Dokument zu Zwangsquarantäne von Kindern

Es geht nicht um ein erkrank­tes Kind, noch nicht ein­mal um ein infi­zier­tes. Sondern um eines, das ledig­lich einen Kontakt zu einer Person gehabt haben soll, die für das Gesundheitsamt als erkrankt gilt. Nach dem Sprachgebrauch des ange­führ­ten RKI ist damit jeder posi­tiv auf Covid-19 gete­ste­te Mensch gemeint.

Für die­ses Kind ord­ne­te die Abteilung für Sicherheit und Ordnung des Ordnungsamtes in Karlsruhe eine min­de­stens zwei­wö­chi­ge häus­li­che Quarantäne an. Für Kontakte im Haushalt wird eine FFP1-Maske "eng­an­lie­gend zu tra­gen" vor­ge­schrie­ben. Bei Zuwiderhandlung wird mit einer Absonderung in eine geschlos­se­ne Einrichtung gedroht. Auch eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren kom­me in Betracht.

Das Dokument ist hier einsehbar.

Wer gegen eine der­ar­ti­ge Maßnahme der Abteilung für Sicherheit und Ordnung demon­striert, kann nur rechts­ra­di­kal sein.

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