Die klinische Prüfung eines Arzneimittels war bis zum 31. August 2020 in Österreich für schützenswerte Personen stark eingeschränkt. Dazu gehörten Schwangere, Minderjährige, psychisch kranke Personen und Wehrpflichtige. Insbesondere galt:
»Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an Personen, die auf gerichtliche oder behördliche Anordnung angehalten oder gemäß dem Unterbringungsgesetz untergebracht sind, nicht durchgeführt werden.«
Die behördliche Anordnung beschreibt die Quarantäne. Seit dem 1.9. gilt eine Verordnung "betreffend Sonderregelungen für Arzneimittel für die Dauer der Pandemie mit COVID-19". Danach wird dieses Verbot aufgehoben für Menschen in Quarantäne "aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV‑2" bzw, "aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV‑2".
Zusätzlich wird die Möglichkeit eröffnet, abgelaufene Medikamente "in Verkehr zu bringen".
» Kann der Bedarf der österreichischen Bevölkerung an einer Arzneispezialität dokumentiert und nachweislich nicht gedeckt werden, kann der Zulassungsinhaber einer Arzneispezialität beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ein Inverkehrbringen über das Verfallsdatum hinaus zur ausschließlichen Anwendung in Krankenanstalten beantragen. Dabei ist nachzuweisen, dass ein Inverkehrbringen über das Verfallsdatum hinaus ohne Risken für den Patienten/die Patientin erfolgen kann und der Bedarf nicht mit alternativen Arzneispezialitäten abgedeckt werden kann.«