Was wollen wir sinken sieben Tage lang?

1981 san­gen die Bots: "Was wol­len wir trin­ken sie­ben Tage lang", "ein Klassiker alter­na­ti­ven Kitsch-Schaffens", nör­gel­te der "Tagesspiegel".

Videoquelle: you​tube​.com

26 Antworten auf „Was wollen wir sinken sieben Tage lang?“

  1. Da mein letz­ter Post bei Telepolis (bereits voll mit grün ver­se­hen) wie­der unter dem Vorwand von faden­schei­ni­gen Gründen ("unse­re Foren die­nen der Sachdiskussion zum jewei­li­gen Forumsthema. Wenn Sie dazu nichts bei­zu­tra­gen haben, dür­fen Sie nicht posten") nach 3h gelöscht wur­de, so möch­te ich allen, die Interesse an gewis­sen Hintergrundinformationen haben, die­sen sehr ger­ne hier zur Verfügung stel­len. Ich hof­fe, dass geht für Sie so in Ordnung, Herr Dr. Aschmoneit?! 

    Der Autor des Beitrages (Stephan Schleim) steht unter einem beson­de­ren Schutz der Forenmoderation und ist ein ehe­ma­li­ger und nicht habi­li­tier­ter (dies habe ich mit einem Trick von Ihm selbst per Mail bestä­tigt bekom­men) ehe­ma­li­ger Professor der Universität von Groningen und der LMU München.

    Der Titel des Beitrages bei Telepolis lautet: 

    "Charité nimmt umstrit­te­ne Studie zu Corona-Impfnebenwirkungen off­line" >>> https://​www​.hei​se​.de/​t​p​/​f​e​a​t​u​r​e​s​/​C​h​a​r​i​t​e​-​n​i​m​m​t​-​u​m​s​t​r​i​t​t​e​n​e​-​S​t​u​d​i​e​-​z​u​-​C​o​r​o​n​a​-​I​m​p​f​n​e​b​e​n​w​i​r​k​u​n​g​e​n​-​o​f​f​l​i​n​e​-​7​0​9​8​7​1​6​.​h​tml

    Es folgt mein gelösch­ter Kommentar dazu:

    Herr Schleim wies in einem frü­he­ren Artikel auch dar­auf hin, dass man auch an Interessenkonflikte den­ken sollte.

    Zitat:

    "Fünftens soll­te man an Interessenkonflikte den­ken. Natürlich kann auch eine "veggie­freund­li­che" Krankenkasse oder kön­nen auch Anthroposophen wich­ti­ge Ergebnisse her­aus­fin­den. Ebenso wie man bei von der Pharmaindustrie finan­zier­ten Studien beson­ders kri­tisch sein soll, soll­te man impf­kri­ti­sche Meldungen aus der impf­kri­ti­schen Szene aber auch kri­tisch sehen." (1)

    Zitat Ende!

    Dann tun wir dies also auch in die­sem Fall .… !

    Zur Berliner Charite:

    Die Berliner Charite ist ein enger Partner der Gates Foundation (2) und auch Empfänger von direk­ten finan­zi­el­len Zuwendungen der Selbigen. (3,4) Weitere off­zi­el­le Anfragen bei "frag​den​staat​.de" blie­ben auch bis zum Ende der gesetz­li­chen Beantwortungsfrist (12.05.2022) unbe­ant­wor­tet! (5)

    Der von Herrn Schleim zitier­te Berliner Tagesspiegel ist eben­falls Empfänger von direk­ten finan­zi­el­len Zuwendungen der Gates Foundation. (6)

    Der eben­falls von Herrn Schleim zitier­te MDR ist Teil des deut­schen öffent­lich-recht­li­chen Rundfunks und damit ein Partner der soge­nann­ten "Trusted News Intiative". Mitglieder sind u.a. EBU (The European Broadcasting Union), Facebook, Financial Times, First Draft, Google, The Hindu und das Wall Street Journal. Mitglieder der EBU sind öffent­lich-recht­li­che Medien aus Belgien (RTBF), Finnland (YLE), Frankreich (France Télévisions), Deutschland (BR-ARD), Irland (RTÉ), Italien (RAI), Portugal (RTP), Spanien (RTVE) und der Schweiz (SWI swis​s​in​fo​.ch) sowie der deutsch-fran­zö­si­sche bzw. euro­päi­sche Sender ARTE. (7)

    Die "Trusted News Initiative" hat sich bereits im Dezember 2020 für eine mas­si­ve Kampagne zur Bekämpfung von Falschinformationen bezüg­lich mög­li­cher neu­er "Impfstoffe" gegen Covid-19 aus­ge­spro­chen. (8,9)

    Zitat vom 10. Dezember 2020:

    "The Trusted News Initiative (TNI) has agreed to focus on com­bat­ting the spread of harmful vac­ci­ne dis­in­for­ma­ti­on, fol­lo­wing its recent sum­mit, chai­red by BBC Director-General, Tim Davie.

    The TNI is an indu­stry col­la­bo­ra­ti­on of major news and glo­bal tech orga­nizati­ons* working tog­e­ther to stop the spread of dis­in­for­ma­ti­on whe­re it poses risk of real-world harm. With the intro­duc­tion of seve­ral pos­si­ble new COVID-19 vac­ci­nes, the­re has been a rise of ‘anti-vac­ci­ne’ dis­in­for­ma­ti­on spre­a­ding online to mil­li­ons of peo­p­le." (8)

    Zur Gates Foundation – "Bill Gates: Auf die­se 4 Corona-Impfstoff-Aktien setzt der Multimilliardär":

    "Der Fokus der Stiftung liegt auf Unternehmen, deren Wirkstoffe in gro­ßen Mengen und preis­wert her­ge­stellt wer­den kön­nen. Aktuell unter­stütz­te er daher AstraZeneca, Johnson & Johnson, Sanofi und Novavax, ver­riet Gates. Sollte sich eines der Mittel als erfolg­reich her­aus­stel­len und dabei nicht mehr als zwei bis drei Dollar pro Dosis kosten, wol­le er jedes Jahr min­de­stens 1,5 Milliarden Dosen produzieren."

    Weitere Kooperationen unter­hält die Stiftung mit Firmen wie Moderna und BioNTech." (10)

    (1) Wie man Falschmeldungen über das Corona-Virus erkennt >>> https://​www​.hei​se​.de/​t​p​/​f​e​a​t​u​r​e​s​/​W​i​e​-​m​a​n​-​F​a​l​s​c​h​m​e​l​d​u​n​g​e​n​-​u​e​b​e​r​-​d​a​s​-​C​o​r​o​n​a​-​V​i​r​u​s​-​e​r​k​e​n​n​t​-​7​0​8​0​4​7​3​.​h​tml

    (2) Joint Study con­duc­ted by the Bill & Melinda Gates Foundation and Charité Global Health sup­port­ed by Boston Consulting Group >>> https://​glo​bal​he​alth​.cha​ri​te​.de/​f​i​l​e​a​d​m​i​n​/​u​s​e​r​_​u​p​l​o​a​d​/​m​i​c​r​o​s​i​t​e​s​/​o​h​n​e​_​A​Z​/​s​o​n​s​t​i​g​e​/​g​l​o​b​a​l​h​e​a​l​t​h​/​D​o​k​u​m​e​n​t​e​/​E​x​e​c​u​t​i​v​e​_​S​u​m​m​a​r​y​_​_​_​_​A​p​p​e​n​d​i​x​_​C​h​a​r​i​t​e​_​B​M​G​F​_​S​t​u​d​y​_​G​e​r​m​a​n​y​_​G​l​o​b​a​l​_​H​e​a​l​t​h​.​pdf

    (3) Committed amount $249,550 – To deve­lop dia­gno­stics and viro­lo­gy tools to enable a rapid respon­se to the novel 2019 coro­na­vi­rus >>> https://​www​.gates​foun​da​ti​on​.org/​a​b​o​u​t​/​c​o​m​m​i​t​t​e​d​-​g​r​a​n​t​s​/​2​0​2​0​/​0​3​/​I​N​V​0​0​5​971

    (4) Committed amount $86,181 – To deter­mi­ne inci­dence of hos­pi­tal acqui­red infec­tions during and fol­lo­wing intro­duc­tion of novel envi­ron­men­tal clea­ning agents >>> https://​www​.gates​foun​da​ti​on​.org/​a​b​o​u​t​/​c​o​m​m​i​t​t​e​d​-​g​r​a​n​t​s​/​2​0​1​9​/​1​2​/​i​n​v​0​0​4​308

    (5) Anfrage bei "frag​den​staat​.de" zu Spenden/Fördermittel durch die Bill and Melinda Gates Foundation an die Charité, Berlin >>> https://​frag​den​staat​.de/​a​n​f​r​a​g​e​/​s​p​e​n​d​e​n​f​o​r​d​e​r​m​i​t​t​e​l​-​d​u​r​c​h​-​d​i​e​-​b​i​l​l​-​a​n​d​-​m​e​l​i​n​d​a​-​g​a​t​e​s​-​f​o​u​n​d​a​t​i​o​n​-​a​n​-​d​i​e​-​c​h​a​r​i​t​e​-​b​e​r​l​in/

    (6) €900,000 of grants award­ed to media orga­ni­sa­ti­ons to report on glo­bal deve­lo­p­ment chal­lenges >>> https://medium.com/we-are-the-european-journalism-centre/900–000-of-grants-awarded-to-media-organisations-to-report-on-global-development-challenges-ea2c38a04365

    (7) EBU ‘tru­sted news’ initia­ti­ve >>> https://​advan​ced​-tele​vi​si​on​.com/​2​0​2​1​/​0​1​/​2​7​/​e​b​u​-​t​r​u​s​t​e​d​-​n​e​w​s​-​i​n​i​t​i​a​t​i​ve/

    (8) Trusted News Initiative to com­bat spread of harmful vac­ci­ne dis­in­for­ma­ti­on >>> https://​www​.ebu​.ch/​n​e​w​s​/​2​0​2​0​/​1​2​/​t​r​u​s​t​e​d​-​n​e​w​s​-​i​n​i​t​i​a​t​i​v​e​-​t​o​-​c​o​m​b​a​t​-​s​p​r​e​a​d​-​o​f​-​h​a​r​m​f​u​l​-​v​a​c​c​i​n​e​-​d​i​s​i​n​f​o​r​m​a​t​ion

    (9)Trusted News Initiative (TNI) to com­bat spread of harmful vac­ci­ne dis­in­for­ma­ti­on and announ­ces major rese­arch pro­ject >>> https://​www​.bbc​.com/​m​e​d​i​a​c​e​n​t​r​e​/​2​0​2​0​/​t​r​u​s​t​e​d​-​n​e​w​s​-​i​n​i​t​i​a​t​i​v​e​-​v​a​c​c​i​n​e​-​d​i​s​i​n​f​o​r​m​a​t​ion

    (10) (10) Bill Gates: Auf die­se 4 Corona-Impfstoff-Aktien setzt der Multimilliardär >>> https://​www​.der​ak​tio​naer​.de/​a​r​t​i​k​e​l​/​a​k​t​i​e​n​/​b​i​l​l​-​g​a​t​e​s​-​a​u​f​-​d​i​e​s​e​-​4​-​c​o​r​o​n​a​-​i​m​p​f​s​t​o​f​f​-​a​k​t​i​e​n​-​s​e​t​z​t​-​d​e​r​-​m​u​l​t​i​m​i​l​l​i​a​r​d​a​e​r​-​2​0​2​0​7​0​5​4​.​h​tml

    1. Alles was ARD+ZDF über Corona ver­brei­ten sind Falschmeldungen. Und was die Nebenwirkungen einer völ­lig über­flüs­si­gen Impfung betrifft: Die wer­den gar nicht ver­schwie­gen son­dern bil­li­gend in Kauf genommen.

      Und was dahin­ter­steckt haben Sie ja bereits selbst her­aus­ge­fun­den. MFG

  2. Sachen gibt‘s… Kannste Dir nicht aus­den­ken. Oder?
    Ich mei­ne, wer glaubt denn die­sen zusam­men­hang­lo­sen (expo­nen­ti­ell ?) stei­gen­den und dann wie ver­rückt fal­len­den Zahlen (noch)?

  3. Wenn schon die Bots, dann doch bit­te das, LP von 1980:
    https://​www​.you​tube​.com/​w​a​t​c​h​?​v​=​1​l​K​r​8​J​1​V​EHk
    (Ohgott, da war ich 13 …, und fand das "dich und dei­nen Traum da ganz mit­bringst" schon damals inakzeptabel).

    Aber klar, das pass­te nicht zum Inzidenzuntergang. (Übrigens: Da Ciesek nie auf­rich­tig Zeugnis able­gen wird, plä­die­re ich dafür, dass sie ihren Platz auf der Holzplanke für Streek frei macht, bei dem besteht da viel­leicht noch Hoffnung. Und dem erfrie­ren­den Sunny-Boy kann's ja egal sein, da nun so Oberkante Oberlippe {schön wär's …} .)

    Aber dan­ke – net­te Erinnerungen an per­sön­lich schwe­re Zeiten sind nun geweckt! Und in mensch­heits­ge­schicht­lich ent­setz­li­chen Zeiten erin­ne­re ich mich manch­mal gern an ein­fach nur per­sön­lich schwe­re Zeiten: das ist wirk­lich erholsam!

  4. Ich hof­fe, Ciesek und Drosten sind zu blöd 🙂 , um sich über Wasser zu haltenEs wird Zeit, dass die an ihren Lügen ertrinken.

  5. die sol­len sich doch ihre sinn­lo­sen Inzidenz Zahlen an die Wand nageln. Was soll­te der Blödsinn von Beginn an? Ein Betrugs Modell wie die Tests

  6. Auch hier muss man fest­hal­ten: Alle Modellierer und Propheten, die nach dem Ende der (mei­sten) evi­denz­frei­en und staats­ter­ro­ri­sti­schen nicht-medi­zi­ni­schen Maßnahmen einen Anstieg der "Inzidenz" und einen damit kor­re­spon­die­ren­den bezie­hungs­wei­se dar­aus resul­tie­ren­den Kollaps des Gesundheitssystems vor­her­sag­ten, lagen wie­der kom­plett daneben.

    Als die ideo­lo­gisch moti­vier­ten Lügen- und Mietmäuler, die sind, ficht sie das natür­lich nicht an.

  7. Und heu­te sach­ge­recht ein­ge­setzt der Heimtor-Jingle der TSG Hoffenheim im Sinsheimer Heimstadion. 

    "Was wol­len wir imp­fen" dürf­te eher Lauterbachs Version sein. Oder

    "Was wol­len wir testen" 

    "Was wol­len wir modelln" ok sprach­lich so unrund wie die Modelle um die es geht

    "Was wol­len wir unken" singt die Medienzunft

    "Dann wol­len wir mas­ken 7 Tage lang …"

    Also rein theo­re­tisch kann man mit dem Lied die gan­ze Coronageschichte nacherzählen.

  8. Breaking news - Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen COVID-19 (sogenannte „einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“) sagt:

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen COVID-19 (soge­nann­te „ein­rich­tungs- und unter­neh­mens­be­zo­ge­ne Nachweispflicht“)

    Pressemitteilung Nr. 42/2022 vom 19. Mai 2022

    Beschluss vom 27. April 2022
    1 BvR 2649/21

    Impfnachweis (COVID-19)

    Mit heu­te ver­öf­fent­lich­tem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde zurück­ge­wie­sen, die sich gegen § 20a, § 22a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) rich­tet. Darin ist die auf bestimm­te Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege bezo­ge­ne Pflicht gere­gelt, eine COVID-19-Schutzimpfung, eine Genesung von der COVID-19-Krankheit oder eine medi­zi­ni­sche Kontraindikation für eine Impfung nach­zu­wei­sen (soge­nann­te „ein­rich­tungs- und unter­neh­mens­be­zo­ge­ne Nachweispflicht“).

    Die ange­grif­fe­nen Vorschriften ver­let­zen die Beschwerdeführenden nicht in ihren Rechten ins­be­son­de­re aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG. Soweit die Regelungen in die genann­ten Grundrechte ein­grei­fen, sind die­se Eingriffe ver­fas­sungs­recht­lich gerecht­fer­tigt. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des ihm zuste­hen­den Einschätzungsspielraums einen ange­mes­se­nen Ausgleich zwi­schen dem mit der Nachweispflicht ver­folg­ten Schutz vul­nerabler Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 und den Grundrechtsbeeinträchtigungen gefun­den. Trotz der hohen Eingriffsintensität müs­sen die grund­recht­lich geschütz­ten Interessen der im Gesundheits- und Pflegebereich täti­gen Beschwerdeführenden letzt­lich zurücktreten.

    Sachverhalt:

    Nach § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG müs­sen Personen, die in bestimm­ten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätig sind, seit Ablauf des 15. März 2022 der jewei­li­gen Einrichtungs- oder Unternehmensleitung einen Nachweis dar­über vor­le­gen, voll­stän­dig gegen COVID-19 geimpft oder davon gene­sen zu sein. Ausgenommen sind nur Personen mit einer medi­zi­ni­schen Kontraindikation. Wird kein ord­nungs­ge­mä­ßer Nachweis vor­ge­legt, hat die Einrichtungs- oder Unternehmensleitung unver­züg­lich das Gesundheitsamt zu benach­rich­ti­gen. Dieses kann dann gegen­über den betrof­fe­nen Personen nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot verfügen.

    Personen, die erst ab dem 16. März 2022 in den in § 20a IfSG genann­ten Einrichtungen oder Unternehmen tätig wer­den sol­len, haben vor Beginn ihrer Tätigkeit einen ent­spre­chen­den Nachweis vor­zu­le­gen. Andernfalls dür­fen sie dort weder beschäf­tigt noch tätig wer­den. Verschiedene Einzelregelungen des § 20a IfSG sind buß­geld­be­wehrt (ver­glei­che § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG). § 20a IfSG und die zuge­hö­ri­gen Bußgeldregelungen tre­ten zum 1. Januar 2023 außer Kraft.

    Für die Definition einer geimpf­ten oder gene­se­nen Person und des vor­zu­le­gen­den Impf- oder Genesenennachweises ver­wie­sen § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 10. Dezember 2021 zunächst auf § 2 Nr. 2 bis 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) in ihrer jeweils gel­ten­den Fassung. Diese nahm zur Konkretisierung der Anforderungen ihrer­seits auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts Bezug. Während des Verfassungsbeschwerdeverfahrens änder­te der Gesetzgeber § 20a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 IfSG mit Wirkung zum 19. März 2022 ab. Zur Definition des Impf- und Genesenennachweises wird nun­mehr auf den zeit­gleich neu ein­ge­füg­ten § 22a Abs. 1 und 2 IfSG ver­wie­sen. Diese Vorschrift bestimmt ins­be­son­de­re die für das Vorliegen eines voll­stän­di­gen Impfschutzes zu ver­wen­den­den Impfstoffe und die hier­für erfor­der­li­che Anzahl der Einzelimpfungen sowie die Dauer des Genesenenstatus.

    Die Beschwerdeführenden sind über­wie­gend im Gesundheits- und Pflegebereich tätig. Mehrere Beschwerdeführende wen­den sich (auch) in ihrer Eigenschaft als Einrichtung oder Unternehmen des Gesundheitswesens oder der Pflege gegen die hier ange­grif­fe­nen Vorschriften. Weitere Beschwerdeführende rügen, ihre Behandlung bei nicht geimpf­ten Ärzten, Zahnärzten oder son­sti­gen medi­zi­ni­schen Dienstleistern nicht fort­set­zen zu können.

    Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wen­den sich die Beschwerdeführenden unmit­tel­bar gegen § 20a, § 22a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG und rügen die Verletzung diver­ser Grund- und grund­rechts­glei­cher Rechte.

    Wesentliche Erwägungen des Senats:

    A. Die Verfassungsbeschwerde ist teil­wei­se unzu­läs­sig. Mehrere Beschwerdeführende haben schon nicht hin­rei­chend dar­ge­legt, durch die ange­grif­fe­nen Vorschriften mög­li­cher­wei­se in eige­nen Grundrechten ver­letzt zu sein. Soweit sich die Beschwerdeführenden gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 10. Dezember 2021 wen­den, besteht ein Rechtsschutzinteresse nicht fort. Die Regelung ent­fal­tet gegen­über den Beschwerdeführenden ins­be­son­de­re kei­ne recht­li­chen Wirkungen mehr.

    B. Soweit die Verfassungsbeschwerde zuläs­sig erho­ben wor­den ist, hat sie in der Sache kei­nen Erfolg.

    I. Die in § 20a IfSG gere­gel­te Nachweispflicht greift zwar in die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschütz­te kör­per­li­che Unversehrtheit ein. Der Eingriff ist jedoch ver­fas­sungs­recht­lich gerechtfertigt.

    1. Der Gewährleistungsgehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wird durch die ein­rich­tungs- und unter­neh­mens­be­zo­ge­ne Pflicht, ins­be­son­de­re eine Impfung nach­zu­wei­sen, ver­kürzt. Als Abwehrrecht schützt Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG den Einzelnen grund­sätz­lich auch vor staat­li­chen Maßnahmen, die ledig­lich mit­tel­bar zu einer Beeinträchtigung der kör­per­li­chen Unversehrtheit und des dies­be­züg­li­chen Selbstbestimmungsrechts füh­ren. Dies kann ins­be­son­de­re dann der Fall sein, wenn ein Gesetz eine nach­tei­li­ge Folge an die Wahrnehmung einer grund­recht­lich geschütz­ten Freiheit knüpft, um die­ser Grundrechtswahrnehmung entgegenzuwirken.

    Danach liegt hier ein ziel­ge­rich­te­ter mit­tel­ba­rer Eingriff in die kör­per­li­che Unversehrtheit vor. Zwar setzt die COVID-19-Impfung eine vor­he­ri­ge, nach ärzt­li­cher Aufklärung erteil­te Einwilligung vor­aus. Eine Entscheidung gegen die Impfung ist jedoch mit nach­tei­li­gen Konsequenzen ver­bun­den, wes­halb die an sich selbst­be­stimmt zu tref­fen­de Impfentscheidung von äuße­ren, fak­ti­schen und recht­li­chen Zwängen bestimmt wird. Wer unge­impft blei­ben will, muss bei Fortsetzung der Tätigkeit mit einer buß­geld­be­wehr­ten Nachweisanforderung und einem buß­geld­be­wehr­ten Betretungs- oder Tätigkeitsverbot in den in § 20a IfSG genann­ten Einrichtungen und Unternehmen rech­nen. Alternativ bleibt nur die Aufgabe des aus­ge­üb­ten Berufs, ein Wechsel des Arbeitsplatzes oder jeden­falls der bis­lang aus­ge­üb­ten Tätigkeit.

    2. Der Eingriff in das Recht auf kör­per­li­che Unversehrtheit ist ver­fas­sungs­recht­lich gerechtfertigt.

    a) Der Gesetzgeber ver­folgt den legi­ti­men Zweck, vul­nerable Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 zu schüt­zen. Während für die mei­sten Menschen eine COVID-19-Erkrankung mild ver­läuft, besteht für bestimm­te Personen auf­grund ihres Gesundheitszustandes und/oder ihres Alters nicht nur ein erhöh­tes Risiko für einen schwe­ren oder sogar töd­li­chen Krankheitsverlauf. Gerade bei älte­ren und immun­sup­p­ri­mier­ten Personen besteht auch ein erhöh­tes Risiko für eine Infektion, da sie auf eine Impfung weni­ger gut anspre­chen. Die Annahme des Gesetzgebers, es bestehe inso­weit eine erheb­li­che Gefahrenlage für gewich­ti­ge Schutzgüter, die gesetz­ge­be­ri­sches Handeln erfor­der­lich mache, beruht auf hin­rei­chend trag­fä­hi­gen tat­säch­li­chen Erkenntnissen. Der Gesetzgeber konn­te zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes von einer sich ver­schär­fen­den pan­de­mi­schen Lage und einer damit ein­her­ge­hen­den beson­de­ren Gefährdung älte­rer und vor­er­krank­ter Menschen aus­ge­hen. Die Annahme ins­be­son­de­re einer beson­de­ren Gefährdung die­ser vul­ner­ablen Menschen trägt nach wie vor.

    b) Die Pflicht zum Nachweis einer COVID-19-Impfung ist im ver­fas­sungs­recht­li­chen Sinne auch geeig­net. Der Gesetzgeber konn­te davon aus­ge­hen, dass die Pflicht zum Nachweis einer Impfung oder Genesung aller Personen, die in bestimm­ten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, zum Schutz des Lebens und der Gesundheit vul­nerabler Menschen bei­tra­gen kann. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes ging eine deut­li­che fach­wis­sen­schaft­li­che Mehrheit davon aus, dass sich geimpf­te und gene­se­ne Personen sel­te­ner mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 infi­zie­ren und daher das Virus sel­te­ner über­tra­gen kön­nen. Angenommen wur­de auch, dass Geimpfte bei einer Infektion weni­ger und kür­zer als nicht Geimpfte infek­ti­ös sind. Die Vertretbarkeit die­ser gesetz­ge­be­ri­schen Eignungsprognose wird durch die wei­te­re Entwicklung des Pandemiegeschehens ver­bun­den mit der Ausbreitung der Omikronvariante des Virus aus­weis­lich der Stellungnahmen der im hie­si­gen Verfahren als sach­kun­di­ge Dritte ange­hör­ten Fachgesellschaften nicht erschüt­tert. Diese gehen ganz weit­ge­hend über­ein­stim­mend von einer wei­ter­hin bestehen­den, wenn auch gegen­über den Vorvarianten redu­zier­ten, rele­van­ten Impfstoffwirksamkeit aus.

    c) Die Nachweispflicht ist zum Schutz vul­nerabler Menschen auch im ver­fas­sungs­recht­li­chen Sinne erfor­der­lich. Für den Gesetzgeber bestand inso­weit ein wei­ter Beurteilungsspielraum, denn die Pandemie ist durch eine gefähr­li­che, aber schwer vor­her­seh­ba­re Dynamik geprägt, die Sachlage also kom­plex. Ausgehend von den bei Verabschiedung des Gesetzes vor­han­de­nen Erkenntnissen zur Übertragbarkeit des Virus und zu den Möglichkeiten, sei­ner Verbreitung zu begeg­nen, ist ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu bean­stan­den, dass der Gesetzgeber davon aus­ging, dass kei­ne sicher gleich wirk­sa­men, aber die betrof­fe­nen Grundrechte weni­ger stark ein­schrän­ken­den Mittel zur Verfügung standen.

    d) Die Pflicht zum Nachweis einer Impfung ist auf der Grundlage der zum maß­geb­li­chen Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes ver­füg­ba­ren Erkenntnisse auch ver­hält­nis­mä­ßig im enge­ren Sinne. Danach muss­te der Gesetzgeber berück­sich­ti­gen, dass die zur Erfüllung der Nachweispflicht erfor­der­li­che Impfung einen erheb­li­chen Eingriff in die kör­per­li­che Unversehrtheit dar­stellt. Zwar ist inso­weit unter ande­rem rela­ti­vie­rend zu berück­sich­ti­gen, dass § 20a IfSG kei­nen gege­be­nen­falls hoheit­lich durch­setz­ba­ren Impfzwang begrün­det, son­dern den in den Einrichtungen und Unternehmen täti­gen Personen letzt­lich die Entscheidung über­lässt, den erfor­der­li­chen Nachweis zu erbrin­gen. Die Regelung stellt die Betroffenen aber de fac­to vor die Wahl, ent­we­der ihre bis­he­ri­ge Tätigkeit auf­zu­ge­ben oder aber in die Beeinträchtigung ihrer kör­per­li­chen Integrität ein­zu­wil­li­gen. Insoweit ist regel­mä­ßig auch die Berufsfreiheit der im Gesundheits- und Pflegebereich Tätigen betroffen.

    Dem Eingriff in die kör­per­li­che Unversehrtheit der Betroffenen sind jedoch Verfassungsgüter mit über­ra­gen­dem Stellenwert gegen­über­zu­stel­len. Es obliegt dem Gesetzgeber, sich in Erfüllung sei­ner eben­falls aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG fol­gen­den Schutzverpflichtung schüt­zend vor das Leben und die kör­per­li­che Unversehrtheit zu stel­len. Diese den Gesetzgeber tref­fen­de Schutzverpflichtung gegen­über vul­ner­ablen Personen ver­dich­te­te sich Anfang Dezember 2021. Zu die­ser Zeit war die pan­de­mi­sche Lage nach einer kurz­zei­ti­gen Entspannung im Rahmen der vier­ten Infektionswelle erneut durch eine beson­de­re Infektionsdynamik geprägt, mit der eine zuneh­mend grö­ße­re Infektionswahrscheinlichkeit ein­her­ging. Diese wirk­te sich ins­be­son­de­re zum Nachteil vul­nerabler Menschen aus. Neben dem erhöh­ten Risiko, schwer­wie­gend oder sogar töd­lich an COVID-19 zu erkran­ken, war die staat­li­che Schutzpflicht gegen­über vul­ner­ablen Personen auch des­halb in beson­de­rem Maße akti­viert, weil die­se nicht oder allen­falls ein­ge­schränkt in der Lage sind, ihr Infektionsrisiko durch eine Impfung selbst zu reduzieren.

    Es beruht auf einer ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu bean­stan­den­den Abwägung, dass der Gesetzgeber dem Schutz vul­nerabler Menschen den Vorrang vor einer in jeder Hinsicht frei­en Impfentscheidung gege­ben hat. Trotz der hohen Eingriffsintensität, die § 20a IfSG bewirkt, müs­sen die grund­recht­lich geschütz­ten Interessen der im Gesundheits- und Pflegebereich Tätigen letzt­lich zurück­tre­ten. Im Rahmen der Abwägung der hier ent­ge­gen­ste­hen­den Grundrechtspositionen ist zunächst zu berück­sich­ti­gen, dass sich der Gesetzgeber erkenn­bar dar­an ori­en­tiert hat, die Eingriffsintensität für die von der Nachweispflicht Betroffenen nicht undif­fe­ren­ziert und unter aus­schließ­li­cher Fokussierung auf den Schutz vul­nerabler Personen zu ver­tie­fen. Der Gesetzgeber hat die Impfentscheidung für die Betroffenen auch nicht selbst getrof­fen. Soweit sich die Eingriffstiefe der Nachweispflicht in erster Linie durch Art, Ausmaß und Wahrscheinlichkeit von Impfrisiken beur­teilt, lag § 20a IfSG eine ver­tret­ba­re, auf belast­ba­re Tatsachen gestütz­te gesetz­ge­be­ri­sche Entscheidung zur Impfsicherheit zugrun­de. Aus ver­fas­sungs­recht­li­cher Sicht unzu­mut­ba­re Gesundheitsrisiken, die selbst bei einer aku­ten Gefährdungslage zu Lasten vul­nerabler Personen nicht mehr zu recht­fer­ti­gen wären, wer­den den betrof­fe­nen Normadressaten nicht auf­er­legt. Schwerwiegende Nebenwirkungen oder gra­vie­ren­de Folgen, die über die durch die Verabreichung des Impfstoffs indu­zier­te Immunantwort hin­aus­ge­hen, sind sehr sel­ten. Sie wer­den zudem ins­be­son­de­re vom Paul-Ehrlich-Institut fort­lau­fend beob­ach­tet und eva­lu­iert und von der Ständigen Impfkommission zum Anlass für eine Anpassung ihrer Impfempfehlung genommen.

    In die Abwägung ist maß­ge­bend aber auch die beson­de­re Schutzbedürftigkeit der­je­ni­gen ein­zu­stel­len, deren Schutz der Gesetzgeber beab­sich­tigt. Vulnerable Menschen kön­nen sich viel­fach weder selbst durch eine Impfung wirk­sam schüt­zen noch den Kontakt zu den im Gesundheits- und Pflegebereich täti­gen Personen ver­mei­den, da sie auf deren Leistungen typi­scher­wei­se ange­wie­sen sind. Der sehr gerin­gen Wahrscheinlichkeit von gra­vie­ren­den Folgen einer Impfung steht im Ergebnis die deut­lich höhe­re Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vul­nerabler Menschen gegenüber.

    Die wei­te­re Entwicklung des Pandemiegeschehens nach Verabschiedung des Gesetzes begrün­det kei­ne abwei­chen­de Beurteilung. Es gab kei­ne neu­en Entwicklungen oder bes­se­ren Erkenntnisse, die geeig­net wären, die ursprüng­li­chen Annahmen des Gesetzgebers durch­grei­fend zu erschüt­tern. Es ist wei­ter­hin davon aus­zu­ge­hen, dass eine Impfung jeden­falls einen rele­van­ten – wenn auch mit der Zeit abneh­men­den – Schutz vor einer Infektion auch mit der aktu­ell vor­herr­schen­den Omikronvariante des Virus bie­tet. Auch die pan­de­mi­sche Gefährdungslage hat sich nicht in einem Ausmaß ent­spannt, dass damit eine deut­lich ver­rin­ger­te Schutzbedürftigkeit vul­nerabler Personen und eine ent­spre­chend zu ihren Ungunsten aus­fal­len­de ver­fas­sungs­recht­li­che Güterabwägung ein­her­gin­ge. Es besteht unter den im hie­si­gen Verfahren ange­hör­ten Fachgesellschaften weit­ge­hend Konsens, dass sich unbe­scha­det eines im Durchschnitt mil­de­ren Krankheitsverlaufs unter der Dominanz der Omikronvariante die Zusammensetzung der Risikogruppen und ihre grund­sätz­lich höhe­re Gefährdung nicht ver­än­dert habe.

    II. Die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

    1. Soweit die ein­rich­tungs- und unter­neh­mens­be­zo­ge­ne Nachweispflicht als eine beruf­li­che Tätigkeitsvoraussetzung aus­ge­stal­tet ist, gewährt Art. 12 Abs. 1 GG kei­nen wei­ter­ge­hen­den Schutz als das höchst­per­sön­li­che Rechtsgüter schüt­zen­de Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

    2. § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG, der zur Anordnung eines Betretungs- und Tätigkeitsverbots ermäch­tigt, begrün­det zwar einen dar­über hin­aus gehen­den eigen­stän­di­gen Eingriff in die Berufsfreiheit; die­ser ist jedoch zum Schutz vul­nerabler Menschen gerechtfertigt.

    Die Regelung in § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG ist ins­be­son­de­re bei einer Abwägung zwi­schen ihrem Zweck und der Schwere des Eingriffs ange­mes­sen. Die von ihr aus­ge­hen­den Belastungswirkungen unter­schei­den sich je nach Art der aus­ge­üb­ten Tätigkeit. Die Anordnung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots bela­stet ins­be­son­de­re die­je­ni­gen Personen, die auch im Falle eines Arbeitsplatzwechsels stets vom Erfordernis einer Impfung oder Genesung betrof­fen wären und sich die­sem folg­lich nur durch Ausübung einer berufs­frem­den Tätigkeit ent­zie­hen kön­nen, wie etwa Pflegefachkräfte, Ärzte, Psychotherapeuten oder medi­zi­ni­sche Fachangestellte. Demgegenüber kann etwa Verwaltungs‑, Reinigungs- und Küchenpersonal zwar an sei­nem gegen­wär­ti­gen Arbeitsplatz vom Erfordernis einer Impfung oder Genesung erfasst sein. Diese Personen kön­nen jedoch bei einem Arbeitsplatzwechsel ihre gewähl­te beruf­li­che Tätigkeit als sol­che wei­ter aus­üben, solan­ge sie nur nicht mehr in von § 20a IfSG erfass­ten Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden.

    Der Zweck, vul­nerable Personen vor einer schwer­wie­gen­den oder sogar töd­lich ver­lau­fen­den COVID-19-Erkrankung zu schüt­zen, ist ein beson­ders gewich­ti­ger Belang von Verfassungsrang. Insoweit spie­gelt die unter­schied­li­che Belastungswirkung auch die Bedeutung der Impfung oder Genesung der jeweils Tätigen für die Zweckerreichung wider. Das beson­ders betrof­fe­ne Personal in Heil- und Pflegeberufen steht auf­grund der Natur sei­ner beruf­li­chen Tätigkeit regel­mä­ßig in inten­si­vem und engem Kontakt zu vul­ner­ablen Personen, wodurch das durch die feh­len­de Impfung oder Genesung erhöh­te Transmissionsrisiko akut wird und die Schutzbedürftigkeit vul­nerabler Personen ungleich steigt. Das betrof­fe­ne Verwaltungs‑, Reinigungs- oder Küchenpersonal hat hin­ge­gen regel­mä­ßig kei­nen oder nur einen kur­zen unmit­tel­ba­ren Kontakt zu vul­ner­ablen Menschen und damit im Regelfall nur mit­tel­ba­re, durch die gemein­sa­me Nutzung von Räumlichkeiten oder durch das medi­zi­ni­sche und son­sti­ge Pflege- und Betreuungspersonal ver­mit­tel­te Kontakte mit den zu schüt­zen­den Personen. Zu berück­sich­ti­gen ist dabei auch, dass das beson­ders betrof­fe­ne Personal in Heil- und Pflegeberufen eine beson­de­re Verantwortung gegen­über den von ihm behan­del­ten und betreu­ten Personen hat.

    https://​www​.bun​des​ver​fas​sungs​ge​richt​.de/​S​h​a​r​e​d​D​o​c​s​/​P​r​e​s​s​e​m​i​t​t​e​i​l​u​n​g​e​n​/​D​E​/​2​0​2​2​/​b​v​g​2​2​-​0​4​2​.​h​tml

  9. BVerfG-"Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes ging eine deutliche fachwissenschaftliche Mehrheit davon aus, dass sich geimpfte Personen seltener mit SARS2 infizieren und daher das Virus seltener übertragen können." sagt:

    hen­ning rosen­busch Retweeted
    Zacki
    @FrankfurtZack
    Einrichtungsbezogene #Impfpflicht ver­fas­sungs­ge­mäß, denn:

    "Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes ging eine deut­li­che fach­wis­sen­schaft­li­che Mehrheit davon aus, dass sich geimpf­te Personen sel­te­ner mit SARS2 infi­zie­ren und daher das Virus sel­te­ner über­tra­gen können."
    https://​pbs​.twimg​.com/​m​e​d​i​a​/​F​T​G​u​F​g​i​X​E​A​E​o​0​L​5​?​f​o​r​m​a​t​=​j​p​g​&​n​a​m​e​=​s​m​all
    7:44 AM · May 19, 2022
    https://​twit​ter​.com/​F​r​a​n​k​f​u​r​t​Z​a​c​k​/​s​t​a​t​u​s​/​1​5​2​7​1​9​3​3​9​8​5​8​6​8​8​0​0​0​0​?​c​x​t​=​H​H​w​W​g​M​C​9​o​b​-​T​1​7​E​q​A​AAA

  10. G7-Gesundheitsminister üben für näch­ste Pandemie

    Um in Zukunft bes­ser auf eine Pandemie vor­be­rei­tet zu sein, spie­len die Gesundheitsminister der G7-Staaten heu­te den Ablauf einer Pocken-Pandemie im Jahr 2023 durch.

    https://​www​.oe24​.at/​w​e​l​t​/​g​7​-​g​e​s​u​n​d​h​e​i​t​s​m​i​n​i​s​t​e​r​-​u​e​b​e​n​-​f​u​e​r​-​n​a​e​c​h​s​t​e​-​p​a​n​d​e​m​i​e​/​5​1​9​7​1​6​235

  11. BVerfG-Urteil- Wer davon allzu enttäuscht ist, hat noch nicht begriffen, an welchem Punkt wir uns befinden! sagt:
  12. Dem Gesetzgeber wird erneut eine unbegrenzte Einschätzungsprärogative zugestanden und das sollte uns allen eine Heidenangst machen sagt:

    Iris
    Juristin, öffent­li­ches Recht/in dubio pro libertate/Mutter
    @GieslerIris
    ·
    May 6
    Replying to
    @MarcoBuschmann
    Die, die Gesetze schmieden,
    haben sie stets klug entschieden?
    Ist das Gewissen immer gut,
    dass es sich nachts fried­lich ruht?
    Geht es um des Volkes Wohle?
    Oder um die eig’ne Kohle?

    Liebe Grüße
    Iris
    Iris
    @GieslerIris
    ·
    9m
    „Man muss das Grundgesetz vor sei­nen Vätern schüt­zen und die Verfassung vor ihren Schützern.“

    - Wolfgang Neuss -
    Iris Retweeted
    Thore Jensen
    @ThoreJensen4
    ·
    26m
    In der Zeit vor Harbarth hat­te der BÜRGER eine sich aus Art 1 I, 2 I GG erge­ben­de wei­te­ste Einschätzungsprärogative hin­sicht­lich der Einwilligung zur Durchführung medi­zi­ni­scher Maßnahmen an sich selbst, d behörd­li­cher oder gericht­li­cher Kontrolle nahe­zu voll­stän­dig ent­zo­gen war.
    Iris Retweeted
    Sille
    @Sille80Sille
    ·
    1h
    Replying to
    @GieslerIris
    'When the law no lon­ger pro­tects you from the cor­rupt, but pro­tects the cor­rupt from you – you know your nati­on is doo­med.' (Ayn Rand)
    Iris
    @GieslerIris
    ·
    1h
    Science is a dead horse.
    Show this thread
    Iris
    @GieslerIris
    ·
    1h
    „Die wei­te­re Entwicklung des Pandemiegeschehens nach Verabschiedung des Gesetzes begrün­det kei­ne abwei­chen­de Beurteilung. Es gab kei­ne neu­en Entwicklungen oder bes­se­ren Erkenntnisse, die geeig­net wären, die ursprüng­li­chen Annahmen des Gesetzgebers durch­grei­fend zu erschüttern.“
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    Iris
    @GieslerIris
    ·
    1h
    …Sachlage also komplex.“
    Dem Gesetzgeber wird erneut eine unbe­grenz­te Einschätzungsprärogative zuge­stan­den und das soll­te uns allen eine Heidenangst machen.
    Show this thread
    Iris
    @GieslerIris
    ·
    1h
    „Die Nachweispflicht ist zum Schutz vul­nerabler Menschen auch im ver­fas­sungs­recht­li­chen Sinne erfor­der­lich. Für den Gesetzgeber bestand inso­weit ein wei­ter Beurteilungsspielraum, denn die Pan- demie ist durch eine gefähr­li­che, aber schwer vor­her­seh­ba­re Dynamik geprägt, die…

    https://​twit​ter​.com/​G​i​e​s​l​e​r​I​ris

  13. Niko Härting
    @nhaerting
    1. #BVerfG zur #Corona-Impfpfilcht. Ein Gericht ohne Zivilcourage.
    https://​bun​des​ver​fas​sungs​ge​richt​.de/​S​h​a​r​e​d​D​o​c​s​/​E​n​t​s​c​h​e​i​d​u​n​g​e​n​/​D​E​/​2​0​2​2​/​0​4​/​r​s​2​0​2​2​0​4​2​7​_​1​b​v​r​2​6​4​9​2​1​.​h​tml
    8:19 AM · May 19, 2022·Twitter for iPhone
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    Niko Härting
    @nhaerting
    ·
    39m
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    @nhaerting
    2. Ob die Karlsruher Entscheidung im Ergebnis über­zeugt oder nicht, sei ein­mal dahin­ge­stellt. Es gibt jeden­falls erneut zwei Auffälligkeiten:
    Niko Härting
    @nhaerting
    ·
    39m
    3. Erstens: Keine roten Linien. Der Entscheidung ist an kei­ner Stelle zu ent­neh­men, wie weit der Gesetzgeber bei Impfpflichten gehen darf. Damit lässt Karlsruhe letzt­lich auch die Politik im Stich.
    Niko Härting
    @nhaerting
    ·
    39m
    4. Zweitens: Erneut wer­den die Entscheidung und die Begründung von allen 8 Richterinnen und Richtern ein­stim­mig mitgetragen.
    Niko Härting
    @nhaerting
    ·
    39m
    5. Da nicht vor­stell­bar ist, dass 8 gestan­de­ne Richterinnen und Richter in Sachen #Corona stets einer Meinung ist, fragt man sich, wes­halb es kei­ne Sondervoten gibt.
    Niko Härting
    @nhaerting
    ·
    39m
    6. Sondervoten waren in frü­he­ren Zeiten beim #BVerfG üblich. Von Richterinnen und Richtern mit #Zivilcourage./

    https://​twit​ter​.com/​n​h​a​e​r​t​i​n​g​/​s​t​a​t​u​s​/​1​5​2​7​2​0​2​2​1​0​0​3​5​1​5​4​947

  14. https://​rwmal​o​nemd​.sub​stack​.com/​p​/​s​a​r​s​-​c​o​v​2​-​s​p​i​k​e​-​p​r​o​t​e​i​n​-​i​s​-​a​-​t​o​x​i​n​?​s​d​=​n​f​s​&​s=r

    Das Sarscov2 Spike Protein über­win­det die Blut-Gehirnschranke – in Impfung wie Original.
    Anmerkung – Proteine im Gehirn füh­ren zu Autoimmunreaktionen.

    Keine Panik – das ist nichts Neues. Corona-Viren gibt es schon ewig.
    https://​pub​med​.ncbi​.nlm​.nih​.gov/​2​7​5​7​8​4​35/

    Man soll­te es sich halt nicht gera­de in die Blutbahn spritzen.

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