Wenn das Hausrecht zurückschlägt…

Überschrift geklaut bei Henning Rosenbusch (get​tr​.com). Kein Fake!

Videoquelle: FUNKE Mediengruppe (insta​gram​.com)

14 Antworten auf „Wenn das Hausrecht zurückschlägt…“

  1. Bravo! SOLCHE Gastwirte und Geschäftsinhaber brau­chen wir jetzt – viel­leicht wird man­chen von den Oberen dann end­lich klar, was sie uns antun, wenn sie mal von der Suppe kosten, die sie selbst ange­rich­tet haben. Ich wür­de als Gastwirt eine gan­ze Wand mit per­sön­li­chen per­so­nae non gra­ta – Steckbriefen hie­si­ger Corona-Akteure fül­len können…

    1. @ Exmalico:
      Dann bit­te auch ande­re Bundesminister- und Bundesländerminister-Darsteller abweisen.
      Und eben­so betrifft dies die Abgeordneten-Darsteller im Bundestag und in den Landtagen, auf Kreis- und Stadt-/ Dorf-Ebene.

      Ich bin eben­so dafür, die­se elen­den Polit-Darsteller beim Freiseur, im Kino, Theater, in Hotels, Pensionen, Sportstätten abblit­zen zu las­sen und denen gene­rell Hausverbot auf unbe­stimm­te Zeit zu erteilen.

  2. Hausrecht: auf der Info-Seite Niedersachsen ist zu lesen, 3G kön­ne wei­ter­hin im Rahmen des Hausrechtes ange­wen­det werden.

    https://​www​.nie​der​sach​sen​.de/​C​o​r​o​n​a​v​i​r​u​s​/​v​o​r​s​c​h​r​i​f​t​e​n​-​d​e​r​-​l​a​n​d​e​s​r​e​g​i​e​r​u​n​g​-​1​8​5​8​5​6​.​h​tml

    Ist das tat­säch­lich so? Ich dach­te, der medi­zi­ni­sche Datenschutz gilt mit Auslaufen der Maßnahmen wie­der. Also Maske könn­te man mit Hausrecht begrün­den, aber nicht die Vorlage medi­zi­ni­scher Daten.

    1. @Ulla
      Ich hat­te das auch gele­sen, fin­de die Quelle aber nicht mehr.
      Auf der Homepage von Niedersachsen steht mitt­ler­wei­le sogar auf einem Bildchen, https://​www​.nie​der​sach​sen​.de/​C​o​r​o​n​a​v​i​r​u​s​/​v​o​r​s​c​h​r​i​f​t​e​n​-​d​e​r​-​l​a​n​d​e​s​r​e​g​i​e​r​u​n​g​-​1​8​5​8​5​6​.​h​t​m​l​#​g​r​a​f​i​ken
      dass im Rahmen des Hausrechts sogar wei­ter­hin 2G+ bei Veranstaltungen gefor­dert wer­den kann.
      Das sind sol­che Widerlinge.
      Ich hat­te mir gestern alle Bilder durch­ge­schaut (Piktogramme) und dort stand nur, dass man Maskenpflicht und 3G wei­ter­hin frei­wil­lig anwen­den kön­ne laut Hausrecht. Jetzt ist es also 2G+.
      Die haben nicht m ehr alle Tassen im Schrank. Wird hof­fent­lich sofort vom Verwaltungsgericht gekippt.

    2. @Ulla: Die gesetz­li­che Pflicht, einen 3G Nachweis ver­lan­gen zu MÜSSEN, ist nun weg­ge­fal­len. Aber wenn sie jemand danach fragt und sie die­sen frei­wil­lig vor­zei­gen, wüss­te ich nicht, wie­so das nicht erlaubt sein soll­te. Und auf Grundlage des Hausrechts kann man ja theo­re­tisch jeden abwei­sen. Also auch jene, die sich nicht frei­wil­lig "aus­wei­sen". So jeden­falls mei­ne Theorie als juri­sti­scher Laie.

      1. Es gibt aber auch noch den Antidiskriminierungsgrundsatz. Einrichtungen, die eigent­lich jeder­man offen ste­hen, bei­spiels­wei­se Einkaufläden, soll­ten dann auch tat­säch­lich jeder­man offen stehen.

        1. @Henning:
          „Wann greift der Diskriminierungsschutz?

          Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt im Bereich Arbeitsleben sowie bei soge­nann­ten Massengeschäften. Darunter fällt bei­spiels­wei­se auch der Zugang zu Geschäften des Einzelhandels, der Gastronomie und Freizeitveranstaltungen.

          Der Diskriminierungsschutz nach dem AGG greift nur, wenn Menschen wegen ihrer eth­ni­schen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexu­el­len Identität benach­tei­ligt werden.

          Der Impfstatus als sol­cher und die Tatsache geimpft, gene­sen oder gete­stet zu sein, ist kei­ne nach dem AGG geschütz­te Eigenschaft bzw. kein gesetz­lich ver­bo­te­ner Unterscheidungsgrund.

          https://​www​.anti​dis​kri​mi​nie​rungs​stel​le​.de/​D​E​/​w​a​s​-​w​i​r​-​m​a​c​h​e​n​/​p​r​o​j​e​k​t​e​/​C​o​r​o​n​a​/​g​e​i​m​p​f​t​_​g​e​n​e​s​e​n​/​g​e​i​m​p​f​t​_​g​e​n​e​s​e​n​_​n​o​d​e​.​h​tml

          Tja … Pech gehabt.

  3. An alle die sich über die absur­den Hausrecht-Regelungen in Niedersachsen infor­mie­ren möch­ten: Ich hat­te die Grafiken nicht rich­tig ver­stan­den. Es gibt DREI Grafiken, in denen es ums Hausrecht geht:

    https://​www​.nie​der​sach​sen​.de/​C​o​r​o​n​a​v​i​r​u​s​/​v​o​r​s​c​h​r​i​f​t​e​n​-​d​e​r​-​l​a​n​d​e​s​r​e​g​i​e​r​u​n​g​-​1​8​5​8​5​6​.​h​t​m​l​#​g​r​a​f​i​ken

    Rechts unten "kei­ne Beschränkungen mehr aber Hausrecht erlaubt 3G und FFP2-Pflicht" betrifft nur Restaurants und Clubs, obwohl man den Hintergrund mit den Restaurants und Clubs kaum lesen kann, da er aus­ge­graut ist und das Schild quer über dem Feld prangt.

    In einer ande­ren Grafik steht, dass in Gaststätten (?! Widerspruch) 3G und 2G+ ver­langt wer­den darf, eben­so in Betrieben und Einrichtungen. Die haben sie ein­fach nicht mehr alle. Das muss vors Verwaltungsgericht. 

    Vor allem wider­spre­chen sich die­se Bildchen! In der Verordnung steht gar nichts von Hausrecht. Die Regierung regelt also nichts in der Verordnung, aber hetzt die Betreiber durch sich wider­spre­chen­de bun­te Bildchen auf. Einmal darf in der Gastronomie laut Hausrecht 3G ver­langt wer­den, im Bildchen dar­über darf in Restaurants laut Hausrecht sogar 2G plus ver­langt werden.
    Ihr könnt mich alle mal kreuz­wei­se am A*** l****. Ich werd schon ein Restaurant fin­den, das noch die Menschenwürde beach­tet und denen die Umsätze wich­tig sind. Was für Widerlinge. Man kann es nur immer wie­der sagen. Unfassbar.
    Da for­dert die Regierung tat­säch­lich auf, dass Betreiber wei­ter­hin 2G+ anwen­den! UNFASSBAR.

  4. Ich habe mir nun mal den § 28a Infektionsschutzgesetz ange­schaut und bin der Meinung, dass die Hausrechts-Anwendung, zu der die nie­der­säch­si­sche Landesregierung ani­miert (2G+ in Restaurants, Betreiben und son­sti­gen Einrichtungen auf Hausrecht mög­lich), rechts­wid­rig ist.
    Eine Landesverordnung bzw. das Hausrecht kann doch nie und nim­mer ein Bundesgesetz (Infektionsschutzgesetz) brechen.
    In § 28a Infektionsschutzgesetz sind abschlie­ßend die Maßnahmen auf­ge­zählt. Dort steht nichts von ver­pflich­ten­den, son­dern all­ge­mein von Maßnahmen. Also gilt die Aufzählung auch für 'frei­wil­li­ge' Maßnahmen und die­se dür­fen nur in Krankenhäusern, Nahverkehr usw. stattfinden.

    Ich bin mir rela­tiv sicher, dass die Hausrechts-Regelungen kei­nen Bestand haben. Kennt jemand einen Anwalt, dem man das zuspie­len kann?

  5. Hier noch­mal an alle der Hinweis, dass das Hausrecht ziem­lich sicher nicht durch die Polizei oder Ordnungsämter voll­streckt wer­den kann, also kei­ne Strafen oder Bußgelder zu erwar­ten sind, son­dern sich der Betreiber selbst um die Durchsetzung sei­nes Hausrechts küm­mern muss. Wenn am Eingang jemand kon­trol­liert, kann man ja die Maske noch auf­ha­ben und dann löst sie sich plötz­lich in Luft auf. So wird aller­dings wei­ter­hin jeder Besuch gewis­ser Einrichtungen zum Spießrutenlauf.

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