sen ist und ob deren Inhalt die kon­kre­te Behandlungssituation im Maßregelvollzug umfasst. Obwohl sie von einer wirk­sa­men Patientenverfügung aus­gin­gen, haben die Gerichte die Erklärung vom 11. Januar 2015 hin­ter der staat­li­chen Pflicht zum Schutz der Gesundheit des Beschwerdeführers und ins­be­son­de­re zur Herstellung sei­ner Entlassungsfähigkeit zurück­tre­ten las­sen, ohne zu ermes­sen, inwie­weit die Schutzpflicht ihre Grenzen in des­sen Selbstbestimmungsrecht als Patient fin­det. Die Gerichte haben dem­ge­mäß auch nicht auf Rechte Dritter abge­stellt, die in der Maßregelvollzugsanstalt womög­lich tät­li­chen Angriffen durch den Beschwerdeführer aus­ge­setzt wären und deren Schutz einen Eingriff in des­sen Grundrechte recht­fer­ti­gen könn­te. Die Frage, ob die Zwangsbehandlung vor­lie­gend zum Schutz ande­rer Personen nach Art. 6 Abs. 6 BayMRVG a. F. gerecht­fer­tigt war, ist einer ver­fas­sungs­ge­richt­li­chen Prüfung somit nicht zugänglich.

    https://​www​.bun​des​ver​fas​sungs​ge​richt​.de/​S​h​a​r​e​d​D​o​c​s​/​P​r​e​s​s​e​m​i​t​t​e​i​l​u​n​g​e​n​/​D​E​/​2​0​2​1​/​b​v​g​2​1​-​0​6​6​.​h​tml

    1. "Auch das Recht auf kör­per­li­che Unversehrtheit und das grund­recht­lich geschütz­te Freiheitsinteresse der unter­ge­brach­ten Person selbst kön­nen eine staat­li­che Schutzpflicht aus­lö­sen, die eine Zwangsbehandlung zu recht­fer­ti­gen vermag."

      Der Beschwerdeführer wur­de durch den Staat mit­tels des­sen Gesetzgebung unter­ge­bracht. Die Unterbringung und eine damit ver­bun­de­nen Zwangsbehandlung lösen eine Schutzpflicht des unter­brin­gen­den Staates aus, da der Beschwerdeführer in sei­nen Grundrechten auf kör­per­li­che Unversehrtheit und Freiheit ein­ge­schränkt, bzw. ver­letzt wird.
      Der Staat schützt den Kranken somit vor sich selbst.
      Bitte "den Kranken" nicht durch "unein­sich­ti­gen Ungeimpften" ersetzen.

  9. Was will­ste dazu noch sagen. Das Einzige was die­sen Staat recht­fer­tigt, das sind die Interessen pri­va­ter Unternehmer. Somit ist die­ser Staat pri­va­ter Natur. Und hat somit nicht das Geringste Interesse dar­an, sei­ne Staatsbürger vor irgend­et­was zu schützen.

    MFG

  10. BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
    Klageflut gegen Corona-Politik
    – das ist mit den Eilanträgen passiert
    Die Freiheitsbeschränkungen in der Pandemie hat­ten eine bei­spiel­lo­se Klageflut ausgelöst.
    Inzwischen sind die aller­mei­sten Eilanträge bearbeitet.
    dpa 17.08.2021 06:26 Uhr

    Das geht aus den aktu­el­len Eingangs- und Erledigungszahlen her­vor, die das Gericht der Deutschen Presse-Agentur in Karlsruhe auf Anfrage mitteilte.

    Demnach waren bis Ende Juli (Stand: 28. Juli/18.00 Uhr)
    ins­ge­samt 124 rei­ne Eilanträge eingegangen.
    Davon wur­den alle außer einem bereits beschieden.
    121 die­ser Eilanträge wur­den abge­lehnt oder erle­dig­ten sich anderweitig.
    Nur in zwei Fällen hat­ten die Kläger Erfolg.

    Maßnahmen kön­nen nach­träg­lich noch für ver­fas­sungs­wid­rig erklärt werden

    Dazu kamen
    seit Ausbruch der Pandemie
    468 Verfassungsbeschwerden,
    die zusam­men mit einem Eilantrag ein­ge­reicht wurden. 

    Hier sind 372 bereits entschieden 

    – ledig­lich ein Eilantrag hat­te Erfolg. 

    Aus dem Jahr 2020 sind nur noch drei Verfahren offen,
    aus 2021 sind es 93. 

    Insgesamt waren beim Gericht Ende Juli noch 178 von ursprüng­lich ein­mal 696 Verfassungsklagen anhän­gig. Hier sind sämt­li­che Verfahren mit­ge­rech­net, unab­hän­gig davon ob es einen Eilantrag gab oder nicht.

    https://​www​.nord​ku​rier​.de/​p​o​l​i​t​i​k​-​u​n​d​-​w​i​r​t​s​c​h​a​f​t​/​k​l​a​g​e​f​l​u​t​-​g​e​g​e​n​-​c​o​r​o​n​a​-​p​o​l​i​t​i​k​-​d​a​s​-​i​s​t​-​m​i​t​-​d​e​n​-​e​i​l​a​n​t​r​a​e​g​e​n​-​p​a​s​s​i​ert

    wei­te­re Pressemitteilungen
    https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/pressemitteilungen_node.html?cms_gtp=5399872_list%253D2

  11. Es ist ja eines, eine Impfpflicht zu for­dern, wenn man eine ste­ri­le funk­tio­nie­ren­de Impfung wie bei Masern hat, die dazu nahe null Prozent an Nebenwirkungen verursacht. 

    Selbiges zu for­dern bei einem Experimentalstoff, der in der Saison nach­ge­spritzt wer­den muss und somit schlech­ter funk­tio­niert, als die ohne­hin kaum merk­lich wir­ken­de Grippeimpfung (die nicht geboo­stert wer­den muss), ist aber nicht gerechtfertigt.

  12. „Die Fallzahlen, die uns täg­lich in den Nachrichten berich­tet wer­den, haben nichts mit dem tat­säch­li­chen Infektionsgeschehen zu tun“, resü­mie­ren Prof. Dr. Sebastian Vollmer, Lehrstuhl für Entwicklungsökonomie in Göttingen, und sein Kollege Dr. Christian Bommer.

    STIMMT !

    Sag ich doch:
    https://​www​.coro​dok​.de/​a​u​c​h​-​g​e​i​m​p​f​t​e​-​f​u​e​r​/​#​c​o​m​m​e​n​t​-​6​7​130
    Und auch das RKI:
    https://​www​.coro​dok​.de/​a​u​c​h​-​g​e​i​m​p​f​t​e​-​f​u​e​r​/​#​c​o​m​m​e​n​t​-​6​7​164

    Nur ist das nicht ein Problem oder eine Gefahr, son­dern umge­kehrt: es hat sich schon eine viel grö­sse­re natür­li­che Immunität ver­brei­tet und es gibt Millionen 'Genesene' (ohne krank gewe­sen zu sein) mehr und die schwe­ren Erkrankungen und Mortalität sind viel niedriger.

    Das wird aber in der Regel ver­schwie­gen von Politik, Experten und Journalisten und die mei­sten Menschen sind sich des­sen nicht bewusst. Die den­ken 'es wären doch so vie­le dar­an gestor­ben' und haben nicht ver­stan­den, die Fatality Rates sind wirk­lich nicht höher als 'von Ioannides geschätzt' (wobei die Influenza für Kinder und Nicht-Alte gefähr­li­cher ist als Covid).

    Von Dr. Fauci früh geschrie­ben, zur Erinnerung:

    'Auf der Grundlage einer Falldefinition, die die Diagnose einer Lungenentzündung vor­aus­setzt, liegt die der­zeit gemel­de­te Sterblichkeitsrate bei etwa 2 %. In einem ande­ren Artikel der Zeitschrift berich­ten Guan et al. über eine Sterblichkeitsrate von 1,4 % bei 1099 Patienten mit im Labor bestä­tig­tem Covid-19; die­se Patienten wie­sen ein brei­tes Spektrum an Krankheitsschwere auf. Wenn man davon aus­geht, dass die Zahl der asym­pto­ma­ti­schen oder mini­mal sym­pto­ma­ti­schen Fälle um ein Vielfaches höher ist als die Zahl der gemel­de­ten Fälle, dürf­te die Sterblichkeitsrate deut­lich unter 1 % lie­gen. Dies deu­tet dar­auf hin, dass die kli­ni­schen Folgen von Covid-19 letzt­lich eher denen einer schwe­ren sai­so­na­len Influenza (mit einer Sterblichkeitsrate von etwa 0,1 %) oder einer Influenzapandemie (ähn­lich wie 1957 und 1968) ähneln als einer Krankheit wie SARS oder MERS, bei denen die Sterblichkeitsrate 9 bis 10 % bzw. 36 % betrug.'

    https://​www​.nejm​.org/​d​o​i​/​f​u​l​l​/​1​0​.​1​0​5​6​/​n​e​j​m​e​2​0​0​2​387
    Übersetzt mit http://​www​.DeepL​.com/​T​r​a​n​s​l​a​tor (kosten­lo­se Version)

  13. Ein "Entwicklungsökonomen" ist ganz bestimmt der (oder das?) rich­ti­ge, um über phi­lo­so­phi­sche Fragen zu spe­ku­lie­ren. Vielleicht soll­te er (oder es?) sich auch noch zu der Tagung in Köln mit Lauterbach, Mailab und Precht anmel­den? Damit es end­lich mal wie­der zu einem Quantensprung in der euro­päi­schen Philosophie kommt?

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