Impfaufklärung zwingend persönlich und mündlich durch Fachkraft

Die "Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut 2020/2021" sehen vor:

»Es gilt das Prinzip der pati­en­ten­be­zo­ge­nen Information, d. h. es ist jeweils der Verständnishorizont der kon­kre­ten Person bzw. der Einwilligungsberechtigten zugrun­de zu legen. Entscheidende Kriterien kön­nen z. B. Alter, Bildungsgrad, Vorerfahrungen und medi­zi­ni­sche Kenntnisse sein. Es ist daher immer ein indi­vi­du­el­ler Maßstab anzu­le­gen, der PatientInnen bzw. Einwilligungsberechtigten gerecht wird. Im Hinblick auf die Impfung ist ein all­ge­mei­nes Bild von der Schwere und Richtung des kon­kre­ten Risikospektrums zu ver­mit­teln. Im Ausnahmefall kann ein aus­drück­li­cher Aufklärungsverzicht von Seiten der zu imp­fen­den bzw. ein­wil­li­gungs­be­rech­tig­ten Person eine Aufklärung ent­behr­lich machen.

Form und Zeitpunkt der Aufklärung
Die Aufklärung muss gemäß § 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB münd­lich durch die behan­deln­de Person oder durch eine Person erfol­gen, die über die zur Durchführung der Maßnahme not­wen­di­ge Ausbildung verfügt; 

ergän­zend kann auch auf Unterlagen Bezug genom­men wer­den, die PatientInnen in Textform erhal­ten. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/10488, S. 24 zu § 630e BGB) wird zu die­ser Thematik aus­ge­führt: „Dem Patienten soll die Möglichkeit eröff­net wer­den, in einem per­sön­li­chen Gespräch mit dem Behandelnden gege­be­nen­falls auch Rückfragen zu stel­len, so dass die Aufklärung nicht auf einen ledig­lich for­ma­len Merkposten inner­halb eines Aufklärungsbogens redu­ziert wird.“

Es ist dar­auf zu ach­ten, dass die Aufklärung recht­zei­tig und für die zu imp­fen­de Person oder den anwe­sen­den Elternteil bzw. Sorgeberechtigten ver­ständ­lich durch­ge­führt wird. Informationen unmit­tel­bar vor der Impfung sind mög­lich, wenn damit kein Entscheidungsdruck auf­ge­baut wird. Es ist – ins­be­son­de­re bei Sprachbarrieren – dar­auf zu ach­ten, dass die ärzt­li­chen Ausführungen auch ver­stan­den wer­den; es soll­te im Zweifel geklärt wer­den, ob die Hinzuziehung z. B. einer DolmetscherIn – ggf. auf Kosten der zu imp­fen­den Person – gewünscht wird.«

4 Antworten auf „Impfaufklärung zwingend persönlich und mündlich durch Fachkraft“

  1. "Völker , hört die SIGNALE!!
    Auf zum letz­ten GEFECHT!!
    Die INTERNATIONALE .….….Schafherde .… oder was???
    ERKÄMPFT das MENSCHENRECHT"!!!
    .….….…
    "Und UNS aus dem ELEND zu ERLÖSEN
    kön­nen WIR NUR SELBER TUN"!!!!
    Danke, lie­be Frau Fischer, DANKE dem CORONA UNTERSUCHUNGS AUSSCHUSS!!

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