Wie »Deutschland seine Führungsrolle im Bereich der globalen Gesundheit behaupten will«

Das erklär­te die "Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP). Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit" im Dezember 2022 in einem Aufsatz unter dem Titel "WHO-Initiativen: refor­mier­te inter­na­tio­na­le Gesundheitsvorschriften und ein Pandemievertrag":

»In der Weltgesundheitsorganisation (WHO) lie­gen der­zeit zwei wich­ti­ge Vorhaben an, die zu einem neu­en Pandemievertrag und einer Reform der Internationalen Gesundheitsvorschriften von 2005 füh­ren können…

. Im Zentrum der Reformen ste­hen die völ­ker­recht­li­chen Normen im Bereich der grenz­über­schrei­ten­den Ausbreitung von Krankheiten. Dazu wird in Genf der­zeit über eine Novellierung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) von 2005 und die Schaffung eines neu­en WHO-Abkommens zur Pandemievorsorge und ‑bekämp­fung (im Folgenden als »Pandemievertrag« bezeich­net) verhandelt. 

Im Mittelpunkt die­ser Bemühungen steht die Überzeugung eini­ger Staaten und Staatengruppen, wie der G7, der Europäischen Union (EU) und der Mitglieder der soge­nann­ten »Freunde des Pandemievertrags«, dass eine regel­ba­sier­te inter­na­tio­na­le Ordnung eine robu­ste­re Alternative zur bis­her gepfleg­ten Ad-hoc-Diplomatie bietet.«

Ist es Zufall, daß die Begriffe "robust" und "Alternative zur Diplomatie" auch in der Diskussion über den Ukrainekrieg und ande­re Konflikte des Westens mit zu Gegnern erklär­ten Ländern vor­herr­schen? Auch in die­sen Fragen ist die SWP übri­gens ein wich­ti­ger Stichwortgeber.

»Deutschland hat ein Interesse am Erfolg die­ser Reformprozesse. Seit der west­afri­ka­ni­schen Ebola-Krise von 2014/15 ist die Bundesregierung bestrebt, sich als Vorreiterin im Bereich Global Health zu positionieren…

Wenn Deutschland sei­ne Führungsrolle im Bereich der glo­ba­len Gesundheit im Allgemeinen und bei der Steuerung der WHO im Besonderen behaup­ten will, muss es sich aktiv an den bei­den völ­ker­recht­li­chen Reformprozessen betei­li­gen. Das Zeitfenster für eine Mitgestaltung der Projekte, an deren Ende eine gerech­te­re und kohä­ren­te­re Reaktion auf künf­ti­ge Pandemien ste­hen soll, ist zwar noch offen, könn­te sich aber schlie­ßen, wenn sich Deutschland, die EU, die USA und ande­re füh­ren­de Akteure im Bereich der glo­ba­len Gesundheit neu­en Prioritäten zuwenden…«

Ungeschminkt und selbst­ver­ständ­lich wird auch hier dem Westen die Rolle eines füh­ren­den Akteurs zuge­bil­ligt. Pikant wird dies bei der Begründung, die mit Corona gelie­fert wird:

»Erstens: Folgt man einer klas­sisch funk­tio­na­li­sti­schen Argumentation, erfor­dert das Erreichen bestimm­ter Ziele, die für einen ein­zel­nen Staat uner­reich­bar sind, die akti­ve Beteiligung ver­schie­de­ner Staaten. Dies wur­de bei der Entstehung der Covid-19-Pandemie deut­lich. Der Ort des Ausbruchs, das chi­ne­si­sche Wuhan, lag weit außer­halb der recht­li­chen Zuständigkeit der Behörden in Deutschland und der EU. Da künf­ti­ge Pandemien über­all auf der Welt auf­tre­ten kön­nen, ist es wich­tig, dass es Bestimmungen gibt, die ein­deu­tig fest­le­gen, was Staaten tun dür­fen und was nicht. Zweitens kön­nen recht­li­che Regeln im Gegensatz zu einer Kooperation, die von diplo­ma­ti­schen Erwägungen abhän­gig ist, für mehr Kontinuität sor­gen. Die Lähmung der Fähigkeit, auf eine Pandemie zu reagie­ren, weil sich die poli­ti­schen Prioritäten der Regierenden geän­dert haben, erlaubt es nicht, den Kreislauf von »Panik und Nachlässigkeit« zu durchbrechen.«

Es sol­len also nicht mehr die poli­ti­schen Prioritäten von Ländern außer­halb der recht­li­chen Zuständigkeit der Behörden in Deutschland und der EU gel­ten. Die durch­zu­set­zen­den Regeln dür­fen auch nicht mehr von diplo­ma­ti­schen Erwägungen abhän­gig sein. Robust halt wird man Ländern, die zu Nachlässigkeit nei­gen, den Marsch blasen.

Ganz ein­fach dürf­te das nicht werden:

»Pandemievertrag und Internationale Gesundheitsvorschriften: Der Weg zur Verabschiedung 

Nach Artikel 19 bzw. 21 der Verfassung der WHO kann die Weltgesundheitsversammlung rechts­ver­bind­li­che Konventionen und Vorschriften erlas­sen. Die Versammlung wie­der­um setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Staaten – häu­fig Gesundheitsministerinnen und ‑mini­ster – zusam­men, die regel­mä­ßig ein­mal im Jahr tagen und über Resolutionen und Beschlüsse abstim­men. Daher liegt die end­gül­ti­ge Entscheidung dar­über, was ange­nom­men wird, bei den Mitgliedstaaten selbst. Gemäß Artikel 60 der WHO-Verfassung gel­ten für die Annahme von Vorschriften, Konventionen oder Verträgen durch die Weltgesundheitsversammlung unter­schied­li­che Abstimmungsquoten. Für die Verabschiedung von Verträgen oder Abkommen ist nach Artikel 60(a) der WHOVerfassung eine Zweidrittelmehrheit der in der Versammlung anwe­sen­den und abstim­men­den Mitgliedstaaten erforderlich.

Vorschriften kön­nen gemäß Artikel 60(b) mit ein­fa­cher Mehrheit ange­nom­men wer­den, es sei denn, die Staatenvertreter stu­fen sie ad hoc als »wich­ti­ge Fragen« ein, so dass die besag­te Zweidrittelmehrheit erfor­der­lich wird…

Realisierung eines neuen Pandemievertrags 

WHO-Abkommen (in Form von inter­na­tio­na­len Verträgen) und WHO-Vorschriften (wie die IGV und ihre Reformen) haben einen unter­schied­li­chen Anwendungsbereich in Bezug auf das, was sie regu­lie­ren kön­nen. Abkommen oder Verträge kön­nen gemäß Artikel 19 der WHO-Verfassung »über jede inner­halb der Zuständigkeit der Organisation lie­gen­de Frage« ver­ab­schie­det wer­den, und Artikel 2 der genann­ten Verfassung zählt 22 Aufgaben auf, die sich die WHO zu eigen macht. Mit der ersten ermäch­tigt sich die Organisation, die »lei­ten­de und koor­di­nie­ren­de Stelle des inter­na­tio­na­len Gesundheitswesens« zu sein. Artikel 19 der WHO-Verfassung ist zwar eine Regelung mit gro­ßer Reichweite; in der Praxis stößt die dar­in for­mu­lier­te Maßgabe aber auch an gewis­se Grenzen, was beson­ders deut­lich wird, wenn sich die WHO mit Fragen befasst, die in den Zuständigkeitsbereich ande­rer völ­ker­recht­li­cher Regelungen fal­len…«

Dann gibt es noch die Hürde der Parlamentsbeteiligung:

»Nach der Abstimmung in der Weltgesundheitsversammlung müs­sen die Beschlüsse der WHO in der Regel noch von inner­staat­li­chen Organen, wie Parlamenten, geneh­migt wer­den. Wenn die­se Zustimmung erfolgt ist, über­mit­teln die Staaten eine Ratifizierungsurkunde, in der sie sich auch zur lega­len Verbindlichkeit des Rechtsakts beken­nen. Die Abkommen wer­den also erst dann ver­bind­lich, wenn das gesam­te Ratifizierungsverfahren durch­lau­fen wur­de, und nur für jene Mitgliedstaaten, die dies hin­ter sich gebracht haben.«

Intergovernmental Negotiating Body

»Nach dem Vorbild des Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums wur­de im Dezember 2021 ein »Intergovernmental Negotiating Body« (INB) ein­ge­rich­tet, das den neu­en Pandemievertrag aus­ar­bei­ten soll. Es setzt sich aus Vertretern und Vertreterinnen der Mitgliedstaaten zusam­men und hält regel­mä­ßi­ge Sitzungen ab, um über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens zu informieren…

In die­sem Zusammenhang ist anzu­mer­ken, dass die EU im Gegensatz zu ande­ren Politikfeldern wie dem inter­na­tio­na­len Handel kei­ne aus­schließ­li­che oder gemisch­te, son­dern nur eine ergän­zen­de Zuständigkeit im Bereich der (glo­ba­len) Gesundheit besitzt, so dass das Inkrafttreten eines Pandemievertrags in der Kompetenz jedes ein­zel­nen EU-Mitgliedstaats läge. Dies hin­dert die EU jedoch nicht dar­an, an den Verhandlungen teil­zu­neh­men, da ihre Kommission vom Rat der EU ein ent­spre­chen­des Mandat erhal­ten hat. Dennoch stim­men die Positionen Deutschlands und der EU zum Pandemievertrag seit Beginn des Prozesses voll­stän­dig überein…«

Dennoch?

»Reformen der IGV 

Die Weltgesundheitsversammlung kann jedoch jen­seits eines Pandemievertrags in fünf Bereichen rechts­ver­bind­li­che Regelungen erlas­sen: 1) Gesundheits- und Quarantänevorschriften und ande­re Verfahren zur Verhinderung der inter­na­tio­na­len Ausbreitung von Krankheiten; 2) Nomenklaturen von Krankheiten, Todesursachen und Praktiken des öffent­li­chen Gesundheitswesens; 3) inter­na­tio­na­le Normen für Diagnoseverfahren; 4) inter­na­tio­na­le Handelsnormen für die Sicherheit, Reinheit und Wirksamkeit bio­lo­gi­scher, phar­ma­zeu­ti­scher und ähn­li­cher Produkte; und 5) Normen für die Werbung und Kennzeichnung bio­lo­gi­scher, phar­ma­zeu­ti­scher und ähn­li­cher Produkte, die dem inter­na­tio­na­len Handel unter­lie­gen. Der erste die­ser Bereiche bil­det die Grundlage für die Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) von 2005. Die IGV sind der­zeit das rechts­ver­bind­li­che Instrument zum Umgang mit grenz­über­schrei­ten­den Krankheiten.«

Parlamente ausgeschaltet

»Nach Artikel 21 der WHO-Verfassung kann die Weltgesundheitsversammlung Vorschriften anneh­men, die für die Staaten recht­lich bin­dend sind, es sei denn, die­se leh­nen sie ab (»opt out«). Sobald die in den Vorschriften fest­ge­leg­te Frist für die Ablehnung oder die Anmeldung eines Vorbehalts ver­stri­chen ist, sind die betref­fen­den Regelungen für alle Staaten, die kei­ne Einwände geäu­ßert haben, ver­pflich­tend. Das Hauptmerkmal der WHO-Vorschriften besteht dar­in, dass in ihrem Fall die Beteiligung der natio­na­len Gesetzgeber nicht nötig ist. 

Hinzu kommt, dass die Vorschriften eine nied­ri­ge­re Abstimmungsschwelle erfor­dern als Konventionen. Dies haben die WHOMitgliedstaaten akzep­tiert, als sie die Verfassung der Organisation rati­fi­ziert haben – mög­li­cher­wei­se ein Beweis für das gro­ße Vertrauen, das die Regierungen in ihre Delegierten in der Weltgesundheitsversammlung setzen. 

Im Januar 2022 hat die Regierung der USA einen Vorschlag zur Änderung von drei­zehn Bestimmungen der IGV (2005) vorgelegt…«

An den Stimmen der "drit­ten Welt" schei­ter­te sie mit die­sen Absichten:

»… die Möglichkeit für die WHO, eine gesund­heit­li­che Notlage von inter­na­tio­na­ler Tragweite aus­zu­ru­fen, ohne die betrof­fe­nen Mitgliedstaaten zu kon­sul­tie­ren, und die Schaffung eines neu­en Mechanismus zur Notfallerklärung auf mitt­le­rer Ebene…

Momentan ist ein soge­nann­ter Prüfungsausschuss damit beschäf­tigt, die im Zuge der Covid-19-Pandemie bean­trag­ten Änderungen an den IGV (2005) zusam­men­zu­fas­sen und einen Abschlussbericht zu erstellen…

Fallstricke im Blick behalten 

Bei bei­den Reformprozessen lau­ern beson­de­re Fallstricke. Im Vergleich zu den Änderungen an den IGV (2005) wer­den die Verhandlungen über den völ­lig neu­en Pandemievertrag zu hit­zi­gen Auseinandersetzungen füh­ren. Denn für eini­ge der Themen, die dar­in behan­delt wer­den, gibt es noch kei­ne Vorlage und ent­spre­chend ergeb­nis­of­fen sind die Gespräche dar­über. So umfasst der One-Health-Ansatz bei­spiels­wei­se Aspekte des Umweltschutzes, der Lebensmittelsicherheit und der Tiergesundheit, bei denen direk­te Überschneidungen mit ande­ren völ­ker­recht­li­chen Regelungen mit­be­dacht wer­den müs­sen. Bislang ist nicht klar, wie die­se Überschneidungen adres­siert wer­den sol­len. Selbst wenn ein künf­ti­ger Pandemievertrag von der Weltgesundheitsversammlung ange­nom­men wer­den soll­te, hängt des­sen Erfolg auf­grund der erfor­der­li­chen Ratifizierung in den 194 Mitgliedstaaten in hohem Maße von den jewei­li­gen innen­po­li­ti­schen Gemengelagen dort ab. Es könn­te sehr lan­ge dau­ern, bis eine nen­nens­wer­te Zahl von Staaten ihre ent­spre­chen­den natio­na­len Verfahren abge­schlos­sen hat…«

Der Umgang mit Corona, ins­be­son­de­re der "gras­sie­ren­de »Impfstoff-Nationalismus«" dürf­te, anders als geplant, die Vorbehalte noch ver­stärkt haben:

»Das Debakel der globalen Gesundheitsgerechtigkeit (»Equity«) bei Pandemien

… Ein neu­er Pandemievertrag oder ein ande­res Rechtsinstrument [soll­te] die Erkenntnisse berück­sich­ti­gen, die sich aus der begrenz­ten Wirksamkeit des ACT-Accelerators im Allgemeinen und der COVAX-Initiative im Besonderen erge­ben. Diese Mechanismen wur­den ent­wickelt, um die glo­ba­le Verteilung von medi­zi­ni­schen Maßnahmen gegen Covid-19 zu för­dern. Beide Instrumente haben ihre Ziele nicht erreicht, die im Falle von COVAX dar­in bestan­den, bis Ende 2021 2 Milliarden Impfdosen zu ver­tei­len. Tatsächlich wur­den nur 50 Prozent die­ser Menge dis­tri­bu­iert. Die ande­re Initiative, der ACT-Beschleuniger, der die Verbreitung von dia­gno­sti­schen und the­ra­peu­ti­schen Produkten för­dern soll­te, blieb noch stär­ker hin­ter den Erwartungen zurück…

Politische Hindernisse für die pandemiebezogene Datensammlung beseitigen 

Eines der stän­di­gen Probleme beim Auftreten von Pandemien ist die früh­zei­ti­ge Meldung von Krankheitsereignissen, die das Potential zur Grenzüberschreitung haben. Dies ist eine klas­si­sche Herausforderung für Gesundheitsbehörden, da die­se Ereignisse an Orten auf­tre­ten kön­nen, die weit außer­halb ihrer ter­ri­to­ria­len Zuständigkeit lie­gen. Das Thema ist ins­be­son­de­re für Deutschland von stra­te­gi­scher Bedeutung, denn das WHO-Zentrum für Pandemie- und Epidemieaufklärung (WHO Hub for Pandemic and Epidemic Intelligence, oder kurz: »Pandemic Hub«) befin­det sich in Berlin…«

Mit dem letz­ten Satz ver­läßt der Autor das bis­he­ri­ge wis­sen­schaft­li­che Niveau. Er fin­det es bald wie­der und ver­mit­telt schlüs­sig, war­um neben den Pharmakonzernen die Informationsindustrie und ande­re glo­bal agie­ren­de Wirtschaftssubjekte an den geplan­ten Regeln sehr inter­es­siert sind:

»Die bestehen­den IGV (2005) bie­ten Staaten kei­ne aus­ge­wo­ge­nen Anreize zur Übermittlung von Informationen an die inter­na­tio­na­le Gemeinschaft. Einerseits müs­sen die Vertragsstaaten gemäß Artikel 6 der IGV (2005) die WHO inner­halb von 24 Stunden nach ihrer Entdeckung über »alle Ereignisse, die in Übereinstimmung mit dem Entscheidungsschema eine gesund­heit­li­che Notlage von inter­na­tio­na­ler Tragweite in sei­nem Hoheitsgebiet dar­stel­len kön­nen«, infor­mie­ren. Andererseits will Artikel 43 der IGV (2005) Anreize für sol­che Meldungen schaf­fen, indem er Staaten dazu ver­pflich­tet, kei­ne unnö­ti­gen Reise- und Handelsbeschränkungen für ande­re Mitgliedstaaten zu erlas­sen, son­dern die WHO zu benach­rich­ti­gen und eine gesund­heits­po­li­ti­sche Begründung für die Maßnahmen vor­zu­le­gen. In der Praxis geben die­se Bestimmungen jedoch seit lan­gem Anlass zur Besorgnis, da die Staaten einen gro­ßen Spielraum bei der Festlegung der »Notwendigkeit« sol­cher Reise- und Handelsbeschränkungen haben. Ein kras­ses Beispiel dafür war die Mitteilung Südafrikas über die Entdeckung der Omikron-Variante auf sei­nem Hoheitsgebiet, die unmit­tel­bar zu einer Flut von Reiseverboten aus und in das Land führ­te. Diese Maßnahmen hal­ten die Staaten davon ab, die WHO und damit die inter­na­tio­na­le Gemeinschaft bereit­wil­lig über Gesundheitsbedrohungen auf ihrem Territorium zu infor­mie­ren, die eine grenz­über­schrei­ten­de Dimension haben könnten.«

Reise- und Handelsbeschränkungen sind nicht per se falsch für den Autor. Sie sol­len aber zen­tra­li­siert durch die vom Westen domi­nier­te WHO ver­ord­net wer­den. Sie soll auch die Herausgabe von Daten poli­ti­scher Natur durch­set­zen:

»Genau zu die­sem Punkt erklär­te der Leiter des Pandemie-Hubs in Berlin, dass die größ­te Herausforderung beim Sammeln und Verarbeiten von Daten poli­ti­scher Natur sei, näm­lich die man­geln­de Bereitschaft der Behörden betrof­fe­ner Länder, die­se zu tei­len. Der erstre­bens­wer­te Informationsaustausch könn­te sowohl durch einen neu­en Pandemievertrag oder ein ande­res Rechtsinstrument als auch durch Änderungen der IGV for­ciert wer­den… Eine erleich­ter­te und ver­mehr­te Meldung von Ereignissen wür­de der Funktionsfähigkeit des Pandemiezentrums in Berlin zugu­te­kom­men. Dieses könn­te dann als ech­ter »Knotenpunkt« für die Verarbeitung der Daten agie­ren, die von den WHO-Mitgliedstaaten gemel­det wer­den. Gleichzeitig könn­te der Pandemie-Hub Staaten dann zusätz­li­che Anreize für die Übermittlung von Informationen bie­ten, wenn rechts­ver­bind­li­che Regeln deren Eine erleich­ter­te und ver­mehr­te Meldung von Ereignissen wür­de der Funktionsfähigkeit des Pandemiezentrums in Berlin zugu­te­kom­men. Dieses könn­te dann als ech­ter »Knotenpunkt« für die Verarbeitung der Daten agie­ren, die von den WHO-Mitgliedstaaten gemel­det wer­den. Gleichzeitig könn­te der Pandemie-Hub Staaten dann zusätz­li­che Anreize für die Übermittlung von Informationen bie­ten, wenn rechts­ver­bind­li­che Regeln deren ord­nungs­ge­mä­ße Verwendung sicher­stel­len und die sou­ve­rä­nen Interessen der Staaten respek­tie­ren wür­den Verwendung sicher­stel­len und die sou­ve­rä­nen Interessen der Staaten respek­tie­ren würden…«

Mit ande­ren Worten: Der Berliner Pandemie-Hub ent­schei­det über die Übermittlung von Daten in einer Gesundheitskrise anhand des Kriteriums, ob Länder sich den Bedingungen der WHO ord­nungs­ge­mäß unter­wer­fen.

Deutsche Investitionen müssen langfristig Früchte tragen

»Letztlich liegt es sowohl im Interesse Deutschlands als auch der EU sicher­zu­stel­len, dass ihre Investitionen lang­fri­stig Früchte tra­gen. Zu die­sem Zweck könn­te die Fixierung inter­na­tio­na­ler Normen im Vertrag oder in den IGV mehr Stabilität bei der Bekämpfung glo­ba­ler Gesundheitskrisen her­stel­len. Da die Bundesregierung bereits eine wich­ti­ge Geberin bei meh­re­ren glo­ba­len Gesundheitsinitiativen ist, könn­te sie ihre Position nut­zen, um mit ande­ren Ländern län­ger­fri­sti­ge finan­zi­el­le Verpflichtungen aus­zu­han­deln, die ihren jewei­li­gen Kapazitäten entsprechen…«

Wer das Geld hat, bestimmt eben die Musik. Außerdem:

»Die [Überwachung der] Einhaltung der Verpflichtungen zum Informationsaustausch im Rahmen der IGV (2005)… wür­de unmit­tel­bar der Funktionsfähigkeit des WHO-Hubs in Berlin zugutekommen…«


Über den Autor:

»Dr. Pedro Alejandro Villarreal Lizárraga ist Wissenschaftler in der Forschungsgruppe Globale Fragen. Er arbei­tet im Projekt »Die glo­ba­le und euro­päi­sche Gesundheitsgovernance in der Krise«, das vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geför­dert wird.«


Siehe u.a. auch:

2019 Christian Drosten “als Wortführer der deut­schen glo­ba­len Gesundheit” ausersehen

Wieler ist kein Tölpel. Sondern einer der Architekten der WHO-Pläne

Habemus Hub

Sie plan­spie­len wei­ter. 2025 kommt die näch­ste “Pandemie”

8 Antworten auf „Wie »Deutschland seine Führungsrolle im Bereich der globalen Gesundheit behaupten will«“

  1. Hier zeigt sich wie­der die Verschwisterung von Medizin und Militär:

    "Stellungnahme der Neuen Gesellschaft für Psychologie
    zur „Kooperationsveranstaltung der Bundeswehr mit der Psychotherapeutenkammer Berlin“

    Die Psychotherapeutenkammer lädt ihre Zwangs-Mitglieder zu einem Informationstag mit der Bundeswehr am 7.2. 2023 ein.
    Die Veranstaltung wird mit 6 Fortbildungspunkten zertifiziert.
    Die Themen sind: „Fragen der Organisation der Bundeswehr, den Besonderheiten des Soldatenberufes, und des psy­cho­so­zia­len Netzwerks der Bundeswehr“, „Einsatzsituationen in aktu­el­len Einsatzgebieten“, die Aufgaben der „Truppenpsycholog:innen im Einsatz“: „mit Soldatinnen und Soldaten auf Patrouille/ auf Wache/ im Feldlager“, schließ­lich „Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der Bundeswehr; Symptom- und Belastungslagen von SoldatInnen-PatientInnen, Schnittstellen zur ambu­lan­ten psy­cho­the­ra­peu­ti­schen Versorgung, Heilbehandlung für die Bundeswehr: Beantragung – Überweisung – Abrechnung.
    Die Referenten bzw. Referentinnen sind aus­schließ­lich Angehörige der Bundeswehr vom Oberstarzt, oder Korvettenkapitän bis zum Brigadegeneral, z. Tl. mit Psychologie-Diplom.
    Wir fra­gen uns, wer hat die Psychotherapeutenkammer, deren Präsidentin, Frau Schweizer-Köhn eine Grußbotschaft zur Eröffnung vor­trägt und anson­sten alles in den Händen der Bundeswehr mit ihren diver­sen Beamten lässt, ermäch­tigt, eine der­ar­ti­ge Veranstaltung, die dann im Namen ihrer Zwangs-Mitglieder fir­miert, durch­zu­füh­ren? Im Klartext: Die Kammer (zu denen wir als Psychotherapeuten eben­falls zwangs­mä­ßig gehö­ren!) bie­tet der Bundeswehr eine Plattform für ihre Zielsetzung und Anliegen an, ohne selbst dazu ihre eige­ne Agenda zu äußern. Sind deren Mitglieder dar­über infor­miert und/oder befragt wor­den? Nein!
    Die neue Gesellschaft für Psychologie – NGfP legt gegen die­se poli­ti­sche Übergriffigkeit Widerspruch ein:
    Eine so ein­sei­ti­ge mili­ta­ri­sti­sche Positionierung der Kammer ist mit dem Tatbestand der Zwangs-Mitgliedschaft der ein­zel­nen berufs­aus­üben­den Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nicht vereinbar.
    "Die Psychotherapeutenkammer ist ein demo­kra­ti­sche, auf Selbstverwaltung beru­hen­de Interessenvertretung aller appro­bier­ten Psychotherapeut:innen“ (Definition der Psychotherapeutenkammer auf ihrer web­site). Im Impressum heißt es jedoch:
    „KöR“ (Körperschaft des öffent­li­chen Rechts); Aufsichtsbehörde: Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales.
    Wie passt das zusam­men? Demokratische Interessenvertretung und behörd­li­che Anbindung?
    Es erhebt sich vor die­sem Hintergrund auch die Frage der Finanzierung! Dienen die Zwangs-Beiträge (€ 455.-/Jahr!) even­tu­ell auch noch zur Finanzierung die­ser Militär-Plattform? Und wer­den even­tu­ell auch Abzweigungen der Beiträge für Waffenlieferungen an die Ukraine miss­braucht? Dies wäre sicher­lich zum Wohlgefallen der gegen­wär­ti­gen Ampelregierung!
    Diese Einladung ist eine Verletzung des Neutralitätsgebotes und des demo­kra­ti­schen Anspruches der Kammer! Besonders bedau­er­lich ist, dass es sich hier­bei nicht um die erste Grenzüberschreitung der Psychotherapeutenkammer Berlin handelt.
    Zum Hintergrund:
    Am 16. September 2013 trat eine Vereinbarung zwi­schen dem Bundesministerium der Verteidigung und der Bundespsychotherapeutenkammer in Kraft, nach der zivi­le Psychotherapeuten in Privatpraxen Soldaten nach Verfahren behan­deln, die von der Bundeswehr gere­gelt sind. Der Vereinbarung ging eine gleich­ar­ti­ge Übereinkunft des Bundesministeriums der Verteidigung mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vor­aus. Die Bundeswehr und die Psychotherapeutenkammer ver­an­stal­te­ten zudem am 13. März 2014 in Berlin im Offiziersheim der Blücher-Kaserne eine erste gemein­sa­me Fortbildungsveranstaltung, die Therapeut:innen auf die Therapie mit Soldaten vor­be­rei­ten soll­te. Es wur­de kein Zweifel dar­an gelas­sen, dass Zielsetzung und Behandlung der Soldat:innen unter der Regie der Bundeswehr gesche­hen soll­te! Der dama­li­ge Kammer-Präsident, Prof. Reiner Richter ver­si­cher­te, dass bei den zunächst psy­chisch Erkrankten und dann „erfolg­reich behan­del­ten“ Soldat:innen ein erneu­ter Auslandseinsatz durch­aus in Frage kom­men könn­te. (Aus der Stellungnahme der NGfP 9.März 2014).
    Wir beto­nen, dass trau­ma­ti­sier­te Soldat:innen durch­aus psy­cho­the­ra­peu­ti­scher Behandlung bedür­fen, jedoch muss dies jen­seits von mili­tä­ri­schen und poli­ti­schen Interessen, gleich wel­cher Art, gesche­hen. Gerade in Kriegen, von denen es lei­der immer noch zu vie­le gab und gibt, bedau­er­li­cher­wei­se unter deut­scher Beteiligung, stellt sich bei etli­chen Teilnehmer:innen die Frage nach dem Sinn des Lebens und der sei­ner Opferung für impe­ria­li­sti­sche Zielsetzungen, sowie den Profitinteressen des glo­ba­len mone­tär-mili­ta­ri­sti­schen Sektors. Wir als Psychotherapeut:innen sind ange­hal­ten, offe­ne Türen und Möglichkeiten der Heilung für die Hilfesuchenden zu bie­ten, und deren eman­zi­pa­to­ri­sche Möglichkeiten ein­zu­be­zie­hen. Es ist unse­re Pflicht, dass Dritte mit ande­ren Interessen kei­nen Einfluss auf die Behandlung neh­men kön­nen. Es kann und darf kein Therapieziel ins Auge gefasst wer­den, bei dem die Heilung dar­in bestehen soll, die Soldat:innen wie­der ein­satz­fä­hig für krie­ge­ri­sche Einsätze zu machen.
    So ist auch die bevor­ste­hen­de Veranstaltung ein wei­te­rer Schritt in Richtung Militarisierung der Gesellschaft dem wir uns entgegenstellen.
    Berlin, 20.01.2023
    Der Vorstand der Neuen Gesellschaft für Psychologie Prof. Dr. Klaus-Jürgen Bruder, Conny Stahmer-Weinandy, Jürgen Günther"

  2. Die SWP wur­de vom BND gegrün­det und ihr Gründungskapital kam aus Industriespenden. Finanziert wird sie aus dem Haushalt des Bundeskanzleramts das Geld wird jähr­lich vom Bundestag bewil­ligt. Ihre Aufgabe ist Mitglieder des Bundestags Bundesrats, der Bundesregierung oder Deutsche Vertreter bei EU, UNO, NATO usw zu beraten.
    https://​de​.wiki​pe​dia​.org/​w​i​k​i​/​S​t​i​f​t​u​n​g​_​W​i​s​s​e​n​s​c​h​a​f​t​_​u​n​d​_​P​o​l​i​tik
    Außerdem grei­fen ger­ne Journalisten auf die Expertise der SWP zurück, Mitglieder der SWP wer­den ger­ne als "Experten" zu allen mög­li­chen Themen eingeladen. 

    Es ist des­halb kei­ne Überraschung das die SWP eine "regel­ba­sier­te Ordnung" von Ukraine bis WHO ver­tritt, da dies auch die Position des SWP-Finanziers Bundesregierung ist.

  3. Neben den gan­zen die Souverinität der Staaten bedro­hen­den üblen Aspekten:

    ich lese immer etwas von "recht­lich bin­dend". Welcher Gerichtsbarkeit sol­len denn sol­che Verträge unter­lie­gen? Seit wann über­trump­fen die Abmachungen irgend­ei­nes obsku­ren Vereins die Souveränität der Staaten? Wer will da Sanktionen ver­hän­gen und durch­set­zen, und auf wel­cher juri­sti­schen Basis? Was, wenn ein Staat, z. B. nach Regierungswechsel, ein­fach sagt: Ihr könnt uns mal, wir machen da nicht mehr mit? Selbst wenn sie irgend­ein Pamphlet unter­schrie­ben haben. Was inter­es­siert sie das Geschwätz der Vorgängerregierung von gestern, Papier ist geduldig?

    Da fehlt doch kom­plett ein belast­ba­rer juri­sti­scher Rahmen, oder irre ich mich da?

    1. Man kann mit Biopolitik ganz leicht Geopolitk betrei­ben. Ein jüng­stes Beispiel ist die Testpflicht für Reisende aus China, obwohl sich die neue Variante (wenn das über­haupt irgend­ei­ne Bedeutung hat, was ich starkt bezweif­le) in den USA breit­mach­te. Dann gibt es Impfzertifikate (wird nach wie vor in den USA ver­langt). Die WHO dien­te ja auch bis­lang als Instrumentenkasten und nicht bestim­mend. Selbst füh­ren­wol­len­des Deutschland hat sich um eini­ges, was die WHO emp­fahl nicht geschert. Man will Eindruck und Einfluß gewin­nen. Sanktionen wer­den den rei­chen Staaten dann schon ein­fal­len, wenn es paßt.

  4. Auszug

    WHO

    Article-by-Article Compilation of Proposed Amendments
    to the International Health Regulations (2005) submitted
    in accordance with decis­i­on WHA75(9) (2022)

    The Working Group on Amendments to the International Health Regulations (WGIHR) at its first
    mee­ting on 14–15 November 2022 deci­ded that “the Secretariat shall also publish online an article-
    by-artic­le com­pi­la­ti­on of the pro­po­sed amend­ments, as aut­ho­ri­zed by the sub­mit­ting Member
    States, in the six offi­ci­al lan­guages, wit­hout attri­bu­ti­on of the pro­po­sals to the Member States
    pro­po­sing them.”.1
    In fur­ther­ance of the WGIHR’s decis­i­on abo­ve, this docu­ment pro­vi­des an article-by-article
    com­pi­la­ti­on of the pro­po­sals for amend­ments to the International Health Regulations (IHR) (2005)
    sub­mit­ted in accordance with decis­i­on WHA75(9) (2022).

    Proposed amend­ments are pre­sen­ted as follows:
    • Strikethrough = pro­po­sal to dele­te exi­sting text
    • Underlined and bold = pro­po­sal to add text
    • (…): exi­sting text in the IHR (2005) in rela­ti­on to which no pro­po­sals for amendments
    were sub­mit­ted and which is the­r­e­fo­re omit­ted from the compilation
    The com­pi­la­ti­on is not inten­ded to replace the pro­po­sed amend­ments to the IHR (2005) in the
    ori­gi­nal submission.

    Article 3 Principles
    1. The imple­men­ta­ti­on of the­se Regulations shall be
    [ein­ge­fügt:
    Nachfolgendes wird gestrichen 

    "with full respect for the dignity, human rights and
    fun­da­men­tal free­doms of persons ]

    based on the prin­ci­ples of equi­ty, inclu­si­vi­ty, cohe­rence and in
    accordance with their com­mon but dif­fe­ren­tia­ted respon­si­bi­li­ties of the States Parties, taking into
    con­side­ra­ti­on their social and eco­no­mic development.

    https://​apps​.who​.int/​g​b​/​w​g​i​h​r​/​p​d​f​_​f​i​l​e​s​/​w​g​i​h​r​1​/​W​G​I​H​R​_​C​o​m​p​i​l​a​t​i​o​n​-​e​n​.​pdf

    aus
    https://​twit​ter​.com/​S​H​o​m​b​u​r​g​/​s​t​a​t​u​s​/​1​6​1​6​3​3​3​8​9​1​5​0​5​3​7​7​2​8​0​?​c​x​t​=​H​H​w​W​g​M​D​S​m​Y​r​H​r​-​4​s​A​AAA

    s.a.

    https://web.archive.org/web/*/https://apps.who.int/gb/wgihr/pdf_files/wgihr1*

    1. @WHO [streicht]…: Wieder ein­mal so eine Halbwahrheit. Die Menschenwürde wird benannt im hier nicht zitier­ten Absatz davor. Ich glau­be der WHO kein Wort und wür­de es auch nicht tun, wenn der Satz unver­än­dert dort stün­de. Andererseits ver­ste­he ich nicht ganz die Empörung, wenn dort zu lesen ist von "the prin­ci­ples of equi­ty, inclu­si­vi­ty, cohe­rence and in accordance with their com­mon but dif­fe­ren­tia­ted respon­si­bi­li­ties of the States Parties, taking into con­side­ra­ti­on their social and eco­no­mic development".

  5. "Freunde des Pandemie-Vertrags" ?
    "dass eine regel­ba­sier­te inter­na­tio­na­le Ordnung eine robu­ste­re Alternative zur bis­her gepfleg­ten Ad-hoc-Diplomatie bietet" ?
    Ich habe schal­lend gelacht.
    Und Deutschland will wie­der "eine Führungsrolle behaupten" ?
    Ah, ja…
    Die Wortwahl ist mal wie­der sehr erhellend…

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