Was ImpfärztInnen allein interessiert

Das ist am 9.8. auf kbv​.de zu erfahren:

»09.08.2021 – Nach den Beschlüssen der Gesundheitsministerkonferenz zu COVID-19-Schutzimpfungen für 12- bis 17-Jährige sowie zu Auffrischungsimpfungen wer­den jetzt die Details fest­ge­legt. Das Bundesgesundheitsministerium passt dazu die Coronavirus-Impfverordnung an, der Entwurf liegt bereits vor. Geklärt ist die Frage der Haftung.

Laut einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) über­nimmt der Bund poten­ti­el­le Versorgungsansprüche der Patienten bei den ab September mög­li­chen Auffrischungsimpfungen, vor­aus­ge­setzt die ärzt­li­chen Sorgfaltspflichten bei der Aufklärung und Verabreichung des Impfstoffs wer­den beach­tet. Auch hier grei­fe Paragraf 60 des Infektionsschutzgesetzes, betont das BMG…

Paragraf 60 gilt auch für Impfungen von Kindern

Paragraf 60 des Infektionsschutzgesetzes zu den Versorgungsansprüchen im Fall eines Impfschadens gilt auch, wenn Ärzte Kinder und Jugendliche unter 17 Jahren imp­fen, für die die STIKO kei­ne gene­rel­le Impfempfehlung aus­ge­spro­chen hat. Diese Impfungen sind eben­falls nach der Coronavirus-Impfverordnung zulässig.

Im Einvernehmen mit dem BMG haben die Gesundheitsminister auch beschlos­sen, allen 12- bis 17-Jährigen ein Impfangebot unter­brei­ten zu wol­len. Dabei, so heißt es in dem Beschluss, sei eine ent­spre­chen­de ärzt­li­che Aufklärung erfor­der­lich, sowie eine gege­be­nen­falls not­wen­di­ge Zustimmung der Sorgeberechtigten ein­zu­ho­len.«

Kaum ernst­ge­meint klingt die­ser Einschub:

»Der Vorstand der KBV sieht den GMK-Beschluss zur Impfung von gesun­den Kindern und Jugendlichen nach wie vor kri­tisch. Leider wäl­ze die Politik ihr Versäumnis, ande­re Schutzmaßnahmen zu ergrei­fen, jetzt auf Kinder und Jugendliche und deren Eltern ab, indem ein erheb­li­cher Impfdruck auf­ge­baut wer­de, erklär­te der Vorstandsvorsitzende Dr. Andreas Gassen.«

Denn pro­mi­nent wird auf der Seite das Merkblatt „Was Sie zur Corona-Schutzimpfung für Ihr Kind wis­sen soll­ten“ (PDF-Dokument, Stand: 28. Juli 2021) bewor­ben. Wichtiger ist wohl die­se Info:

»KBV fordert Zuschlag für höheren Beratungsaufwand

Die KBV sieht durch die Auffrischungsimpfungen und die Impfungen bei Kindern und Jugendlichen einen erhöh­ten Beratungsaufwand auf die Ärztinnen und Ärzte zukom­men. Sie for­dert des­halb einen Zuschlag in Höhe von acht Euro. Für den Fall, dass eine neue Position für die Auffrischungsimpfung in der Impfverordnung auf­ge­nom­men wer­den soll­te, wäre die Vergütung ein­schließ­lich Beratung mit 28 Euro festzulegen.

Eine Pseudo-Gebührenordnungsziffer für Auffrischungsimpfungen wird ab September in der Praxissoftware bereit­ste­hen.«

3 Antworten auf „Was ImpfärztInnen allein interessiert“

  1. Schön, dass die Kosten für Schäden ulti­ma­tiv über Steuern und Abgaben getra­gen wer­den. So schön die­ser letzt­lich per­ver­se Effekt erscheint, per­ver­ser ist, dass es nur heißt: Macht euch kei­ne Sorgen um finan­zi­el­le Folgen der Schäden. Wer spricht von den dau­er­haft mög­li­chen gesund­heit­li­chen Schäden? Wenn jemals jemand eine Person mit einem schwe­ren Impfschaden ken­nen­ge­lernt hat, der sein Leben voll­stän­dig gelähmt vom Kopf abwärts Jahrzehnte füh­ren muss­te, der wird viel­leicht etwas nach­denk­li­cher sein.

Schreibe einen Kommentar zu Interesse Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert