VGH Mannheim kippt Quarantänepflicht für „Kontaktperson der Kontaktperson“

aerz​te​blatt​.de mel­det am 17.3.:

»Mann­heim – Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof (VGH) Baden-Würt­tem­berg hat die bis­her in dem Bun­des­land gel­ten­de Qua­ran­tä­ne­pflicht für die „Kon­takt­per­son der Kon­takt­per­son“ eines mit einer Coro­na­va­ri­an­te Infi­zier­ten außer Voll­zug gesetzt.

Bei sol­chen „Kon­takt­per­so­nen der Kon­takt­per­so­nen“ sei ein hin­rei­chen­der Anste­ckungs­ver­dacht voraus­sichtlich nicht anzu­neh­men, befand das Gericht laut Mit­tei­lung heu­te. Der Eil­be­schluss ist unan­fecht­bar (Az. 1 S 751/21)…

Der VGH in Mann­heim kam nun zum Schluss, dass eine Qua­ran­tä­ne­a­n­ord­nung für „Kon­takt­per­so­nen von Kon­takt­per­so­nen“ vor­aus­sicht­lich vom Infek­ti­ons­schutz­ge­setz nicht gedeckt sei…«

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