Wie war das noch… mit der Veröffentlichung der Dissertation von Christian Drosten?

Hier wur­de mehr­fach dar­über berich­tet, daß erst zur Mitte die­sen Jahres erst­mals die Doktorarbeit von Herrn Drosten ver­öf­fent­licht wur­de. Die Promotionsordnung bestimmt:

»§ 12…
(4) Der/die Doktorand/in ist ver­pflich­tet, späte­stens ein Jahr nach der Disputation (münd­li­che Prüfung) die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 vor­zu­neh­men. Wird die Frist schuld­haft ver­säumt, so erlö­schen alle durch die Prüfung erwor­be­nen Rechte und die Gebühren verfallen.
§ 13
Verleihung des Doktorgrades
(1) Nach Erfüllung der Promotionsleistungen und nach Veröffentlichung der Dissertation gemäß § 12 wird unter dem Datum der Disputation die mit Siegel und den Unterschriften der Dekanin/ des Dekans und des/r Vorsitzenden des Promotionsausschusses ver­se­he­ne Promotions­urkunde ausgehändigt.«

Versuche, im Juni das Werk zu lesen, wur­den von der Goethe-Universität so beschie­den: "Ich muss mich erkun­di­gen, ob dies mög­lich ist, denn die Dissertationsschrift sel­ber ist ja nicht ver­öf­fent­licht wor­den." Das wur­de am 3.6. Herrn Kühbacher mitgeteilt:

https://​twit​ter​.com/​K​u​e​h​b​a​c​h​e​r​/​s​t​a​t​u​s​/​1​3​3​7​5​4​0​2​4​6​8​5​9​3​7​8​6​9​2​/​p​h​o​t​o/1

Dazu kommt: In Drostens "Ehrenwörtlicher Erklärung", die in der Promotionsordnung "Schriftliche Erklärung" heißt, fehlt die dort vor­ge­schrie­be­ne Formulierung:

»Ich erklä­re, daß ich … bei der Abfassung der Arbeit kei­ne ande­ren als die in der Dissertation ange­führ­ten Hilfsmittel benutzt habe…

Die vor­lie­gen­de Arbeit wur­de (wird) in fol­gen­dem Publikationsorgan ver­öf­fent­licht: «

Somit hät­te nach § 13 der Promotionsordnung der Doktorgrad nicht ver­lie­hen wer­den dürfen.

13 Antworten auf „Wie war das noch… mit der Veröffentlichung der Dissertation von Christian Drosten?“

  1. Danke für den Hinweis. Das Thema, Die geheim­nis­vol­le Dissertation des Herrn Drosten, ist und bleibt sehr wich­tig – da muss man dran blei­ben. Einstweilen und frei nach Shakespeare fragt sich viel­leicht auch Herr Drosten 

    To be Dr, or not to be Dr, that is the que­sti­on … Doktor oder Nichtdoktor; das ist hier die Frage

  2. @ aa:
    Sie haben ja hier den Beginn von § 12 die­ser Promozonsordniung unter­schla­gen ! Wieso denn das ? Haben Sie etwas zu ver­ber­gen ? Der von ihnen zitier­te § 12 Abs. 4 ver­weist ja auf § 12 Abs. 1, wo beschrie­ben ist, WIE die "Veröffentlichung" der Diss. erfol­gen kann – damit ist die "Veröffentlichung" im juri­sti­schen Sinn, eben nach § 12 Abs. 1, gemeint. Das ist etwas anders, als das was Hr. Bernharz (Uni Ffm.) in der bei­gefüg­ten Email vom 08.06.20 unter "Veröffentlichung" ver­steht – die­ser Bernarz meint in der Email die umgangs­sprach­li­che "Zuverfügungstellung der Diss. nach außen an die Allgemeinheit" im untech­ni­schen (nicht- juri­sti­schen) Sinn; das war offen­bar bis dahin taz­äch­lich nicht erfolgt. Dennoch kön­nen ja die Voraussetzung der " Veröffentlichung " nach § 12Abs. 1 erfüllt gewe­sen sein, z.b. indem Dr.Osten nach § 12 Abs. 1 Nr a. bei der UNIVERSITÄT (!) "30 Exemplare in Photodruck zum ZWECKE (!) der Verbreitung ABGELIEFERT (!)" hat. Woher wis­sen Sie, dass dies nicht erfolgt ist ? Hier genügt die Ablieferung bei der Uni zum Zweck der Verbreitung, damit die Voraussetzungen der "Veröffentlichung" im juri­sti­schen Sinne erfüllt sind – ob die Uni dann taz­äch­lich die­se bezweck­te Verbreitung vor­nimmt, ist uner­heb­lich für die Erfüllung der Vor²aus²ezungen des § 12 Abs. 1 Nr. a. (Siehe dazu auch § 12 Abs. 2 !! )
    Mit andern Worten: SobalDer Tatbestand des § 12 Abs. 1 Nr. a (iVm. Abs. 2) oder auch des § 12 Abs. 1 Nr. b. oder d. erfüllt sind, GILT DIE DISS. (juri­stisch) ALS "VERÖFFENTLICHT" !
    DU VERSTEHE ?

    1. @halbseiden: Einen net­ten Nickname haben Sie sich aus­ge­sucht! Hier wird nichts unter­schla­gen. Mehrfach, z.B. hier, wur­de besag­ter Paragraph zitiert und dis­ku­tiert. Ich schla­ge vor, wir war­ten ab, was die Gerichte "im juri­sti­schen Sinne" ent­schei­den werden.

      1. Bei "hier" tun die Querdenker so, als wüss­ten sie nicht, dass Buchstabe b) gilt, statt a), und ver­lan­gen ernst­haft Auskunft dar­über, wo die rest­li­chen 30 Exemplare geblie­ben sind. *rol­ley­es*

        Selbst dann, wenn dem so wäre, dann ist eine Uni nicht ver­pflich­tet, alle Exemplare 17 Jahre lang auf­zu­be­wah­ren. Egal ob 3 oder 30. 😉

        1. @Markus: Dumm nur, wenn es nicht nur dort, son­dern welt­weit kei­ne ein­zi­ges Exemplar vor 2020 gab. Die Arbeit war noch nicht ein­mal in irgend­ei­nem Katalog ver­zeich­net. Bis heu­te ist sie nir­gends jemals zitiert worden.

            1. @Markus: Gewiß doch! Es gibt 3 Aufsätze. Zwar nicht in der Uni Frankfurt (!), und leicht zu bekom­men sind sie auch nicht, aber doch, es gibt sie. Etwas ande­res war auch nicht behaup­tet wor­den. Nur ist die Dissertationsschrift laut Katalogen der UB und der Deutschen Nationalbibliothek, in denen sie seit 2020 auf­ge­führt ist, eine Monographie. Tja, und die wur­de erst 2020 veröffentlicht.

    2. Eben!

      In §12, Absatz 1 steht:
      "(1) Nach erfolg­rei­chem Abschluß des Prüfungsverfahrens hat der/die Doktorand/in unent­gelt­lich abzuliefern:
      entweder
      b) drei Exemplare, wenn die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt ist oder…" 

      Genau das ist bei der Doktor-Arbeit von Dr Drosten erfolgt.

      Das las­sen die beim Zitieren der Promotionsordnung ein­fach weg.
      *rol­ley­es*

      1. @Markus: Wo ist die eine Zeitschrift, in der D. sei­ne Ergebnisse ver­öf­fent­licht hätt? Warum gab es kein ein­zi­ges der drei abge­lie­fer­ten Exemplare für das Publikum, bis D. eines im Jahr 2020 nach­lie­fer­te? Was ist denn nun mit der Aussage des Sprechers der Uni, die Arbeit sei nicht ver­öf­fent­licht worden?

  3. Es heißt Dr. Osten, nicht Dr. Drosten. Rätsel gelöst. Schachmatt, Corona Kritiker/Verweigerer!

    Vielleicht ist ein­fach ein Punkt in sei­nen Namen gerutscht und seit­dem sieht er sich als Doktor und warnt über­all stän­dig vor Pandemien.
    Doch wo kommt der Punkt eigent­lich her?
    Vielleicht kann er sich mit einer Umbenennung noch retten.…

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