Was Gesunde / nicht "Geimpfte" in Berlin alles nicht wissen müssen

Das teilt dem Rest der Bevölkerung "Die Regierende Bürgermeisterin von Berlin – Senatskanzlei" am 22.1. wort­reich mit. Und zwar unter dem irre­füh­ren­den Titel "Öffnungsmodelle: 3G, 2G und 2G-Plus in der Übersicht":

»Wer gilt als geimpft, gete­stet, gene­sen, geboostert?

Als voll­stän­dig geimpft gel­ten Personen, die im Besitz eines auf sie aus­ge­stell­ten Impfnachweises sind, wel­cher eine voll­stän­di­ge Grundimmunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV‑2 nach­weist, indem

    • ent­we­der die Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine voll­stän­di­ge Grundimmunisierung erfor­der­lich ist (Bei den Impfstoffen der Hersteller Biontech/Pfizer, Moderna, AstraZeneca und Johnson & Johnson sind hier­zu zwei Impfungen erfor­der­lich), ver­ab­reicht wur­de und seit der letz­ten erfor­der­li­chen Einzelimpfung min­de­stens 14 Tage ver­gan­gen sind, oder
    • bei einer gene­se­nen Person eine Impfstoffdosis ver­ab­reicht wurde,
    • bei einer Person, die nur eine Impfdosis erhal­ten hat, eine Covid-19-Infektion mit­tels PCR nach­ge­wie­sen wird, der vor min­de­stens 28 Tagen durch­ge­führt wur­de oder
    • bei einer Person, die einen spe­zi­fi­schen posi­ti­ven Antikörpertest vor­weist, wel­cher den Kriterien des Paul-Ehrlich-Instituts ent­spricht, eine Impfdosis ver­ab­reicht wurde.

Derzeit wird zwi­schen zwei ver­schie­de­nen Genesenen-Status unterschieden:

    • Als gene­sen gel­ten Personen, deren Covid-19-Erkrankung vor min­de­stens 28 Tagen und höch­stens 6 Monaten mit­tels PCR-Test nach­ge­wie­sen wur­de. Dieser Genesenen-Status gilt aktu­ell in den Bereichen, die von der Vierten Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gere­gelt wer­den – etwa die 2G- und 2G Plus-Regelungen im Kultur- und Gastronomiebereich.
    • Als gene­sen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes des Bundes gel­ten hin­ge­gen Personen, die im Besitz eines Genesenennachweises sind. Dabei han­delt es sich um einen posi­ti­ven PCR-Test, wel­cher min­de­stens 28 Tage und maxi­mal drei Monate (90 Tage) zurück­liegt. Dieser Genesenen-Status gilt der­zeit in jenen Bereichen, die durch das Infektionsschutzgesetz gere­gelt wer­den – etwa bei den 3G-Pflichten am Arbeitsplatz, im Personenverkehr sowie bei den Bestimmungen zur Einreise.

Als geboo­stert gel­ten voll­stän­dig geimpf­te Personen, die ent­spre­chend der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (StiKo) eine Auffrischungsimpfung erhal­ten haben.

Als nega­tiv gete­stet gel­ten Personen, die einen Nachweis über einen negativen

    • Schnelltest vor­le­gen, der nicht älter als 24 Stunden ist
    • PCR-Test vor­le­gen, der vor maxi­mal 48 Stunden erfolgte.

Schüler:innen, die im Rahmen ihres Schulbesuchs regel­mä­ßi­gen Corona-Tests unter­zo­gen wer­den, gel­ten bei Vorlage ihres Schülerausweises eben­falls als gete­stet. Kinder unter sechs Jahren sind von den Nachweispflichten grund­sätz­lich befreit.

3G-Bedingung

Im 3G-Modell erhal­ten neben Geimpften und Genesenen eben­falls nega­tiv gete­ste­te Personen Zutritt. In die­sem Fall sind jedoch ver­schärf­te Abstands- und Hygienevorgaben wie etwa ein das Mindestabstandsgebot einzuhalten.

Verpflichtung zum 3G-Modell

In fol­gen­den Bereichen muss das 3G-Modell umge­setzt werden:

    • Im öffent­li­chen Nah- und Fernverkehr sowie im Flugverkehr inklu­si­ve der Bahnsteige und Fährterminals. Personen müs­sen zur Nutzung voll­stän­dig geimpft, gene­sen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (der posi­ti­ve PCR-Test muss vor min­de­stens 28 Tagen und höch­stens 3 Monaten erfolgt sein) oder aktu­ell nega­tiv gete­stet sein. Obdachlose Personen kön­nen sich auch ohne 3G-Nachweis in gekenn­zeich­ne­ten Flächen in Bahnhöfen und an Bahnsteigen auf­hal­ten, wenn sie eine Maske tra­gen und den Mindestabstand einhalten.
    • Am Arbeitsplatz: Der Zutritt zur Arbeitsstätte ist nur Personen gestat­tet, die voll­stän­dig geimpft, gene­sen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder aktu­ell nega­tiv gete­stet sind. Hier fin­den Sie alle Informationen zur 3G-Regelung am Arbeitsplatz
    • In den Dienstgebäuden des Landes Berlin, etwa Bürgerämtern, sowie in Gerichtsgebäuden. Ausnahmen von der 3G-Regel kön­nen in Einzelfällen grei­fen und sind mit einer Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske verbunden.
    • Bei Veranstaltungen im Freien mit mehr als 10 und bis zu 1000 Personen, sofern die­se nicht im 2G-Modell statt­fin­den. Nehmen mehr als 1000 Personen teil, muss das 2G-Modell mit FFP2-Maskenpflicht und Abstandsgebot ange­wen­det werden.
    • Bei Stadtrundfahrten und ähn­li­chen tou­ri­sti­schen Angeboten, die aus­schließ­lich im Freien statt­fin­den. Das 2G-Modell ist hier optio­nal möglich.
    • In Bildungseinrichtungen für Angebote der Grundbildung, der beruf­li­chen Bildung und des Fachbereichs Deutsch als Zweitsprache.
    • Beim Sport im Freien, sofern der Mindestabstand unter­schrit­ten wird. Sofern alle Sportler:innen einem Haushalt ange­hö­ren, ent­fällt die Plicht zum 3G-Modell.

Veranstalter:innen, Dienstleister:innen und Unternehmen kön­nen die 3G-Bedingung nut­zen, sofern kei­ne ander­wei­ti­gen Regelungen fest­ge­legt wurden.

2G-Bedingung

Die 2G-Bedingung sieht vor:
    • Der Zutritt ist auf Personen beschränkt, die voll­stän­dig geimpft sind oder als gene­sen gelten.
    • Das Vorliegen der Impf- oder Genesenennachweise der Gäste und Kunden muss mit der Anwesenheitsdokumentation erfasst werden.
    • Es gilt wei­ter­hin Maskenpflicht. Sofern die­se nicht ein­halt­bar ist, kön­nen Verantwortliche alter­na­tiv fest­le­gen, dass alle Besucher:innen und Kund:innen einen nega­ti­ven Test vor­le­gen müs­sen (aus­ge­nom­men sind geboo­ster­te Personen) oder die Einhaltung des Mindestabstandes zwi­schen den Teilnehmenden durchsetzen.
    • Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes entfällt.
    • Das Personal mit unmit­tel­ba­ren Kunden- und Gästekontakt muss ent­we­der eben­falls voll­stän­dig geimpft sein oder als gene­sen gel­ten oder einen aktu­el­len nega­ti­ven Corona-Test vorlegen.
    • Kinder unter 18 Jahren dür­fen an 2G-Veranstaltungen teil­neh­men und 2G-Einrichtungen betre­ten und nut­zen, wenn sie nega­tiv gete­stet sind. Selbiges gilt für Personen, die sich aus medi­zi­ni­schen Gründen nicht gegen das Coronavirus imp­fen las­sen kön­nen und dies mit­tels Attest oder Mutterpass nach­wei­sen kön­nen. Diese Personen müs­sen aller­dings einen nega­ti­ven PCR-Test vor­le­gen.

Verpflichtung zum 2G-Modell

Das 2G-Modell ist für fol­gen­de Veranstaltungen, Einrichtungen und Dienstleistungen verpflichtend:

    • Veranstaltungen im Freien mit mehr als 1000 Teilnehmer:innen. Es gel­ten in die­sem Fall zusätz­li­che Vorgaben: Alle Teilnehmer:innen müs­sen eine FFP2-Maske tragen.
    • Körpernahe Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege (etwa Friseure und Kosmetikstudios)
    • Geschäfte des Einzelhandels, Stellen der Grundversorgung sind ausgenommen.
    • Museen, Galerien und Gedenkstätten, sofern Innenräume betrof­fen sind
    • Bibliotheken und Archive, sofern Innenräume betrof­fen sind
    • Hotels und wei­te­re Übernachtungsangebote. Ausnahmen sind in Einzelfällen mög­lich und mit einer täg­li­chen Testpflicht verbunden.
    • Stadtrundfahrten, Stadtführungen und ähn­li­che tou­ri­sti­sche Angebote, sofern Innenräume betrof­fen sind
    • Saunen, Thermen und ähn­li­che Einrichtungen
    • Spielhallen, Vergnügungsparks und ähn­li­che Einrichtungen
    • Fahrschulen und ähn­li­che Einrichtungen
    • Sexuelle Dienstleistungen, wobei in die­sem Fall wei­te­re Hygienevorgaben wie etwa eine Maskenpflicht mit FFP2-Maske oder Testpflicht gelten

Sofern kei­ne Verpflichtung zum 2G-Modell besteht, kön­nen Veranstalter:innen, Dienstleister:innen und Betreiber:innen von Einrichtungen im Freien ent­schei­den, ob sie im 2G-Modell öff­nen möchten.

Stellen der Grundversorgung wie Supermärkte, Tankstellen, Apotheken, Reformhäuser, Drogerien und ähn­li­che Einrichtungen sind von der 2G-Option ausgenommen.

2G-Plus-Bedingung

Die 2G-Plus-Bedingung sieht vor:
    • Der Zutritt ist auf Personen beschränkt, die voll­stän­dig geimpft sind oder als gene­sen gel­ten und zusätz­lich einen aktu­el­len nega­ti­ven Corona-Test vorweisen.
    • Geboosterte Personen müs­sen kei­nen zusätz­li­chen Test vor­le­gen. Selbiges gilt für Genesene, sofern die Corona-Infektion nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
    • Das Vorliegen der Impf- oder Genesenennachweise sowie der Testnachweise der Gäste und Kunden muss mit der Anwesenheitsdokumentation erfasst werden.
    • Es gilt wei­ter­hin Maskenpflicht. Sofern die­se nicht ein­halt­bar ist, müs­sen Verantwortliche die Einhaltung des Mindestabstandes zwi­schen den Teilnehmenden oder Gästen durchsetzen.
    • Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes entfällt.
    • Das Personal mit unmit­tel­ba­ren Kunden- und Gästekontakt muss ent­we­der eben­falls voll­stän­dig geimpft sein oder als gene­sen gel­ten oder einen aktu­el­len nega­ti­ven Corona-Test vorlegen.
    • Kinder unter 18 Jahren dür­fen an 2G-Plus-Veranstaltungen teil­neh­men und 2G-Plus-Einrichtungen betre­ten und nut­zen, wenn sie nega­tiv gete­stet sind. Selbiges gilt für Personen, die sich aus medi­zi­ni­schen Gründen nicht gegen das Coronavirus imp­fen las­sen kön­nen und dies mit­tels Attest oder Mutterpass nach­wei­sen kön­nen. Diese Personen müs­sen aller­dings einen nega­ti­ven PCR-Test vor­le­gen.

Verpflichtung zum 2G-Plus-Modell

Das 2G-Plus-Modell ist für fol­gen­de Veranstaltungen, Einrichtungen und Dienstleistungen verpflichtend:

    • Veranstaltungen in geschlos­se­nen Räumen mit mehr als 10 Personen. Kinder unter 14 wer­den bei der Ermittlung der Personenanzahl in die­sem Fall nicht mitgezählt.
    • Restaurants und wei­te­re gastro­no­mi­sche Betriebe, sofern Innenräume betrof­fen sind
    • Kinos, Clubs, Theater, Konzertsäle und ähn­li­che kul­tu­rel­le Einrichtungen, sofern Innenräume betrof­fen sind
    • Gedecke Sportanlagen inklu­si­ve Fitnessstudios und Hallenbäder

Stellen der Grundversorgung wie Supermärkte, Tankstellen, Apotheken, Reformhäuser, Drogerien und ähn­li­che Einrichtungen sind von der 2G-Plus-Option ausgenommen.

Diese Bestimmungen gehen auf die SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zurück.«

19 Antworten auf „Was Gesunde / nicht "Geimpfte" in Berlin alles nicht wissen müssen“

    1. @ Was ist der Zweck?

      Bestrafung, Demütigung.

      Ausweitung und Zementierung des Systems der Gebühren, also ver­schärf­te Ausbeutung der brei­ten Volksmehrheit zugun­sten einer klei­nen und klein­sten Minderheit. Denn anders als gewis­se Lügenmäuler behaup­ten, sind die Giftspritzen nicht umsonst, die zah­len die Gebührenzahler über ihre stei­gen­den Krankenkassen Einträge. 

      Einführung eines 24/7‑Biosecuritysystems mit­tels digi­ta­ler ID und per Mausklick in PEI/ RKI belie­big erwei­ter­ba­rer Anpassungen. 

      Beseitigung der Kontrollgruppe, die die ange­streb­te "Ausdünnung der Herde" leich­ter nach­weis­bar machen würde.

  1. Soll man den gan­zen Wust von sinn­lo­sem Geschwurbel frei­wil­lig lesen oder kann man sich das spa­ren oder gibt es eine Pflicht mit Strafandrohung, sodass am Ende jeder frei­wil­lig die Ergüsse der Regierenden Bürgermeisterin von Berlin liest?

  2. Herrlich:
    Aufzählung ver­pflich­ten­der Maßnahmen mit Aufzählung von Außnahmen.

    Es wird von "Geboosterte Personen", Test, Masken, ähn­li­che Einrichtungen, wei­te­re gastro­no­mi­sche Betriebe, ähn­li­che kul­tu­rel­le Einrichtungen und ver­schärf­ten Abstands- und Hygienevorgaben gespro­chen, aber nicht deklariert.

    Da hat man doch den Praktikanten dran gelassen.
    Ich kann nicht mehr…

  3. Gott, bin ich froh nicht gespritzt zu sein und auch nicht zu wer­den! Mein armes Hirn möch­te ich mit solch einem Ballast nicht unnö­tig bela­sten und am frei­en, gesun­den Denken hin­dern! Amen!

  4. Der Nicht-Regierende gesun­de Menschenverstand teilt mit :
    Wer gilt als bescheu­ert, behäm­mert, beknackt, bemitleidenswert ?
    Als voll­stän­dig bescheu­ert gel­ten Personen, die nicht im Besitz eines auf sie aus­ge­stell­ten Gehirnes sind, wel­ches vollständiges,
    eige­nes Denken nach­weist und für eine Grundimmunisierung gegen jeg­li­che Art von Blödsinn und Propaganda sorgt…

    1. @Brian

      "Als voll­stän­dig bescheu­ert gel­ten Personen, die nicht im Besitz eines auf sie aus­ge­stell­ten Gehirnes sind, wel­ches vollständiges,
      eige­nes Denken nach­weist und für eine Grundimmunisierung gegen jeg­li­che Art von Blödsinn und Propaganda sorgt…"

      Herrlich 😀

  5. BULLSHIT BULLSHIT BULLSHIT
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    BULLSHIT BULLSHIT BULLSHIT!

  6. Total ver­rückt! Dazu eine Stadt mit hohem Ausländeranteil, und ich fra­ge mich, wann ein Arbeitnehmer das alles lesen soll? Und wie erfährt es ein älte­rer Mensch ohne Zeitung? Die spin­nen, die Juristen derer von Giffey. Unmöglich.

  7. Cicero​.de:

    „Egal ob Impfpflicht, Energiewende oder gesell­schafts­po­li­ti­sche Zwangsmaßnahmen: In Deutschland hält man eng­stir­nig an jedem ein­mal ein­ge­schla­ge­nen Kurs fest, auch wenn er längst durch die Realität wider­legt wur­de. Eine Ursache ist der herr­schen­de Konsenskult, der jede gei­sti­ge Beweglichkeit ver­däch­tig macht. So ist eine fata­le Wagenburgmentalität entstanden. 

    Deutsch sein bedeu­te, „die Sache, die man treibt, um ihrer selbst und der Freude an ihr wil­len trei­ben“, schrieb einst Richard Wagner. Man hat dies Zitat spä­ter zu dem mar­kan­ten „Deutsch sein bedeu­tet, eine Sache um ihrer selbst wil­len zu tun“ ver­stüm­melt. So klingt es zacki­ger, for­scher und noch ein wenig bor­nier­ter als ohnehin.
    Nimmt man Wagners Diktum zur Grundlage, so führt Deutschland seit nun­mehr zwei Jahren wie­der ein­mal ein Glanzstück in Sachen Deutschsein auf. Denn nir­gend­wo auf der Welt hält man so ver­bis­sen, so eng­stir­nig und so bar jeder empi­ri­schen Evidenz an ein­mal beschlos­se­nen Corona-Maßnahmen fest. Österreich ein­mal aus­ge­nom­men. Aber gemein­sa­me Geschichte ver­bin­det: Einfach mal wie­der eine Sache um ihrer selbst wil­len tun. Nicht weil sie sinn­voll ist oder ange­mes­sen, son­dern aus Prinzip.“

    https://​www​.cice​ro​.de/​i​n​n​e​n​p​o​l​i​t​i​k​/​d​e​u​t​s​c​h​l​a​n​d​-​b​o​r​n​i​e​r​t​h​e​i​t​-​a​l​s​-​s​t​a​a​t​s​r​a​i​s​o​n​-​c​o​r​o​n​a​-​i​m​p​f​p​f​l​i​c​h​t​-​e​n​e​r​g​i​e​w​e​n​d​e​-​g​e​n​d​ern

  8. "Stellen der Grundversorgung wie Supermärkte, Tankstellen, Apotheken, Reformhäuser, Drogerien und ähn­li­che Einrichtungen sind von der 2G-Option ausgenommen."

    Also wenn das mal kei­ne Aufforderung ist, den Klageweg der Bayern und paar ande­ren Bundesländer nach­zu­lat­schen. Auch in Berlin man­gelt es also der xG-Regel für den Einzelhandel an Bestimmtheit. Das "und ähn­li­che Einrichtungen" ist der Aufhänger.

  9. Und ENDLICH kom­men die mal weg von der Ausschließlichkeit der EU-Zugelassenen Impfstoffe wenn es um die Impferei geht. Ich denk mal, die hän­gen das nicht so sehr an die gro­ße Glocke son­dern ver­stecken das in Weglassungen ein­zel­ner Worte, weil ihnen diver­se Botschaften auf's Maul gege­ben haben wegen derer Staatsbüger in Berlin. Den Text:
    Als voll­stän­dig geimpft gel­ten Personen, die im Besitz eines auf sie aus­ge­stell­ten Impfnachweises sind, wel­cher eine voll­stän­di­ge Grundimmunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV‑2 nach­weist, indem
    1. ent­we­der die Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine voll­stän­di­ge Grundimmunisierung erfor­der­lich ist (Bei den Impfstoffen der Hersteller Biontech/Pfizer, Moderna, AstraZeneca und Johnson & Johnson sind hier­zu zwei Impfungen erfor­der­lich), ver­ab­reicht wur­de und seit der letz­ten erfor­der­li­chen Einzelimpfung min­de­stens 14 Tage ver­gan­gen sind, 

    .… lese ich jeden­falls so, dass die bei­den Einträge im gel­ben Impfausweis für Sputnik V oder Sinopharm-zeug oder SinoVac-Zeug als Nachweis aus­rei­chen. Für die ganz­ganz Blöden haben sie dann noch in Klammern hin­ge­schrie­ben, wie sich das bei den EU-Sachen so ver­hält. Eine Ausschließlichkeitsklausel gibt es hin­sicht­lich der Impfstoffe nicht mehr.

  10. "Als geboo­stert gel­ten voll­stän­dig geimpf­te Personen, die ent­spre­chend der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (StiKo) eine Auffrischungsimpfung erhal­ten haben."

    Oh fein. Ich bin vor nicht ganz drei Monaten Sinopharmt wor­den. Da die StiKo für mei­nen Impfstoff kei­ne Empfehlung gibt, wird es wohl die Empfehlung des Ministeriums sein, in dem ich sie bekom­men habe (fall­back). Serbien sagt min­de­stens 6 Monate von der zwei­ten zur dit­ten. Also bin ich dann wohl auch geboostert.
    Naja, ande­rer­seits sagen die nir­gend­wo, wie der Nachweis eines Tests beschaf­fen sein soll. Muss ich also für's Fitnesstudio immer so ein Plastedingsbums mit ohne roten Strich mit­neh­men. Kann ich dann auch gleich ans Bändchen machen für näch­stes mal.

  11. Dies muss unbe­dingt aus­ge­baut wer­den. Mindestens noch ca. 20 bis 25 Ausnahmen und vor allem Präzisierungen und Definitionen müs­sen auf­ge­nom­men werden. 

    Je wir­rer, desto bes­ser. Und vor allem: Die Schriftgröße muss bei Ausdrucken und bei der digi­ta­len Form so gehal­ten wer­den, dass sie die der meist abge­druck­ten Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der DSGVO kei­nes­falls über­schrei­tet. Eher klei­ner. Es könn­te eine Goldgrube für die Optikindustrie wer­den. So eine Lupe ist schon prima.

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