المرسوم الخامس حول تعديل مرسوم الحماية من العدوى بفيروس كورونا سارس-كوف‑٢

Auch die deut­sche Version "SARS-CoV-2-Infektions­schutz­verordnung" des Berliner Senats klingt nicht ver­ständ­li­cher. Nach der Demonstration vom 29.8. wur­de die Verordnung – logi­scher­wei­se – ergänzt durch die Anforderung eines Hygienekonzepts für pri­va­te Veranstaltungen mit "mehr als 50 zeit­gleich anwe­sen­den Personen" und "des­sen Vorlage auf Verlangen".

In der Verordnung heißt es:

»Bei Kontakten zu ande­ren Menschen, ein­schließ­lich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen auch im pri­va­ten Bereich, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. «

Es wer­den eini­ge Ausnahmen genannt, so gilt obi­ges nicht

»… für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und ‑part­ner, Angehörige des eige­nen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.«

Schwiegermutter, Tante, Bekannte aller Art müs­sen zu Hause den Mindestabstand ein­hal­ten. Es sei denn, sie ster­ben gera­de oder haben ein Sorgerecht.

Stasi im Do-It-Yourself-Verfahren

»Für Veranstaltungen im pri­va­ten Bereich gilt die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation bei mehr als 20 zeit­gleich anwe­sen­den Personen. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu füh­ren, soweit die Veranstaltung ganz oder teil­wei­se im Freien stattfindet…

Die Anwesenheitsdokumentation darf aus­schließ­lich zur infek­ti­ons­schutz­recht­li­chen Kontaktnachverfolgung genutzt wer­den und muss die fol­gen­den Angaben enthalten:

        1. Vor- und Familienname,
        2. Telefonnummer,
        3. voll­stän­di­ge Anschrift oder E‑Mail-Adresse,
        4. Anwesenheitszeit und
        5. gege­be­nen­falls Platz- oder Tischnummer.

Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte auf­zu­be­wah­ren oder zu spei­chern und der zustän­di­gen Behörde auf Verlangen aus­zu­hän­di­gen, wenn fest­ge­stellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krank­heits­ver­däch­tig, ansteckungs­ver­däch­tig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutz-geset­zes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten…

Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwe­sen­den Personen, die unvoll­stän­di­ge oder offen­sicht­lich fal­sche Angaben machen, den Zutritt oder den wei­te­ren Verbleib zu ver­weh­ren.«

Sprechchor nur mit Maske

»Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen unter frei­em Himmel im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin zu tra­gen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 gilt unbe­scha­det von Absatz 3 nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer

1. an Versammlungen mit nicht mehr als ins­ge­samt 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, sofern die­se auf gemein­sa­mes Skandieren und Singen sowie Sprechchöre verzichten…

Die Versammlungsbehörde kann das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in den Fällen der Nummer 1 bis 2 anord­nen, wenn die im Schutz- und Hygienekonzept gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 vor­ge­se­he­nen Maßnahmen nach den im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung erkenn­ba­ren Umständen zur Vermeidung von Infektionen nicht aus­rei­chen. Die Versammlungsbehörde kann zur Beurteilung die­ser Frage beim zustän­di­gen Gesundheitsamt eine infek­ti­ons­schutz­recht­li­che Bewertung ein­ho­len.«

Setzen!

»In Gaststätten und Schankwirtschaften dür­fen Speisen und Getränke nur an Tischen sowie sit­zend an Theken und Tresen ver­zehrt werden.«

Sport zum Geldverdienern uneingeschränkt – keine Drachenboote

»Sport darf vor­be­halt­lich des Satzes 2 nur kon­takt­frei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfol­gen. Soweit es für die rei­ne Sportausübung zwin­gend erfor­der­lich ist, gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:
für Kaderathletinnen und ‑ath­le­ten, Bundesligateams und Profisportlerinnen und Profisportler,
… für die sport­li­che Nutzung von Segel- und Ruderbooten sowie Kanus, mit Ausnahme von Drachenbooten,
Fan-Gesänge und Sprechchöre sind zu unter­las­sen.«

Prostitution mit "Hygienekonzept" – im Auto erst ab Oktober

»Sexu­el­le Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr [sind] ab dem 1. September 2020 zuläs­sig; dies gilt auch für Prostitutionsstätten und Prostitutionsvermittlungen. Sexuelle Dienstleistungen nach Satz 1 und 3 sind in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes ab dem 1. Oktober 2020 zuläs­sig. Die Organisation oder die Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sind unter­sagt. Die anbie­ten­de Person der Dienstleistungen nach Satz 1 und 3 sowie die Betreiberin oder der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes haben ent­spre­chend § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ein indi­vi­du­el­les Schutz- und Hygienekonzept zu erstel­len und auf Verlangen der zustän­di­gen Behörde vor­zu­le­gen. «

Tanzlustbarkeiten

»Tanzlustbarkeiten und ähn­li­che Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geän­dert wor­den ist, dür­fen in geschlos­se­nen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöff­net werden.«

Keine Quarantäne für Diplomaten, Beamte und Dienstboten

Ausgenommen von der 14-tägi­gen Quarantänepflicht bei der Rückreise aus "Risikogebieten" sind Personen,

»…

      1. die beruf­lich bedingt grenz­über­schrei­tend ande­re Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug trans­por­tie­ren und sich dafür weni­ger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 auf­ge­hal­ten haben oder sich zu die­sem Zweck weni­ger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten,
      2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
        a) der Pflege diplo­ma­ti­scher und kon­su­la­ri­scher Beziehungen ,
        b) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oder
        c) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und inter­na­tio­na­ler Organisationen
        zwin­gend not­wen­dig ist; die zwin­gen­de Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prü­fen und schrift­lich zu bescheinigen.
      3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft‑, Schiffs‑, Bahn‑, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen weni­ger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 auf­ge­hal­ten haben oder sich zu die­sem Zweck weni­ger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten…«

Einschränkung von Grundrechten

»Durch die­se Verordnung wer­den die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt…

Ordnungswidrigkeiten kön­nen nach § 73 Absatz 2 zwei­ter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahn­det werden.«


Die Einschränkung von Grundrechten fin­det hier auf dem Verordnungswege statt. Ohne jeg­li­che sach­li­che Begründung wird das Abgeordnetenhaus von der Debatte und Beschlußfassung ausgenommen.

Hinzu kommt: Mit die­ser Verordnung, die angeb­lich dem Infektionsschutz dient, wer­den buch­stäb­lich alle in Berlin leben­den Menschen von staat­li­cher Verfolgung bedroht. In dem Katalog fin­det sich bei Gelegenheit immer ein Vorwand dafür.

(Hervorhebungen nicht in den Originalen.)

Eine Antwort auf „المرسوم الخامس حول تعديل مرسوم الحماية من العدوى بفيروس كورونا سارس-كوف‑٢“

  1. Ein Unrechtsstaat zei­chent sich am deut­lich­sten sicht­bar durch gras­sie­ren­de Rechtsunsicherheit aus. Denn indem der Betroffene nicht mehr in sei­nem Alltag wis­sen kann, ob und wann er gegen Gesezte, Regeln und Verordnungen ver­stösst oder nicht, ist er der völ­li­gen Verunsicherung aus­ge­lie­fert. Un damit der Willkür staat­li­chen Handelns, Amtspersonen und Blockwarten bzw. Dennuzianten.

    Warum machen das die Menschen mit? Wie sediert muss man sein? Ich begrei­fe es nicht.

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