aerzteblatt.de meldet am 17.3.:
»Mannheim – Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat die bisher in dem Bundesland geltende Quarantänepflicht für die „Kontaktperson der Kontaktperson“ eines mit einer Coronavariante Infizierten außer Vollzug gesetzt.
Bei solchen „Kontaktpersonen der Kontaktpersonen“ sei ein hinreichender Ansteckungsverdacht voraussichtlich nicht anzunehmen, befand das Gericht laut Mitteilung heute. Der Eilbeschluss ist unanfechtbar (Az. 1 S 751/21)…
Der VGH in Mannheim kam nun zum Schluss, dass eine Quarantäneanordnung für „Kontaktpersonen von Kontaktpersonen“ voraussichtlich vom Infektionsschutzgesetz nicht gedeckt sei…«
Wenigstens mal ein kleiner Lichtblick am Jurahimmel!