Florida: Zyklus-Schwellenwerte müssen an Ministerium gemeldet werden

In einem Erlaß »Obligatorische Meldung von COVID-19-Labortestergebnissen: Meldung von Zyklus-Schwellenwerten« vom 3.12. schreibt das Gesundheitsministerium von Florida vor:

»Labore unterliegen der Meldepflicht an das Florida Department of Health (FDOH) gemäß Abschnitt 381.0031, Florida Statutes, und Florida Administrative Code, Chapter 64D-3.

    • Alle positiven, negativen und unbestimmten COVID-19-Laborergebnisse müssen dem FDOH über die elektronische Laborberichterstattung oder per Fax unverzüglich gemeldet werden. Dies umfasst alle COVID-19-Testtypen - Polymerase-Kettenreaktion (PCR), andere RNA-, Antigen- und Antikörperergebnisse. Eine Liste der County Health Departments und deren Kontaktinformationen für die Berichterstattung finden Sie unter www.FLhealth.gov/chdepicontact.
    • Die Zyklusschwellenwerte (CT) und ihre Referenzbereiche müssen von den Labors unverzüglich über die elektronische Laborberichterstattung oder per Fax an die FDOH gemeldet werden.«

Ob die Übermittlung sämtlicher Personendaten mit Datenschutzüberlegungen einhergeht, sei dahingestellt. Anscheinend legt das Ministerium aber anders als die Behörden hierzulande Wert auf die Einhaltung sinnvoller Zyklus-Schwellenwerte.

Eine Antwort auf „Florida: Zyklus-Schwellenwerte müssen an Ministerium gemeldet werden“

  1. Das könn­te der Durch­bruch zur Ver­nunft sein!
    Denn anschlie­ßend an die rich­ti­ge Kritk ( SARS-CoV‑2 / COVID-19 Teil 3 ) des wahn­haft-irren Umgangs mit PCR-Tests unter der Ägi­de des RKI hier könn­te man als öffent­li­che Regel jetzt so verfahren:
    (1) dem Pati­en­ten und dem Arzt wird mit­ge­teilt wel­cher Test wel­cher Fir­ma benutzt wurde
    (2) es wird mit­ge­teilt wel­che Gene detek­tiert wur­den (ORF‑1? Oder nur Corona-Allerlei?)
    (3) die Zyklus­zahl wird mitgeteilt.
    Dann kann der Arzt, und nie­mand sonst, eine Dia­gno­se stel­len und bei Infek­ti­on mit CoV‑2 Qua­ran­tä­ne anord­nen, Info ans Gesundsheits­amt, oder aber anra­ten, je nach dem durch die Zyklus­zahl abzu­schät­zen­den Sta­tus. Anra­ten nur dann wenn auch Pre­kä­re einen finan­zi­el­len Aus­gleich erhalten.

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