Blind nach Biontech-"Impfung"? Landgericht wollte das nicht prüfen

In sei­ner Pressemitteilung ver­mei­det das Gericht die Nennung von Biontech. Überhaupt sah es kei­ne Veranlassung, den von dem Hersteller behaup­te­ten Nutzen im kon­kre­ten Fall zu über­prü­fen. Auf rnd​.de heißt es am 6.12.23 dazu:

»Rottweil. Das Landgericht Rottweil hat eine Klage wegen eines mut­maß­li­chen Schadens durch eine Corona-Schutzimpfung abge­wie­sen. Geklagt hat ein 58 Jahre alter Mann. Er wirft dem Mainzer Impfstoff-Hersteller Biontech vor, infol­ge einer Corona-Impfung auf dem rech­ten Auge fast voll­stän­dig erblin­det zu sein…

Bei der Corona-Impfstoffbeschaffung über die EU war mit den Herstellern ver­ein­bart wor­den, dass bei erfolg­rei­chen Klagen – außer in beson­de­ren Fällen – die jewei­li­gen Mitgliedstaaten die Entschädigungen sowie die Prozesskosten des Herstellers über­neh­men…«

Ähnlich liest man auf stern​.de:

»Ein Impfstoffhersteller haf­tet laut Gericht für schäd­li­che Nebenwirkungen nur dann, wenn die­se ins­ge­samt den Nutzen des Medikaments über­stei­gen. Die zwei­te Voraussetzung für eine Haftung wäre, wenn bei­spiels­wei­se in der Packungsbeilage des Medikaments nicht aus­rei­chend auf die schäd­li­chen Folgen hin­ge­wie­sen wur­de. Die Zweite Zivilkammer sah bei­de Voraussetzungen als nicht gege­ben an.«

Wenn also in der Packungsbeilage gestan­den hät­te (wer hat die bekom­men und gele­sen?), man wer­de durch die Spritze blind, wäre alles in Ordnung. Beide Medien ver­schwei­gen dabei noch nicht ein­mal Schädigungen durch die "Impfung". Sie erwäh­nen die 340.282 Meldungen zu Verdachtsfällen von Nebenwirkungen, die das Paul-Ehrlich-Institut zuge­ben muß. Diese Zahl umfaßt ledig­lich Meldungen bis März 2023, neue­re stellt das PEI nicht zur Verfügung. Zu lesen ist sogar: "In 56.432 Fällen wur­de der Verdacht einer schwer­wie­gen­den Impfnebenwirkung gemel­det". Und auch:

» "Schwerwiegende Nebenwirkungen" sind laut dem Arzneimittelgesetz Impffolgen, "die töd­lich oder lebens­be­dro­hend sind, eine sta­tio­nä­re Behandlung oder Verlängerung einer sta­tio­nä­ren Behandlung erfor­der­lich machen, zu blei­ben­der oder schwer­wie­gen­der Behinderung, Invalidität, kon­ge­ni­talen Anomalien oder Geburtsfehlern führen".«

Nebenwirkungs-Inzidenz von 177

Relativiert wer­den die poten­ti­ell lebens­be­dro­hen­den Fälle mit der Information "Die Melderate für alle in Deutschland zuge­las­se­nen Impfstoffe betrug 1,77 Meldungen auf 1000 Impfdosen". Legen wir die Maßstäbe zugrun­de, nach denen Kitas geschlos­sen und Bewegungsverbote ver­hängt wur­den, wenn es eine Inzidenz von 20, 50, 100 posi­ti­ven Tests pro 100.000 Ew., nicht etwa Erkrankungen wie bei den Nebenwirkungen ver­mu­tet, gab, so liegt hier eine Inzidenz von 177 vor.

Der "Stern" fügt sei­ner Meldung die­se Bilderserie zu:

Die Pressemitteilung des Landgerichts lau­tet lapidar:

»Pressemitteilung vom 06.12.2023
Impfschadenverfahren: Landgericht Rottweil weist Klage ab (Aktenzeichen 2 O 325/22 des Landgerichts Rottweil)
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil hat mit Urteil vom heu­ti­gen Tag die Klage gegen einen deut­schen Impfstoffhersteller wegen eines behaup­te­ten Impfschadens abge­wie­sen. Der 58-jäh­ri­ge Kläger hat­te von der Beklagten unter ande­rem auf­grund einer mas­si­ven Verschlechterung der Sehkraft auf dem rech­ten Auge infol­ge eines Augeninfarkts Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 € sowie die Feststellung ver­langt, dass ihm sämt­li­che mate­ri­el­len und wei­te­ren imma­te­ri­el­len Schäden auf­grund der Gesundheitsbeeinträchtigung zu erset­zen sind.

Ob der erlit­te­ne Augeninfarkt durch die Impfung mit dem Impfstoff der Beklagten ver­ur­sacht wur­de, hat­te die Kammer nicht zu ent­schei­den. Denn sie lehn­te die Voraussetzungen sämt­li­cher in Frage kom­men­der Anspruchsgrundlagen ab.

Eine Haftung des Impfstoffherstellers bei Auftreten einer Nebenwirkung besteht nach § 84 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG), wenn ent­we­der das Arzneimittel bei bestim­mungs­ge­mä­ßem Gebrauch schäd­li­che Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medi­zi­ni­schen Wissenschaft ver­tret­ba­res Maß hin­aus­ge­hen (soge­nann­tes nega­ti­ves Nutzen-Risiko-Verhältnis gemäß § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG) oder der Schaden infol­ge einer nicht den Erkenntnissen der medi­zi­ni­schen Wissenschaft ent­spre­chen­den Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation ein­ge­tre­ten ist (§ 84 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AMG). Zu bei­den Voraussetzungen sah die Kammer kei­nen aus­rei­chen­den Vortrag des Klägers.

Die Europäische Kommission hat in meh­re­ren Zulassungsverfahren für den Impfstoff, zuletzt im August 2023 für den an die Omikronvariante ange­pass­ten Impfstoff, auf­grund der Stellungnahmen der zustän­di­gen Arzneimittelbehörden, die unter Heranziehung von Sachverständigen und Auswertung sämt­li­cher bekann­ter Daten erfolg­ten, durch­gän­gig ein posi­ti­ves Nutzen-Risiko-Verhältnis ange­nom­men. Vor die­sem Hintergrund ver­lang­te die Kammer Vortrag zu Fehlern im Zulassungsverfahren oder zu zwi­schen­zeit­lich neu­en wis­sen­schaft­li­chen Erkenntnissen, die zu einer geän­der­ten Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses füh­ren wür­den. Der Vortrag des Klägers stützt sich nach den Ausführungen der Kammer aller­dings nur auf nicht veri­fi­zier­te Verdachtsmeldungen von Impfschäden, aus dem Internet über­nom­me­ne Einzelmeinungen ins­be­son­de­re zum Spike-Protein, vom Kläger beauf­trag­te nicht wis­sen­schaft­li­che Stellungnahmen von Ärzten  oder sach­lich unzu­tref­fen­de Kritik an den Sicherheitsberichten des Paul-Ehrlich-Instituts. Die Kammer sah die vom Kläger behaup­te­te poli­ti­sche Einflussnahme auf die Zulassungsentscheidungen vor dem Hintergrund der Haftungsübernahme der Mitgliedsstaaten nicht näher dar­ge­legt. Als uner­heb­lich stuf­te die Kammer für die aktu­el­le Beurteilung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses ein, dass Langzeitstudien auf­grund des zeit­li­chen Ablaufs noch nicht vor­lie­gen kön­nen.

Ausreichenden Vortrag zu einer feh­ler­haf­ten Gebrauchsinformation der Beklagten bei Inverkehrbringen des Impfstoffs konn­te die Kammer eben­falls nicht erken­nen. Der Kläger hat inso­weit ins­be­son­de­re auf eine behaup­te­te beson­de­re Gefährlichkeit des Impfstoffs abge­ho­ben. Die Kammer hielt hier­zu den Hinweis in der Gebrauchsinformation der Beklagten zum Impfstoff, dass das Auftreten von bei Zulassung unbe­kann­ten Nebenwirkungen nicht sicher aus­ge­schlos­sen wer­den kön­ne, als aus­rei­chend an.

Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen des all­ge­mei­nen Deliktsrechts hat die Kammer gleich­falls aus­ge­schlos­sen. Für § 823 Abs. 1 BGB, wonach eine Haftung bei einer fahr­läs­si­gen Gesundheitsbeeinträchtigung gege­ben sein könn­te, feh­le es an einer pflicht­wid­ri­gen Handlung sowie am Verschulden. Auch der vom Kläger ange­führ­te § 826 BGB, eine vor­sätz­li­che sit­ten­wid­ri­ge Schädigung, sei nicht erfüllt.

Der Kläger kann gegen das Urteil bin­nen eines Monats Berufung ein­le­gen, über die das Oberlandesgericht Stuttgart ent­schei­den würde.«

(Hervorhebungen in blau nicht in den Originalen.)

8 Antworten auf „Blind nach Biontech-"Impfung"? Landgericht wollte das nicht prüfen“

  1. "Er wirft dem Mainzer Impfstoff-Hersteller Biontech vor, infol­ge einer Corona-Impfung auf dem rech­ten Auge fast voll­stän­dig erblin­det zu sein."—Es ist irgend­wie tra­gisch, daß der deut­sche Verblödungsjournalismus aus so einem tra­gi­schen Fall noch eine bril­lan­te unfrei­wil­li­ge Stilblüte her­aus­zu­mei­ßeln versteht.

  2. How Fauci Derailed Informed Consent in the U.S. (03.11.2022)

    " .. Wie es dazu kam: Informierte Zustimmung unter Fauci und Grady 

    1986 ver­tra­ten Christine Grady, MSN, Ph.D., und Dr. Anthony Fauci die Ansicht, dass ein ethisch han­deln­der Arzt, der die Entscheidungsfindung lei­tet, wich­ti­ger sei als die infor­mier­te Zustimmung. Damit stell­ten sie 70 Jahre ethi­scher Standards auf den Kopf, die erst­mals in der Nachkriegszeit im Nürnberger Kodex fest­ge­legt wor­den waren.

    Grady, die Leiterin der Abteilung für Bioethik, ist die Ehefrau von Fauci.

    Ihre Position ist, dass die Welt dar­auf ver­trau­en kann, dass Menschen in wei­ßen Kitteln, die Medizin und Menschenversuche durch­füh­ren, "tugend­haft" sind, wäh­rend sie gleich­zei­tig ihre eige­nen Regeln schrei­ben und ihre eige­nen Standards für "Tugend" fest­le­gen – und dass das Mitspracherecht der Ärzte über die Anordnung von Patienten in der medi­zi­ni­schen Forschung wich­ti­ger ist als das Mitspracherecht der Patienten, weil die Ärzte mehr wissen.

    1986 stell­te das National Childhood Vaccine Injury Act nicht nur Pharmaunternehmen von Ansprüchen wegen Verletzungen und Todesfällen durch Impfstoffe frei, son­dern schuf auch eine per­ma­nen­te pro­spek­ti­ve (fort­lau­fen­de) Forschungsstudie an Menschen, in der die lang­fri­sti­ge Sicherheit von Impfstoffen nach ihrer Verabreichung an die Öffentlichkeit unter dem Euphemismus "Pharmcovigilence" unter­sucht wird.

    Mit dem Gesetz wur­den auch Kinderärzte als "gelehr­te Vermittler" ein­ge­setzt, die bean­trag­ten, dass sie den Eltern nicht jedes Mal alle Risiken und Vorteile von Impfstoffen beschrei­ben und sicher­stel­len müs­sen, dass die Eltern aus­rei­chend infor­miert sind.

    Stattdessen einig­ten sie sich dar­auf, sich die­ser Verantwortung zu ent­zie­hen, indem sie die Aufklärungsmaßnahmen auf blo­ße "Impfstoff-Informationsblätter" redu­zier­ten. .. " (Übersetzer)

    https://​child​rens​he​al​th​de​fen​se​.org/​d​e​f​e​n​d​e​r​/​a​n​t​h​o​n​y​-​f​a​u​c​i​-​i​n​f​o​r​m​e​d​-​c​o​n​s​e​nt/

  3. Üblicherweise wur­de und wird bei der sta­ti­sti­schen Bewertung bez.der Häufigkeit von Nebenwirkungen eines Medikaments auf die Häufigkeit pro F a l l , also pro Patient abge­stellt. Die NW der modRNA-Spritze wer­den plötz­lich pro I n j e k ti o n gezählt, was natür­lich einen erheb­li­chen sta­ti­sti­schen „ Verdünnungseffekt“ bewirkt und die Verantwortlichen stets von der „ Seltenheit „ mög­li­cher NW schwa­feln lässt.
    Das wäre so , als ob NW bei ande­ren Medikamenten pro ein­ge­nom­me­ner Tablette bzw. pro ver­ab­folg­ter Spritze gezählt würden.Auch auf die­sem Gebiet wird also ver­tuscht und gelo­gen- und die staat­lich ernann­ten und bezahl­ten Richter hel­fen eif­rig mit.

  4. … Die Melderate für alle in Deutschland zuge­las­se­nen Impfstoffe betrug 1,77 Meldungen auf 1000 Impfdosen…

    Würde man die Rechnung pro 1000 "Gespritzten", statt pro 1000 Impfdosen auf­ma­chen, dann müss­te man das Nebenwirkungsrisiko der Vakzine ent­spre­chend der im Durchschnitt 3 Spritzen pro Person eben­falls mit 3 mul­ti­pli­zie­ren‼️
    Das ergä­be dem­nach eine Quote von
    1,77 x 3 = 5,31 NW auf 1000 Personen
    In einer Stadt mit 100.000 Geimpften wären das 531 Betroffene

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