Versuchskaninchen aus Quarantäne und abgelaufene Medikamente

Die kli­ni­sche Prüfung eines Arzneimittels war bis zum 31. August 2020 in Österreich für schüt­zens­wer­te Personen stark ein­ge­schränkt. Dazu gehör­ten Schwangere, Minderjährige, psy­chisch kran­ke Personen und Wehrpflichtige. Insbesondere galt:

»Die kli­ni­sche Prüfung eines Arzneimittels darf an Personen, die auf gericht­li­che oder behörd­li­che Anordnung ange­hal­ten oder gemäß dem Unterbringungsgesetz unter­ge­bracht sind, nicht durch­ge­führt werden.«

Die behörd­li­che Anordnung beschreibt die Quarantäne. Seit dem 1.9. gilt eine Verordnung "betref­fend Sonderregelungen für Arzneimittel für die Dauer der Pandemie mit COVID-19". Danach wird die­ses Verbot auf­ge­ho­ben für Menschen in Quarantäne "auf­grund einer Infektion mit SARS-CoV‑2" bzw, "auf­grund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV‑2".

Zusätzlich wird die Möglichkeit eröff­net, abge­lau­fe­ne Medikamente "in Verkehr zu bringen".

» Kann der Bedarf der öster­rei­chi­schen Bevölkerung an einer Arzneispezialität doku­men­tiert und nach­weis­lich nicht gedeckt wer­den, kann der Zulassungsinhaber einer Arzneispezialität beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ein Inverkehrbringen über das Verfallsdatum hin­aus zur aus­schließ­li­chen Anwendung in Krankenanstalten bean­tra­gen. Dabei ist nach­zu­wei­sen, dass ein Inverkehrbringen über das Verfallsdatum hin­aus ohne Risken für den Patienten/die Patientin erfol­gen kann und der Bedarf nicht mit alter­na­ti­ven Arzneispezialitäten abge­deckt wer­den kann.«

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