Aktuelle Presseberichte über die neueste Verordnung sagen etwas anderes als die Webseite des Senats, dort wird wiederum an anderer Stelle eine falsch datierte Verordnung angeboten, und der Chatbot – bereitgestellt vom "Fachzentrum IDBB – Intelligente Dienste für Bürger und Behörden" meldet sich so:

Das nennt sich "Künstliche Intelligenz", eine Technologie, die auch unsere ModelliererInnen verwenden.
VerkäuferInnen müssen sich zweimal pro Woche testen lassen
Der "Tagesspiegel" ätzt:
»„Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung“, lautet ein Juristenkalauer. Bei der Berliner Corona-Verordnung ist das oft mit Überraschungen verbunden. Plötzlich fallen Regelungen auf, die anscheinend nicht einmal dem Regierenden Bürgermeister Michael Müller (SPD) bewusst sind.
Das neueste Fundstück: Das Land Berlin führt ab sofort eine umfassende Testpflicht für Verkaufspersonal in Einzelhandel und Gastronomie sowie für Mitarbeiter:innen in Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen ein, wenn diese direkten Kontakt mit Kund:innen und Gästen haben.
Sie müssen sich nun mindestens zweimal pro Woche auf das Coronavirus testen lassen und die Nachweise vier Wochen aufbewahren. Die Pflicht gilt nicht nur für Angestellte, sondern auch Selbstständige – also zum Beispiel für den Späti-Betreiber oder einen Handwerker, der für Reparaturen in die Wohnung kommt.
Das geht aus der aktuellen Fassung der Corona-Verordnung hervor, die am Sonnabend im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht wurde und seit Sonntag gilt. Der Senat hatte sie am Dienstag verabschiedet. Darin ist nur von mindestens einem Test pro Woche die Rede.
In seiner Sondersitzung am Sonnabend verschärfte der Senat diese Regelung jedoch schon wieder auf zwei Tests – entsprechend der Verpflichtung für Arbeitgeber:innen, ihren Beschäftigten mindestens zweimal wöchentlich einen Schnelltest anzubieten. Dies bestätigte die Senatsgesundheitsverwaltung dem Tagesspiegel am Sonntag auf Anfrage. Die nochmals aktualisierte Verordnung tritt am Mittwoch in Kraft.«
Allerdings wird wohlweislich eingeschränkt: Dies gilt nur, "soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist".
Es wimmelt dort von weiteren Ungereimtheiten:
»§ 2 Kontaktbeschränkung, Aufenthalt im öffentlichen Raum
(1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören, auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren und auf Reisen zu verzichten. sowie die eigene Wohnung oder gewöhnliche Unterkunft nur aus triftigen Gründen zu verlassen. Dies gilt insbesondere für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen.«
Der § 2 Kontaktbeschränkung, Aufenthalt im öffentlichen Raum gilt nicht
»… für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen und für politische Werbung durch nicht mehr als zwei Personen gegenüber Einzelpersonen oder einzelnen Personengruppen im Sinne von Absatz 3 zur Unterstützung von Parteien und Wählergemeinschaften sowie von Volksbegehren, Volksinitiativen, Bürgerbegehren und Einwohneranträgen…«
»6a Testpflicht
(1) Das individuelle Schutz- und Hygienekonzept von Einrichtungen, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt werden, muss ein Testkonzept beinhalten, wonach Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, regelmäßig, mindestens einmal Mal pro Woche, kostenlos eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests, einschließlich solchen zur Selbstanwendung, angeboten wird und diese Testung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber organisiert wird.
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit direktem Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Gästen sind verpflichtet, das Angebot nach Absatz 1 wahrzunehmen und die ihnen ausgestellten Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren.
(3) Selbständige, die im Rahmen ihrer Tätigkeit direkten Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Gästen haben, sind verpflichtet, regelmäßig, mindestens einmal Mal pro Woche, eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vornehmen zu lassen und die ihnen ausgestellten Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist.«
»§ 7 Singen in geschlossenen Räumen
In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur aus beruflichen Gründen oder im Rahmen der Religionsausübung gesungen werden, wenn die in einem Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer aufgrund von § 25 erlassenen Rechtsverordnung der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für den in § 2 Absatz 2 genannten Personenkreis.
§ 8 Ausschank, Abgabe und Verkauf von alkoholischen Getränken; Verzehr im öffentlichen Raum
(1) Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages verboten. Ganztägig sind der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen, verboten. Satz 2 gilt nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, ‑dosen oder ‑tüten.
(2) Der Verzehr von alkoholischen Getränken ist in Grünanlagen im Sinne des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch § 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie auf Parkplätzen untersagt.
§ 9 Veranstaltungen, Personenobergrenzen
(1) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden sind verboten.
[Das gilt nicht für] …Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin…
Veranstaltungen, die dem Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, verboten…«
Ich wage die Prophezeiung: Nichts davon wird sich umsetzen lassen.
(Hervorhebungen nicht in den Originalen.)
Kafka wäre begeistert, oder fassungslos.
Kafka würde uns sagen können, wo der ganze Irrsinn endet.
Und das würde so manchen verwundern, denn viele wollen ja noch immer an das Gute in diesen Monstern glauben.
Verbot von lachen hamse vergessen. Ist doch viel gefährlicher als U‑Bahnfahren, sagt der Tierdoktor.
Bleibt zu hoffen, dass die Berliner den Schwachsinn schlicht und ergreifend ignorieren.
Wer soll denn diesen Nonsens kontrollieren?
Polizei und wenn die das nicht schaffen, die Bundeswehr.
…"sowie die eigene Wohnung oder gewöhnliche Unterkunft nur aus triftigen Gründen zu verlassen"…
Gar unser Gesundheitsminister vermeldete jüngst, dass es an der frischen Luft auch in Corona- Zeit am gesündesten sei ( wobei er selbst zwischen diversen ungewöhnlichen "Unterkünften" pendeln darf… ) .
Sollen wir nun Würfeln oder "Ene, ene Muh und raus darfst Du.…" spielen , um den richtigen Schluß aus dem Verordnungsirrsinn zu ziehen?
Nicht nur das gemeine Volk läuft Gefahr dicker im Lockdown-Dickicht zu werden, sondern auch der Duden! Die Kopfgeburt
"Verweilverbot" z.B. darf nicht verloren gehen, damit unsere Nachfahren eine Ahnung davon bekommen , was sich 2021 sprachlich in Deutschland neben dem Gendern noch so Bahn brach. Aus vergangenen Jahren hat " Komplexannahmestelle" leider keinen Platz im Glossar gefunden.
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…" Ich bin jetzt so frei, "triftig" mit "gesunder Menschenverstand" zu übersetzen.
OT
Die EMA-Datenbank der Nebenwirkungen wurde gestern wieder upgedatet:
Comirnatiy kann nun stolz auf 121.514 gemeldete Nebenwirkungen blicken im Zeitraum von 3 Monaten, die Ernte wird mit 561 Todesfällen unter der Rubrik "General Disorders" ausgewiesen.
AZ ist deutlich effizienter und kann in den ca. 2 Monaten seines Wirkens bereits 107.733 gemeldete Nebenwirkungen, darunter 227 Todesfälle zeigen.
http://www.adrreports.eu/de/search_subst.html#
Die WHO-Datenbank zeigt für Comirnaty 359.091 gemeldete Nebenwirkungen, darunter 2.745 Todesfälle.
http://www.vigiaccess.org
Nope, die Modelle sind g.T. extrem triviale Differentialgleichungen. Nichtmal ML.