»Das Verwaltungsgericht Aachen hat das Verbot einer für Sonntag geplanten „Querdenker“-Demonstration in Heinsberg bestätigt. Das vom Ordnungsamt der Stadt Heinsberg ausgesprochene Verbot der geplanten Kundgebung und der anschließenden Demonstration sei zulässig, weil es bei der Versammlung zu „erheblichen Infektionsgefahren“ kommen könnte, teilte die 6. Kammer des Gerichts am Freitag in einem Eilverfahren mit. (AZ: 6 L 886/20)
Zu den Protesten in Heinsberg wurden von dem Veranstalter rund 350 Teilnehmer angemeldet. Die Stadt hatte die Versammlung untersagt, weil bei dem geplanten Demonstrationszug die Einhaltung der nach der Corona-Schutzverordnung geltenden Mindestabstände nicht gewährleistet werden könne. Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW in Münster entscheidet.« Quelle: rp-online.de
»(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.«
Das sagt das Grundgesetz in Artikel 8. Zu Absatz (2) hat das Bundesverfassungsgericht 1985 in seinem "Brokdorf-Beschluß" festgestellt:
»Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute kommt, gewährleistet Art. 8 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art. und Inhalt der Veranstaltung und untersagt zugleich staatlichen Zwang, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fernzubleiben. Schon in diesem Sinne gebührt dem Grundrecht in einem freiheitlichen Staatswesen ein besonderer Rang; das Recht, sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln, galt seit jeher als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewußten Bürgers…
Indem der Demonstrant seine Meinung in physischer Präsenz, in voller Öffentlichkeit und ohne Zwischenschaltung von Medien kundgibt, entfaltet auch er seine Persönlichkeit in unmittelbarer Weise. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, wobei die Teilnehmer einerseits in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen – schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umganges miteinander oder die Wahl des Ortes – im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Die Gefahr, daß solche Meinungskundgaben demagogisch mißbraucht und in fragwürdiger Weise emotionalisiert werden können, kann im Bereich der Versammlungsfreiheit ebensowenig maßgebend für die grundsätzliche Einschätzung sein wie auf dem Gebiet der Meinungsfreiheit und Pressefreiheit…
Während die Weimarer Verfassung in Art. 123 ausdrücklich bestimmte, daß Versammlungen unter freiem Himmel "durch Reichsgesetz anmeldepflichtig gemacht und bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden" konnten, begnügt sich das Grundgesetz mit einem einfachen, scheinbar gegenständlich unbeschränkten Gesetzesvorbehalt. Dies bedeutet aber nicht, daß die Geltungskraft dieser Grundrechtsverbürgung auf den Bereich beschränkt bleibt, den der Gesetzgeber ihr unter Respektierung ihres Wesensgehaltes beläßt. Wie auch der Bundesminister des Innern zutreffend ausgeführt hat, gilt vielmehr das gleiche wie bei der Meinungsfreiheit, die nach dem Verfassungswortlaut zwar ihre Schranken in den Grenzen der allgemeinen Gesetze findet, deren Reichweite aber nicht beliebig durch einfache Gesetze relativiert werden darf (dazu grundlegend BVerfGE 7, 198 [207 f.]; vgl. ferner BVerfGE 7, 377 [404]). Bei allen begrenzenden Regelungen hat der Gesetzgeber die erörterte, in Art. 8 GG verkörperte verfassungsrechtliche Grundentscheidung zu beachten; er darf die Ausübung der Versammlungsfreiheit nur BVerfGE 69, 315 (348)BVerfGE 69, 315 (349)zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begrenzen…
Nach ganz herrschender Ansicht entfällt die Pflicht zur rechtzeitigen Anmeldung bei Spontandemonstrationen, die sich aus aktuellem Anlaß augenblicklich bilden… Sie unterstehen der Gewährleistung des Art. 8 GG; versammlungsrechtliche Vorschriften sind auf sie nicht anwendbar, soweit der mit der Spontanveranstaltung verfolgte Zweck bei Einhaltung dieser Vorschriften nicht erreicht werden könnte. Ihre Anerkennung trotz Nichtbeachtung solcher Vorschriften läßt sich damit rechtfertigen, daß Art. 8 GG in seinem Absatz 1 grundsätzlich die Freiheit garantiert, sich "ohne Anmeldung oder Erlaubnis" zu versammeln, daß diese Freiheit zwar nach Absatz 2 für Versammlungen unter BVerfGE 69, 315 (350)BVerfGE 69, 315 (351)freiem Himmel auf gesetzlicher Grundlage beschränkbar ist, daß solche Beschränkungen aber die Gewährleistung des Absatz 1 nicht gänzlich für bestimmte Typen von Veranstaltungen außer Geltung setzen dürfen, daß vielmehr diese Gewährleistung unter den genannten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht befreit…
Verbot oder Auflösung setzen zum einen als ultima ratio voraus, daß das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist (so auch BVerwGE 64, 55). Das beruht auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser begrenzt aber nicht nur das Ermessen in der Auswahl der Mittel, sondern ebenso das Entschließungsermessen der zuständigen Behörden. Die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, daß dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Demgemäß rechtfertigt keinesfalls jedes beliebige Interesse eine Einschränkung dieses Freiheitsrechts; Belästigungen, die sich zwangsläufig aus der Massenhaftigkeit der Grundrechtsausübung ergeben und sich ohne Nachteile für den Veranstaltungszweck nicht vermeiden lassen, werden Dritte im allgemeinen ertragen müssen…
Die behördliche Eingriffsbefugnis wird zum anderen dadurch begrenzt, daß Verbote und Auflösungen nur bei einer "unmittelbaren Gefährdung" der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung statthaft sind. Durch das Erfordernis der Unmittelbarkeit werden die Eingriffsvoraussetzungen stärker als im allgemeinen Polizeirecht eingeengt. Erforderlich ist im konkreten Fall jeweils eine Gefahrenprognose. Diese enthält zwar stets ein Wahrscheinlichkeitsurteil; dessen Grundlagen können und müssen aber ausgewiesen werden.…«
Neue Studie aus Wuhan kommt nach Massentest an fast allen Einwohnern von Wuhan (10 Millionen) zum Ergebnis, dass asymptomatische Corona-positiv-Fälle nicht infektiös sind, d.h. den Virus NICHT übertragen können. Die Studie erschien im renommierten Fachmagazin Nature.
https://www.nature.com/articles/s41467-020–19802‑w
Damit sind die Maßnahmen wie Demonstrationsverbote obsolet!
Bitte teilen!!!!
Korrekter Weise sollte man aber dazu sagen, dass unter den 10 Millionen tatsächlich nur 200 asymptomatisch Infizierte gefunden wurden. Ansonsten klingt das etwas missverständlich.
Von diesen 200 hat allerdings KEINER jemanden in seiner Umgebung angesteckt. Das ist schon ein sehr deutliches Indiz dafür, dass asymptomatische Übertragungen praktisch nicht stattfinden.
Aber, psst, nicht weitersagen. Wir wollen ja nicht das Weltbild von Herrn Drosten kaputt machen (Böse Viren gefährden die Menschheit). Oder die Geschäfte der Biotech-Firmen, die uns in den Himmel der PCR, und auf den Mond der glückselig geimpften katapultieren möchten.
Vielen Dank, Martina.
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Cao, S., Gan, Y., Wang, C. et al. Post-lockdown SARS-CoV‑2 nucleic acid screening in nearly ten million residents of Wuhan, China. Nat Commun 11, 5917 (2020). https://doi.org/10.1038/s41467-020–19802‑w
“Here, we describe a city-wide SARS-CoV‑2 nucleic acid screening programme between May 14 and June 1, 2020 in Wuhan. All city residents aged six years or older were eligible and 9,899,828 (92.9%) participated.
No new symptomatic cases and 300 asymptomatic cases (detection rate 0.303/10,000, 95% CI 0.270–0.339/10,000) were identified. There were no positive tests amongst 1,174 close contacts of asymptomatic cases.”
https://www.nature.com/articles/s41467-020–19802‑w
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Me: And this should actually close the chapter of all so called ‘lockdown’ measures ‘against CV19’,
because there is no evidence at all that restricting healthy asymptomatic people
not being capable to infect others helps constraining the spread.
This was also one statement of Thomas Ly in ‘Sitzung 29: Der Angriff auf Körper und Seele’, see above.
Thomas Ly also went as far to state that ‘his’ medicine team (Thailand) was very well aware of the features of CV-19, as it is another Coronavirus. Early on, he states, they were not aware whether this variant could be dangerous. However, after months of observing and treating they realized, it is just another Coronavirus.
Normally, a Coronavirus spreads to around 80% of the population, he states.
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Nun muessen wir also 'nur noch' das RKI dazu bringen diese Resultate zu lesen 🙂
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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Skizze zur Impforganisation in Nordrhein-Westfalen (Stand 14.11.2020)
Die nachfolgende Skizze basiert auf dem aktuellen Informationssstand, wesentliche Informationen betreffend die Zulassung der Impfstoffe, die zur Verfügung stehenden Mengen an Impfstoff, die Priorisierung bei den Verteilungen u. a. liegen aktuell noch nicht vor bzw. sind noch Veränderungen unterworfen. (…)
1 Einleitung
Erste Verfügbarkeiten und Zulassungen gegen SARS-CoV‑2 werden erwartet für Impfstoffe der Firmen BioNTech / Pfizer (ggf. bereits Mitte Dezember 2020) und AstraZeneca (Februar / März 2021). (…)
Während BioNTech an einem mRNA-Impfstoff arbeitet, verfolgt AstraZeneca die Entwicklung eines Vektorimpfstoff.
Der BioNTech-Impfstoff wird nach gegenwärtigen Informationen bei – 70 C lagerfähig sein und bedarf der aseptischen Rekonstitution. Hingegen kann der AstraZeneca-Impfstoff bei 2–8 C gelagert werden und muss nicht rekonstituiert werden.
Beide Impfstoffe müssen zweimal verimpft werden.
2 Struktur der Impforganisation
Impfzentrum
Impfstelle (Räumlichkeiten zur Impfdurchführung)
+
Virtuelles Impfzentrum
mobil aufsuchende Impfteams
Koordinierungseinheit zur Organisation der Duchführung von Impfstoffen (bspw. an Krankenhäuser)
2.1 Logistik
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Skizze zur Impforganisation in Nordrhein-Westfalen (Stand 27..11.2020)
mags.nrw/sites/default/files/asset/document/skizze_zur_impforganisation_in_nrw_27112020.pdf
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Skizze zur Impforganisation in Nordrhein-Westfalen (Stand 27 .11.2020
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/skizze_zur_impforganisation_in_nrw_27112020.pdf