"Wir gehen nicht in Privatwohnungen" – nur manchmal

Auf tages​schau​.de sind heu­te halb­ga­re Dementis zu lesen:

»Kanzleramtsminister Helge Braun hat Kontrollen im pri­va­ten Bereich eine Absage erteilt. "Keine pro­ak­ti­ven Kontrollen im Privatbereich, aber sehr deut­li­che Kontrollen im öffent­li­chen Bereich", sag­te er im Bayerischen Rundfunk. "Alle müs­sen sich wirk­lich sehr, sehr kon­se­quent an die Regeln halten."«

Was mit dem Verzicht auf "pro­ak­ti­ve Kontrollen" gemeint ist, sagt Söder:

»Die baye­ri­sche Regierung hat­te bereits am Donnerstag erklärt, dass die Polizei zur Kontrolle der Kontaktbeschränkungen kei­ne neu­en Kompetenzen erhal­te. Vielmehr gehe es dar­um, wie etwa bei einer Ruhestörung auf Anzeige ande­rer zu reagieren.«

Also, auf Denunziationen muß die Polizei dann schon reagie­ren. Und der Unvermeidliche demen­tiert nicht wirklich:

»Mittlerweile stel­le Lauterbach klar: "Natürlich gilt die 'Unverletzlichkeit der Wohnung' nach Artikel 13. Diese stel­le ich auch nicht in Frage. Aber wir dür­fen nicht zulas­sen, dass mit 30 Leuten pri­va­te Feiern statt­fin­den, wenn die Kneipen im Shutdown dem­nächst geschlos­sen sind."«

4 Antworten auf „"Wir gehen nicht in Privatwohnungen" – nur manchmal“

  1. "Keine pro­ak­ti­ven Kontrollen". Hat sich schon ein­mal jemand die Frage gestellt, was "pro­ak­tiv" bedeu­tet? Wenn es "pro­ak­tiv" gibt, muß es auch "anti­pas­siv" geben. Damit wäre der Schwachsinn die­ser umsich­grei­fen­den Worthülse bewiesen.

  2. .
    Ich for­mu­lie­re den Unlauterbach mal so um, wie er gemeint war:

    Natürlich gibt es das Grundgesetz. Aber wir dür­fen nicht zulas­sen, daß der Souverän ein frei­er Bürger ist, der tut, wie ihm beliebt.

    1. Du musst den nicht umfor­mu­lie­ren. Der hat ganz ein­deu­tig auf den voll­stän­di­gen Artikel 13 ver­wie­sen, in dem ganz ein­deu­tig for­mu­liert ist, dass Ausnahmen von die­ser Unverletzlichkeit durch Gesetze gere­gelt wer­den. Sollte es nun also ein Gesetz geben, wel­ches die­sen Artkiel 13 im Falle einer (z.B. medi­zi­ni­schen Notlage) ein­schränkt und gleich­zei­tig defi­niert, dass es einer Verordnung bedarf, die­se Notlage aus­zu­ru­fen, so ist ein Bruch des Artikel 13 gar nicht nötig um das gera­de demen­tier­te dann doch durchzuführen.

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