In seiner Pressemitteilung vermeidet das Gericht die Nennung von Biontech. Überhaupt sah es keine Veranlassung, den von dem Hersteller behaupteten Nutzen im konkreten Fall zu überprüfen. Auf rnd.de heißt es am 6.12.23 dazu:
»Rottweil. Das Landgericht Rottweil hat eine Klage wegen eines mutmaßlichen Schadens durch eine Corona-Schutzimpfung abgewiesen. Geklagt hat ein 58 Jahre alter Mann. Er wirft dem Mainzer Impfstoff-Hersteller Biontech vor, infolge einer Corona-Impfung auf dem rechten Auge fast vollständig erblindet zu sein…
Bei der Corona-Impfstoffbeschaffung über die EU war mit den Herstellern vereinbart worden, dass bei erfolgreichen Klagen – außer in besonderen Fällen – die jeweiligen Mitgliedstaaten die Entschädigungen sowie die Prozesskosten des Herstellers übernehmen…«
Ähnlich liest man auf stern.de:
»Ein Impfstoffhersteller haftet laut Gericht für schädliche Nebenwirkungen nur dann, wenn diese insgesamt den Nutzen des Medikaments übersteigen. Die zweite Voraussetzung für eine Haftung wäre, wenn beispielsweise in der Packungsbeilage des Medikaments nicht ausreichend auf die schädlichen Folgen hingewiesen wurde. Die Zweite Zivilkammer sah beide Voraussetzungen als nicht gegeben an.«
Wenn also in der Packungsbeilage gestanden hätte (wer hat die bekommen und gelesen?), man werde durch die Spritze blind, wäre alles in Ordnung. Beide Medien verschweigen dabei noch nicht einmal Schädigungen durch die "Impfung". Sie erwähnen die 340.282 Meldungen zu Verdachtsfällen von Nebenwirkungen, die das Paul-Ehrlich-Institut zugeben muß. Diese Zahl umfaßt lediglich Meldungen bis März 2023, neuere stellt das PEI nicht zur Verfügung. Zu lesen ist sogar: "In 56.432 Fällen wurde der Verdacht einer schwerwiegenden Impfnebenwirkung gemeldet". Und auch:
» "Schwerwiegende Nebenwirkungen" sind laut dem Arzneimittelgesetz Impffolgen, "die tödlich oder lebensbedrohend sind, eine stationäre Behandlung oder Verlängerung einer stationären Behandlung erforderlich machen, zu bleibender oder schwerwiegender Behinderung, Invalidität, kongenitalen Anomalien oder Geburtsfehlern führen".«
Nebenwirkungs-Inzidenz von 177
Relativiert werden die potentiell lebensbedrohenden Fälle mit der Information "Die Melderate für alle in Deutschland zugelassenen Impfstoffe betrug 1,77 Meldungen auf 1000 Impfdosen". Legen wir die Maßstäbe zugrunde, nach denen Kitas geschlossen und Bewegungsverbote verhängt wurden, wenn es eine Inzidenz von 20, 50, 100 positiven Tests pro 100.000 Ew., nicht etwa Erkrankungen wie bei den Nebenwirkungen vermutet, gab, so liegt hier eine Inzidenz von 177 vor.
Der "Stern" fügt seiner Meldung diese Bilderserie zu:
Die Pressemitteilung des Landgerichts lautet lapidar:
»Pressemitteilung vom 06.12.2023
Impfschadenverfahren: Landgericht Rottweil weist Klage ab (Aktenzeichen 2 O 325/22 des Landgerichts Rottweil)
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil hat mit Urteil vom heutigen Tag die Klage gegen einen deutschen Impfstoffhersteller wegen eines behaupteten Impfschadens abgewiesen. Der 58-jährige Kläger hatte von der Beklagten unter anderem aufgrund einer massiven Verschlechterung der Sehkraft auf dem rechten Auge infolge eines Augeninfarkts Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 € sowie die Feststellung verlangt, dass ihm sämtliche materiellen und weiteren immateriellen Schäden aufgrund der Gesundheitsbeeinträchtigung zu ersetzen sind.
Ob der erlittene Augeninfarkt durch die Impfung mit dem Impfstoff der Beklagten verursacht wurde, hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Denn sie lehnte die Voraussetzungen sämtlicher in Frage kommender Anspruchsgrundlagen ab.
Eine Haftung des Impfstoffherstellers bei Auftreten einer Nebenwirkung besteht nach § 84 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG), wenn entweder das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen (sogenanntes negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis gemäß § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG) oder der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist (§ 84 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AMG). Zu beiden Voraussetzungen sah die Kammer keinen ausreichenden Vortrag des Klägers.
Die Europäische Kommission hat in mehreren Zulassungsverfahren für den Impfstoff, zuletzt im August 2023 für den an die Omikronvariante angepassten Impfstoff, aufgrund der Stellungnahmen der zuständigen Arzneimittelbehörden, die unter Heranziehung von Sachverständigen und Auswertung sämtlicher bekannter Daten erfolgten, durchgängig ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis angenommen. Vor diesem Hintergrund verlangte die Kammer Vortrag zu Fehlern im Zulassungsverfahren oder zu zwischenzeitlich neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die zu einer geänderten Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses führen würden. Der Vortrag des Klägers stützt sich nach den Ausführungen der Kammer allerdings nur auf nicht verifizierte Verdachtsmeldungen von Impfschäden, aus dem Internet übernommene Einzelmeinungen insbesondere zum Spike-Protein, vom Kläger beauftragte nicht wissenschaftliche Stellungnahmen von Ärzten oder sachlich unzutreffende Kritik an den Sicherheitsberichten des Paul-Ehrlich-Instituts. Die Kammer sah die vom Kläger behauptete politische Einflussnahme auf die Zulassungsentscheidungen vor dem Hintergrund der Haftungsübernahme der Mitgliedsstaaten nicht näher dargelegt. Als unerheblich stufte die Kammer für die aktuelle Beurteilung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses ein, dass Langzeitstudien aufgrund des zeitlichen Ablaufs noch nicht vorliegen können.
Ausreichenden Vortrag zu einer fehlerhaften Gebrauchsinformation der Beklagten bei Inverkehrbringen des Impfstoffs konnte die Kammer ebenfalls nicht erkennen. Der Kläger hat insoweit insbesondere auf eine behauptete besondere Gefährlichkeit des Impfstoffs abgehoben. Die Kammer hielt hierzu den Hinweis in der Gebrauchsinformation der Beklagten zum Impfstoff, dass das Auftreten von bei Zulassung unbekannten Nebenwirkungen nicht sicher ausgeschlossen werden könne, als ausreichend an.
Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen des allgemeinen Deliktsrechts hat die Kammer gleichfalls ausgeschlossen. Für § 823 Abs. 1 BGB, wonach eine Haftung bei einer fahrlässigen Gesundheitsbeeinträchtigung gegeben sein könnte, fehle es an einer pflichtwidrigen Handlung sowie am Verschulden. Auch der vom Kläger angeführte § 826 BGB, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, sei nicht erfüllt.
Der Kläger kann gegen das Urteil binnen eines Monats Berufung einlegen, über die das Oberlandesgericht Stuttgart entscheiden würde.«
(Hervorhebungen in blau nicht in den Originalen.)
"Er wirft dem Mainzer Impfstoff-Hersteller Biontech vor, infolge einer Corona-Impfung auf dem rechten Auge fast vollständig erblindet zu sein."—Es ist irgendwie tragisch, daß der deutsche Verblödungsjournalismus aus so einem tragischen Fall noch eine brillante unfreiwillige Stilblüte herauszumeißeln versteht.
How Fauci Derailed Informed Consent in the U.S. (03.11.2022)
" .. Wie es dazu kam: Informierte Zustimmung unter Fauci und Grady
1986 vertraten Christine Grady, MSN, Ph.D., und Dr. Anthony Fauci die Ansicht, dass ein ethisch handelnder Arzt, der die Entscheidungsfindung leitet, wichtiger sei als die informierte Zustimmung. Damit stellten sie 70 Jahre ethischer Standards auf den Kopf, die erstmals in der Nachkriegszeit im Nürnberger Kodex festgelegt worden waren.
Grady, die Leiterin der Abteilung für Bioethik, ist die Ehefrau von Fauci.
Ihre Position ist, dass die Welt darauf vertrauen kann, dass Menschen in weißen Kitteln, die Medizin und Menschenversuche durchführen, "tugendhaft" sind, während sie gleichzeitig ihre eigenen Regeln schreiben und ihre eigenen Standards für "Tugend" festlegen – und dass das Mitspracherecht der Ärzte über die Anordnung von Patienten in der medizinischen Forschung wichtiger ist als das Mitspracherecht der Patienten, weil die Ärzte mehr wissen.
1986 stellte das National Childhood Vaccine Injury Act nicht nur Pharmaunternehmen von Ansprüchen wegen Verletzungen und Todesfällen durch Impfstoffe frei, sondern schuf auch eine permanente prospektive (fortlaufende) Forschungsstudie an Menschen, in der die langfristige Sicherheit von Impfstoffen nach ihrer Verabreichung an die Öffentlichkeit unter dem Euphemismus "Pharmcovigilence" untersucht wird.
Mit dem Gesetz wurden auch Kinderärzte als "gelehrte Vermittler" eingesetzt, die beantragten, dass sie den Eltern nicht jedes Mal alle Risiken und Vorteile von Impfstoffen beschreiben und sicherstellen müssen, dass die Eltern ausreichend informiert sind.
Stattdessen einigten sie sich darauf, sich dieser Verantwortung zu entziehen, indem sie die Aufklärungsmaßnahmen auf bloße "Impfstoff-Informationsblätter" reduzierten. .. " (Übersetzer)
https://childrenshealthdefense.org/defender/anthony-fauci-informed-consent/
Üblicherweise wurde und wird bei der statistischen Bewertung bez.der Häufigkeit von Nebenwirkungen eines Medikaments auf die Häufigkeit pro F a l l , also pro Patient abgestellt. Die NW der modRNA-Spritze werden plötzlich pro I n j e k ti o n gezählt, was natürlich einen erheblichen statistischen „ Verdünnungseffekt“ bewirkt und die Verantwortlichen stets von der „ Seltenheit „ möglicher NW schwafeln lässt.
Das wäre so , als ob NW bei anderen Medikamenten pro eingenommener Tablette bzw. pro verabfolgter Spritze gezählt würden.Auch auf diesem Gebiet wird also vertuscht und gelogen- und die staatlich ernannten und bezahlten Richter helfen eifrig mit.
… Die Melderate für alle in Deutschland zugelassenen Impfstoffe betrug 1,77 Meldungen auf 1000 Impfdosen…
Würde man die Rechnung pro 1000 "Gespritzten", statt pro 1000 Impfdosen aufmachen, dann müsste man das Nebenwirkungsrisiko der Vakzine entsprechend der im Durchschnitt 3 Spritzen pro Person ebenfalls mit 3 multiplizieren‼️
Das ergäbe demnach eine Quote von
1,77 x 3 = 5,31 NW auf 1000 Personen
In einer Stadt mit 100.000 Geimpften wären das 531 Betroffene
@D. D.: Ja. Man kann aus den RKI-Zahlen eine Inzidenz von gemeldeten Nebenwirkungen von 524 berechnen bei 64.932.655 "geimpften" Personen. (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquotenmonitoring.xlsx?__blob=publicationFile, 5.12.23)
Apropos blind: Bei solchen Gerichtsentscheidungen wird mir immer klarer, weshalb Justitia wirklich eine Augenbinde trägt.
"Justitia trägt eine Augenbinde, damit man ihre Tränen nicht sieht."
(unbekannte/r Autor/in)
Mal was ganz anderes zum Thema Erblindung: Der Mann, dessen Bild um die Welt ging, nachdem er durch eine Beregnung bei Stuttgart-21-Protesten sein Augenlicht verlor, ist im Sommer verstorben:
https://de.wikipedia.org/wiki/Dietrich_Wagner
Wahrscheinlich war der zeitliche Zusammenhang von Beregnung und Erblindung auch rein zufällig.