Auf nordkurier.de kommt am 6.1. der Jurist Rolf Karpenstein zu Wort.
»Hamburg. Der Hamburger Rechtsanwalt Rolf Karpenstein (57) ist überzeugt, dass die Corona-Politik von Bund und Ländern nicht auf den bestmöglichen Gesundheitsschutz von Risiko-Gruppen ausgerichtet ist, sondern auf machtpolitische und fiskalische Ziele. Die mit dem anhaltenden Lockdown verbundenen Verbote für Unternehmer und Gewerbetreibende seien nicht mit den EU-Freiheitsrechten vereinbar, sagt er.
Dem Nordkurier versichert er, niemanden zum offenen Rechtsbruch anstiften zu wollen. Sein Standpunkt ist aber: Die Corona-Beschränkungen selbst sind der Rechtsbruch. Wie kommt er darauf? Der Nordkurier hat das Naheliegendste getan – und ihn einfach gefragt. Hier spricht er über seine Sicht der Dinge.
Herr Karpenstein, Sie sind seit Jahrzehnten auf das Europarecht, jetzt „Unionsrecht“, spezialisiert. Wie beurteilen Sie die Vereinbarkeit der Verlängerung des Lockdowns mit dem Europarecht?
Karpenstein: Nachdem ich mich seit Februar 2020 ausführlich mit der Argumentation der internationalen Organisationen und der staatlichen Stellen sowie mit den komplexen Fakten und globalen Verknüpfungen befasst habe, steht für mich fest, dass keine einzige der auf Corona gestützten Beschränkungen mit dem vorrangigen Unionsrecht vereinbar ist. Dies gilt jedenfalls für alle Beschränkungen, die symptomlose, also gesunde Menschen betreffen. Denn Menschen ohne Krankheitssymptome sind praktisch kaum ansteckungsfähig und dürften in Demokratien nicht unter den Generalverdacht gestellt werden, eine ernsthafte Gefahr für andere zu sein…
Kann man sich denn als einheimischer Gewerbetreibender gegen deutsches Recht wehren und sich dabei aufs EU-Recht berufen? Gibt es dafür Beispiele?
Na klar, viele! Man muss die unmittelbare Anwendbarkeit der Freiheitsrechte aus dem Unionsrecht aber meist mit Nachdruck geltend machen.
Nehmen Sie zum Beispiel die Tausenden von Sportwettbüros in den Innenstädten. Alle Sportwettbüros verstoßen gegen deutsches Recht. Ihnen fehlt seit Jahrzehnten eine „Betriebserlaubnis“. Der Betrieb ohne Erlaubnis ist verboten und strafbar – aber nur nach deutschem Recht. Sämtliche deutschen Beschränkungen und Strafnormen werden dann vom Unionsrecht überlagert und dürfen nicht angewendet werden. Das haben die deutschen Gerichte und die zuständigen Behördenmitarbeiter verstanden und lassen die deutschen Beschränkungen und Sanktionsnormen gegenüber Wettanbietern unangewendet. Dazu bedurfte es allerdings intensiver Arbeit der Anwälte der Sportwettanbieter.
Und warum halten sich Verordnungsgeber und Behörden im Vollzug dann nicht von allein an die höherrangigen Verbotsnormen aus dem Unionsrecht?
Die meisten Wirtschaftsteilnehmer und Behörden verstehen leider das Unionsrecht bis heute nur unzureichend. Dabei hatte der Gerichtshof der Europäischen Union schon in den 1960er-Jahren klargestellt, dass das Unionsrecht und die daraus folgenden Freiheitsrechte jedem Recht der Mitgliedstaaten vorgehen und unmittelbar anwendbar sind.
Auch gibt es zu wenige Anwälte, die in der Corona-Problematik mit Unionsrecht argumentieren. Und die Gerichte, jedenfalls die Verwaltungsgerichte, laufen ja in der Regel leider nur der Politik hinterher. Effektiver Rechtsschutz ist in Deutschland kaum erhältlich. Da muss man als Anwalt massiv tätig werden und das EU-Recht mit großem Nachdruck geltend machen…
Ich selbst habe in einigen Corona-Verfahren Unionsrecht aufgeführt. Es kam dann dazu, dass die Behörde eingeknickt ist, bevor das Gericht eine Entscheidung getroffen hat.
Aber grundsätzlich ist es doch auch erlaubt, Maßnahmen zum Infektionsschutz zu ergreifen und dafür persönliche Freiheiten einzuschränken!
Im Ansatz schon. Der Schutz Dritter gegenüber Gefahren, die von anderen Menschen oder von einer Ware oder einer Dienstleistung ausgehen, ist im Ansatz selbstredend geeignet, eine Beschränkung des freien Warenverkehrs oder des freien Dienstleistungsverkehrs zu rechtfertigen. Der Gesundheitsschutz ist ja auch in Art. 36 AEUV explizit aufgeführt, um Beschränkungen des freien Warenverkehrs zu legitimieren. Die bloße Berufung auf den Gesundheitsschutz genügt aber nicht, um den Anwendungsvorrang der Dienstleistungsfreiheit und der Warenverkehrsfreiheit zu durchbrechen. Schon gar nicht genügen bloße Schlagworte wie „Infektionsgeschehen“ oder „Infektionsfälle“ oder gar „Inzidenz“, um Beschränkungen der unionsrechtlichen Grundfreiheiten oder gar deren vollständige Negation – nichts anderes ist nämlich ein Lockdown – zu rechtfertigen. Die Rechtfertigungsanforderungen sind in der Rechtsprechung des EuGH komplex und hoch.
Wie müsste denn eine solche Rechtfertigung aussehen, um vor dem EuGH Bestand zu haben?
Fest steht aus meiner Sicht, dass in keinem einzigen Fall, den ich bisher gesehen habe, eine auf Corona gestützte Beschränkung den Vorgaben in der Rechtsprechung des EuGH an eine unionsrechtlich belastbare Rechtfertigung entsprochen hat.
Zunächst gilt folgendes für die Dienstleistungsfreiheit: Nach der Rechtsprechung des EuGH muss mit der Beschränkung „wirklich“ (im Sinne von wahrhaftig und nicht lediglich heuchlerisch) das Ziel des Allgemeininteresses verfolgt werden, auf welches sich die Behörde beruft. Dies ist, sobald es um Geld und Macht geht, meist nicht der Fall…
Ich konnte seit März 2020 keine einzige Maßnahme von Bund oder Ländern erkennen, bei der es wirklich ernsthaft und widerspruchsfrei darum ging, bei Risikogruppen das Immunsystem zu stärken. Deshalb gibt der Bund auch viele Millionen an Steuergeldern aus, um Werbung für seine auf Corona gestützten Beschränkungen zu machen. Werbung braucht eine Regierung nur, wenn sie keine Argumente hat, um die Wirtschaftsteilnehmer von der zwingenden Notwendigkeit der Beschränkungen zu überzeugen. Wäre Covid 19 die Tollwut mit hoher Ansteckungsmöglichkeit, wäre jeder freiwillig vorsichtig. Bei Corona aber verstehen diejenigen, die trotz staatlicher Propaganda klar denken, dass keine Gefahren außerhalb des allgemeinen Lebensrisikos bestehen und dass Beschränkungen der Freiheitsrechte gesunder Menschen niemals legitimiert werden könnten. Damit jedoch ein Großteil der (Welt-)Bevölkerung freiwillig die Freiheitsrechte aufgibt – denn dann lässt es sich bequemer herrschen – werden Werbung und Propaganda vorgenommen.
Kurz: Ich bin überzeugt, dass hinter den auf Corona gestützten Beschränkungen gesunder Menschen nicht „wirklich“ das Ziel steht, irgendeinen unbekannten Dritten in seiner Gesundheit optimal zu schützen. Wie soll das auch gehen?…
Der Kollege Reiner Füllmich hat dementsprechend in Interviews richtig klargestellt, dass er überzeugt ist, dass hinter den weltweiten Corona-Beschränkungen machtpolitische und fiskalische Ziele stehen. Angefangen wird bei der Vernichtung des Mittelstandes, der dann für kleines Geld vom Großkapital übernommen wird. Das Ganze reicht bis zu dem vom World–Economic-Forum geplanten Großen Reset der gesamten Welt und der Vierten Industriellen Revolution. All diese machtpolitischen und fiskalischen globalistischen Interessen liegen offen auf der Hand. Sie werden aber von den Profiteuren der Angst als Verschwörungstheorie abgetan. Dabei weiß jeder, dass die Politik primär den Mächtigen und den Superreichen dient und nicht den kleinen Risikogruppen in Pflegeheimen.
Die Profiteure der Corona-Beschränkungen sind deutlich erkennbar. In 2020 haben Vermögensverschiebungen von dem durch die Lockdowns betroffenen Mittelstand hin zum Großkapital stattgefunden, die Experten auf über 1 Billion Dollar taxieren. Wer regiert denn die Welt? Es sind die global agierenden Großkonzerne, wie zum Beispiel Amazon, Black Rock, Google, Facebook und die Banken. Der Lockdown an
Weihnachten hat den Mittelstand in den Ruin getrieben und weitgehend alles zu Amazon & Co. verlagert. Bei derart gigantischen Summen ist doch klar, dass es nicht um den bestmöglichen Schutz von winzigen Randgruppen und deren Gesundheit geht…«
Kurz und bündig die wesentlichen Punkte. Klasse.
Kann man nicht so einfach von der Hand weisen. Z.B. profitieren alle Digitalkonzerne massiv von den lockdowns. Darum könnte Google/Youtube ein massives Interesse an lockdowns haben. Und komischerweise zensiert Youtube alles was sich gegen lockdowns ausspricht.
Endlich Licht am Horizont. Hoffentlich zeigen sich vor Gericht bald Erfolge.
Nein. Diese Judikative ist gleichgeschaltet und zutiefst korrupt. Die werden gegen absolut nichts von Bedeutung einschreiten; sie kriegen es derzeit ja nicht einmal bei Kleinigkeiten hin.
OVG Berlin-Brandenburg: Berliner Beherbergungsverbot bestätigt.
Zitat aus dem og. Interview:
"Ich selbst habe in einigen Corona-Verfahren Unionsrecht aufgeführt. Es kam dann dazu, dass die Behörde eingeknickt ist, bevor das Gericht eine Entscheidung getroffen hat."
Ich fürchte, da war einfach noch keiner so hell, ans Unionsrecht zu denken dabei. Hat den Vorteil, dass man das DANN bis vor den EuGH bringen könnte!
Die deutschen Verwaltungs- und Verfassungsgerichte (vor allem) interessieren sich nicht einmal fürs GG oder IfSG – warum sollten sie plötzlich das EU-Recht als verbindlich betrachten? Dass da seit Monaten auch Europarecht verletzt wird, ist den Gerichten denke ich auch klar. Ebenso, dass sehr viele Verfahren, wenn sie in Karlsruhe von Harbarth erwartungsgemäß abgewiesen wurden, vorm EuGH landen. Darum geht es ja auch nicht; entscheidend ist die Zeit, die für die Diktatoren spielt, bis sie ihre Pläne (Great Reset, Zerstörung des Mittelstands) durch haben. Bis das mal vor einem europäischen Gericht landet, vergehen mindestens 3 bis 5 Jahre. Denn leider, leider gibt es keine europäischen Eilverfahren.
In den anderen EU-Ländern sieht es ja genauso aus; da spielt das Europarecht bei den durchweg die "Maßnahmen" bestätigenden Entscheidungen auch keine Rolle.
@DS-pektiven
Sagen wir es deutlich: wenn die 3. Gewalt tatsächlich final versagt, dann leben wir im Dschungel. Also gibt es nichts zu verlieren. Ich sehe in einer notwendig stärkeren Betonung des EU-Rechts vor den Gerichten eine Chance. Dass die Richter so freundlich sind, Sie von sich aus drauf hinzuweisen – sicher nicht. Und bisher agieren die Anwälte eben wie Frau Bahner – sie erwähnen EU-Recht zwar, aber eher unter ferner liefen. Dabei ist es im Grunde die einzig bestimmende Rechtsgrundlage – und darauf die Gerichte festzunageln ohne die Ausweichmöglichkeit auf Gewebeordnung oder andere Nebenschauplätze – das wäre den Versuch wert.
Ich habe mir den Originalartikel durchgelesen. Der Mann könnte DIE Idee überhaupt gehabt haben:
Art. 20 Abs. 2 AEUV besagt:
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem
a) das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;
Art. 21 Abs. 1 AEUV
Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
Das Gegenstück für Gewerbetreibende und Dienstleister findet sich in Art. 28 und 56:
Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.
****Das gilt für jeden Unionsbürger unmittelbar und ist jeder nationalen Gesetzgebung übergeordnet. Auch für die, die ab dem 11.01. ein Geschäft oder Restaurant oder Skigebiet aufmachen oder als Kunden betreten wollen!! Für den EU-Bezug genügt, dass ein Franzose das Geschäft betreten könnte.****
Einschränkend gilt Art. 36 AEUV
Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 stehen Einfuhr‑, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder ‑beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.
*** Das bedeutet konkret, dass die Behörde die Beschränkungen rechtfertigen muss. Sie selbst ist unmittelbar an Unionsrecht gebunden, unabhängig von nationalen Gesetzen und Verordnungen! Dazu aus dem Interview, das oben verlinkt ist: Die bloße Berufung auf den Gesundheitsschutz genügt aber nicht, um den Anwendungsvorrang der Dienstleistungsfreiheit und der Warenverkehrsfreiheit zu durchbrechen. Schon gar nicht genügen bloße Schlagworte wie „Infektionsgeschehen“ oder „Infektionsfälle“ oder gar „Inzidenz“, um Beschränkungen der unionsrechtlichen Grundfreiheiten oder gar deren vollständige Negation – nichts anderes ist nämlich ein Lockdown – zu rechtfertigen. Die Rechtfertigungsanforderungen sind in der Rechtsprechung des EuGH komplex und hoch.
Die unmittelbare Anwendbarkeit der höherrangigen Freiheitsrechte aus dem EU-Recht ist ein sehr scharfes Schwert gegen die auf Corona gestützten Beschränkungen. So kann zum Beispiel ein Hotelier dem Behördenmitarbeiter oder der Polizei, die ihm auferlegt, eine auf Corona gestützte Beschränkung umzusetzen (z.B. Masken am Buffet) unmittelbar entgegenhalten, dass diese Beschränkung nicht angewendet werden darf. Der Hotelier beruft sich auf das vorrangige Unionsrecht, namentlich auf die Dienstleistungsfreiheit. Der Behördenmitarbeiter ist an das höherrangige Unionsrecht gebunden und muss dessen Anwendungsvorrang beachten. Der Behördenmitarbeiter ist dann, auch wenn er das oft nicht wahrhaben will, durch höherrangiges Recht gezwungen, von seinem Vorhaben und von der Anwendung der innerstaatlichen Corona-Verordnung abzusehen.
EU-Recht! Dass man da nicht gleich drauf gekommen ist!
Noch zur Erklärung:
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV oder AEU-Vertrag) ist neben dem Vertrag über die Europäische Union (EUV oder EU-Vertrag) einer der Gründungsverträge der Europäischen Union (EU). Zusammen bilden sie die primärrechtliche Grundlage des politischen Systems der EU; nach Art. 1 AEU-Vertrag sind beide Verträge rechtlich gleichrangig und werden gemeinsam als „die Verträge“ bezeichnet. Bisweilen werden diese Verträge deshalb auch als „europäisches Verfassungsrecht“ bezeichnet, formal sind sie jedoch völkerrechtliche Verträge zwischen den EU-Mitgliedstaaten.
https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag_über_die_Arbeitsweise_der_Europäischen_Union
Wer es nicht verdrängt hat, weiß zwar, wie sehr sich die EU in Syrien, Afghanistan etc. bislang ans Völkerrecht gehalten hat – gar nicht – aber das hier ist eigentlich der Ersatz für die europäische Verfassung, die ja leider nie als Referendum zustande kam. Das wäre zwar besser gewesen, aber die AEUV ist besser als nix. Dr. Füllmich ist leider ein sehr amerikanischer Anwalt inzwischen; möge sich der Ausschuss von Karpenstein, dem Europarechtler, befruchten lassen. Die Idee ist gut und eigentlich so naheliegend: na klar, da war noch was, genau: wir sind ja EU-Mitglied!
Nochmal: die AEUV hat Vorrang vor jedem nationalen Gesetz und jeder Verordnung.
@some1
Vielen Dank für Ihre weiteren Erläuterungen.
Leider habe ich mehrfach erfahren müssen daß die Exekutive, ggf. auch unter Androhung von Zwang, eigene Fakten schafft.
(schon vor Coronazeiten)
Diese Handlungen entsprachen zwar nicht der konkreten Rechtslage, wurden aber dennoch widerechtlich durchgesetzt.
Motto : "Wenn Sie meinen Ihnen geschieht Unrecht, dann können Sie gern Klage einreichen".
Sicherlich werden lokale Verwaltungen die eigene
(gegebenenfalls auch unzutreffende) Rechtsauslegung erst einmal durchsetzten – darauf sollte man sich realistischerweise einstellen!
Insofern hilft vermutlich auch EU Recht (leider) nur bedingt weiter.
Zitat Dr Fuellmich:"Verwaltungsgerichte heißen so, weil sie das tun, was die Verwaltungen von ihnen erwarten".
Dies kann ich aus eigener, leidvoller Prozesserfahrung umfänglich bestätigen.
Die schwarze Kugel wird, wie im Pool-Billard, hoffentlich über Bande (Ausland) versenkt …
@TT
Hier geht es aber nicht um deutsche Verwaltungsgerichte, sondern letztlich um den EuGH, wenn die deutschen Gerichte die EU-Verfassung ignorieren und man samt Anwalt dorthin durchmarschiert
@some1
Sorry, der erste Kommentar bezog sich auf DS-pektiven.
Zu diesem Zeitpunkt hatte ich Ihre Erläuterungen noch nicht gelesen.
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Wie wenn sich die Selbstermächtigten, Übergriffigen aus Politik und Eliten sich um Rechtslage und Rechtsstaat scheren würden …
nur wenn endlich die Masse der Bürger auf die Einhaltung der Rechte pocht und deren Durchsetzung fordert, kann sich da was drehen.
Ganz genau so ist es. Das EU-Recht im Rechtsstreit außer Acht zu lassen, ist außer der offensichtlichen juristischen "Kurpfuscherei", auch immer eine leichtfertig vertane Chance.
Wie auch immer
MfG