Zwangs-Quarantäne – wen trifft es?

Das Infektionsschutzgesetz sieht vor, daß Ansteckungsverdächtige, die der Quarantäne-Anordnung nicht nach­kom­men, zwangs­wei­se in einem abge­schlos­se­nen Teil eines Krankenhauses oder einer ande­ren geeig­ne­ten Einrichtung "abge­son­dert" wer­den kön­nen. Das ist sicher eine geeig­ne­te Maßnahme, um eine unkon­trol­lier­te Ausbreitung des Virus zu ver­hin­dern. Allerdings sind von die­sen Maßnahmen Menschen sehr unter­schied­lich betroffen.

Eine Zielgruppe, die es beson­ders hart trifft, sind Geflüchtete. Der Flüchtlingsrat Brandenburg infor­mier­te gestern:

"Geflüchtete Menschen sind in Gemeinschaftsunterkünften, in denen sie sich Zimmer, Küche und Bad mit ande­ren tei­len müs­sen, einem erhöh­ten Infektionsrisiko aus­ge­setzt. Eine Zwangsquarantäne von gan­zen Stockwerken oder gesam­ten Unterkünften… wird hier bil­li­gend in Kauf genom­men – inklu­si­ve der nega­ti­ven sozia­len und emo­tio­na­len Folgen, die das für die Menschen hat. Als Flüchtlingsrat beob­ach­ten wir eine sehr gro­ße Verunsicherung bei allen Geflüchteten, deren Unterkunft unter Quarantäne gestellt wird. Eine Informationsvermittlung, die Unsicherheit und Angst neh­men könn­te, fin­det viel zu wenig statt. Häufig lie­gen zunächst kei­ne schrift­li­chen Bescheide vom Gesundheitsamt vor, es man­gelt an mehr­spra­chi­ger Übersetzung der Quarantäne-Informationen, für ihre Sorgen fin­den Geflüchtete kei­ne Ansprechpartner_innen, eine Kommunikation auf Augenhöhe gibt es selten…

Eine Missachtung der Quarantäneanordnung hängt häu­fig auch mit die­ser ver­fehl­ten Informations- und Aufklärungspolitik zusammen…

Darüber hin­aus ist das Problem in wei­ten Teilen haus­ge­macht: Würden die Landkreise Geflüchtete dezen­tral in klei­ne­ren Wohneinheiten unter­brin­gen, müss­ten sie auch nicht gan­ze Großunterkünfte unter Quarantäne stellen."

Darüber schreibt heu­te auch die jun­ge Welt.

Bereits Mitte April hat­te die taz berich­tet, daß in NRW infi­zier­te Flüchtlinge in der Abschiebehaftanstalt Büren inter­niert wer­den. Die Zeitung zitiert einen Flüchtlingshelfer:

'Eigentlich wür­den Menschen in ver­gleich­ba­ren Fällen aus Seuchenschutzgründen in spe­zi­el­len Krankenhäusern unter­ge­bracht. „Warum bei geflüch­te­ten Menschen die­ser Sonderweg ein­ge­schla­gen wird, bleibt offen“, so Gockel.

Die Haftanstalt in Büren sei für Quarantäne „über­haupt nicht geeig­net“, sag­te Gockel wei­ter. Weder gebe es aus­rei­chend qua­li­fi­zier­tes medi­zi­ni­sches Personal noch sei das übri­ge Personal ent­spre­chend geschult wor­den. Problematisch sei die Infektionsgefährdung der regu­lä­ren Abschiebehäftlinge.

Gockel kri­ti­sier­te die „Ausgangssituation“ die­ser Fälle von Quarantäne-Haft. „Geflüchtete müs­sen wei­ter­hin dicht an dicht in Lagern leben, statt sie in dezen­tra­le Unterkünfte zu eva­ku­ie­ren.“ Es wer­de offen­bar ein höhe­res Ansteckungsrisiko der in den Lagern Lebenden in Kauf genom­men, gleich­zei­tig wür­den sie bei Verstößen gegen Quarantäne-Auflagen „unver­hält­nis­mä­ßig hart bestraft und in ein Gefängnis gesteckt“.'

Daß es, wenn wirt­schaft­li­che Interessen im Spiel sind, auch ande­re Spielarten von Quarantäne gibt, schil­dert apo​the​ke​-adhoc​.de am 9.4.:

"Wird die Apotheke auf­grund einer Infektion im Team kom­plett geschlos­sen, hat dies gra­vie­ren­de wirt­schaft­li­che Folgen. Zwar geben 90 Prozent der Befragten an, dass es in ihrem Kollegenkreis bis­her kei­ne Covid-19-Erkrankung gab, den­noch muss­ten in den ver­gan­ge­nen Wochen bereits meh­re­re Apotheken auf­grund einer Infektion schließen.

Die gute Nachricht: Gemäß dem RKI ist es im Falle einer Infektion in der Apotheke nicht zwin­gend not­wen­dig, alle Mitarbeiter unter Quarantäne zu stel­len und die Offizin zu schlie­ßen. Stattdessen kön­ne der Betrieb und damit die phar­ma­zeu­ti­sche Versorgung unter gewis­sen Voraussetzungen auf­recht­erhal­ten wer­den. Dieses Vorgehen stößt bei drei Viertel aller Befragten (75 Prozent) auf Zustimmung. Dabei ist der Zuspruch unter den befrag­ten Inhabern am größ­ten (97 Prozent)."

(Wikipedia weiß: Der Begriff Offizin benennt den Arbeits- und Verkaufsraum einer Apotheke.)

Wie anwalt​.de erklärt, gilt eigent­lich laut CoronaEinreiseVO eine all­ge­mei­ne Zwangsquarantäne für die Dauer von zwei Wochen. Danach sind Einreisende

"… ver­pflich­tet, sich unver­züg­lich nach der Einreise auf direk­tem Weg in die eige­ne Häuslichkeit oder eine ande­re geeig­ne­te Unterkunft zu bege­ben und die­sen Aufenthaltsort für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht zu verlassen."

Allerdings gibt es Ausnahmen zuhauf. Die Regelung

"… beinhal­tet Generalklauseln, ist „schwam­mig“ for­mu­liert, und ermög­licht weit­rei­chen­de Ausnahmen und Gestattungen (in begrün­de­ten und infek­ti­ons­schutz­recht­lich ver­tret­ba­ren Fällen)."

Wie lasch und unter­schied­lich die Behörden mit zurück­ge­hol­ten deut­schen "Gestrandeten" ver­fah­ren sind, schreibt der Focus:

"Bei bestimm­ten stark betrof­fe­nen Ländern muss­ten die Piloten vor der Landung den Tower über den Gesundheitszustand ihrer Passagiere infor­mie­ren. Reisende soll­ten Aussteigekarten mit Kontaktdaten und Aufenthaltsort aus­fül­len. Reisende aus Risikogebieten, die zeit­wei­se nur Teile eines Landes umfass­ten, wur­den aller­dings nicht grund­sätz­lich anders behandelt.

Das Vorgehen unter­schei­det sich aber bis­lang bis­her von Bundesland zu Bundesland: Am Flughafen Düsseldorf wer­den ankom­men­de Passagiere im Terminal auf Plakataushängen und Monitoren über Verhaltensweisen und Hygieneempfehlungen infor­miert. Am Münchener Flughafen wer­den nach Angaben einer Sprecherin des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) grund­sätz­lich alle Rückkehrer per Informationsblatt des Bundesgesundheitsministeriums gebe­ten, sich 14 Tage in häus­li­che Quarantäne zu bege­ben. Die Berliner Polizei infor­mier­te via Twitter, Ankommende aus dem Ausland wür­den ange­spro­chen und auf die Notwendigkeit einer 14-tägi­gen Quarantäne hingewiesen."

Kurzer Prozess wur­de im April dage­gen Mit Saisonarbeitern gemacht:

"70 meist rumä­ni­sche Bewohner in zwei Mehrfamilienhäusern in Hagen wer­den nun rund um die Uhr von der Polizei bewacht. Dort sind 3 Menschen posi­tiv auf das Corona-Virus gete­stet wor­den. Viele Bewohner hiel­ten sich aber offen­bar nicht an die Quarantäne-Regeln… Bis 1. Mai wer­den die Häuser über­wacht." Link

2 Antworten auf „Zwangs-Quarantäne – wen trifft es?“

  1. Ich habe einen Sohn – er ist mein ein­zi­ger noch leben­der Verwandter, er lebt in Deutschland als prak­ti­zie­ren­der Arzt in frei­er Praxis. Ich lebe in Österreich und bin ÖSTERREICHERIN. Klar woll­ten wir ein­an­der sehen – der Preis war halt hoch denn das Prozedere ging so: 

    Man muss­te sich beim deut­schen Außenamt mel­den, dass man nach Deutschland wol­le, um die Quarantäne kon­trol­lie­ren kön­nen und muss­te 10 Tage in Quarantäne. Bei der Heimreise wie­der nach Österreich das­sel­be qua­si in licht­blau. Also ins­ge­samt 20 Tage in Quarantäne. Ich habe es unter­las­sen ihn zu besu­chen und er mich halt auch. Wenn man sich sel­ten sieht, wie in die­sem Fall, kann das ganz schön schmer­zen. Und eine Quarantäne als Alleinstehende ist so lustig nicht. Wer besorgt mir was? Selbst wenn das regel­bar wäre. Ich bin halt im 8. Dezennium mei­nes Lebens und habe auch eine Zugehfrau. Aber die darf mir klar nicht hel­fen wenn ich in Quarantäne bin. Diese Regelungen konn­ten auch mit einem nega­ti­vem Test nicht hint­an­ge­hal­ten werden. 

    Und das in einem angeb­lich gren­zen­lo­sen Europa.

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