Das Geschäft mit den Mutanten

In der "Ver­ord­nung zur mole­ku­lar­ge­ne­ti­schen Sur­veil­lan­ce des Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 (Coro­na­vi­rus-Sur­veil­lance­ver­ord­nung – Cor­SurV)" ist zu lesen:

»§ 2 Kostenerstattung
(1) Die Unter­su­chungs­stel­len haben Anspruch auf eine Ver­gü­tung für die Über­mitt­lung von Anga­ben nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2. Die Ver­gü­tung beträgt 220 Euro für jede Über­mitt­lung von Anga­ben zu einer durch­ge­führ­ten Voll­ge­nom­se­quen­zie­rung. Sofern die Voll­ge­nom­se­quen­zie­rung bereits aus ande­ren Mit­teln ver­gü­tet wird, beträgt die Ver­gü­tung in Abwei­chung von Satz 2 20 Euro. 

Hin­sicht­lich der Pro­ben, die von der jewei­li­gen Unter­su­chungs­stel­le selbst im Rah­men der Dia­gnos­tik mit­tels Nukle­in­säu­re­am­pli­fi­ka­ti­ons­tech­nik in Bezug auf das Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 unter­sucht wur­den, besteht der Anspruch nach Satz 1 höchs­tens in Bezug auf bis zu 5 Pro­zent der Pro­ben, die von der Unter­su­chungs­stel­le in der jeweils ver­gan­ge­nen Kalen­der­wo­che posi­tiv getes­tet wur­den. Wenn die Zahl der Neu­in­fek­tio­nen mit dem Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land in der Kalen­der­wo­che vor Durch­füh­rung der Dia­gnos­tik 70 000 nicht über­schrit­ten hat, besteht der Anspruch nach Satz 1 in Abwei­chung von Satz 4 höchs­tens für bis zu 10 Pro­zent der Pro­ben, die von der Unter­su­chungs­stel­le in der jeweils ver­gan­ge­nen Kalen­der­wo­che posi­tiv getes­tet wur­den. Im Rah­men von durch Lan­des­ge­sund­heits­be­hör­den oder das Robert Koch-Insti­tut durch­ge­führ­ten oder unter­stütz­ten Aus­bruchs­un­ter­su­chun­gen besteht der Anspruch auch über die in den Sät­zen 4 und 5 genann­te Anzahl von Über­mitt­lun­gen hinaus.
(2) Ein­rich­tun­gen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes sowie Labo­ra­to­ri­en, die Unter­su­chungs­ma­te­ri­al und Iso­la­te von Krank­heits­er­re­gern in Bezug auf das Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 im Rah­men der Dia­gnos­tik mit­tels Nukle­in­säu­re­am­pli­fi­ka­ti­ons­tech­nik unter­su­chen, jedoch selbst nicht über die tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen oder aus­rei­chen­de Kapa­zi­tä­ten zur Voll­ge­nom­se­quen­zie­rung ver­fü­gen (Ein­sen­der), kön­nen in jeder Woche bis zu 5 Pro­zent der von ihnen posi­tiv auf das Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 getes­te­ten Pro­ben an Unter­su­chungs­stel­len zur Voll­ge­nom­se­quen­zie­rung ver­sen­den; Absatz 1 Satz 5 und 6 gel­ten ent­spre­chend. Bei einer Ver­sen­dung nach Satz 1 hat der Ein­sen­der Anspruch auf Erstat­tung von Ver­sand­kos­ten in Höhe von 20 Euro für jede über­sand­te Probe. «

2 Antworten auf „Das Geschäft mit den Mutanten“

  1. Das Wirt­schafts­res­sort der FAZ betreibt Impfpropaganda
    https://​www​.faz​.net/​a​k​t​u​e​l​l​/​w​i​r​t​s​c​h​a​f​t​/​h​a​n​k​s​-​w​e​l​t​/​a​m​-​e​n​d​e​-​h​i​l​f​t​-​n​u​r​-​e​i​n​e​-​i​m​p​f​p​f​l​i​c​h​t​-​1​7​2​0​8​1​1​1​-​p​2​.​h​tml

    "Als Ulti­ma Ratio kommt des­halb das gesetz­li­che Gebot zum Imp­fen in den Blick. Armin Falk, der Ver­hal­tens­öko­nom, nennt es die „effek­tivs­te aller Lösun­gen“, erst recht dann, wenn frei­wil­li­ge Koope­ra­ti­on sich nicht durch­setzt. Natür­lich ist auch das ein gra­vie­ren­der Ein­griff in die Frei­heit ande­rer. Aber wenn das Ver­hal­ten eini­ger das Leben ande­rer bedroht (Stich­wort: Her­den­im­mu­ni­tät) gibt es einen Kon­flikt zwei­er Frei­hei­ten. John Stuart Mill, der gro­ße eng­li­sche Frei­heits­theo­re­ti­ker, war bekannt­lich der Mei­nung, man dür­fe auch einen Selbst­mör­der nicht von sei­ner Tat abhal­ten, es sei denn, er sei nicht recht bei Sin­nen. Sie wer­den es nicht ger­ne hören: Impf­geg­ner sind nicht recht bei Sin­nen und las­sen sich, wie man sieht, gera­de nicht durch den Ver­weis auf die wis­sen­schaft­li­che Trif­tig­keit epi­de­mio­lo­gi­scher Erkennt­nis­se von ihrem Irr­glau­ben abbrin­gen. Dann hilft eben am Ende nur noch die Impfpflicht."

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