Der Kern des "Bevölkerungsschutzgesetzes"

»Das Verwaltungsgericht Aachen hat das Verbot einer für Sonntag geplan­ten „Querdenker“-Demonstration in Heinsberg bestä­tigt. Das vom Ordnungsamt der Stadt Heinsberg aus­ge­spro­che­ne Verbot der geplan­ten Kundgebung und der anschlie­ßen­den Demonstration sei zuläs­sig, weil es bei der Versammlung zu „erheb­li­chen Infektionsgefahren“ kom­men könn­te, teil­te die 6. Kammer des Gerichts am Freitag in einem Eilverfahren mit. (AZ: 6 L 886/20)
Zu den Protesten in Heinsberg wur­den von dem Veranstalter rund 350 Teilnehmer ange­mel­det. Die Stadt hat­te die Versammlung unter­sagt, weil bei dem geplan­ten Demonstrationszug die Einhaltung der nach der Corona-Schutzverordnung gel­ten­den Mindestabstände nicht gewähr­lei­stet wer­den kön­ne. Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde ein­le­gen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW in Münster ent­schei­det.« Quelle: rp​-online​.de

»(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis fried­lich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter frei­em Himmel kann die­ses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.«

Das sagt das Grundgesetz in Artikel 8. Zu Absatz (2) hat das Bundesverfassungsgericht 1985 in sei­nem "Brokdorf-Beschluß" fest­ge­stellt:

»Als Abwehrrecht, das auch und vor allem anders­den­ken­den Minderheiten zugu­te kommt, gewähr­lei­stet Art. 8 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art. und Inhalt der Veranstaltung und unter­sagt zugleich staat­li­chen Zwang, an einer öffent­li­chen Versammlung teil­zu­neh­men oder ihr fern­zu­blei­ben. Schon in die­sem Sinne gebührt dem Grundrecht in einem frei­heit­li­chen Staatswesen ein beson­de­rer Rang; das Recht, sich unge­hin­dert und ohne beson­de­re Erlaubnis mit ande­ren zu ver­sam­meln, galt seit jeher als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbst­be­wuß­ten Bürgers… 

Indem der Demonstrant sei­ne Meinung in phy­si­scher Präsenz, in vol­ler Öffentlichkeit und ohne Zwischenschaltung von Medien kund­gibt, ent­fal­tet auch er sei­ne Persönlichkeit in unmit­tel­ba­rer Weise. In ihrer ide­al­ty­pi­schen Ausformung sind Demonstrationen die gemein­sa­me kör­per­li­che Sichtbarmachung von Überzeugungen, wobei die Teilnehmer einer­seits in der Gemeinschaft mit ande­ren eine Vergewisserung die­ser Überzeugungen erfah­ren und ande­rer­seits nach außen – schon durch die blo­ße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umganges mit­ein­an­der oder die Wahl des Ortes – im eigent­li­chen Sinne des Wortes Stellung neh­men und ihren Standpunkt bezeu­gen. Die Gefahr, daß sol­che Meinungskundgaben dem­ago­gisch miß­braucht und in frag­wür­di­ger Weise emo­tio­na­li­siert wer­den kön­nen, kann im Bereich der Versammlungsfreiheit eben­so­we­nig maß­ge­bend für die grund­sätz­li­che Einschätzung sein wie auf dem Gebiet der Meinungsfreiheit und Pressefreiheit…

Während die Weimarer Verfassung in Art. 123 aus­drück­lich bestimm­te, daß Versammlungen unter frei­em Himmel "durch Reichsgesetz anmel­de­pflich­tig gemacht und bei unmit­tel­ba­rer Gefahr für die öffent­li­che Sicherheit ver­bo­ten wer­den" konn­ten, begnügt sich das Grundgesetz mit einem ein­fa­chen, schein­bar gegen­ständ­lich unbe­schränk­ten Gesetzesvorbehalt. Dies bedeu­tet aber nicht, daß die Geltungskraft die­ser Grundrechtsverbürgung auf den Bereich beschränkt bleibt, den der Gesetzgeber ihr unter Respektierung ihres Wesensgehaltes beläßt. Wie auch der Bundesminister des Innern zutref­fend aus­ge­führt hat, gilt viel­mehr das glei­che wie bei der Meinungsfreiheit, die nach dem Verfassungswortlaut zwar ihre Schranken in den Grenzen der all­ge­mei­nen Gesetze fin­det, deren Reichweite aber nicht belie­big durch ein­fa­che Gesetze rela­ti­viert wer­den darf (dazu grund­le­gend BVerfGE 7, 198 [207 f.]; vgl. fer­ner BVerfGE 7, 377 [404]). Bei allen begren­zen­den Regelungen hat der Gesetzgeber die erör­ter­te, in Art. 8 GG ver­kör­per­te ver­fas­sungs­recht­li­che Grundentscheidung zu beach­ten; er darf die Ausübung der Versammlungsfreiheit nur BVerfGE 69, 315 (348)BVerfGE 69, 315 (349)zum Schutz gleich­ge­wich­ti­ger ande­rer Rechtsgüter unter strik­ter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begrenzen…

Nach ganz herr­schen­der Ansicht ent­fällt die Pflicht zur recht­zei­ti­gen Anmeldung bei Spontandemonstrationen, die sich aus aktu­el­lem Anlaß augen­blick­lich bil­den… Sie unter­ste­hen der Gewährleistung des Art. 8 GG; ver­samm­lungs­recht­li­che Vorschriften sind auf sie nicht anwend­bar, soweit der mit der Spontanveranstaltung ver­folg­te Zweck bei Einhaltung die­ser Vorschriften nicht erreicht wer­den könn­te. Ihre Anerkennung trotz Nichtbeachtung sol­cher Vorschriften läßt sich damit recht­fer­ti­gen, daß Art. 8 GG in sei­nem Absatz 1 grund­sätz­lich die Freiheit garan­tiert, sich "ohne Anmeldung oder Erlaubnis" zu ver­sam­meln, daß die­se Freiheit zwar nach Absatz 2 für Versammlungen unter BVerfGE 69, 315 (350)BVerfGE 69, 315 (351)freiem Himmel auf gesetz­li­cher Grundlage beschränk­bar ist, daß sol­che Beschränkungen aber die Gewährleistung des Absatz 1 nicht gänz­lich für bestimm­te Typen von Veranstaltungen außer Geltung set­zen dür­fen, daß viel­mehr die­se Gewährleistung unter den genann­ten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht befreit…

Verbot oder Auflösung set­zen zum einen als ulti­ma ratio vor­aus, daß das mil­de­re Mittel der Auflagenerteilung aus­ge­schöpft ist (so auch BVerwGE 64, 55). Das beruht auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser begrenzt aber nicht nur das Ermessen in der Auswahl der Mittel, son­dern eben­so das Entschließungsermessen der zustän­di­gen Behörden. Die grund­recht­lich geschütz­te Versammlungsfreiheit hat nur dann zurück­zu­tre­ten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, daß dies zum Schutz ande­rer gleich­wer­ti­ger Rechtsgüter not­wen­dig ist. Demgemäß recht­fer­tigt kei­nes­falls jedes belie­bi­ge Interesse eine Einschränkung die­ses Freiheitsrechts; Belästigungen, die sich zwangs­läu­fig aus der Massenhaftigkeit der Grundrechtsausübung erge­ben und sich ohne Nachteile für den Veranstaltungszweck nicht ver­mei­den las­sen, wer­den Dritte im all­ge­mei­nen ertra­gen müssen…

Die behörd­li­che Eingriffsbefugnis wird zum ande­ren dadurch begrenzt, daß Verbote und Auflösungen nur bei einer "unmit­tel­ba­ren Gefährdung" der öffent­li­chen Sicherheit oder Ordnung statt­haft sind. Durch das Erfordernis der Unmittelbarkeit wer­den die Eingriffsvoraussetzungen stär­ker als im all­ge­mei­nen Polizeirecht ein­ge­engt. Erforderlich ist im kon­kre­ten Fall jeweils eine Gefahrenprognose. Diese ent­hält zwar stets ein Wahrscheinlichkeitsurteil; des­sen Grundlagen kön­nen und müs­sen aber aus­ge­wie­sen werden.…«

6 Antworten auf „Der Kern des "Bevölkerungsschutzgesetzes"“

  1. Neue Studie aus Wuhan kommt nach Massentest an fast allen Einwohnern von Wuhan (10 Millionen) zum Ergebnis, dass asym­pto­ma­ti­sche Corona-posi­tiv-Fälle nicht infek­ti­ös sind, d.h. den Virus NICHT über­tra­gen kön­nen. Die Studie erschien im renom­mier­ten Fachmagazin Nature.

    https://www.nature.com/articles/s41467-020–19802‑w

    Damit sind die Maßnahmen wie Demonstrationsverbote obsolet!
    Bitte teilen!!!!

    1. Korrekter Weise soll­te man aber dazu sagen, dass unter den 10 Millionen tat­säch­lich nur 200 asym­pto­ma­tisch Infizierte gefun­den wur­den. Ansonsten klingt das etwas missverständlich.

      Von die­sen 200 hat aller­dings KEINER jeman­den in sei­ner Umgebung ange­steckt. Das ist schon ein sehr deut­li­ches Indiz dafür, dass asym­pto­ma­ti­sche Übertragungen prak­tisch nicht stattfinden.

      Aber, psst, nicht wei­ter­sa­gen. Wir wol­len ja nicht das Weltbild von Herrn Drosten kaputt machen (Böse Viren gefähr­den die Menschheit). Oder die Geschäfte der Biotech-Firmen, die uns in den Himmel der PCR, und auf den Mond der glück­se­lig geimpf­ten kata­pul­tie­ren möchten.

    2. Vielen Dank, Martina.

      +++

      Cao, S., Gan, Y., Wang, C. et al. Post-lock­down SARS-CoV‑2 nucleic acid scree­ning in near­ly ten mil­li­on resi­dents of Wuhan, China. Nat Commun 11, 5917 (2020). https://doi.org/10.1038/s41467-020–19802‑w

      “Here, we descri­be a city-wide SARS-CoV‑2 nucleic acid scree­ning pro­gram­me bet­ween May 14 and June 1, 2020 in Wuhan. All city resi­dents aged six years or older were eli­gi­ble and 9,899,828 (92.9%) participated.
      No new sym­pto­ma­tic cases and 300 asym­pto­ma­tic cases (detec­tion rate 0.303/10,000, 95% CI 0.270–0.339/10,000) were iden­ti­fi­ed. There were no posi­ti­ve tests among­st 1,174 clo­se cont­acts of asym­pto­ma­tic cases.”

      https://www.nature.com/articles/s41467-020–19802‑w

      +++

      Me: And this should actual­ly clo­se the chap­ter of all so cal­led ‘lock­down’ mea­su­res ‘against CV19’,
      becau­se the­re is no evi­dence at all that rest­ric­ting healt­hy asym­pto­ma­tic people
      not being capa­ble to infect others helps cons­trai­ning the spread.

      This was also one state­ment of Thomas Ly in ‘Sitzung 29: Der Angriff auf Körper und Seele’, see above.

      Thomas Ly also went as far to sta­te that ‘his’ medi­ci­ne team (Thailand) was very well awa­re of the fea­tures of CV-19, as it is ano­ther Coronavirus. Early on, he sta­tes, they were not awa­re whe­ther this vari­ant could be dan­ge­rous. However, after months of obser­ving and trea­ting they rea­li­zed, it is just ano­ther Coronavirus.

      Normally, a Coronavirus spreads to around 80% of the popu­la­ti­on, he states.

      +++

      Nun mues­sen wir also 'nur noch' das RKI dazu brin­gen die­se Resultate zu lesen 🙂

  2. .

    Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen 

    Skizze zur Impforganisation in Nordrhein-Westfalen (Stand 14.11.2020)

    Die nach­fol­gen­de Skizze basiert auf dem aktu­el­len Informationssstand, wesent­li­che Informationen betref­fend die Zulassung der Impfstoffe, die zur Verfügung ste­hen­den Mengen an Impfstoff, die Priorisierung bei den Verteilungen u. a. lie­gen aktu­ell noch nicht vor bzw. sind noch Veränderungen unterworfen. (…) 

    1 Einleitung

    Erste Verfügbarkeiten und Zulassungen gegen SARS-CoV‑2 wer­den erwar­tet für Impfstoffe der Firmen BioNTech / Pfizer (ggf. bereits Mitte Dezember 2020) und AstraZeneca (Februar / März 2021). (…) 

    Während BioNTech an einem mRNA-Impfstoff arbei­tet, ver­folgt AstraZeneca die Entwicklung eines Vektorimpfstoff. 

    Der BioNTech-Impfstoff wird nach gegen­wär­ti­gen Informationen bei – 70 C lager­fä­hig sein und bedarf der asep­ti­schen Rekonstitution. Hingegen kann der AstraZeneca-Impfstoff bei 2–8 C gela­gert wer­den und muss nicht rekon­sti­tu­iert werden. 

    Beide Impfstoffe müs­sen zwei­mal ver­impft werden. 

    2 Struktur der Impforganisation 

    Impfzentrum

    Impfstelle (Räumlichkeiten zur Impfdurchführung) 

    +

    Virtuelles Impfzentrum

    mobil auf­su­chen­de Impfteams 

    Koordinierungseinheit zur Organisation der Duchführung von Impfstoffen (bspw. an Krankenhäuser) 

    2.1 Logistik

    (…)

    .
    .

    Skizze zur Impforganisation in Nordrhein-Westfalen (Stand 27..11.2020)

    mags​.nrw/​s​i​t​e​s​/​d​e​f​a​u​l​t​/​f​i​l​e​s​/​a​s​s​e​t​/​d​o​c​u​m​e​n​t​/​s​k​i​z​z​e​_​z​u​r​_​i​m​p​f​o​r​g​a​n​i​s​a​t​i​o​n​_​i​n​_​n​r​w​_​2​7​1​1​2​0​2​0​.​pdf

    .

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