»In einem speziellen Fall gelten 20 Tage Quarantäne – nämlich dann, wenn man mit einer infizierten Person im selben Haushalt lebt.«
wird aus Österreich gemeldet. Deutschland kann das toppen. Schuld ist das RKI.
"Corona-Auflagen: Wenn die Quarantäne 24 Tage dauert" titelt wz.de am 7.9.
»Eine Familie aus Barmen muss mehr als drei Wochen zu Hause bleiben. Die Stadt sagt, sie halte sich an die Vorgaben des RKI. Die Familie kritisiert aber die Kommunikation.
Es ist ein Härtefall. Das räumt auch die Stadt ein. Am 16. September wird die Quarantäne von David-Benjamin Kutzner ablaufen. 24 Tage werden es dann insgesamt für den Barmer, seine Frau und zwei seiner Kinder gewesen sein. Obwohl die Corona-Tests der vier alle negativ waren.
Der Haken: Der älteste Sohn, der die zweite Klasse an der Grundschule Thorner Straße besucht, war am 21. August getestet worden, am 24. August kam das Ergebnis: positiv. Die Folge: Die Grundschule, an der es der zweite Fall war, wurde geschlossen, die ganze Familie kam in Quarantäne. Während die für den Sohn in der vergangenen Woche endete und auch die Schule wieder ihre Pforten öffnete, müssen Kutzner und die Familie weiter zu Hause ausharren.
Den Grund erläutert die Stadt auf WZ-Anfrage. Man halte sich an die Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes. Die besagen, dass der Sohn nach seinem positiven ersten Test in Quarantäne muss. Diese endet automatisch nach zehn Tagen, wenn die letzten beiden Tage symptomfrei waren.«
Keine getrennten Bäder
»Die Kontaktpersonen der Kategorie I, in diesem Fall die Familie, müssen allerdings nach dem Ende der Quarantäne des Sohnes, so heißt es von der Stadt, noch einmal weitere 14 Tage in Quarantäne, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass vorher innerhalb der Wohnung die Abstandsregeln eingehalten werden können, es zum Beispiel getrennte Bäder gibt. Die Regelung gelte auch, selbst wenn keine Symptome auftreten oder positive Tests vorliegen.
Der Gartenlandschaftsbauer, dessen Betrieb ohne den Chef auskommen muss, ist sauer. Grundsätzlich habe er Verständnis für die Quarantäne-Maßnahmen. Aber die Kommunikation der Stadt und des Gesundheitsamtes sei schlecht. Mehrfach habe er versucht, Erklärungen zu bekommen, warum er so lange in Quarantäne muss.
Vor allem, warum, was zunächst wenig nachvollziehbar erscheint, sein Sohn mittlerweile wieder in die Schule darf, während der Rest der Familie zu Hause bleiben muss. Am Unterricht nehme der Zweitklässler aber nicht teil. "Wir dürfen ihn ja auch gar nicht zur Schule bringen", so Kutzner, der ein Attest für seinen Sohn besorgen musste. "Eigentlich gilt ja die Schulpflicht." Auf diverse Anfragen, etwa über die Corona-Sammel-E-Mail-Adresse der Stadt, habe es keine Antwort gegeben. Infos habe er sich über befreundete Ärzte holen müssen.«
Wenigstens von solchen Scherereien verschont bleibt, wer sich mehrere Badezimmer leisten kann.
Ähnlich wirr wie das Handeln der Stadt Wuppertal, die sich auf Empfehlungen des RKI beruft, erscheint die Begründung der Österreicher:
»In gar nicht so seltenen Fällen kann die Quarantäne auch bis zu 20 Tage dauern, berichtet das Ö1-Morgenjournal. Nämlich dann, wenn man mit einer infizierten Person in einem Haushalt lebt.
Angehörige, die im selben Haushalt leben gelten als Hochrisikopersonen und können bis zu zehn Tage länger abgesondert werden.
Die Rechnung dahinter: Die zehn Tage Quarantäne beginnt ja ab dem letzten potentiell infektiösen Kontakt. "Wenn ich jetzt im Haushalt lebe mit einer Person, die positiv getestet wurde, dann muss ich annehmen, dass der letzte Tag dieser Zehn-Tages-Quarantäne mein letzter potentiell infektiöser Kontakt gewesen ist", erklärt Dr. Bernhard Benka gegenüber dem ORF-Radio.
Der 44-jährige Mediziner ist Leiter der Abteilung für übertragbare Erkrankungen, Krisenmanagement und Seuchenbekämpfung im Gesundheitsministerium.
Entsprechend könne der Amtsarzt dann ab diesem letzten Kontakt anordnen, nochmal für weitere zehn Tage in Isolation bleiben zu müssen. Dass Kontaktpersonen im selben Haushalt für 20 Tage in Quarantäne müssen, ist nicht pauschal geregelt.
Die jeweilige Entscheidung liegt beim Amtsarzt bzw. der zuständigen Gesundheitsbehörde.«
(Hervorhebungen nicht in den Originalen.)