In der "Verordnung zur molekulargenetischen Surveillance des Coronavirus SARS-CoV‑2 (Coronavirus-Surveillanceverordnung – CorSurV)" ist zu lesen:
Ȥ 2 Kostenerstattung
(1) Die Untersuchungsstellen haben Anspruch auf eine Vergütung für die Übermittlung von Angaben nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2. Die Vergütung beträgt 220 Euro für jede Übermittlung von Angaben zu einer durchgeführten Vollgenomsequenzierung. Sofern die Vollgenomsequenzierung bereits aus anderen Mitteln vergütet wird, beträgt die Vergütung in Abweichung von Satz 2 20 Euro.
Hinsichtlich der Proben, die von der jeweiligen Untersuchungsstelle selbst im Rahmen der Diagnostik mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV‑2 untersucht wurden, besteht der Anspruch nach Satz 1 höchstens in Bezug auf bis zu 5 Prozent der Proben, die von der Untersuchungsstelle in der jeweils vergangenen Kalenderwoche positiv getestet wurden. Wenn die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 in der Bundesrepublik Deutschland in der Kalenderwoche vor Durchführung der Diagnostik 70 000 nicht überschritten hat, besteht der Anspruch nach Satz 1 in Abweichung von Satz 4 höchstens für bis zu 10 Prozent der Proben, die von der Untersuchungsstelle in der jeweils vergangenen Kalenderwoche positiv getestet wurden. Im Rahmen von durch Landesgesundheitsbehörden oder das Robert Koch-Institut durchgeführten oder unterstützten Ausbruchsuntersuchungen besteht der Anspruch auch über die in den Sätzen 4 und 5 genannte Anzahl von Übermittlungen hinaus.
(2) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie Laboratorien, die Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV‑2 im Rahmen der Diagnostik mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik untersuchen, jedoch selbst nicht über die technischen Voraussetzungen oder ausreichende Kapazitäten zur Vollgenomsequenzierung verfügen (Einsender), können in jeder Woche bis zu 5 Prozent der von ihnen positiv auf das Coronavirus SARS-CoV‑2 getesteten Proben an Untersuchungsstellen zur Vollgenomsequenzierung versenden; Absatz 1 Satz 5 und 6 gelten entsprechend. Bei einer Versendung nach Satz 1 hat der Einsender Anspruch auf Erstattung von Versandkosten in Höhe von 20 Euro für jede übersandte Probe. «
So etwas nennt man Ziel-Prämie und Unterstützungs-Prämie für geleistete Einnahme-Hilfe von Ziel-Prämen-Berechtigten.
Das Wirtschaftsressort der FAZ betreibt Impfpropaganda
https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/hanks-welt/am-ende-hilft-nur-eine-impfpflicht-17208111-p2.html
"Als Ultima Ratio kommt deshalb das gesetzliche Gebot zum Impfen in den Blick. Armin Falk, der Verhaltensökonom, nennt es die „effektivste aller Lösungen“, erst recht dann, wenn freiwillige Kooperation sich nicht durchsetzt. Natürlich ist auch das ein gravierender Eingriff in die Freiheit anderer. Aber wenn das Verhalten einiger das Leben anderer bedroht (Stichwort: Herdenimmunität) gibt es einen Konflikt zweier Freiheiten. John Stuart Mill, der große englische Freiheitstheoretiker, war bekanntlich der Meinung, man dürfe auch einen Selbstmörder nicht von seiner Tat abhalten, es sei denn, er sei nicht recht bei Sinnen. Sie werden es nicht gerne hören: Impfgegner sind nicht recht bei Sinnen und lassen sich, wie man sieht, gerade nicht durch den Verweis auf die wissenschaftliche Triftigkeit epidemiologischer Erkenntnisse von ihrem Irrglauben abbringen. Dann hilft eben am Ende nur noch die Impfpflicht."