Bayern: VGH kippt Testpflicht für Pflegeheim-Mitarbeiter

»Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Pflicht zu eng­ma­schi­gen Corona-Tests für Beschäftigte in Pflege- und Altenheimen vor­läu­fig außer Vollzug gesetzt. Von Donnerstag an ist die­se Regelung damit zunächst aus­ge­setzt, wie das Gericht am Dienstag mitteilte.

München (dpa/lby) – Nach der baye­ri­schen Corona-Verordnung muss­ten sich Beschäftigte von Alten- und Pflegeeinrichtungen drei Mal pro Woche testen las­sen. Die Pflegedienstleiterin eines Heimes in Unterfranken hat­te einen Eilantrag gestellt, nach­dem dort nahe­zu alle Bewohner gegen Corona geimpft wor­den waren.

Besucher müs­sen aber wei­ter einen nega­ti­ven Test vor­le­gen. Das Gericht lehn­te den ent­spre­chen­den Eilantrag eines Angehörigen ab. Die Pflicht sei der­zeit wohl recht­mä­ßig, weil sie die Aufrechterhaltung wich­ti­ger Sozialkontakte ermög­li­che und der Isolation der Bewohner vorbeuge.
© dpa-info­com, dpa:210302–99-655737/2«
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2 Antworten auf „Bayern: VGH kippt Testpflicht für Pflegeheim-Mitarbeiter“

  1. ControlCovid – Strategie des RKI mit Toolset

    https://​www​.rki​.de/​D​E​/​C​o​n​t​e​n​t​/​I​n​f​A​Z​/​N​/​N​e​u​a​r​t​i​g​e​s​_​C​o​r​o​n​a​v​i​r​u​s​/​D​o​w​n​l​o​a​d​s​/​S​t​u​f​e​n​p​l​a​n​.​p​d​f​?​_​_​b​l​o​b​=​p​u​b​l​i​c​a​t​i​o​n​F​ile

    Wer aus der IT kommt, kennt die dort übli­chen Zertifizierungen: ISO 27001 nach Grundschutz oder British Standard z.B., die auf Management-Ebene risi­k­ori­en­tiert Vorgaben machen und Zuständigkeiten fest­le­gen. Beginner ken­nen ISIS12 zur Einführung von Routinen.
    https://www.compliance-net.de/content/iso-27001–2013

    Nach der­sel­ben tech­ni­schen Denkweise wer­den nun aus­ge­hend von der WHO Frameworks und Toolsets erar­bei­tet, die eine Qualitätssicherung der Menschheit bedeu­ten bezo­gen auf "Viren".

    Ob da Gerichtsurteile gegen ein­zel­ne Tools in ein­zel­nen Landstrichen etwas ausrichten?

  2. Der Verfassungsgerichtshof von Thüringen hat übri­gens am 1. März auch eine gesam­te Verordnung sowie eini­ge Bußgeldregelungen in zwei wei­te­ren Verordnungen für nich­tig erklärt. Leider nur aus for­mel­len Gründen; das Urteil ist anson­sten zu nix (Gutem) zu gebrauchen.

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