Hier wurde mehrfach darüber berichtet, daß erst zur Mitte diesen Jahres erstmals die Doktorarbeit von Herrn Drosten veröffentlicht wurde. Die Promotionsordnung bestimmt:
»§ 12…
(4) Der/die Doktorand/in ist verpflichtet, spätestens ein Jahr nach der Disputation (mündliche Prüfung) die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 vorzunehmen. Wird die Frist schuldhaft versäumt, so erlöschen alle durch die Prüfung erworbenen Rechte und die Gebühren verfallen.
§ 13
Verleihung des Doktorgrades
(1) Nach Erfüllung der Promotionsleistungen und nach Veröffentlichung der Dissertation gemäß § 12 wird unter dem Datum der Disputation die mit Siegel und den Unterschriften der Dekanin/ des Dekans und des/r Vorsitzenden des Promotionsausschusses versehene Promotionsurkunde ausgehändigt.«
Versuche, im Juni das Werk zu lesen, wurden von der Goethe-Universität so beschieden: "Ich muss mich erkundigen, ob dies möglich ist, denn die Dissertationsschrift selber ist ja nicht veröffentlicht worden." Das wurde am 3.6. Herrn Kühbacher mitgeteilt:
Dazu kommt: In Drostens "Ehrenwörtlicher Erklärung", die in der Promotionsordnung "Schriftliche Erklärung" heißt, fehlt die dort vorgeschriebene Formulierung:
»Ich erkläre, daß ich … bei der Abfassung der Arbeit keine anderen als die in der Dissertation angeführten Hilfsmittel benutzt habe…
Die vorliegende Arbeit wurde (wird) in folgendem Publikationsorgan veröffentlicht: «
Somit hätte nach § 13 der Promotionsordnung der Doktorgrad nicht verliehen werden dürfen.
Danke für den Hinweis. Das Thema, Die geheimnisvolle Dissertation des Herrn Drosten, ist und bleibt sehr wichtig – da muss man dran bleiben. Einstweilen und frei nach Shakespeare fragt sich vielleicht auch Herr Drosten
To be Dr, or not to be Dr, that is the question … Doktor oder Nichtdoktor; das ist hier die Frage
@ aa:
Sie haben ja hier den Beginn von § 12 dieser Promozonsordniung unterschlagen ! Wieso denn das ? Haben Sie etwas zu verbergen ? Der von ihnen zitierte § 12 Abs. 4 verweist ja auf § 12 Abs. 1, wo beschrieben ist, WIE die "Veröffentlichung" der Diss. erfolgen kann – damit ist die "Veröffentlichung" im juristischen Sinn, eben nach § 12 Abs. 1, gemeint. Das ist etwas anders, als das was Hr. Bernharz (Uni Ffm.) in der beigefügten Email vom 08.06.20 unter "Veröffentlichung" versteht – dieser Bernarz meint in der Email die umgangssprachliche "Zuverfügungstellung der Diss. nach außen an die Allgemeinheit" im untechnischen (nicht- juristischen) Sinn; das war offenbar bis dahin tazächlich nicht erfolgt. Dennoch können ja die Voraussetzung der " Veröffentlichung " nach § 12Abs. 1 erfüllt gewesen sein, z.b. indem Dr.Osten nach § 12 Abs. 1 Nr a. bei der UNIVERSITÄT (!) "30 Exemplare in Photodruck zum ZWECKE (!) der Verbreitung ABGELIEFERT (!)" hat. Woher wissen Sie, dass dies nicht erfolgt ist ? Hier genügt die Ablieferung bei der Uni zum Zweck der Verbreitung, damit die Voraussetzungen der "Veröffentlichung" im juristischen Sinne erfüllt sind – ob die Uni dann tazächlich diese bezweckte Verbreitung vornimmt, ist unerheblich für die Erfüllung der Vor²aus²ezungen des § 12 Abs. 1 Nr. a. (Siehe dazu auch § 12 Abs. 2 !! )
Mit andern Worten: SobalDer Tatbestand des § 12 Abs. 1 Nr. a (iVm. Abs. 2) oder auch des § 12 Abs. 1 Nr. b. oder d. erfüllt sind, GILT DIE DISS. (juristisch) ALS "VERÖFFENTLICHT" !
DU VERSTEHE ?
@halbseiden: Einen netten Nickname haben Sie sich ausgesucht! Hier wird nichts unterschlagen. Mehrfach, z.B. hier, wurde besagter Paragraph zitiert und diskutiert. Ich schlage vor, wir warten ab, was die Gerichte "im juristischen Sinne" entscheiden werden.
Bei "hier" tun die Querdenker so, als wüssten sie nicht, dass Buchstabe b) gilt, statt a), und verlangen ernsthaft Auskunft darüber, wo die restlichen 30 Exemplare geblieben sind. *rolleyes*
Selbst dann, wenn dem so wäre, dann ist eine Uni nicht verpflichtet, alle Exemplare 17 Jahre lang aufzubewahren. Egal ob 3 oder 30. 😉
@Markus: Dumm nur, wenn es nicht nur dort, sondern weltweit keine einziges Exemplar vor 2020 gab. Die Arbeit war noch nicht einmal in irgendeinem Katalog verzeichnet. Bis heute ist sie nirgends jemals zitiert worden.
Da.
https://twitter.com/Kuehbacher/status/1334006570225692673?s=09
Und Herr Kühbacher hat die nach eigenen Angaben alle gefunden und gelesen.
@Markus: Gewiß doch! Es gibt 3 Aufsätze. Zwar nicht in der Uni Frankfurt (!), und leicht zu bekommen sind sie auch nicht, aber doch, es gibt sie. Etwas anderes war auch nicht behauptet worden. Nur ist die Dissertationsschrift laut Katalogen der UB und der Deutschen Nationalbibliothek, in denen sie seit 2020 aufgeführt ist, eine Monographie. Tja, und die wurde erst 2020 veröffentlicht.
Eben!
In §12, Absatz 1 steht:
"(1) Nach erfolgreichem Abschluß des Prüfungsverfahrens hat der/die Doktorand/in unentgeltlich abzuliefern:
entweder
b) drei Exemplare, wenn die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt ist oder…"
Genau das ist bei der Doktor-Arbeit von Dr Drosten erfolgt.
Das lassen die beim Zitieren der Promotionsordnung einfach weg.
*rolleyes*
@Markus: Wo ist die eine Zeitschrift, in der D. seine Ergebnisse veröffentlicht hätt? Warum gab es kein einziges der drei abgelieferten Exemplare für das Publikum, bis D. eines im Jahr 2020 nachlieferte? Was ist denn nun mit der Aussage des Sprechers der Uni, die Arbeit sei nicht veröffentlicht worden?
Werter Kommentator "halbseiden"
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Unterschlagungen gibt es nicht.
Wie auch immer
MfG
Dann rede ich in Zukunft diesen Herrn mit Herrn Drosten an und nicht mit Herrn Dr. Drosten.
Es heißt Dr. Osten, nicht Dr. Drosten. Rätsel gelöst. Schachmatt, Corona Kritiker/Verweigerer!
Vielleicht ist einfach ein Punkt in seinen Namen gerutscht und seitdem sieht er sich als Doktor und warnt überall ständig vor Pandemien.
Doch wo kommt der Punkt eigentlich her?
Vielleicht kann er sich mit einer Umbenennung noch retten.…
Blamabel, dass Detlev Rumpelstilzchen Ostens treue Trollarmee nicht einmal wahren Namen kennt.
Ja, das hat uns der Teufel gesagt!
https://erzaehlausbildung.files.wordpress.com/2014/09/rumpelstiel-e1411392892572.jpg?w=600