BayVGH: Pauschale Isolationsanordnung für Kontaktpersonen rechtswidrig

Das ist auf der Seite der Anwaltskanzlei boe​ge​lein​-axmann​.com zu erfahren:

»Im Zweifel für die Freiheit- in dubio pro libertate

Forchheim/ Ansbach 16.08.22. „Das von uns erstrit­te­ne Urteil ist eine schwe­re Niederlage für die Pandemiebekämpfungsstrategie der bay­ri­schen Gesundheitsbehörden. Voreilige Quarantäneanordnungen für gan­ze Schulklassen, wie sie im Oktober 2020 prak­ti­ziert wur­den, ohne dass eine kon­kre­te Ermittlung der tat­säch­li­chen Gefahrenlage durch die Gesundheitsämter erfolg­te, sind rechts­wid­rig. Die Infektionsgefahr muss im Einzelfall geprüft wer­den, ohne Wenn und Aber. Der BayVGH ließ kei­ne Ausreden gelten: 

Unsicherheiten bei der Beurteilung eines Gefahrenverdachtes, wel­che auf Ermittlungsdefizite der Gesundheitsbehörde zurück­zu­füh­ren sind, gehen zu deren Lasten. 

Das bedeu­tet im Klartext: Im Zweifel für die Freiheit und gegen die Quarantäne“, erläu­tert RA Bögelein das Urteil.

Hintergrund für das Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes vom 26.07.22 (Az. 20 B 22.29 und 20 B 22.30) war eine Quarantäne-Anordnung für eine gan­ze Schulklasse auf­grund eines posi­tiv gete­ste­ten Schülers im Oktober 2020. Die bei­den gesun­den Schüler muss­ten sich ohne kon­kre­ten Ansteckungsverdacht in Quarantäne bege­ben. Ein „Freitesten“ war nicht mög­lich. Das war zu viel für den Vater der bei­den Schüler. Er wen­de­te sich an RA Bögelein, der einen Eilantrag vor dem VG Augsburg einreichte.

Die bei­den von RA Bögelein ver­tre­te­nen Schüler unter­la­gen aber zunächst sowohl im Eilverfahren als auch im Rahmen der sich anschlie­ßen­den Fortsetzungsfeststellungsklage in erster Instanz vor dem VG Augsburg. Dies änder­te sich mit dem Berufungsurteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes: Die Isolationsanordnungen gegen die bei­den Schüler wur­den für rechts­wid­rig erklärt.

Das Berufungsurteil des BayVGH ent­hält dar­über hin­aus eine Vielzahl wei­te­rer wich­ti­ger Feststellungen, die künf­ti­ge Infektionsschutzmaßnahmen maß­ge­bend prä­gen sollten.

        1. Allen vor­an stellt der BayVGH fest, dass es sich bei einer Isolationsanordnung um einen erheb­li­chen Eingriff in die Freiheitsgrundrechte aus Art. 2 Abs. 2 S.2 GG han­delt (Rn. 42 des Urteils).
        2. Freiheitseinschränkungen in Form von Isolationsanordnungen gegen­über ein­zel­nen Bürgern las­sen sich grund­sätz­lich nicht mit der all­ge­mei­nen Inzidenz in der Bevölkerung eines Landkreises begrün­den (Rn. 76 des Urteils).
        3. Das Fehlen epi­de­mio­lo­gi­scher Erkenntnisse kann jedoch nicht zula­sten der Grundrechtsträger gewer­tet wer­den. Gleiches gilt für die all­ge­mein bekann­te sehr hohe Arbeitsbelastung der Gesundheitsverwaltung (Rn. 76 des Urteils).
        4. Unsicherheiten bei der Beurteilung des Gefahrenverdachtes (hier der Ansteckungsverdacht), wel­che auf Ermittlungsdefizite der Gesundheitsbehörde zurück­zu­füh­ren sind, gehen zur deren Lasten (Rn. 79 des Urteils).

Der BayVGH hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zuge­las­sen. Das Urteil dürf­te aber bereits jetzt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vielzahl von Isolationsanordnungen und ggf. auch dar­über hin­aus grund­le­gen­de Bedeutung haben. Das Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes vom 26.07.22, Az. 20 B 22.29 und 20 B 22.30 wur­de ver­öf­fent­licht unter BeckRS 2022, 19876.«

8 Antworten auf „BayVGH: Pauschale Isolationsanordnung für Kontaktpersonen rechtswidrig“

  1. damit wäre auch die unent­gelt­li­che Isolationspflicht von unge­impf­ten Kollegen, die kon­takt­per­son einer posi­tiv gete­ste­ten Pflegekraft oder Bewohners sind, angreifbar.

    1. ist damit nicht auch das aus­spre­chen eines Tätigkeitsverbotes rechts­wid­rig, sofern es pau­schal wegen des feh­len­den Nachweises der nicht­an­steckungs­fä­hig­keit ver­hängt wird?
      "Freiheitseinschränkungen in Form von Isolationsanordnungen", bzw. in Form von Tätigkeitsverboten, "gegen­über ein­zel­nen Bürgern las­sen sich grund­sätz­lich nicht mit der all­ge­mei­nen Inzidenz in der Bevölkerung eines Landkreises begrün­den (Rn. 76 des Urteils)." Aber auch nicht mit einer ange­nom­me­nen höhe­ren Virulenz einer even­tu­ell unent­deckt infi­zier­ten Pflegekraft, inso­fern die Unbemerktheit ange­nom­men wird, weil eine all­ge­mei­ne Inzidenz besteht.
      die Ansteckungsverdächtigung kor­re­liert mit der all­ge­mei­nen Inzidenz. Ungeimpfte müs­sen der all­ge­mei­nen inzi­denz ent­spre­chend infek­ti­ös sein.

      1. Gesendet: Dienstag, 16. August 2022 22:21
        An: info@​boegelein-​axmann.​com
        Betreff: BayVGH: Pauschale Isolationsanordnung für Kontaktpersonen rechtswidrig

        Sehr geehr­te Damen und Herren.

        Weil ich mich so über Ihren Erfolg freue, möch­te ich Sie fragen,

        ob die­ses Urteil auch Auswirkungen hat, auf die Regelung, daß Personen ohne Impfschutz ("Ungeimpfte"),

        als Kontaktperson eines posi­tiv gete­ste­ten Kollegen oder eines Bewohners in einer Pflegeeinrichtung,

        unen­gelt­lich sich zu iso­lie­ren haben.

        Mit freund­li­chen Grüßen

        ———-

        —–Original-Nachricht—–
        Betreff: AW: BayVGH: Pauschale Isolationsanordnung für Kontaktpersonen rechtswidrig
        Datum: 2022–08-19T09:48:29+0200
        Von: "info@​boegelein-​axmann.​com"
        An: …
        Sehr geehr­ter Herr Blank,
         
        dem Urteil ist zu ent­neh­men, dass jeden­falls eine Ermittlung des Ansteckungsverdachtes erfol­gen muss. Es muss also wahr­schein­li­cher sein, dass eine Ansteckung erfolgt ist, als nicht.
        Nur dann kann eine Isolationsanordnung durch das Gesundheitsamt recht­mä­ßig sein. Auf den Impfschutz kommt es unse­res Erachtens dies­be­züg­lich nicht an. Es dürf­te mitt­ler­wei­le als wis­sen­schaft­lich belegt gel­ten, dass die Impfstoffe kei­nen Fremdschutz (Übertragungsschut)z bieten.
         
        Mit freund­li­chen Grüßen
         
        M. Bögelein
        Rechtsanwalt
        Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht

        ———

        der ansteckungs­ver­dacht muß also bestä­tigt wer­den, um eine Isolation zu recht­fer­ti­gen = unent­gelt­lich in Quarantäne zu gehen, weil ein geimpf­ter Kollege posi­tiv ist.

  2. Hurra … ein Gericht erklärt im Juli 2022 zwei Isolationsanordnungen vom Oktober 2020 für rechtswidrig. 

    Da wer­den die Kids aber Freudensprünge machen. 😉

  3. Das müss­te man mal in Gänze lesen, aber 3. und 4. sind hoch­in­ter­es­san­te Punkte. Denn das Prinzip "Eine behaup­te­te Arbeitsüberlastung der Staatsbediensteten oder deren Unfähigkeit zur Aufklärung sind der per­sön­li­chen Freiheit über­ge­ord­net" war nicht nur in Bayern Praxis, son­dern der Grundpfeiler eines gro­ßen Teils behörd­li­chen Handelns wäh­rend des Corona-Irrsinns. Schauen wir mal, ob es eine Berufungsverhandlung gibt, und was dort ggf. passiert.

  4. Urteile sind eine Sache. Die Anwendung nicht nur auf den ent­schie­de­nen Fall ist ein wei­te­res Thema. Sicher, die Exekutive und auch die Legislative müss­ten Urteile beach­ten. Was aber, wenn die­se sich ein­fach nicht dar­an hal­ten? Wer soll es durch­set­zen? Hierzu bedarf es einer judi­ka­ti­ven Gewalt, die in gro­ßem Umfang aus der Corona-Schockstarre her­aus­ge­fun­den hat.

    Vor eini­gen Jahren hät­te man sol­che Bedenken noch als abwe­gig bezeich­net. Nach den Erfahrungen im Corona-Zeitalter erche­i­nen die­se Überlegungen dann doch nicht so weit her­ge­holt. Man erin­ne­re sich abge­se­hen davon auch an die Durchsuchungen bei Richtern und Anwälten.

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