Am 27.4. berichtet nordkurier.de:
»Durchsuchungen, beschlagnahmte Datenträger: Der Nordkurier sprach mit dem Anwalt von Richter Christian Dettmar. Dieser verbot die Corona-Maßnahmen an zwei Schulen, jetzt wird wegen Rechtsbeugung ermittelt.
Rechtsanwalt Dr. Gerhard Strate aus Hamburg vertritt Amtsrichter Christian Dettmar aus Weimar..
„Die Rechtsbeugung soll darin bestanden haben, dass Herr Dettmar sich eine Kompetenz angemaßt habe, die ihm eigentlich nicht zukommt. Das Familiengericht hätte so eine Anordnung gegenüber der Schulleitung, dass keine Masken getragen werden sollen, nicht treffen dürfen. Das sei allein Sache des Verwaltungsgerichts. Das ist der Vorwurf.“
Und das erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung?
„Ja, das soll Rechtsbeugung sein. Aber dass Richter mal etwas falsch entscheiden – wie das Verwaltungsgericht Erfurt hinsichtlich der Entscheidung des Familiengerichts in Weimar meint – ist ja noch lange keine Sache der Rechtsbeugung. Das ist Quatsch. Ich habe schon einige Fälle von Rechtsbeugung vertreten. Sie liegt vor, wenn ein Richter gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt. Wenn er einen einen klaren Gesetzeswortlaut eindeutig ignoriert. Nur dann kommt der Tatbestand der Rechtsbeugung überhaupt in Betracht.“
Mehr lesen: Polizeieinsatz bei Weimarer Richter
Gibt es weitere Voraussetzungen?
„Der Betroffene muss bewusst das Recht verletzen. Es muss ein Vorsatz bestehen. Das kann man hier, wenn man sich die unendlich sorgfältige Begründung des Beschlusses vom Amtsgericht Weimar anschaut, aber nicht mal im Ansatz sagen. Die Begründung ist wirklich mit sehr viel Vorbedacht und sehr viel Sorgfalt – er hat ja drei Sachverständige gehört – verfasst worden. Da ist nicht mal dran zu denken, dass er den Vorsatz gehabt hat, das Recht zu verletzen.“
Aber es besteht ja der Vorwurf, dass er diese Sache gar nicht entscheiden durfte.
„Die Vorschrift auf die er sich im Beschluss gestützt hat, ist ja §1666 Abs. 4 BGB. Diese gebietet nicht mal im Ansatz die Interpretation, die der Staatsanwaltschaft in Erfurt bei der Beantragung der Durchsuchungsanordnung vor Augen stand. Es ist so, dass ein Familienrichter nach §1666 Abs. 1 aus Gründen der Fürsorge für das Wohl des Kindes bestimmte Anordnungen treffen kann. Adressaten sind hier primär natürliche Personen im Umfeld des Kindes. In Absatz 4 wird diese Befugnis noch auf „Dritte” ausgedehnt. Da ist die Frage: Wer sind Dritte? Sind das nur natürliche Personen oder sind das möglicherweise auch öffentliche Einrichtungen wie eine Schule?“…
Es wurden ja auch Gerüchte laut, dass Richter Dettmar der Fall gezielt zugeführt wurde.
„Das halte ich für Nonsense.“
Ist dieser Vorwurf denn auch Gegenstand der Ermittlungen?
„So weit ich weiß, nein. Ich habe Einsicht in die Ermittlungsakten beantragt, aber noch nicht vorliegen. Ich habe auch Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung beim Amtsgericht Erfurt eingelegt.“
Welchen Hintergrund haben Ihrer Meinung nach die Beschlagnahmung von Handy und Laptop?
„Es kann ja nur darum gehen, zu erfahren, was Herr Dettmar für Kontakte hat. Welche Art von Kontakten die Staatsanwaltschaft auf den Datenträgern vermutet, was da von Interesse sein sollte, kann ich mir beim besten Willen nicht erklären.“
Würden Sie sagen, dass die Durchsuchung und die Ermittlungen ein Rechtsbruch sind?
„Es auf jeden Fall ein skandalträchtiges Vorgehen. Es ist ein unmittelbarer Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit. Der Richter hat lediglich eine andere Rechtsposition vertreten als das Verwaltungsgericht wenig später eingenommen hat – das macht ihn aber nicht zum Rechtsbeuger. Das anzunehmen, ist schon ein gewisser Irrsinn. Der zu Corona-Zeiten aber immer mehr um sich zu greifen scheint.“…
Wie geht es weiter, wenn die beschlagnahmten Datenträger ausgewertet wurden?
„Ich bin mir ziemlich sicher, dass das Verfahren alsbald eingestellt wird. Das 'Tatwerkzeug' ist der Beschluss selbst und die beschlagnahmten Datenträger haben für die Entstehung dieses Beschlusses keinerlei Bedeutung. Insofern ist die Aktion eine reine Ausforschung, welche persönlichen Hintergründe der Richter hat. Und das ist rechtswidrig.“«
Hat jemand einen Münchner Kommentar zum BGB zur Hand? Oder anderen BGB Kommentar?
Par 1666 Abs 4 BGB müsste ja ausreichend kommentiert sein.
Auch die Gesetzesbegründung der Einführung liegt vor.
Dritte können nicht-religiöse Sekten z.B. sein…aber Scherz bei Seite, die Rechtsbeugung sehe ich an anderer Stelle…
nicht-religiöse Sekten … hm .. also der WEF/Gates-Trust und sein Marionettenpersonal?
Oder die irreführenderweise Zero-Covid genanne Seke, die ja Zero positive PCR meint und dadurch gernau verhindert, dass eine T‑Zellen-Immunität gegen COVID 19 entstehen kann?
Ist nicht religiöse Sekte irgendwo juristisch defiiniert?
@Bernd: Meine Anmerkung war durch J. von Staudingers Kommentar zum BGB 'inspiriert': https://epub.ub.uni-muenchen.de/8722/1/8722.pdf
Siehe RZ 93: da geht es um Sekten als Dritte im Sinne von P 1666 Abs. 4 BGB. Dort besteht aber eine Einschränkung nach P 5 Satz 1 RKEG/KErzG – https://www.gesetze-im-internet.de/kerzg/__5.html :
'Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kinde die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will.'
Der Kommentar in RZ 93 weisst nun darauf hin, dass diese Einschränkung aber nicht gilt, 'wenn im Einzelfall die Sekte nicht als 'religiöses Bekenntnis' iSd P 5 Satz 1 RKEG gilt.
Darauf habe ich mich mit 'nichtreligiöse Sekte' bezogen.
Aber auch von Sektenbeauftragten wurde und wird ja der Begriff 'Sekte' auf nichtreligiöse 'Gruppierungen' angewendet. Es wird von 'Politsekten' (man 'google' den Begriff Politsekte) gesprochen, oder manche wollen von Scientology oder Satanismus z.B. als Sekte sprechen. Einzelne Gruppierungen oder 'Kirchen' des Satanismus allerdings, so liesst man ab und zu, haben aber quasi 'Religionsstatus' beantragt und erhalten, vom US Militär, vom IRS = US Finanzministerium. Ist also im Einzelfall abzugrenzen.
Der Sektenbegriff dürfte nicht irgendwo 'rechtlich definiert' sein, 'Religion' oder 'Religionsgemeinschaft' oder verwandte Sachverhalte ('religiöses Bekenntnis') wohl öfters in verschiedenen Ländern in verschiedenen Kontexten.
Weil ja 'immer dann', oder 'nur dann', wenn in einem Gesetz etc. bestimmte Rechtsfolgen wie Privilegien oder Rechte an einen Rechtsbegiff geknüpft sind, dieser auch definiert bzw. ausgelegt werden muss.
@A‑w-n, 27. April 2021 um 21:48 Uhr
Vorneweg: ich habe von Jura keine Ahnung.
Kann das folgende nicht einschätzen.
Was ich gefunden habe:
aus Palandt
1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls.
…
e) Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten, IV. Das FamG kann in Angelegenh der PersSorge auch
ggü Dritten Anordngen treffen, so dass Elt nicht gezwungen sind, zur Abwehr einer KiWohlstörgen den ZivilRWeg
zu beschreiten. Dritter ist jeder NichtEltTeil (BayOBLG FamRZ 95, 948: ältere Schwester; AG Kassel DAV 96,
411: psychiatr Klinik, die Aufn des Kindes verweigert). Das FamG kann etwa dch Umgangs- u Kontaktverbote
den Einfluss des Dritten auf das Kind, aber auch Gewalt od entwürdigde ErziehgsMaßn unterbinden (Düss NJW 95
1970: Verdacht auf sexuellen Missbr dch den LPartner der Mutter; vgl auch Köln FamRZ 01, 37). Es bedarf dazu
keines Antrags der Elt, so dass dch eine solche Anordng mit Drittwirkg auch unabhäng von § 1632 III einem Zuhäl
ter unmittelb der weitere Kontakt zu einer Mindeq verboten od ggü einem Sexualtäter ein Wohnortwechsel
dchgesetzt werden kann (Zweibr FamRZ 94, 976; Köln KindPrax 99, 95, sog go-order). …
@Anton: Vielen Dank.
1666 (4)
"Dritter ist jeder NichtEltTeil"
@Anton: Merci vielmals
Folgendes habe ich im anderen Artikel erwaehnt und dies muss ja noch ersehen werden.
Wahnsinn. Da kann dann ja jeder kommen und nun Richter verdaechtigen. Natuerlich nur, wenn Sie gegen die Legislative entscheiden.
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Es wurden ja auch Gerüchte laut, dass Richter Dettmar der Fall gezielt zugeführt wurde.
„Das halte ich für Nonsense.“
hier wird etwas detaillierter Zusammengefasst
https://www.tichyseinblick.de/daili-es-sentials/wir-sind-entsetzt-richterverein-sieht-hausdurchsuchung-bei-weimarer-richter-als-rechtswidrig-an/
Zudem dürfte die Durchsuchung “rechtswidrig” sein, erklärte der Sprecher (KRiStA) weiter. Vieles spreche dafür, dass der Ermittlungsrichter und die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen der Strafbarkeit nicht sauber geprüft hätten. “Der Wortlaut des Paragraphen 1666 Abs. 4 BGB lässt eine Anordnung auch gegenüber der öffentlichen Hand zu. Die einschlägige Kommentierung zu dieser Norm hat dies bislang unter Verweis auf eine gerichtliche Entscheidung gegenüber einer geschlossenen Psychiatrie als Trägerin der Staatsgewalt für zulässig erklärt”, führte der Mann aus.
Und natuerlich
https://netzwerkkrista.de/2021/04/27/aufsatz-corona-massnahmen-vor-dem-familiengericht-eine-ungewoehnliche-entwicklung/
Wenn ich jetzt mal auch 'Wahnsinnig' BGB 1666 (1) auslegen wollte, also:
"(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind."
Könnte ich ja auch argumentieren, das alle Eltern, welche Ihre Kinder nun nicht gegen die schädigenden Maßnahmen schützen um die Gefahren abzuwenden .. quasi verdonnert werden müssten.
Nur mal so als Gegensatz ..
Der KRiStA Aufsatz liest sich ja ganz klar bzgl. BGB 1666 (4).
Vor allem die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die seit über einem Jahr nach dem 3‑Affen-Stell'n‑wa-uns-mal-janz-dumm-Prinzip Regierungspolitik betreibt, soll bitteschön die freisler'sche Schnauze halten! Die wissen inzw. aber, dass sie selber alle wegen Rechtsbeugung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Bau landen würden, weshalb sie aus der Nummer nicht mehr rauskommen und sich immer tiefer in die faschistische Scheiße reiten.
Natürlich ist der § 1666 BGB auch gegen staatliche Institutionen oder auch deren Vertreter anwendbar. Wie auch generell das Zivilrecht gegenüber dem Staat anwendbar ist. Wenn ein Handwerksbetrieb das Rathaus renoviert und die Stadt nicht zahlt, dann wird es eben verklagt.
Wenn ein Amtsträger seinen Pflichten nicht nachkommt und deshalb jemand stirbt oder schwer verletzt wird, ist er haftbar. Genauso, wie wenn er rechtswidrige Befehle oder Gesetze durchsetzt. Jedenfalls reißen sich die Verwaltungsgerichte, als auch die Staatsanwaltschaften einmal mehr die Maske von ihrer hässlichen Faschisten-Fratze.
Das hier ist kein "Rechtsstaat", das ist ein perverses Schauspiel, wie es in diesen Breiten vor rund 80 Jahren schon einmal uraufgeführt wurde.
@DS Schön auf den Punkt gebracht.
@aa: Sind immer noch keine Anzeichen für das Abgleiten in den Faschismus erkennbar? Wie deutlich soll das denn noch werden?
Diese Durchsuchung war anscheined der einzig noch mögliche Befreiungsschlag für die Thüringer Landesregierung. Ich meine, in dem Weimarer Verfahren würde als nächstes eine Hauptsacheverhandlung und eine höherinstanzliche Überprüfung anstehen, und Richter, die den Beschluss des Amtsrichters sorgfältig lesen, werden es schwer haben, diesen Beschluss inhaltlich anzugreifen. Das Land Thüringen hat schließlich keine Stellungnahme zu dem §1666-BGB-Verfahren abgegeben.
Beschluss aus Karlsruhe stützt Sensationsurteil aus Weimar, Rechtsbeugungsvorwurf ohne Grundlage, https://2020news.de/beschluss-aus-karlsruhe-stuetzt-sensationsurteil-aus-weimar-rechtsbeugungsvorwurf-gegen-richter-ohne-grundlage/
@BK: Ich werde darüber berichten, wenn der Text vorliegt.