Das Geschäft mit den Mutanten

In der "Verordnung zur mole­ku­lar­ge­ne­ti­schen Surveillance des Coronavirus SARS-CoV‑2 (Coronavirus-Surveillanceverordnung – CorSurV)" ist zu lesen:

»§ 2 Kostenerstattung
(1) Die Untersuchungsstellen haben Anspruch auf eine Vergütung für die Übermittlung von Angaben nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2. Die Vergütung beträgt 220 Euro für jede Übermittlung von Angaben zu einer durch­ge­führ­ten Vollgenomsequenzierung. Sofern die Vollgenomsequenzierung bereits aus ande­ren Mitteln ver­gü­tet wird, beträgt die Vergütung in Abweichung von Satz 2 20 Euro. 

Hinsichtlich der Proben, die von der jewei­li­gen Untersuchungsstelle selbst im Rahmen der Diagnostik mit­tels Nukleinsäureamplifikationstechnik in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV‑2 unter­sucht wur­den, besteht der Anspruch nach Satz 1 höch­stens in Bezug auf bis zu 5 Prozent der Proben, die von der Untersuchungsstelle in der jeweils ver­gan­ge­nen Kalenderwoche posi­tiv gete­stet wur­den. Wenn die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 in der Bundesrepublik Deutschland in der Kalenderwoche vor Durchführung der Diagnostik 70 000 nicht über­schrit­ten hat, besteht der Anspruch nach Satz 1 in Abweichung von Satz 4 höch­stens für bis zu 10 Prozent der Proben, die von der Untersuchungsstelle in der jeweils ver­gan­ge­nen Kalenderwoche posi­tiv gete­stet wur­den. Im Rahmen von durch Landesgesundheitsbehörden oder das Robert Koch-Institut durch­ge­führ­ten oder unter­stütz­ten Ausbruchsuntersuchungen besteht der Anspruch auch über die in den Sätzen 4 und 5 genann­te Anzahl von Übermittlungen hinaus.
(2) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie Laboratorien, die Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV‑2 im Rahmen der Diagnostik mit­tels Nukleinsäureamplifikationstechnik unter­su­chen, jedoch selbst nicht über die tech­ni­schen Voraussetzungen oder aus­rei­chen­de Kapazitäten zur Vollgenomsequenzierung ver­fü­gen (Einsender), kön­nen in jeder Woche bis zu 5 Prozent der von ihnen posi­tiv auf das Coronavirus SARS-CoV‑2 gete­ste­ten Proben an Untersuchungsstellen zur Vollgenomsequenzierung ver­sen­den; Absatz 1 Satz 5 und 6 gel­ten ent­spre­chend. Bei einer Versendung nach Satz 1 hat der Einsender Anspruch auf Erstattung von Versandkosten in Höhe von 20 Euro für jede über­sand­te Probe. «

2 Antworten auf „Das Geschäft mit den Mutanten“

  1. Das Wirtschaftsressort der FAZ betreibt Impfpropaganda
    https://​www​.faz​.net/​a​k​t​u​e​l​l​/​w​i​r​t​s​c​h​a​f​t​/​h​a​n​k​s​-​w​e​l​t​/​a​m​-​e​n​d​e​-​h​i​l​f​t​-​n​u​r​-​e​i​n​e​-​i​m​p​f​p​f​l​i​c​h​t​-​1​7​2​0​8​1​1​1​-​p​2​.​h​tml

    "Als Ultima Ratio kommt des­halb das gesetz­li­che Gebot zum Impfen in den Blick. Armin Falk, der Verhaltensökonom, nennt es die „effek­tiv­ste aller Lösungen“, erst recht dann, wenn frei­wil­li­ge Kooperation sich nicht durch­setzt. Natürlich ist auch das ein gra­vie­ren­der Eingriff in die Freiheit ande­rer. Aber wenn das Verhalten eini­ger das Leben ande­rer bedroht (Stichwort: Herdenimmunität) gibt es einen Konflikt zwei­er Freiheiten. John Stuart Mill, der gro­ße eng­li­sche Freiheitstheoretiker, war bekannt­lich der Meinung, man dür­fe auch einen Selbstmörder nicht von sei­ner Tat abhal­ten, es sei denn, er sei nicht recht bei Sinnen. Sie wer­den es nicht ger­ne hören: Impfgegner sind nicht recht bei Sinnen und las­sen sich, wie man sieht, gera­de nicht durch den Verweis auf die wis­sen­schaft­li­che Triftigkeit epi­de­mio­lo­gi­scher Erkenntnisse von ihrem Irrglauben abbrin­gen. Dann hilft eben am Ende nur noch die Impfpflicht."

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