Das ist auf der Seite der Anwaltskanzlei boegelein-axmann.com zu erfahren:
»Im Zweifel für die Freiheit- in dubio pro libertate
Forchheim/ Ansbach 16.08.22. „Das von uns erstrittene Urteil ist eine schwere Niederlage für die Pandemiebekämpfungsstrategie der bayrischen Gesundheitsbehörden. Voreilige Quarantäneanordnungen für ganze Schulklassen, wie sie im Oktober 2020 praktiziert wurden, ohne dass eine konkrete Ermittlung der tatsächlichen Gefahrenlage durch die Gesundheitsämter erfolgte, sind rechtswidrig. Die Infektionsgefahr muss im Einzelfall geprüft werden, ohne Wenn und Aber. Der BayVGH ließ keine Ausreden gelten:
Unsicherheiten bei der Beurteilung eines Gefahrenverdachtes, welche auf Ermittlungsdefizite der Gesundheitsbehörde zurückzuführen sind, gehen zu deren Lasten.
Das bedeutet im Klartext: Im Zweifel für die Freiheit und gegen die Quarantäne“, erläutert RA Bögelein das Urteil.
Hintergrund für das Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes vom 26.07.22 (Az. 20 B 22.29 und 20 B 22.30) war eine Quarantäne-Anordnung für eine ganze Schulklasse aufgrund eines positiv getesteten Schülers im Oktober 2020. Die beiden gesunden Schüler mussten sich ohne konkreten Ansteckungsverdacht in Quarantäne begeben. Ein „Freitesten“ war nicht möglich. Das war zu viel für den Vater der beiden Schüler. Er wendete sich an RA Bögelein, der einen Eilantrag vor dem VG Augsburg einreichte.
Die beiden von RA Bögelein vertretenen Schüler unterlagen aber zunächst sowohl im Eilverfahren als auch im Rahmen der sich anschließenden Fortsetzungsfeststellungsklage in erster Instanz vor dem VG Augsburg. Dies änderte sich mit dem Berufungsurteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes: Die Isolationsanordnungen gegen die beiden Schüler wurden für rechtswidrig erklärt.
Das Berufungsurteil des BayVGH enthält darüber hinaus eine Vielzahl weiterer wichtiger Feststellungen, die künftige Infektionsschutzmaßnahmen maßgebend prägen sollten.
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- Allen voran stellt der BayVGH fest, dass es sich bei einer Isolationsanordnung um einen erheblichen Eingriff in die Freiheitsgrundrechte aus Art. 2 Abs. 2 S.2 GG handelt (Rn. 42 des Urteils).
- Freiheitseinschränkungen in Form von Isolationsanordnungen gegenüber einzelnen Bürgern lassen sich grundsätzlich nicht mit der allgemeinen Inzidenz in der Bevölkerung eines Landkreises begründen (Rn. 76 des Urteils).
- Das Fehlen epidemiologischer Erkenntnisse kann jedoch nicht zulasten der Grundrechtsträger gewertet werden. Gleiches gilt für die allgemein bekannte sehr hohe Arbeitsbelastung der Gesundheitsverwaltung (Rn. 76 des Urteils).
- Unsicherheiten bei der Beurteilung des Gefahrenverdachtes (hier der Ansteckungsverdacht), welche auf Ermittlungsdefizite der Gesundheitsbehörde zurückzuführen sind, gehen zur deren Lasten (Rn. 79 des Urteils).
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Der BayVGH hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Das Urteil dürfte aber bereits jetzt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vielzahl von Isolationsanordnungen und ggf. auch darüber hinaus grundlegende Bedeutung haben. Das Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes vom 26.07.22, Az. 20 B 22.29 und 20 B 22.30 wurde veröffentlicht unter BeckRS 2022, 19876.«
damit wäre auch die unentgeltliche Isolationspflicht von ungeimpften Kollegen, die kontaktperson einer positiv getesteten Pflegekraft oder Bewohners sind, angreifbar.
ist damit nicht auch das aussprechen eines Tätigkeitsverbotes rechtswidrig, sofern es pauschal wegen des fehlenden Nachweises der nichtansteckungsfähigkeit verhängt wird?
"Freiheitseinschränkungen in Form von Isolationsanordnungen", bzw. in Form von Tätigkeitsverboten, "gegenüber einzelnen Bürgern lassen sich grundsätzlich nicht mit der allgemeinen Inzidenz in der Bevölkerung eines Landkreises begründen (Rn. 76 des Urteils)." Aber auch nicht mit einer angenommenen höheren Virulenz einer eventuell unentdeckt infizierten Pflegekraft, insofern die Unbemerktheit angenommen wird, weil eine allgemeine Inzidenz besteht.
die Ansteckungsverdächtigung korreliert mit der allgemeinen Inzidenz. Ungeimpfte müssen der allgemeinen inzidenz entsprechend infektiös sein.
Gesendet: Dienstag, 16. August 2022 22:21
An: info@boegelein-axmann.com
Betreff: BayVGH: Pauschale Isolationsanordnung für Kontaktpersonen rechtswidrig
Sehr geehrte Damen und Herren.
Weil ich mich so über Ihren Erfolg freue, möchte ich Sie fragen,
ob dieses Urteil auch Auswirkungen hat, auf die Regelung, daß Personen ohne Impfschutz ("Ungeimpfte"),
als Kontaktperson eines positiv getesteten Kollegen oder eines Bewohners in einer Pflegeeinrichtung,
unengeltlich sich zu isolieren haben.
Mit freundlichen Grüßen
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—–Original-Nachricht—–
Betreff: AW: BayVGH: Pauschale Isolationsanordnung für Kontaktpersonen rechtswidrig
Datum: 2022–08-19T09:48:29+0200
Von: "info@boegelein-axmann.com"
An: …
Sehr geehrter Herr Blank,
dem Urteil ist zu entnehmen, dass jedenfalls eine Ermittlung des Ansteckungsverdachtes erfolgen muss. Es muss also wahrscheinlicher sein, dass eine Ansteckung erfolgt ist, als nicht.
Nur dann kann eine Isolationsanordnung durch das Gesundheitsamt rechtmäßig sein. Auf den Impfschutz kommt es unseres Erachtens diesbezüglich nicht an. Es dürfte mittlerweile als wissenschaftlich belegt gelten, dass die Impfstoffe keinen Fremdschutz (Übertragungsschut)z bieten.
Mit freundlichen Grüßen
M. Bögelein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht
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der ansteckungsverdacht muß also bestätigt werden, um eine Isolation zu rechtfertigen = unentgeltlich in Quarantäne zu gehen, weil ein geimpfter Kollege positiv ist.
Hurra … ein Gericht erklärt im Juli 2022 zwei Isolationsanordnungen vom Oktober 2020 für rechtswidrig.
Da werden die Kids aber Freudensprünge machen. 😉
@ King Nothing
So geht effektiver Rechtsschutz im besten Deutschland, das wir je hatten.
Das müsste man mal in Gänze lesen, aber 3. und 4. sind hochinteressante Punkte. Denn das Prinzip "Eine behauptete Arbeitsüberlastung der Staatsbediensteten oder deren Unfähigkeit zur Aufklärung sind der persönlichen Freiheit übergeordnet" war nicht nur in Bayern Praxis, sondern der Grundpfeiler eines großen Teils behördlichen Handelns während des Corona-Irrsinns. Schauen wir mal, ob es eine Berufungsverhandlung gibt, und was dort ggf. passiert.
So wie ich das verstehe, ist Berufung nicht mehr möglich, nur noch Revision.
Urteile sind eine Sache. Die Anwendung nicht nur auf den entschiedenen Fall ist ein weiteres Thema. Sicher, die Exekutive und auch die Legislative müssten Urteile beachten. Was aber, wenn diese sich einfach nicht daran halten? Wer soll es durchsetzen? Hierzu bedarf es einer judikativen Gewalt, die in großem Umfang aus der Corona-Schockstarre herausgefunden hat.
Vor einigen Jahren hätte man solche Bedenken noch als abwegig bezeichnet. Nach den Erfahrungen im Corona-Zeitalter ercheinen diese Überlegungen dann doch nicht so weit hergeholt. Man erinnere sich abgesehen davon auch an die Durchsuchungen bei Richtern und Anwälten.