Greifswald: OVG weist Anträge gegen Maskenpflicht in Schulen ab

In einer Pressemitteilung infor­miert das Gericht:

»Greifswald, den 16. April 2021

PRESSEMITTEILUNG Nr. 6/2021

Anträge gegen die Mund-Nase-Bedeckung nach der 2. Schul-Corona-Verordnung abgelehnt

Das Oberverwaltungsgericht hat mit zwei Beschlüssen vom heu­ti­gen Tag vor­läu­fi­ge Rechtsschutzanträge gegen Regelungen in der 2. Schul-Corona-Verordnung – die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Schulgebäuden oder in und auf allen schu­li­schen Anlagen betref­fend – abge­lehnt (Az.: 1 KM 159/21 OVG und 1 KM 199/21 OVG)…

Bei der im Eilverfahren nur mög­li­chen sum­ma­ri­schen Prüfung wür­den sich die ange­grif­fe­nen Regelungen der 2. Schul-Corona-Verordnung über die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Schulgebäuden oder in und auf allen schu­li­schen Anlagen als mit über­wie­gen­der Wahrscheinlichkeit recht­mä­ßig erwei­sen. Im Übrigen gehe jeden­falls eine Folgenabwägung zum Nachteil der Antragsteller aus. Insbesondere fin­de die ange­grif­fe­ne Regelung eine hin­rei­chen­de Ermächtigungsgrundlage in § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28a Infektionsschutzgesetz. Zudem sei die Regelung geeig­net, erfor­der­lich und ver­hält­nis­mä­ßig, auch unter Berücksichtigung der von den Antragstellern in Bezug genom­me­nen wis­sen­schaft­li­chen Studien.…

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.«

8 Antworten auf „Greifswald: OVG weist Anträge gegen Maskenpflicht in Schulen ab“

  1. Die deut­schen Verwaltungsgerichte sind und ver­ste­hen sich als ver­län­ger­ter Arm der Exekutive, das war schon immer so und ist auch jetzt nicht anders. Das liegt einer­seits am Inhalt des Staats- und Verwaltungsrechts, ande­rer­seits an der Soziologie und Sozialisierung der Verwaltungsrichter.

    Dass die Maßnahmen geeig­net sei­en, ist aller­dings ent­we­der falsch und – oder – schlicht gelo­gen. Darum kön­nen sie auch nicht erfor­der­lich oder ver­hält­nis­mä­ßig sein.

  2. [Vorsicht, Plagiat!]

    Wer dies liest, dem droht ein plötz­li­cher Vertrauensverlust in den deut­schen Rechtsstaat, zumin­dest für die Sekunden der Lektüre.

    In ihrer Argumentation bedien­ten sich die Richter Argumenten, die auch Coronalügner häu­fig ver­wen­den. Reiner Zufall?

    [Ein paar Buchstaben ver­än­dert und leicht ummo­del­liert, frei zitiert aus:
    https://​www​.spie​gel​.de/​p​o​l​i​t​i​k​/​d​e​u​t​s​c​h​l​a​n​d​/​n​e​w​s​-​c​o​r​o​n​a​v​i​r​u​s​-​a​r​m​i​n​-​l​a​s​c​h​e​t​-​m​a​r​k​u​s​-​s​o​e​d​e​r​-​c​s​u​-​c​d​u​-​q​u​e​r​d​e​n​k​e​r​-​a​-​0​2​4​7​5​8​a​0​-​f​a​b​e​-​4​f​d​6​-​9​b​0​6​-​a​9​e​9​a​3​a​0​3​ed7 ]

  3. "Zudem sei die Regelung geeig­net, erfor­der­lich und ver­hält­nis­mä­ßig, auch unter Berücksichtigung der von den Antragstellern in Bezug genom­me­nen wis­sen­schaft­li­chen Studien.…"

    da wird ein­fach behaup­tet: "die Reglungen sind geeig­net…", auf wel­cher Grundlage stützt sich denn das Gericht?
    Es müss­te doch dann mit einem rea­len Nachweis / Gutachten nach­wei­sen war­um die Reglungen denn geeig­net ist, statt ein­fach 4 Wörter zu behaupten.
    WO also OVG, ist euer Gutachten dazu?
    Ebensogut kann ja dann jeder Kläger behau­ten: "die Reglungen sind nicht geeig­net…", der Nachweis: weil sie nicht geeig­net sind.

    Dr Füllmich sag­te im übri­gen ja schon, das die Gerichtbarkeit in Deutschland kor­rupt ist.

  4. Die Familienrichter haben aller­dings schon eine Chance, weil sie die ein­zi­gen Richter sind, die von sich aus tätig wer­den dür­fen und sogar geset­zes­kon­form MÜSSEN. Sie müs­sen dabei nicht nur unse­re bun­des­deut­schen Gesetze, son­dern auch die inter­na­tio­nal rati­fi­zier­ten Verträge beach­ten. Dazu zählt u.a. Art. 19/Abs. 1 der UN-Charta zum Kindeswohl sowie Art. 29 der UN-Menschenrechtskonvention – sehr gute Auskünfte bekommt man wohl über ABC​-Kindeswohl​.de…

  5. Aus (fer­nen) Kindheitszeiten ken­ne ich noch das in Diskussionen gern ver­wen­de­te Argument "… aber ICH hab hun­dert­mal mehr recht als Du!". Das ist nun das Niveau, auf dem Gerichte in Deutschland ihre Entscheidungen tref­fen – und sie machen sich noch nicht ein­mal viel Mühe, die­sen intel­lek­tu­el­len Offenbarungseid zu kaschieren.
    Mich erschüt­tert aller­dings, wie bei all dem for­mal­ju­ri­sti­schen Gedöns es den Richtern (und mög­li­cher­wei­se auch ‑innen) völ­lig egal zu sein scheint, ob die Kinder bei dem gan­zen Unfug nicht doch Schaden erlei­den könnten.

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