Berliner Senat perfektioniert Verordnungschaos

Aktu­el­le Pres­se­be­rich­te über die neu­es­te Ver­ord­nung sagen etwas ande­res als die Web­sei­te des Senats, dort wird wie­der­um an ande­rer Stel­le eine falsch datier­te Ver­ord­nung ange­bo­ten, und der Chat­bot – bereit­ge­stellt vom "Fach­zen­trum IDBB – Intel­li­gen­te Diens­te für Bür­ger und Behör­den" mel­det sich so:

https://​www​.ber​lin​.de/​c​o​r​o​n​a​/​f​a​q​/​c​h​a​t​b​o​t​/​a​r​t​i​k​e​l​.​9​1​7​4​9​5​.​php

Das nennt sich "Künst­li­che Intel­li­genz", eine Tech­no­lo­gie, die auch unse­re Model­lie­re­rIn­nen verwenden.

VerkäuferInnen müssen sich zweimal pro Woche testen lassen

Der "Tages­spie­gel" ätzt:

»„Ein Blick ins Gesetz erleich­tert die Rechts­fin­dung“, lau­tet ein Juris­ten­kalau­er. Bei der Ber­li­ner Coro­na-Ver­ord­nung ist das oft mit Über­ra­schun­gen ver­bun­den. Plötz­lich fal­len Rege­lun­gen auf, die anschei­nend nicht ein­mal dem Regie­ren­den Bür­ger­meis­ter Micha­el Mül­ler (SPD) bewusst sind.

Das neu­es­te Fund­stück: Das Land Ber­lin führt ab sofort eine umfas­sen­de Test­pflicht für Ver­kaufs­per­so­nal in Ein­zel­han­del und Gas­tro­no­mie sowie für Mitarbeiter:innen in Unter­neh­men und öffent­li­chen Ein­rich­tun­gen ein, wenn die­se direk­ten Kon­takt mit Kund:innen und Gäs­ten haben.

Sie müs­sen sich nun min­des­tens zwei­mal pro Woche auf das Coro­na­vi­rus tes­ten las­sen und die Nach­wei­se vier Wochen auf­be­wah­ren. Die Pflicht gilt nicht nur für Ange­stell­te, son­dern auch Selbst­stän­di­ge – also zum Bei­spiel für den Späti-Betrei­ber oder einen Hand­wer­ker, der für Repa­ra­tu­ren in die Woh­nung kommt.

Das geht aus der aktu­el­len Fas­sung der Coro­na-Ver­ord­nung her­vor, die am Sonn­abend im Gesetz- und Ver­ord­nungs­blatt ver­öf­fent­licht wur­de und seit Sonn­tag gilt. Der Senat hat­te sie am Diens­tag ver­ab­schie­det. Dar­in ist nur von min­des­tens einem Test pro Woche die Rede.

In sei­ner Son­der­sit­zung am Sonn­abend ver­schärf­te der Senat die­se Rege­lung jedoch schon wie­der auf zwei Tests – ent­spre­chend der Ver­pflich­tung für Arbeitgeber:innen, ihren Beschäf­tig­ten min­des­tens zwei­mal wöchent­lich einen Schnell­test anzu­bie­ten. Dies bestä­tig­te die Senats­ge­sund­heits­ver­wal­tung dem Tages­spie­gel am Sonn­tag auf Anfra­ge. Die noch­mals aktua­li­sier­te Ver­ord­nung tritt am Mitt­woch in Kraft.«

Aller­dings wird wohl­weis­lich ein­ge­schränkt: Dies gilt nur, "soweit aus­rei­chend Tests zur Ver­fü­gung ste­hen und deren Beschaf­fung zumut­bar ist".

Es wim­melt dort von wei­te­ren Ungereimtheiten:

»§ 2 Kon­takt­be­schrän­kung, Auf­ent­halt im öffent­li­chen Raum
(1) Jede Per­son ist ange­hal­ten, die phy­sisch sozia­len Kon­tak­te zu ande­ren Men­schen, die nicht zum eige­nen Haus­halt gehö­ren, auf das abso­lut nöti­ge Mini­mum zu redu­zie­ren und auf Rei­sen zu ver­zich­ten. sowie die eige­ne Woh­nung oder gewöhn­li­che Unter­kunft nur aus trif­ti­gen Grün­den zu ver­las­sen. Dies gilt ins­be­son­de­re für Per­so­nen, die Sym­pto­me einer Erkran­kung mit COVID-19 im Sin­ne der dafür jeweils aktu­el­len Kri­te­ri­en des Robert Koch-Insti­tuts auf­wei­sen.«

Der § 2 Kon­takt­be­schrän­kung, Auf­ent­halt im öffent­li­chen Raum gilt nicht

»… für die Aus­übung beruf­li­cher, man­dats­be­zo­ge­ner oder ehren­amt­li­cher Tätig­kei­ten, ein­schließ­lich der jah­res­zeit­lich bedingt erfor­der­li­chen Bewirt­schaf­tung land­wirt­schaft­li­cher, gar­ten­bau­li­cher und forst­wirt­schaft­li­cher Flä­chen und für poli­ti­sche Wer­bung durch nicht mehr als zwei Per­so­nen gegen­über Ein­zel­per­so­nen oder ein­zel­nen Per­so­nen­grup­pen im Sin­ne von Absatz 3 zur Unter­stüt­zung von Par­tei­en und Wäh­ler­ge­mein­schaf­ten sowie von Volks­be­geh­ren, Volks­in­itia­ti­ven, Bür­ger­be­geh­ren und Einwohneranträgen…«

»6a Test­pflicht
(1) Das indi­vi­du­el­le Schutz- und Hygie­ne­kon­zept von Ein­rich­tun­gen, in denen Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter beschäf­tigt wer­den, muss ein Test­kon­zept beinhal­ten, wonach Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern, die an ihrem Arbeits­platz prä­sent sind, regel­mä­ßig, min­des­tens ein­mal Mal pro Woche, kos­ten­los eine Tes­tung in Bezug auf eine Infek­ti­on mit dem Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 mit­tels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests, ein­schließ­lich sol­chen zur Selbst­an­wen­dung, ange­bo­ten wird und die­se Tes­tung durch die Arbeit­ge­be­rin oder den Arbeit­ge­ber orga­ni­siert wird.

(2) Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter mit direk­tem Kon­takt zu Kun­din­nen und Kun­den oder Gäs­ten sind ver­pflich­tet, das Ange­bot nach Absatz 1 wahr­zu­neh­men und die ihnen aus­ge­stell­ten Nach­wei­se über die Tes­tun­gen für die Dau­er von vier Wochen aufzubewahren.

(3) Selb­stän­di­ge, die im Rah­men ihrer Tätig­keit direk­ten Kon­takt zu Kun­din­nen und Kun­den oder Gäs­ten haben, sind ver­pflich­tet, regel­mä­ßig, min­des­tens ein­mal Mal pro Woche, eine Tes­tung in Bezug auf eine Infek­ti­on mit dem Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 mit­tels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vor­neh­men zu las­sen und die ihnen aus­ge­stell­ten Nach­wei­se über die Tes­tun­gen für die Dau­er von vier Wochen aufzubewahren.

(4) Die Absät­ze 1 bis 3 gel­ten nur, soweit aus­rei­chend Tests zur Ver­fü­gung ste­hen und deren Beschaf­fung zumut­bar ist.«

»§ 7 Sin­gen in geschlos­se­nen Räumen
In geschlos­se­nen Räu­men darf gemein­sam nur aus beruf­li­chen Grün­den oder im Rah­men der Reli­gi­ons­aus­übung gesun­gen wer­den, wenn die in einem Hygie­ne­rah­men­kon­zept nach § 6 Absatz 3 oder einer auf­grund von § 25 erlas­se­nen Rechts­ver­ord­nung der für Kul­tur zustän­di­gen Senats­ver­wal­tung fest­ge­leg­ten Hygie­ne- und Infek­ti­ons­schutz­stan­dards ein­ge­hal­ten wer­den. Satz 1 gilt nicht für den in § 2 Absatz 2 genann­ten Personenkreis.

§ 8 Aus­schank, Abga­be und Ver­kauf von alko­ho­li­schen Geträn­ken; Ver­zehr im öffent­li­chen Raum
(1) Der Aus­schank, die Abga­be und der Ver­kauf von alko­ho­li­schen Geträn­ken sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Fol­ge­ta­ges ver­bo­ten. Ganz­tä­gig sind der Ver­kauf und die Abga­be von alko­ho­li­schen Geträn­ken, die nach ihrer Dar­rei­chungs­form zum unmit­tel­ba­ren Ver­zehr bestimmt oder geeig­net sind, ins­be­son­de­re in Glä­sern, Bechern oder Ein­weg­ge­trän­ke­be­hält­nis­sen, ver­bo­ten. Satz 2 gilt nicht für han­dels­üb­lich geschlos­se­ne Geträn­ke­fla­schen, ‑dosen oder ‑tüten.

(2) Der Ver­zehr von alko­ho­li­schen Geträn­ken ist in Grün­an­la­gen im Sin­ne des Grün­an­la­gen­ge­set­zes vom 24. Novem­ber 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch § 15 Absatz 1 des Geset­zes vom 29. Sep­tem­ber 2004 (GVBl. S. 424) geän­dert wor­den ist, in der jeweils gel­ten­den Fas­sung sowie auf Park­plät­zen unter­sagt.

§ 9 Ver­an­stal­tun­gen, Personenobergrenzen
(1) Ver­an­stal­tun­gen im Frei­en mit mehr als 50 zeit­gleich Anwe­sen­den sind verboten.

[Das gilt nicht für] …Ver­samm­lun­gen im Sin­ne des Arti­kel 8 des Grund­ge­set­zes und Arti­kel 26 der Ver­fas­sung von Berlin…

Ver­an­stal­tun­gen, die dem Frei­zeit- und Unter­hal­tungs­be­reich zuzu­ord­nen sind, ver­bo­ten«

Ich wage die Pro­phe­zei­ung: Nichts davon wird sich umset­zen lassen.

(Her­vor­he­bun­gen nicht in den Originalen.)

8 Antworten auf „Berliner Senat perfektioniert Verordnungschaos“

    1. Kaf­ka wür­de uns sagen kön­nen, wo der gan­ze Irr­sinn endet. 

      Und das wür­de so man­chen ver­wun­dern, denn vie­le wol­len ja noch immer an das Gute in die­sen Mons­tern glauben.

  1. Ver­bot von lachen ham­se ver­ges­sen. Ist doch viel gefähr­li­cher als U‑Bahnfahren, sagt der Tierdoktor.
    Bleibt zu hof­fen, dass die Ber­li­ner den Schwach­sinn schlicht und ergrei­fend ignorieren.

  2. …"sowie die eige­ne Woh­nung oder gewöhn­li­che Unter­kunft nur aus trif­ti­gen Grün­den zu verlassen"…
    Gar unser Gesund­heits­mi­nis­ter ver­mel­de­te jüngst, dass es an der fri­schen Luft auch in Coro­na- Zeit am gesün­des­ten sei ( wobei er selbst zwi­schen diver­sen unge­wöhn­li­chen "Unter­künf­ten" pen­deln darf… ) .
    Sol­len wir nun Wür­feln oder "Ene, ene Muh und raus darfst Du.…" spie­len , um den rich­ti­gen Schluß aus dem Ver­ord­nungs­irr­sinn zu ziehen?
    Nicht nur das gemei­ne Volk läuft Gefahr dicker im Lock­down-Dickicht zu wer­den, son­dern auch der Duden! Die Kopfgeburt
    "Ver­weil­ver­bot" z.B. darf nicht ver­lo­ren gehen, damit unse­re Nach­fah­ren eine Ahnung davon bekom­men , was sich 2021 sprach­lich in Deutsch­land neben dem Gen­dern noch so Bahn brach. Aus ver­gan­ge­nen Jah­ren hat " Kom­plex­an­nah­me­stel­le" lei­der kei­nen Platz im Glos­sar gefunden.
    .
    …" Ich bin jetzt so frei, "trif­tig" mit "gesun­der Men­schen­ver­stand" zu übersetzen.

  3. OT

    Die EMA-Daten­bank der Neben­wir­kun­gen wur­de ges­tern wie­der upgedatet:

    Comirna­tiy kann nun stolz auf 121.514 gemel­de­te Neben­wir­kun­gen bli­cken im Zeit­raum von 3 Mona­ten, die Ern­te wird mit 561 Todes­fäl­len unter der Rubrik "Gene­ral Dis­or­ders" ausgewiesen.

    AZ ist deut­lich effi­zi­en­ter und kann in den ca. 2 Mona­ten sei­nes Wir­kens bereits 107.733 gemel­de­te Neben­wir­kun­gen, dar­un­ter 227 Todes­fäl­le zeigen.
    http://​www​.adrre​ports​.eu/​d​e​/​s​e​a​r​c​h​_​s​u​b​s​t​.​h​tml#

    Die WHO-Daten­bank zeigt für Comirna­ty 359.091 gemel­de­te Neben­wir­kun­gen, dar­un­ter 2.745 Todesfälle.
    http://​www​.vigi​ac​cess​.org

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.