VGH Mannheim kippt Quarantänepflicht für „Kontaktperson der Kontaktperson“

aerz​te​blatt​.de mel­det am 17.3.:

»Mannheim – Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat die bis­her in dem Bundesland gel­ten­de Quarantänepflicht für die „Kontaktperson der Kontaktperson“ eines mit einer Coronavariante Infizierten außer Vollzug gesetzt.

Bei sol­chen „Kontaktpersonen der Kontaktpersonen“ sei ein hin­rei­chen­der Ansteckungsverdacht voraus­sichtlich nicht anzu­neh­men, befand das Gericht laut Mitteilung heu­te. Der Eilbeschluss ist unan­fecht­bar (Az. 1 S 751/21)…

Der VGH in Mannheim kam nun zum Schluss, dass eine Quarantäneanordnung für „Kontaktpersonen von Kontaktpersonen“ vor­aus­sicht­lich vom Infektionsschutzgesetz nicht gedeckt sei…«

Eine Antwort auf „VGH Mannheim kippt Quarantänepflicht für „Kontaktperson der Kontaktperson““

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert