Wie wiegt man Corona?

Diese Frage, ergänzt um den Untertitel "Über Defizite und Fehlgewichtungen in der Lockdown-Judikatur", erör­tert Prof. Dr. Dietrich Murswiek, eme­ri­tier­ter Professor am Institut für Öffentliches Recht an der Universität Freiburg im Breisgau am 16.3. auf ver​fas​sungs​blog​.de:

»„Leben oder Freiheit?“ – das ist für man­che Gerichte die Frage, auf die sie mit ihren Corona-Entscheidungen eine Antwort zu geben suchen. Und auf die­se Frage ant­wor­ten man­che Politiker, wenn sie eine neue Lockdown-Verlängerung begrün­den. Stellt man die Frage so, kann es nur eine Antwort geben. Das Recht auf Leben ist das fun­da­men­tal­ste Grundrecht – wer nicht mehr lebt, kann nicht mehr an Demonstrationen teil­neh­men, einen Beruf aus­üben oder Kunstwerke schaf­fen. Also ent­schei­den Politiker wie Gerichte in der Corona-Pandemie für den Lebensschutz durch Einschränkung der Freiheit. Aber die abstrak­te Gegenüberstellung der Rechtsgüter Leben und Berufs‑, Religions- oder all­ge­mei­ne Handlungsfreiheit ver­fehlt das bei der ver­fas­sungs­recht­li­chen Lockdownkontrolle zu bear­bei­ten­de Thema

Die SARS-CoV-2-Epidemie ist eine Seuche. Nicht der Staat tötet, son­dern das Virus. Es geht um Maßnahmen der Gefahrenabwehr, also um Prävention gegen das Risiko, infi­ziert und schwer oder gar töd­lich zu erkran­ken. Um eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor­neh­men zu kön­nen, muss die Größe die­ses Risikos zunächst ermit­telt wer­den. Wie groß ist das Risiko, an Covid-19 zu ster­ben? Für den Einzelnen lag die durch­schnitt­li­che Wahrscheinlichkeit, an Covid-19 zu ster­ben, im Jahr 2020 bei 0,05 Prozent. Das ist nicht sehr viel. Beispielsweise ist das Risiko, an Krebs zu ster­ben, in Deutschland mehr als fünf­mal so groß. Allerdings wis­sen wir nicht, wie vie­le Menschen ohne die Lockdown-Maßnahmen gestor­ben wären. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung, die ja ex ante statt­fin­det, ver­langt hier Prognosen, die aber nicht mit phan­ta­sier­ten Worst-Case-Szenarien arbei­ten dür­fen, son­dern empi­ri­sche abge­stütz­te Modelle ver­wen­den müssen…

Beurteilt ein Gericht die Verhältnismäßigkeit einer ein­zel­nen Lockdown-Maßnahme, dann ist es falsch, auf der Nutzenseite den Erfolg des gan­zen Lockdown (also der Summe aller Corona-Maßnahmen) auf die Waagschale zu legen, was Gerichte aber immer wie­der tun. Wird bei­spiels­wei­se eine stren­ge nächt­li­che Ausgangsbeschränkung ab 20 Uhr ange­ord­net, dann darf in der Abwägung als ihr Nutzen nur die Minderung der Todesfälle berück­sich­tigt wer­den, die dar­auf beruht, dass Menschen ab 20 Uhr das Haus grund­sätz­lich nicht mehr ver­las­sen dür­fen. Ein Gericht darf sich dann nicht damit begnü­gen fest­zu­stel­len, dass es auch bei einem ein­sa­men nächt­li­chen Spaziergang zu Kontakten und somit zu Infektionen und letzt­lich zu Todesfolgen kom­men kann, son­dern es muss auch sagen, wie wahr­schein­lich das ist…

Was die Gewichtung der Todesfälle angeht, kann nicht ein­fach auf die Zahl der „an oder mit“ Corona Gestorbenen abge­stellt wer­den. Indem das Robert-Koch-Institut (RKI) alle posi­tiv Getesteten als „Corona-Tote“ zählt, wer­den uns für die Risikoeinschätzung wesent­li­che Informationen vor­ent­hal­ten. In wie vie­len Fällen Covid-19 tat­säch­lich die Todesursache war, wis­sen wir nicht. Und in den Fällen, in denen Covid-19 zum Tod geführt hat, wis­sen wir nicht, wie groß der Kausalitätsanteil war. Die aller­mei­sten „Corona-Toten“ sind sehr alt und mul­ti­mor­bid. Die Informationen über Alter und gesund­heit­li­che Vorbelastung müs­sen in die Risikobeurteilung einfließen. .

Das heißt kei­nes­wegs, dass Covid-19 so harm­los ist wie eine „nor­ma­le“ Grippe. Aber wer die weit­rei­chend­sten Freiheitseinschränkungen seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland mit der beson­de­ren Gefährlichkeit der Epidemie recht­fer­ti­gen will, muss zei­gen, um wie­viel gefähr­li­cher die Epidemie im Verhältnis zu einer grö­ße­ren Grippe-Epidemie ist. Das aber ist nur mög­lich, wenn man nicht ein­fach Tote mit posi­ti­vem PCR-Test zählt, son­dern wenn man Alter und Vorerkrankungen berück­sich­tigt und dann auf die Verkürzung der Lebenserwartung abstellt… 

Die grund­recht­li­che Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG ver­pflich­tet den Staat zum Schutz vor Eingriffen Dritter, nicht vor all­ge­mei­nen Lebensrisiken oder vor Naturkatastrophen. Zum Schutz vor Epidemien ist der Staat ver­fas­sungs­recht­lich kraft des Sozialstaatsprinzips ver­pflich­tet. Daraus ergibt sich nicht ein Optimal- son­dern ein Minimalschutz, eine Pflicht zur Sicherung der Existenzgrundlagen. Auch wenn man eine prin­zi­pi­el­le Schutzpflicht bejaht, sagt dies nichts dar­über, wel­che Mittel zum Schutz ein­ge­setzt wer­den müs­sen und ein­ge­setzt wer­den dür­fen. Deshalb ist das Bestehen einer Schutzpflicht für die Abwägung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Lockdown irrele­vant. In der Abwägung kommt es nicht dar­auf an, ob der Staat zum Lebens- und Gesundheitsschutz prin­zi­pi­ell ver­pflich­tet ist, son­dern dar­auf, wie groß die kon­kre­te Lebens- und Gesundheitsgefahr ist, der mit den Freiheitseinschränkungen begeg­net wer­den soll, und wie­viel die­se Freiheitseinschränkungen zur Zielerreichung beitragen.

Zu den Nachteilen und Kollateralschäden des Lockdown

Die Gewichtung der Freiheitseinschränkungen ist rela­tiv ein­fach, sofern sie öko­no­misch bewer­tet wer­den kön­nen. Die Schäden, die aus der Schließung von Geschäften, Hotels, Gaststätten und vie­len ande­ren Betrieben resul­tie­ren, die Schäden aus Veranstaltungsverboten oder aus der Schließung von kul­tu­rel­len Einrichtungen las­sen sich im Hinblick auf die ent­stan­de­nen Verluste, sal­diert mit staat­li­chen Hilfstransfers, aus­rech­nen. Das gilt auch für Lohn- und Gehaltseinbußen infol­ge von Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit. Schwieriger ist es, die öko­no­mi­schen Folgen von Konkursen und Existenzvernichtungen zu erfas­sen. Und noch viel schwie­ri­ger ist es, die imma­te­ri­el­len Schäden des Lockdown zu ana­ly­sie­ren und zu gewich­ten. Wie gro­ße Ängste, wie­viel Leid allein auf­grund der öko­no­mi­schen Existenzbedrohung? Wieviel wiegt der Bildungsverlust bei vie­len Millionen von Schülern? Wieviel die mas­si­ven psy­chi­schen Störungen, die bei Kindern durch Isolierung, durch den Verlust der für ihre Entwicklung not­wen­di­gen Kontakte zu andern Kindern, durch Ängste und exi­sten­ti­el­le Verunsicherung ent­stan­den sind?

Wie las­sen sich ideel­le Schäden bewer­ten, die durch die Schließung der Kultureinrichtungen ent­stan­den sind, durch die Verhinderung von Gemeinschaftserlebnissen im Kontakt mit Freunden, in Vereinen, in Kneipen usw.? Das alles ist nicht quan­ti­ta­tiv exakt erfass­bar, aber es darf auch nicht igno­riert wer­den – es gehört in die Stoffsammlung für eine Abwägung der Vor- und Nachteile des Lockdown.

Bei den Kollateralschäden der Corona-Pandemie sind auch die Toten zu berück­sich­ti­gen, die es ohne die Corona-Maßnahmen nicht gege­ben hät­te: Suizide auf­grund öko­no­mi­scher Existenzvernichtungen; Todesfälle auf­grund wegen Corona auf­ge­scho­be­ner Operationen; Todesfälle auf­grund unter­blie­be­ner Behandlung von Herzinfarkt- und ande­ren Patienten, die aus Angst vor Ansteckung mit SARS-CoV‑2 nicht zum Arzt oder in die Klinik gegan­gen sind. Kollateralschäden haben auch die Opfer häus­li­cher Gewalt im Lockdown erlit­ten, meist Frauen und Kinder. Auch das gehört auf die Waage.

Abwägung von Nutzen und Nachteilen

Leben, Gesundheit, öko­no­mi­sche, psy­chi­sche, ideel­le Folgen sind inkom­men­sura­ble Größen. Es ist nicht mög­lich, die rich­ti­ge Abwägungsentscheidung mit den Computer aus­zu­rech­nen. Aber eine Abwägung ist defi­zi­tär und des­halb juri­stisch falsch, wenn sie wesent­li­che rele­van­te Abwägungsgrößen völ­lig außer Acht lässt.

Wenn es nicht mög­lich ist, die Vor- und Nachteile der Corona-Maßnahmen zu quan­ti­fi­zie­ren, ergibt sich dar­aus ein erheb­li­cher Wertungsspielraum der zustän­di­gen Staatsorgane, hier vor allem der exe­ku­tivi­schen Verordnungsgeber. Aber die­ser Spielraum ist nicht unbe­grenzt. Ein Korrektiv sind jeden­falls Risikovergleiche. Es ist nicht zumut­bar, dass Freiheitseinschränkungen mit Schäden und Folgeschäden bis­her in Friedenszeiten unbe­kann­ten Ausmaßes ange­ord­net wer­den, wenn die Risiken, die es abzu­weh­ren gilt, nicht in Relation zu den Risiken, die wir her­kömm­lich ohne staat­li­che Interventionen hin­neh­men, ganz exor­bi­tant groß sind. Wer meint, dass die­se Voraussetzung bei Covid-19 erfüllt sei, muss es bewei­sen.«

18 Antworten auf „Wie wiegt man Corona?“

  1. Geert Vanden Bossche, DMV, PhD, unab­hän­gi­ger Virologe und Impfstoffexperte, frü­her tätig bei
    GAVI und der Bill & Melinda Gates Foundation.

    Offener Brief an die WHO

    https://​dry​burgh​.com/​w​p​-​c​o​n​t​e​n​t​/​u​p​l​o​a​d​s​/​2​0​2​1​/​0​3​/​G​e​e​r​t​_​V​a​n​d​e​n​_​B​o​s​s​c​h​e​_​O​p​e​n​_​L​e​t​t​e​r​_​W​H​O​_​M​a​r​c​h​_​6​_​2​0​2​1​.​pdf

    Er teilt mit das Covid-19- Impfstoffempfänger zuneh­mend zu asym­pto­ma­ti­schen Trägern des Virus wer­den, die das Virus ausscheiden.

    Ex-GAVI-Mitarbeiter sagt, das Geimpfte das Virus ausscheiden.

    Hat die von eini­gen geplan­te Impfpass-Agenda viel­leicht gar kei­ne wis­sen­schaft­li­che Grundlage?

    Werden hier von Volksvertretern, die dem Grundgesetz ver­pflich­tet sind, öffent­lich Diskriminierung und Meschenrechtsverstöße befür­wor­tet oder gar geplant, indem gefor­dert wird Ungeimpfte in ihrer Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit einzuschränken?

  2. Wird bei Corona die Ursache über­se­hen? | Prof. em. prof. Dr. med. Karl Hecht
    https://​qs24​.tv/​2​0​2​0​/​1​2​/​2​0​/​w​i​r​d​-​b​e​i​-​c​o​r​o​n​a​-​d​i​e​-​u​r​s​a​c​h​e​-​u​e​b​e​r​s​e​h​en/

    Der 96jährige Arzt und hoch­de­ko­rier­te Wissenschaftler Professor Karl Hecht aus der ehe­ma­li­gen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) hat in einem bereits im Dezember 2020 auf­ge­zeich­ne­ten Interview von „QS24​.tv / Natur-Medizin“ dar­auf hin­ge­wie­sen, dass bei „Corona“ die wah­ren Ursachen über­se­hen wer­den. Sie sei eine nor­ma­le Infektionskrankheit, die durch ein gesun­des inne­res Milieu, wozu vor allem ein star­kes Immunsystem gehö­re, gut bewäl­tigt werde.

    Wir wer­den der­zeit mit einem „Politikum“ und nicht mit einer Corona-Pandemie kon­fron­tiert, so der welt­weit aner­kann­te Professor für Neurophysiologie. Es hand­le sich um eine „Luftverschmutzungs- und Elektrosmog-Pandemie“, auf die Corona „auf­ge­pfropft“ wur­de. Mit der Verabreichung von Vitamin C (Askorbinsäure) bekä­me man die gegen­wär­ti­ge Infektionserkrankung – wie bereits zu DDR-Zeiten nach dem Zweiten Weltkrieg – gut in den Griff. China hat es schon 2020 erfolg­reich vorexerziert.

    Auch die Angst, die jeden Tag neu geschürt wür­de, sei ein stark krank­ma­chen­der Faktor, der zudem eine ver­zwei­fel­te Hilflosigkeit aus­lö­se. Man müs­se sich immer an der Gesundheit ori­en­tie­ren, nicht an der Krankheit. Alle von Politikern auf höhe­re Anweisung hin ergrif­fe­nen Maßnahmen wie Freiheitsbeschränkung, Demonstrationsverbot und sozia­le Isolierung sei­en kon­tra­pro­duk­tiv und wei­te­re krank­ma­chen­de Faktoren.

    1. So isses, Danke!!! In Kleine Enzyklopädie Gesundheit, Blibliographisches Institut Leipzig, 1985 heißt es unter Anderem, daß Coronaviren zur Gruppe der Influenzaviren gehö­ren die bekannt­lich die Grippe aus­lö­sen und für Erkrankungen der obe­ren Atemwege ver­ant­wort­lich sind.

      Leute lest die rich­ti­gen Bücher! Das Staatsfernsehen ver­bei­tet Müll!

  3. Der Witz ist der: sie­he Einleitung der Artikels, Prof. Dr. Murswiek wen­det sich an die Gerichte, an Richter oder Verfassungsrichter.

    Wenn man so etwas Gerichten erklä­ren muss, in Deutschland im 21. Jahrhundert, was soll man da dazu sagen? Ein schlech­ter Witz.

    Nun, wenn es um Beweise geht: jeden­falls muss die Exekutive mit Ihren sog. 'wis­sen­schaft­li­chen' Beratern nie­mals bewei­sen, sie hät­te es jemals ernst gemeint damit, die Massnahmen sei­en eine (auch grund­ge­setz­lich) gebo­te­ne Reaktion des Staates auf eine Pandemie…ich glau­be nicht, dass sie selbst dar­an glauben…

    Wie die Judikative, Legislative, Akademiker und Wissenschafter wie Verbände das jemals glau­ben oder anneh­men konn­ten, 'ernst­haft', das wer­den einst nicht die Gerichte allei­ne auf­ar­bei­ten kön­nen, da braucht man Psychologen dazu (falls man brauch­ba­re Psychologen hät­te dazu).

  4. Der Verweis auf Artikel 2 (2) GG ist wich­tig. Schade jedoch, dass Murswiek nicht auf die in einem nie dage­we­se­nen Ausmaß ange­grif­fe­ne Menschenwürde ein­geht, ins­be­son­de­re im Hinblick auf das BVerfG-Urteil zum Luftsicherheitsgesetz 2006. Denn dann wür­de sich die Frage eines Abwägens gar nicht mehr stel­len. Der Staat darf nicht – auch noch ohne einen Hauch von Evidenz, auf rei­nen Vermutungen basie­rend, im Rahmen einer Naturkatastrophe (wor­über sich auch strei­ten lässt) – direkt und indi­rekt das Leben der einen gegen das Leben ande­rer abwä­gen; er darf Menschen auch nicht ver­ob­jek­ti­vie­ren; also durch einen seu­chen­recht­li­chen Generalverdacht nicht die Unschuldsvermutung auf den Kopf stel­len, indem er jeden ein­zel­nen Menschen zu einer zu bekämp­fen­den, poten­zi­el­len Lebensgefahr macht. Der Staat darf, vor allem in einer unkla­ren Situation, nie­mals ein­grei­fen – und selbst "den Abzug drücken."

  5. Zitat: "Ein Korrektiv sind jeden­falls Risikovergleiche."

    Bei aller ange­brach­ter Skepsis gegen­über den bis­he­ri­gen hand­werk­li­chen Managementleistungen der gegen­wär­ti­gen Exekutive bei der Bewältigung der Pandemie: Wer den "exe­ku­tivi­schen Verordnungsgebern" zwi­schen den Zeilen dozie­rend unter­stel­len will, dass die­se in einer sicher auch vom Blog-Verfasser bis­her nicht gekann­ten Situation unzu­rei­chen­de bis nicht situa­ti­ons­ge­rech­te Risikovergleiche anstel­len, um nicht gleich zu postu­lie­ren, dass die­se Risikovergleiche sogar unter­blie­ben, der mag sich trotz aller Vorbildung mit dem Finger auch mal an die eige­ne Stirn tippen. 

    Dies ist dann für den Fachkommentator selbst zumut­bar, der mit dem eige­nen Rücken gera­de nicht an der "exe­ku­tivi­schen" Wand steht. Dies gilt umso mehr in der jet­zi­gen Pandemiesituation, die – in der Gesamtschau der vira­len Angriffswellen und deren gesell­schaft­li­chen Schäden – mit einer "Friedenszeit" bald nicht mehr viel gemein hat. Dann wäre näm­lich erst ein­mal kei­ne Zeit mehr zu klein­tei­li­gen ver­fas­sungs­recht­li­chen Aufrechnen aller Risiken für jeden ein­zel­nen Staatsbürger und zur Frage der Zumutbarkeit von Freiheitsbeschränkungen für die Gemeinschaft, bevor es über­haupt noch zu einer staat­li­chen Führungsentscheidung durch Rechtsverordnung kommt.

    Wie jeden Wissenschaftler respek­tie­re ich jeden ehr­li­chen poli­ti­schen Verantwortlichen, der der­zeit nach bestem Wissen und Gewissen und dabei oft auch oft prag­ma­tisch zu ent­schei­den hat und dann auch zu sei­ner Entscheidung steht, bevor er im Dauerfeuer der "Bundestrainer" ent­nervt das Handtuch hinwirft. 

    Bei allem gegen­sei­ti­gen Respekt: Dann kön­nen ger­ne auch die Staatsrechtler bewei­sen, was sie in Pandemiezeiten wirk­lich drauf haben. Jedoch wird die Klage gegen eine Freiheitsbeschränkung eine Pandemie weder ver­kür­zen und noch bewäl­ti­gen. Erst danach soll­te man tat­säch­lich auf­klä­ren und sich bis dahin auch mal dar­in üben, sich zurück­zu­neh­men. (Was mir hier selbst auch nicht gelang…)

    Das Lernen setzt "lei­der" immer erst nach der Lektion ein. Davon kann sich kei­ner "Irdischer" freisprechen.

    1. @Zeigefinger:
      Netter Versuch.
      En Détail:
      Ob (oder wie) die "exe­ku­tivi­schen Verordnungsgeber (…) unzu­rei­chen­de bis nicht situa­ti­ons­ge­rech­te Risikovergleiche" ange­stellt oder gar unter­las­sen haben, ist natür­lich kaum zu bewei­sen. Allerdings lässt sich das Niveau auf dem die­se statt­ge­fun­den haben könn­ten, aus diver­sen Leaks durch­aus erra­ten (sei es die eigen­wil­li­ge Auslegung von Verfassung und Richtlinienkompetenz, das "Schockpapier", das aus-der-Hüfte-schie­ßen bay­ri­scher Politiker, Interviews mit dem sakro­sank­te­sten aller "Experten" = Berater … uvm.) – erst­mal unge­ach­tet des Verdachts, dass ande­re "Bundestrainer" viel­leicht eben­so kläg­lich ver­sagt hätten. 

      Die Exkulpation jener, die "mit dem eige­nen Rücken" gera­de "an der 'exe­ku­tivi­schen' Wand" ste­hen, oder gar als "ehr­li­che poli­ti­sche Verantwortliche" ver­harm­lost wer­den, die "der­zeit nach bestem Wissen und Gewissen und dabei oft auch oft prag­ma­tisch zu ent­schei­den [haben] und dann auch zu [ihrer] Entscheidung [ste­hen], bevor [sie] im Dauerfeuer der 'Bundestrainer' ent­nervt das Handtuch hin[werfen]. "
      ist nichts wei­ter als ein ver­län­ger­tes, plat­tes Vox popu­li ("Hättest du viel­leicht die­se Entscheidung tref­fen wollen?").
      Angemessene Reaktion: Wer für die 'Übernahme von Verantwortung' kan­di­diert hat, gewählt wur­de und dafür gut bezahlt wird, dem soll­te es nicht so ein­fach gemacht wer­den. Basta!

      Die "jet­zi­ge Pandemiesituation, die – in der Gesamtschau der vira­len Angriffswellen und deren gesell­schaft­li­chen Schäden – mit einer 'Friedenszeit' bald nicht mehr viel gemein hat" ist die bedin­gungs­lo­se Kapitulation vor der Realität.
      Die 'Friedenszeit' wur­de von einem ech­ten fran­zö­si­schen Staatspräsidenten sehen­den Auges been­det – die Kriegsrhetorik pflicht­schul­digst welt­weit (ger­ne?) über­nom­men (wegen der "Verantwortung"??) – dazu pas­sen die "vira­len Angriffswellen" (die man selbst flei­ßig her­bei­gemes­sen hat – auch wenn das von den mathe­ma­tisch Unbegabten der Exekutive ent­we­der nicht ver­stan­den oder als wun­der­ba­re Ausrede für's eige­ne Versagen genutzt wird).

      Das "klein­tei­li­ge ver­fas­sungs­recht­li­che Aufrechnen aller Risiken für jeden ein­zel­nen Staatsbürger" und die Beantwortung der "Frage der Zumutbarkeit von Freiheitsbeschränkungen für die Gemeinschaft, bevor es über­haupt noch zu einer staat­li­chen Führungsentscheidung durch Rechtsverordnung kommt." hät­te man inso­fern auch mit einem Schulterzucken und einem "C'est la guer­re!" abkür­zen können.
      Ebenso, die ger­ne als Stilmittel genutz­te "Argumentation", dass eine "Klage gegen eine Freiheitsbeschränkung eine Pandemie weder ver­kür­zen und noch bewäl­ti­gen" kön­ne. Da ja ein Virus "wütet" und man nicht mit ihm ver­han­deln könne.

      Pardon, nach einem Jahr "Pandemie", die in Deutschland (und den mei­sten ande­ren euro­päi­schen Ländern) NIEMALS die Befürchtungen (auch nicht annä­hernd) bewahr­hei­tet hat, die zum men­schen­ge­mach­ten Ausbruch der "Maßnahmen" führ­ten, zählt das nicht mehr als Ausrede – oder (Eigen-)Schutzbehauptung.

      ALLE 3 staat­li­chen "Gewalten" (+ die soge­nann­te Vierte) haben zu 90% VERSAGT. PUNKT.

      Finale: "auch mal dar­in üben, sich zurück­zu­neh­men. (Was mir hier selbst auch nicht gelang…)".
      Stimmt.
      Si tacui­s­ses … ego sum tacuissum 😉

      1. Hinterher schlau sein ist pri­ma, bes­ser aller­dings ist es, vor­her schon schlau zu sein.
        Viren wüten nicht. Viren sind.

        @Zeigefinger: "jeden ehr­li­chen poli­ti­schen Verantwortlichen"
        ein Oxymoron

  6. "Wir machen Fehler, wir machen sie immer wie­der, es ist unse­re Natur – wir kön­nen gar nicht anders. Moral, Gewissen, gesun­der Menschenverstand, Naturrecht, über­ge­setz­li­cher Notstand – jeder die­ser Begriffe ist anfäl­lig, sie schwan­ken, und es liegt in ihrer Natur, dass wir uns nicht sicher sein kön­nen, wel­ches Handeln heu­te rich­tig ist und ob unse­re Überlegungen mor­gen noch genau­so gelten.
    Wir brau­chen also etwas Verlässlicheres als unse­re spon­ta­nen Überzeugungen. Etwas, wonach wir uns jeder­zeit rich­ten und an dem wir uns fest­hal­ten kön­nen. Etwas, was uns Klarheit im Chaos ver­schafft – eine Richtschnur, die auch in den schwie­rig­sten Situationen gilt. Wir brau­chen: Prinzipien.
    Diese Prinzipien haben wir uns selbst gege­ben. Es ist unse­re Verfassung. Wir haben uns ent­schlos­sen, jeden Einzelfall nach ihr zu ent­schei­den. Jeder Fall ist an ihr zu mes­sen und an ihr zu prü­fen. An ihr – nicht an unse­rem Gewissen, nicht an unse­rer Moral und schon gar nicht an einer ande­ren, höhe­ren Macht. Recht und Moral müs­sen streng von­ein­an­der getrennt werden.

    Niemals darf eine »mora­lisch rich­ti­ge« Einstellung über die Verfassung gestellt wer­den. Das gilt jeden­falls in einem funk­tio­nie­ren­den demo­kra­ti­schen Rechtsstaat.

    Unsere Verfassung ist also eine Sammlung von Prinzipien, die unbe­dingt und immer der Moral, dem Gewissen und jeder ande­ren Idee vor­ge­hen muss. Und das höch­ste Prinzip die­ser Verfassung ist die Würde des Menschen."
    Ferdinand von Schirach

  7. Unser Grundgesetz (nicht Verfassung) ist kei­ne Handlungsanleitung für den Staat – aber des­sen Tun muss sich dar­an mes­sen las­sen. Es ist das Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat, die urei­gent­li­che Ausformung des Rechtsstaatprinzips.. Das war die Idee damals (so hab ichs gelernt von einem ehe­ma­li­gen Präsidenten des BVerfG, der nicht von Pappe war)

      1. Ich gehö­re wahr­lich nicht zu denen, die stän­dig nach einer Verfassung schrei­en, aber was da in der Präambel steht, ist sach­lich ein­fach falsch. Zur Wiedervereinigung hät­te eine sol­che Abstimmung bzw. eine ver­fas­sungs­ge­ben­de Versammlung statt­fin­den sol­len. Was – wie wir wis­sen – nie gesche­hen ist. Warum auch immer.

        Im Grunde muss man aber auch fest­stel­len, dass wir, gera­de in der heu­ti­gen Zeit, defi­ni­tiv nix Besseres als Verfassung bekä­men. Von den Regelungen her ist das GG eigent­lich eine gute Verfassung. Nur lei­der hal­ten sich die drei Gewalten nicht an die­ses die­se unmit­tel­bar bin­den­de Recht.

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