RKI-Wissenschaftler kritisiert Ausgangsbeschränkungen

Da rich­tet das RKI extra eine Forschungsgruppe ein, die die Mobilitätsdaten aus­wer­tet, und was machen die? Sie war­nen vor Ausgangsbeschränkungen. Hinter der Bezahlschranke ist am 17.4. auf faz​.net unter dem Titel "Abends nur noch drin­nen?" zu lesen:

»… Anhand von Mobilfunkdaten, die Auskunft über aktu­el­le Bewegungsströme geben, lässt sich abschät­zen, wel­cher Anteil der Gesamtmobilität durch eine Ausgangsbeschränkung maxi­mal weg­fal­len wür­de. Solche Daten lie­gen bei­spiels­wei­se dem Robert Koch-Institut (RKI) vor. Seit April ver­gan­ge­nen Jahres ver­öf­fent­licht das dort und an der Berliner Humboldt-Universität ange­sie­del­te „Covid-19 Mobility Project“ regel­mä­ßig Mobilitätsberichte, die zei­gen, wie stark sich die Deutschen aktu­ell bewegen. 

Die Daten stam­men von zwei ver­schie­de­nen Mobilfunkanbietern, der Telekom und Telefónica, die regi­strie­ren, wenn sich ein Mobiltelefon aus einer regio­na­len Funkzelle abmel­det und sich in einer ande­ren Funkzelle wie­der sta­tio­när mit einer Basisstation ver­bin­det. Die Daten kann man als Pakete kau­fen. Das RKI etwa ver­wen­det Daten, die auf Landkreisebene oder seit Anfang des Jahres auf Gemeindeebene zusam­men­ge­fasst wur­den. Die genau­en Aufenthaltsorte von Menschen kön­nen aus die­sen Daten eben­so wenig ermit­telt werden—dafür brauch­te man GPS-Daten—wie indi­vi­du­el­le Bewegungen.

Die Daten zei­gen: Im März hat sich in Deutschland nur 9,6 Prozent der Gesamtmobilität in einem Zeitraum abge­spielt, der von einer Ausgangsbeschränkung zwi­schen 21 und 5 Uhr betrof­fen wäre—ein gerin­ger Anteil also. „Man muss außer­dem beach­ten, dass nicht all die­se Mobilität von einer Ausgangssperre betrof­fen wäre“, gibt Frank Schlosser vom RKI zu beden­ken. Ein gewis­ser Teil der Bewegungen wäre wei­ter­hin erlaubt, bei­spiels­wei­se um den Hund aus­zu­füh­ren oder Speisen zu lie­fern. Zudem kön­ne es Ausweicheffekte geben, dass Menschen ihre Bewegungen also vor­ver­le­gen. In den Niederlanden hat­ten Wissenschaftler wäh­rend der Ausgangsbeschränkung mit Hilfe öffent­li­cher Videokameras Passanten gezählt. Die Beobachtungen zeig­ten, dass der Unterschied vor und nach Einführung der Ausgangssperre eher gering war – obwohl sich die Menschen an die Vorgaben zu hal­ten schienen.

Wird nachts gerade wirklich viel gefeiert?

Dass abend­li­che Ausgangssperren zusätz­lich zu den gel­ten­den Kontaktbeschränkungen wenig brin­gen, hat­te im Sommer eine Analyse in ein­zel­nen Bundesländern nahe­ge­legt. Wenn man die aktu­el­len Mobilitätsdaten mit denen von vor einem Jahr ver­gleicht, ist trotz der Pandemiemüdigkeit die Nachtmobilität—anders als die­je­ni­ge tagsüber—relativ wenig gewach­sen. Die Vermutung, Menschen wür­den nachts in gro­ßer Zahl zu Hause pri­va­te Feste mit vie­len Menschen fei­ern, wird durch die RKI-Daten nicht gestützt. Frank Schlosser sieht die aktu­ell erwo­ge­nen Ausgangsbeschränkungen ent­spre­chend kri­tisch: „Dafür, dass die­se Maßnahme ver­mut­lich rela­tiv wenig Effekt hat, stellt sie eine star­ke Freiheitseinschränkung dar. Vielleicht ist sie sogar eher hin­der­lich, weil sie von ande­ren Maßnahmen ablenkt, die mehr brin­gen wür­den.“«

24 Antworten auf „RKI-Wissenschaftler kritisiert Ausgangsbeschränkungen“

  1. Bewegungsprofile wer­den also an der Börse Wallstreet gehan­delt. Gibt es eigent­lich Dinge die man im Kapitalismus nicht kau­fen kann?

  2. Daher neh­me ich mein Handy nur zur Dienstreise noch mit. Ansonsten bleibt es seit Monaten schon zuhau­se. Leider mer­ken die Menschen die­se Spionage nicht. Kann ein fate­ler Fehler sein. Hier scheint das Ausspionieren schon eine gan­ze Weile Methode zu haben.

  3. Die Ausgangssperre ist doch eine Nebelkerze, viel weit­rei­chen­der sind doch:
    – der Verlust der kör­per­li­chen Selbstbestimmung
    – tota­ler Verlust der Privatsphäre
    – Aufhebung der Unverletzlichkeit der Wohnung
    (soll ja schon gesche­hen sein)
    – eine Aberwitzige Strafandrohung von bis zu 5 Jahren
    Freiheitsentzug für Demo Teilnahmen oder ande­re Verstöße 

    Absoluter Wahnsinn!
    Dagegen ist die­se Ausgangssperre eine Petitesse …

    1. Die Strafandrohung mit den 5 Jahren ist aller­dings nicht neu, die steht so schon län­ger im IfSG und gilt auch im vol­len Umfang für die Landesverordnungen.

      1. Die Strafandrohung mit den 5 Jahren verlangt
        1) die vor­sätz­li­che, bewuss­te Tat;
        2) das Eintreten des Taterfolgs (schwe­re Krankheit, Tod)
        3) den Nachweis der Täterschaft.

        Das ist auch rich­tig so, denn wer die Pest hat und raus­geht, Leute anzu­hu­sten, begeht gefähr­li­che Körperverletzung mit der "Waffe" Mikroorganismus. Nach § 75 (3) kann auch eine ande­re Strafvorschrift an Stelle tre­ten (z.B. ver­such­te Tötung)

  4. Das RKI, gehört auf­ge­löst, die brin­gen nur Unfug, haben nie den Virus iso­liert, sind Nutzlos. Als Organisierte Verbrechens Abteilung kann man die bes­ser dar­stel­len und Panikmacher mit erfun­de­nen Gefahren und es geht immer und Posten und Profit

  5. Es kann nicht sein, daß die­se ekel­haf­ten Weiber stän­dig het­zen kön­nen. Die sach­li­che Grundlage fehlt ja völlig.

    1. @Stefan Schembara: Ich kann den Anhaltspunkt dafür, daß der genann­te Frank Schlosser ein ekel­haft het­zen­des Weib sein soll, nicht erkennen…

    1. So etwas nennt man opt-out. So etwas wün­sche ich mir eben­falls beim "Grünen" Paß (soll­te er kom­men). Man soll­te IMMER einen aus­ge­stellt bekom­men, unab­hän­gig davon, ob man sich imp­fen hat las­sen, oder nicht.
      Nachteil halt, dass die "da oben" immer wis­sen wo man ein­ge­checkt war – Kontakt tra­cing inkl. – Big Brother lässt grü­ßen… Aber so behal­tet man wenig­stens sei­ne kör­per­li­che Unversehrtheit.

      Viele Grüße,
      Der Ösi

  6. @T.T.

    Das ist genau das, was ich seit Tagen nicht ver­ste­he… alle Welt regt sich über die Ausgangssperre auf, aber das eigent­li­che "Verbrechen" ist aus mei­ner Sicht die "kör­per­li­che Unversehrtheit" und das bezieht sich, vor­aus­schau­en­der Weise, nicht nur auf die Zwangstest, die ggf. kom­men wer­den, son­dern vor allem auf die IMPFUNG!!!

    Durch die­se Nouvelierung des IFSG darf der Staat über mei­nen Körper bestim­men!! Halloooooo… AUFWACHEN!!

    Er "darf" mir die­sen Dreck in mei­nen Arm jagen???? Alle 1/2 Jahre, paar Monate… zum Auffrischen? Bis ich end­lich… weg bin?

    Dafür müs­sen wir auf­ste­hen. Rausgehen des Nachts, hin (ich wüß­te eh nicht wohin:-)), eigen­mäch­ti­ges Betreten der Wohnung/des Hauses, her. 

    Offen gesagt, gedank­lich habe ich mich bereits ange­freun­det damit, eine Weile im "Keller" leben zu müs­sen (kei­ne Vergnügungen, kein Restauratbesuch etc.) bis die gan­ze Sch… vor­bei ist.

    Denn … alles ist immer !!! nur auf Zeit.

    Nichts ist für immer, wenn es auch wert­vol­le Lebenszeit raubt.

    1. Jep; das ist im Wesentlichen das tro­ja­ni­sche Pferd, eine Zwangsimpfung in der hei­mi­schen Wohnung per Verordnung zu regeln.

      § 32 StGB i. V. m. Artikel 20 (4) GG.

    2. @C.F.

      Die Impfpflicht stand – schon lan­ge vor Corona – in § 20 Abs. 6 IfSG.

      Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermäch­tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzu­ord­nen, dass bedroh­te Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder ande­ren Maßnahmen der spe­zi­fi­schen Prophylaxe teil­zu­neh­men haben, wenn eine über­trag­ba­re Krankheit mit kli­nisch schwe­ren Verlaufsformen auf­tritt und mit ihrer epi­de­mi­schen Verbreitung zu rech­nen ist. Personen, die auf Grund einer medi­zi­ni­schen Kontraindikation nicht an Schutzimpfungen oder an ande­ren Maßnahmen der spe­zi­fi­schen Prophylaxe teil­neh­men kön­nen, kön­nen durch Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht zu einer Teilnahme an Schutzimpfungen oder an ande­ren Maßnahmen der spe­zi­fi­schen Prophylaxe ver­pflich­tet wer­den. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

      Muss nur noch scharf­ge­schal­ten werden.

      Die neu­en Änderungen – § 28b und 32 IfSG – bezie­hen sich auf die kör­per­li­che Unversehrtheit in allen ande­ren Fällen. Also z.B. wenn Sie mut­wil­lig aus dem Keller kom­men und anders nicht davon abge­hal­ten wer­den kön­nen die hei­li­gen Regeln zu bre­chen … darf man dann final .…???

      🙁

      1. @some1 : Genau zu die­sem Schluss kom­me ich auch.

        Hier sitzt im tro­ja­ni­schen Pferd die Ermächtigung, alles weg­zu­knüp­peln, was nicht um neun in der Heia ist, oder kei­ne Maske trägt, wo vorgeschrieben.

        Vorsatz und Umsetzung sind aller­dings immer noch zwei paar Schuhe.

  7. "Was wäre ich ohne mein Handy"? Glücklich , denn es lebt sich wesent­lich frei­er und sorg­lo­ser ohne die­sen gän­geln­den Kontrollmechanismus. Man könn­te das Ding in den Schredder oder in den Müll wer­fen, nur ein klei­ner Tipp meinerseits.

  8. Bisher habe ich mir das GG noch nie durch­ge­le­sen… sor­ry, hät­te ich viel­leicht tun sol­len, gab aber für mich und mein Leben noch nie die­se Veranlassung.

    Hier für alle, die das auch noch nie getan haben…

    https://​www​.bun​des​tag​.de/gg

    Wieso hei­ßen die eig­nt­lich GRUNDRECHTE??? … na, weil sie immer gelten..*hahaha… ich hör jetzt auf:-)

    1. @C.F.
      Sie könn­ten sich sogar, ein oder meh­re­re Exemplare des Grundgesetzes (bis 10 Stück) kosten­los (nur Versandkosten) bestellen: 

      https://​www​.bpb​.de/​s​h​o​p​/​b​u​e​c​h​e​r​/​g​r​u​n​d​g​e​s​e​t​z​/​3​4​3​6​7​/​g​r​u​n​d​g​e​s​e​t​z​-​f​u​e​r​-​d​i​e​-​b​u​n​d​e​s​r​e​p​u​b​l​i​k​-​d​e​u​t​s​c​h​l​and

      Da steht auch:
      In den Artikeln, die im Rang über allen ande­ren deut­schen Rechtsnormen ste­hen, sind die grund­le­gen­den staat­li­chen System-­ und Wertentscheidungen festgelegt.

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