Weimar: Zweite Runde in Verfahren zu Verfassungswidrigkeit der Kontaktbeschränkungen

mdr​.de mel­det am 22.1.:

»Die Staatsanwaltschaft Erfurt geht gegen das vom Amtsgericht Weimar erlas­se­ne Urteil zur Kontaktbeschränkungen wegen der Corona-Pandemie vor. Die Staatsanwaltschaft habe beim Amtsgericht einen Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde ein­ge­legt, sag­te der Sprecher der Behörde, Hannes Grünseisen.

Damit will die Staatsanwaltschaft errei­chen, dass das Urteil mit den ihm zugrun­de­lie­gen­den Feststellungen auf­ge­ho­ben und an einen ande­ren Richter zur neu­en Verhandlung und Entscheidung ver­wie­sen wird.

Urteil: Kontaktverbot verstößt gegen Menschenwürde

Das Amtsgericht hat­te am 11. Januar in einem Bußgeldverfahren die Kontaktverbote wegen der Corona-Pandemie als ver­fas­sungs­wid­rig bezeich­net.

Dessen dama­li­ge Anordnung sei ver­fas­sungs­wid­rig gewe­sen, weil das Infektionsschutzgesetz kei­ne aus­rei­chen­de Rechtsgrundlage für eine sol­che weit­rei­chen­de Regelung wie ein Kontaktverbot sei, so die Urteilsbegründung. Die Anordnung des Kontaktsverbotes habe gegen die Menschenwürde ver­sto­ßen und sei nicht ver­hält­nis­mä­ßig gewesen.

Noch keine einheitliche Rechtsprechung

Staatsanwaltschafts-Sprecher Grünseisen sag­te, die­se Entscheidung sei "zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer ein­heit­li­chen Rechtsprechung zu über­prü­fen". Dies sei umso mehr gebo­ten, da die Kontaktbeschränkungen wei­ter gel­ten. Eine ein­heit­li­che Rechtsprechung zu deren Verfassungsmäßigkeit sei vonnöten.

Hintergrund des Verfahrens in Weimar war ein Bußgeldbescheid über 200 Euro, der im Herbst des ver­gan­ge­nen Jahres gegen einen Mann aus Weimar ver­hängt wur­de. Der Mann hat­te Ende April 2020 zusam­men mit sie­ben wei­te­ren Personen im Hof eines Hauses Geburtstag gefei­ert und somit gegen die damals gel­ten­den Kontaktauflagen ver­sto­ßen. Diese erlaub­te ledig­lich das Zusammensein von Angehörigen zwei­er Haushalte.«

Das Urteil kann hier ein­ge­se­hen werden.

16 Antworten auf „Weimar: Zweite Runde in Verfahren zu Verfassungswidrigkeit der Kontaktbeschränkungen“

  1. Das war doch nicht anders zu erwar­ten! Die Staatsanwaltschaft ist gem. GVG §§ 146, 147 wei­sungs­ge­bun­den. Das ist ja auch der Grund dafür, daß int. Haftbefehle der deut­sche Staatsanwaltschaft nicht aner­kannt – Status Bananenrepublik – werden.

    1. Wieso wird hier nicht Mal die Tatsache ins Feld geführt daß alle Gerichtsbarkeit auf­grund eines nicht exi­sten­ten sou­ve­rä­nen Staates der BRD null und nich­tig, ja sogar ille­gal sind und somit ohne jede Haltbarkeit

      1. Sie hören sich fast schon so an, als hie­ßen Sie mit Vornamen Julius. Untote Ideologien und deren leben­de Protagonisten brin­gen nicht nur kei­ne Lösung in der der­zei­ti­gen Problemlage son­dern ver­schär­fen sie geradezu.

      2. So ein Reichsbürger-Quark. Wenn man die­sen Reichsbürgenr in die Augen schaut, sieht man (Zitat): "Das Licht ist an, aber nie­mand zu Hause"

    1. @Boris
      Das BVerfG ist voll­kom­men frei in der Entscheidung, wann und ob sie eine Verfassungsbeschwerde anneh­men und ob sie die Ablehnung über­haupt mit einer Begründung zu ver­se­hen geruhen.
      Ein paar ziel­füh­ren­de, wenn auch nicht ermu­ti­gen­de Informationen fin­den Sie hier:
      Seit 2012 beweg­te sich die Anzahl der nicht ange­nom­me­nen Verfassungsbeschwerden zwi­schen 5.000 und 6.000 pro Jahr. Von den Nichtannahmebeschlüssen wer­den etwa 200 bis 300 mit einer Begründung ver­se­hen. Mit einer soge­nann­ten Tenorbegründung, einem knap­pen Hinweis zur Unzulässigkeit oder Unbegründetheit, wur­den in den ver­gan­ge­nen Jahren jähr­lich etwa 600 Nichtannahmen ver­se­hen, in den Jahren 2012–2014 waren es aller­dings noch über 1.000. Ganz ohne Begründung blei­ben schließ­lich über 4.500 Beschwerden jedes Jahr, also jeweils um die 80 Prozent der ein­ge­gan­gen Verfahren.
      https://www.lto.de/recht/justiz/j/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerde-nichtannahme-ohne-begruendung-pflicht/#:~:text=Die%20eigenen%20Statistiken%20des%20BVerfG,neu%20eingegangen%20waren%205.784%20Verfassungsbeschwerden.

      1. @ some1

        Ja, for­mal ist das BVG frei in sei­nen Entscheidungen.
        Durch die Besetzung der Richterposten im BVG ist aber sicher­ge­stellt, dass sie sich frei­wil­lig für die poli­tisch gewünsch­te Richtung entscheiden.
        Der Lobbyist, der momen­tan den Vorsitzenden Richter im BVG spielt, hat in sei­nem bis­he­ri­gen Werdegang sei­ne dies­be­züg­li­che zuver­läs­si­ge Erpressbarkeit sicher­ge­stellt und ent­schei­det jetzt wie erwartet.
        Oder was schät­zen Sie, wes­halb das BVG das Demonstrationsrecht auf­ge­ho­ben hat?

  2. GVG § 146, 147

    Anschauen.

    Das ist nicht "staats­an­walt­schaft­lich", son­dern poli­tisch; dem Völkerrecht nach unzu­läs­sig, der gesam­ten davon abge­lei­te­ten rest­li­chen Verfassung nach eben­falls unzu­läs­sig; "bean­sprucht" wird die­se enor­me kon­zern­po­li­ti­sche Kriminalität.durch die eben­falls mit Völkerrecht und mit der davon abge­lei­te­ten gesam­ten Verfassung kol­li­die­ren­den, aus dem super­apo­ka­lyp­ti­schen deut­schen Superimperialwesen stam­men­den, men­tal und cha­rak­ter­lich rück­stän­di­gen Relikt der Absurdität der impe­ri­ale­li­ta­ri­sti­schen Indemnität im somit – wie eben­falls GVG § 146,147 – unver­züg­lich zu kor­ri­gie­ren­den Artikel 46 GG – "grund­sätz­li­che Straffreiheit" fur deut­sche Abgeordnete der höch­sten Ebene – und wie gesagt, dies völ­ker­rechts­wid­rig wie verfassungswidrig.

    Das gan­ze ist nicht nur eine blo­ße Meinungsverschiedenheit, son­dern Krieg abso­lu­ti­sti­scher Monarchisten gegen libe­ra­len Protestantismus.

    1. In die­sem Blog ler­ne ich viel- dan­ke an alle Beteiligte!
      Das Thema, dass Staatsanwälte wei­sungs­ge­bun­den sind, ist wohl auch schon älter:
      10.08.2015 | BundesvorstandPressemitteilung
      Staatsanwälte sind nicht unabhängig
      Es ist Zeit für eine grund­le­gen­de Reform der Justiz. Eine Reform kann sich jedoch nicht auf die Abschaffung des äuße­ren Weisungsrechts beschrän­ken. https://​www​.neue​rich​ter​.de/​d​e​t​a​i​l​s​/​a​r​t​i​k​e​l​/​a​r​t​i​c​l​e​/​s​t​a​a​t​s​a​n​w​a​e​l​t​e​-​s​i​n​d​-​n​i​c​h​t​-​u​n​a​b​h​a​e​n​g​i​g​-​413

  3. es ist erstaun­lich, dass ein Richter sich so tief in die Materie ein­ar­bei­te­te. um ein der­ar­tig fun­dier­tes Urteil zu spre­chen! Welcher ande­re Richter hat den Mut und die Beweise, die­se ermit­tel­ten Sachverhalte zu wider­le­gen? Schließlich ist eine Verfassungsbeschwerde anhän­gig, die über das Urteil hin­aus vie­le wei­te­re Grundrechtsverstöße benennt und nachweist?

  4. @some1 22. Januar 2021 um 22:36 Uhr
    Herzlichen Dank für die­ses Sahnestück drei­ster ver­lo­ge­ner Propaganda:
    https://​www​.mdr​.de/​t​h​u​e​r​i​n​g​e​n​/​f​a​k​e​n​e​w​s​-​p​f​l​e​g​e​h​e​i​m​-​i​m​p​f​e​n​-​c​o​r​o​n​a​-​k​a​m​p​a​g​n​e​-​1​0​0​.​h​tml
    Dabei ist Frau Fischer, falls die Mails von ihr waren, doch ein Musterbeispiel für Zurückhaltung. Es fehlt doch die Frettchenfrage:
    https://​www​.welt​ex​pe​ri​ment​.com/​2​0​8​9​1​.​h​t​m​l​#​f​r​e​t​t​c​hen
    In die­sen Zeiten nimmt man nichts per face-value. Aber für mich wäre das Grund genug sofort die Impfung mit die­sem uner­prob­ten Mittel aus­zu­set­zen. Um Zeit für die unab­weis­bar nöti­ge Forschung zu bekommen.

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