OVG Saarland setzt Vorschrift zur Beschränkung des Einzelhandels außer Vollzug

Das Gericht teilt in einer Pressemitteilung vom 10.3. mit:

»Das Oberverwaltungsgericht in Saarlouis hat mit Beschluss vom 9.3.2021 den § 7 Abs. 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der Fassung vom 6.3.2021 vor­läu­fig außer Vollzug gesetzt (Az. 2 B 58/21).

Die Antragstellerin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen für IT-Technik auf 140 Quadratmetern. Der § 7 Abs. 3 Satz 7 VO-CP lässt inso­weit den Zutritt nur nach vor­he­ri­ger Terminvergabe und nur für einen Kunden sowie eine wei­te­re Person aus des­sen Hausstand pro 40 Quadratmeter zu. Bei den durch § 7 Abs. 3 Satz 2 VO-CP privilegier­ten Geschäftslokalen, zu denen nun­mehr auch Buchhandlungen und Blumengeschäfte gehö­ren, sieht der Verordnungsgeber dage­gen nach dem § 4 Abs. 1 Satz 1 VO-CP eine Flächenuntergrenze von ledig­lich 15 qm Verkaufsfläche pro Person als infek­ti­ons­schutz­recht­lich unbe­denk­lich an.

Eine mit Blick auf den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG erfor­der­li­che Rechtfertigung dafür, bestimm­te Geschäfte wie z.B. den Computerladen der Antragstellerin gegen­über den in § 7 Abs. 3 Satz 2 VO-CP genann­ten zahl­rei­chen privile­gierten Einzelhandelsgeschäf­ten, die nicht immer zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung unbe­dingt erfor­der­lich sei­en, mit Blick auf das Infektionsgeschehen deut­lich stren­ger zu behan­deln, sei – so das Oberverwaltungsgericht – nicht zu erken­nen. Die Einhaltung der in den ein­schlä­gi­gen Hygienekonzepten vor­ge­ge­be­nen Maßnahmen und Vorkehrungen der Kontaktvermeidung zur Verhinderung einer weite­ren Ausbreitung der Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus lie­ge dabei im urei­ge­nen Interesse der Geschäftsbetreibenden. Die gegen­wär­ti­ge Regelung ver­let­ze auch das Grund­recht der Berufsaus­übungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) Es bestün­den erheb­li­che Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Betriebseinschränkungen. Wie bei zahl­rei­chen ande­ren klei­ne­ren Einzelhandelsge­schäften mit spe­zi­el­lem Warensortiment dro­he auf­grund der bis­he­ri­gen Schließung und bei Fortdauer der wirt­schaftlich mit deut­li­chen Einbußen ver­bun­de­nen Öffnungsbeschränkung nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 Satz 7 VO-CP ein erheb­li­cher, mit zuneh­men­der Dau­er exi­stenz­be­dro­hen­der Schaden. Dabei kön­ne da­hinstehen, ob die Wiedereröffnung die­ser Geschäfte mit stren­gen Hygienevorgaben ange­sichts der bis­he­ri­gen Konzentra­tion auf die „gro­ßen Märkte“ und Vollsortimenter sogar zu einer Entspannung des Einkaufsgeschehens bezie­hungs­wei­se zur Reduzierung der damit ver­bun­de­nen Kundenansammlungen füh­re. Neben einer Minimierung von neu­en Krank­heits- und Todesfällen sei zen­tra­les Ziel der ControlCOVID-Strategie eine Vermeidung der Überlastung des Gesundheitssystems. Die Berichte des Gesundheitsministeriums zur „Auslastung der Kapazitäten der saar­län­di­schen Kliniken auf Grund von Erkrankungen v.a. durch das Coronavirus bzw. Covid-19“ zeig­ten, dass die Situation weder bei den aktu­ell vor­gehaltenen Betten zur Intensivbehandlung noch bei den Betten mit Beat­mungsmöglichkeit der­zeit ein Erreichen der Belastungsgrenze nahe­le­ge. Eine vom RKI vor­ge­nom­me­ne Bestimmung ein­zel­ner Risiken nach den Kriterien des indi­vi­du­el­len Infektionsrisikos und des Anteils am Gesamtinfektionsgeschehen wei­se für das „Setting“ Einzelhandel jeweils ledig­lich die Einstufungen „nied­rig“ aus.[1] Aus dem Lagebericht des RKI (Stand 8.3.2021) erge­be sich, dass die hohen bun­des­wei­ten Fallzahlen durch zumeist dif­fu­se Ge­schehen mit zahlrei­chen Häufungen ins­be­son­de­re in Haushalten, im be­ruflichen Umfeld und in Alten- und Pflegeheimen ver­ur­sacht werden.

[1] vgl. die Tabelle in der Anlage zum Strategiepapier des Robert-Koch-Instituts (RKI)«

4 Antworten auf „OVG Saarland setzt Vorschrift zur Beschränkung des Einzelhandels außer Vollzug“

  1. Diese irrele­van­ten Detail- und Verfahrensfragen lang­wei­len mich der­art, ich kann es nicht in Worte fassen.

    Mit Ausnahme eines Dortmunder und eines Weimarer Amtsrichters hat die Justiz ver­sagt, manch einer wür­de sagen: genau­so funk­tio­niert, wie beab­sich­tigt und erwar­tet. "Huren der Fürsten" (Georg Büchner), nichts weiter.

  2. Man merkt, dass auch die Gerichte sich schon zu Beginn die­ses Wahnsinns in eine Ecke manö­vriert haben, aus der sie nicht mehr raus­kom­men. Es gibt Null Stringenz in die­sen Entscheidungen, wirk­lich über­haupt keine.

    Das Dortmunder Urteil wur­de übri­gens in der Zwischenzeit vom OLG Hamm einkassiert.

    Es gab aber bereits am 24. Februar wohl noch ein etwas posi­ti­ve­res Urteil eines Ludwigsburger Amtsgerichts. Ich bin aber noch nicht dazu gekom­men, mir die Entscheidungsgründe genau­er anzuschauen.

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