Auch die deutsche Version "SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung" des Berliner Senats klingt nicht verständlicher. Nach der Demonstration vom 29.8. wurde die Verordnung – logischerweise – ergänzt durch die Anforderung eines Hygienekonzepts für private Veranstaltungen mit "mehr als 50 zeitgleich anwesenden Personen" und "dessen Vorlage auf Verlangen".
In der Verordnung heißt es:
»Bei Kontakten zu anderen Menschen, einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen auch im privaten Bereich, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. «
Es werden einige Ausnahmen genannt, so gilt obiges nicht
»… für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und ‑partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.«
Schwiegermutter, Tante, Bekannte aller Art müssen zu Hause den Mindestabstand einhalten. Es sei denn, sie sterben gerade oder haben ein Sorgerecht.
Stasi im Do-It-Yourself-Verfahren
»Für Veranstaltungen im privaten Bereich gilt die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation bei mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet…
Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zur infektionsschutzrechtlichen Kontaktnachverfolgung genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:
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- Vor- und Familienname,
- Telefonnummer,
- vollständige Anschrift oder E‑Mail-Adresse,
- Anwesenheitszeit und
- gegebenenfalls Platz- oder Tischnummer.
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Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutz-gesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten…
Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren.«
Sprechchor nur mit Maske
»Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 gilt unbeschadet von Absatz 3 nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer
1. an Versammlungen mit nicht mehr als insgesamt 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, sofern diese auf gemeinsames Skandieren und Singen sowie Sprechchöre verzichten…
Die Versammlungsbehörde kann das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in den Fällen der Nummer 1 bis 2 anordnen, wenn die im Schutz- und Hygienekonzept gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Maßnahmen nach den im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung erkennbaren Umständen zur Vermeidung von Infektionen nicht ausreichen. Die Versammlungsbehörde kann zur Beurteilung dieser Frage beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung einholen.«
Setzen!
»In Gaststätten und Schankwirtschaften dürfen Speisen und Getränke nur an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden.«
Sport zum Geldverdienern uneingeschränkt – keine Drachenboote
»Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Soweit es für die reine Sportausübung zwingend erforderlich ist, gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:
… für Kaderathletinnen und ‑athleten, Bundesligateams und Profisportlerinnen und Profisportler,
… für die sportliche Nutzung von Segel- und Ruderbooten sowie Kanus, mit Ausnahme von Drachenbooten,
Fan-Gesänge und Sprechchöre sind zu unterlassen.«
Prostitution mit "Hygienekonzept" – im Auto erst ab Oktober
»Sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr [sind] ab dem 1. September 2020 zulässig; dies gilt auch für Prostitutionsstätten und Prostitutionsvermittlungen. Sexuelle Dienstleistungen nach Satz 1 und 3 sind in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes ab dem 1. Oktober 2020 zulässig. Die Organisation oder die Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt. Die anbietende Person der Dienstleistungen nach Satz 1 und 3 sowie die Betreiberin oder der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes haben entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. «
Tanzlustbarkeiten
»Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.«
Keine Quarantäne für Diplomaten, Beamte und Dienstboten
Ausgenommen von der 14-tägigen Quarantänepflicht bei der Rückreise aus "Risikogebieten" sind Personen,
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- die beruflich bedingt grenzüberschreitend andere Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und sich dafür weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten,
- deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen ,
b) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oder
c) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen
zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen. - die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft‑, Schiffs‑, Bahn‑, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten…«
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Einschränkung von Grundrechten
»Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt…
Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.«
Die Einschränkung von Grundrechten findet hier auf dem Verordnungswege statt. Ohne jegliche sachliche Begründung wird das Abgeordnetenhaus von der Debatte und Beschlußfassung ausgenommen.
Hinzu kommt: Mit dieser Verordnung, die angeblich dem Infektionsschutz dient, werden buchstäblich alle in Berlin lebenden Menschen von staatlicher Verfolgung bedroht. In dem Katalog findet sich bei Gelegenheit immer ein Vorwand dafür.
(Hervorhebungen nicht in den Originalen.)
Ein Unrechtsstaat zeichent sich am deutlichsten sichtbar durch grassierende Rechtsunsicherheit aus. Denn indem der Betroffene nicht mehr in seinem Alltag wissen kann, ob und wann er gegen Gesezte, Regeln und Verordnungen verstösst oder nicht, ist er der völligen Verunsicherung ausgeliefert. Un damit der Willkür staatlichen Handelns, Amtspersonen und Blockwarten bzw. Dennuzianten.
Warum machen das die Menschen mit? Wie sediert muss man sein? Ich begreife es nicht.