Strafrechtsexperte: Corona-Leugner nicht behandeln

Ausgerechnet einen Dr. Mengel nutzt heu­te der mehr­fach vor­be­la­ste­te Lars Wienand* von t‑online.de als Stichwortgeber für ein Interview mit dem Titel "Strafrechtler: Arzt dürf­te bei Triage Corona-Leugner benach­tei­li­gen".

Mit des­sen inzwi­schen selbst in Staatsmedien zurück­ge­wie­se­ner Legende, "dass in der Klinik in Zittau mehr­fach tria­giert wer­den muss­te", lei­tet er das Interview mit Michael Kubiciel, "Inhaber des Lehrstuhls für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Wirtschaftsstrafrecht" (also einer Mulit-Kapazität) ein. Kubiciel ist der Meinung:

»Wenn es einen frei­en Beatmungsplatz gibt, aber meh­re­re Menschen, die ihn benö­ti­gen, ist das Ex-ante-Triage: Nach herr­schen­der Meinung kann der Arzt hier frei ent­schei­den, so Kubiciel. "Er han­delt immer recht­mä­ßig, auch wenn er zum Beispiel Corona-Leugner benach­tei­ligt", sagt der Strafrechtler.«

Was schert ihn die Empfehlung von sie­ben medi­zi­ni­schen Fachgesellschaften – unter ande­rem der Gesellschaft der Intensivmediziner DIVI. Die bestimmt: »Die Auswahl sol­le nach "ethi­schen Grundsätzen" und nicht dis­kri­mi­nie­rend erfolgen.«


Michael Kubiciel ist laut Wikipedia seit 2015

»… Sprecher der von der Volkswagen Stiftung unter­stütz­ten Forschungsgruppe Anwendungsfragen eines Verbands­strafrechts und Mitveranstalter der Unternehmen­sstrafrechtlichen Tage

[Er ver­tritt] die Position, dass neue Gesetze mit wei­ter­ge­hen­den Eingriffsbefugnissen zur Terrorbekämpfung not­wen­dig seien…

In Fachkreisen wird kri­ti­siert, dass Kubiciel und ein Zweitgutachter im Jahr 2019 die Dissertation einer Doktorandin mit „sum­ma cum lau­de“, also der best­mög­li­chen Note, bewer­tet haben, obgleich die­se Arbeit for­mal in kei­ner Weise den Anforderungen genü­ge, was den Vorwurf begrün­de, dass Kubiciel die Arbeit nicht gele­sen habe.«

Am 10.12. hat er sich in einer An­hö­rung des Bundestags-Aus­schus­ses für Recht und Ver­brau­cher­schutz gegen einen An­trag der Frak­ti­on Die Linke zur Ent­kri­mi­na­li­sie­rung des so­ge­nann­ten "Con­tai­nerns" von Le­bens­mit­teln aus­ge­spro­chen.

* Siehe Kinder dür­fen nur vom RKI mani­pu­liert wer­den.

Eine inter­es­san­te Ergänzung fin­det sich im Kommentar von some1.

Update 17.12.: In einem Kommentar distan­ziert sich Herr Kubiciel von der Darstellung auf t‑online. Das ergänzt er durch eine Mail, in der er schreibt:

»Ich bin gera­de mit Entsetzen auf Ihre Homepage gestoßen.

Wenn Sie sich mei­nen Thread durch­le­sen, wer­den Sie sehen, dass ich die Rechtslage aus­drück­lich als „nicht hin­nehm­bar“ bezeich­ne. Ich kri­ti­sie­re also die Rechtslage!«

Der genann­te Thread ist hier nach­zu­le­sen. Ein Beitrag auf mer​kur​.de zitiert ihn ähn­lich wie t‑online.de.

13 Antworten auf „Strafrechtsexperte: Corona-Leugner nicht behandeln“

  1. Man müss­te sich hin­ter­her dar­über strei­ten, was ein Corona-Leugner ist. Ich bin Maßnahmengegner und kein "Leugner". Das Etikett ist so belie­big wie falsch. Es drückt den Hass aus, den die­se Menschen empfinden.

  2. "In Fachkreisen wird kri­ti­siert, dass Kubiciel und ein Zweitgutachter im Jahr 2019 die Dissertation einer Doktorandin mit „sum­ma cum lau­de“, also der best­mög­li­chen Note, bewer­tet haben, obgleich die­se Arbeit for­mal in kei­ner Weise den Anforderungen genü­ge, was den Vorwurf begrün­de, dass Kubiciel die Arbeit nicht gele­sen habe."

    Es ist eine womög­lich inter­es­san­te Analogie zu Dr.osten:

    Die vom Kollegen Kuhlen gerüg­te Arbeit und Feststellung, dass die Gutachter wohl nicht rich­tig gele­sen haben
    http://​www​.zis​-online​.com/​d​a​t​/​a​r​t​i​k​e​l​/​2​0​2​0​_​7​-​8​_​1​3​7​5​.​pdf
    hat der jun­gen Frau – dort nament­lich genannt, Frau Dr.Cornelia Spörl – nicht wirk­lich scha­den kön­nen, denn Anfang die­sen Jahres erhielt sie für GENAU DIESE DISS von der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. den WisteV-Preis 2019.
    Auf LTO äußer­ste Sie sich im Mai 2020 zu der Frage, ob eine Spuckattacke im Zeitalter von Corona als ver­such­ter Mord oder Totschalg zu gel­ten habe und wel­ches Maß an Vorsätzlichkeit denn nun … kurz­um, sie kommt zu fol­gen­dem Schluss:

    "Grundsätzlich scheint bei einer bös­wil­li­gen Spuck-Attacke die straf­recht­li­che Wertung als Totschlag ange­mes­sen. Doch der böse Wille ist tat­rich­ter­lich schwer fest­zu­stel­len. Es wäre Sache des Gesetzgebers, die pro­blem­be­la­de­ne Zweiteilung durch Vorsatz und Fahrlässigkeit gegen eine Dreiteilung von Vorsatz, Leichtfertigkeit und Fahrlässigkeit zu erset­zen. So oder so gilt: Begibt man sich nach einer Corona-Infektion in Quarantäne, schützt man daher nicht nur das Leben ande­rer – son­dern bewahrt sich selbst ggf. auch vor einem län­ge­ren Aufenthalt hin­ter Gittern."
    https://​www​.lto​.de/​r​e​c​h​t​/​h​i​n​t​e​r​g​r​u​e​n​d​e​/​h​/​c​o​r​o​n​a​-​f​r​a​u​-​s​t​i​r​b​t​-​n​a​c​h​-​a​n​g​r​i​f​f​-​d​u​r​c​h​-​s​p​u​c​k​e​n​-​l​o​n​d​o​n​-​v​o​r​s​a​t​z​-​t​o​t​s​c​h​l​a​g​-​m​o​rd/

    So schlie­ßen sich Kreise und Analogien und Drostens Betreuer wie Kubiciel könn­ten gedrost sein, dass sie den rich­ti­gen zum "Dr." ver­hol­fen haben, wo sie sich doch so artig bewähren.
    🙂

  3. tja, gibt's schon Ausweise, an den Leugner erkannt wer­den? Noch wird der Beinbruch des Skifahrer und der Lungenkrebs des Rauchers behan­delt. Aber bei Covid-19 gilt das Schudprinzip? Adee Solidargemeinaft. Sytembruch gleich verfassungsfeindlich?

  4. Eine aka­de­mi­sche Karriere ver­läuft inzwi­schen ähn­lich wie in der Politik oder bei den Juristen .
    Der Karriereweg über Burschenschaften ist schein­bar ein Anachronismius, an deren Stelle wir­ken mitt­ler­wei­le die Stiftungen und ThinkTanks.
    Wie es scheint kön­nen Diss und Habil Schriften von bestimm­ten Personen auch mit dem legen­dä­ren Copy und Paste
    Verfahren erstellt wer­den. Die Haltung scheint das wich­tig­ste Auswahlkriterium (ggf. Familienangehörigkeit) – genau wie im "moder­nen" Journalismus.
    Auf die­sem Weg posi­tio­niert man (not­falls erpress­ba­re) Einflussagenten an Schlüsselpositionen und kann eine Agenda durch "unab­hän­gi­ge wis­sen­schaft­li­che Expertise" unterstützen.
    Natürlich ist es dann leich­ter die erwünsch­te Agenda an ande­rer Stelle durch­zu­set­zen. Kein schlech­ter Plan.
    Dachte mir schon, daß Pfosten ledig­lich die Spitze eines Eisbergs ist…

    1. Früher hieß es ja auch "Seilschaft" und war ver­pönt, heu­te heißt es "Netzwerk" und wird gera­de­zu ver­langt und vorausgesetzt.

      Im Rahmen gen­der­neu­tra­ler Frauenförderung (he/she/whatever) ist es selbst­ver­ständ­lich zu begrü­ßen, von Burschenschaften auf das Stiftungsunwesen auszuweichen!

      1. Ich bit­te um Entschuldigung, den Gender Aspekt hatte
        ich nicht im Blick.
        Mir ging es um die Manipulationsgefahren als Resultat die­ser Entwicklung.
        Der kon­ser­va­tiv natio­na­le und zumeist männ­lich gepräg­te Hintergrund von Burschenschaften hat mir per­sön­lich auch nie gefallen.

  5. 1. Ich habe in mei­nem Thread die gel­ten­de Rechtslage aus­drück­lich als "nicht hin­nehm­bar" bezeich­net – also kritisiert!

    2. Ich befür­wor­te in mei­nem Thread und in zwei Publikationen (für alle nach­weis­bar) die Anwendung der DIVI-Standards, die eine Diskriminierung nach Alter, sozia­lem Status etc aus­drück­lich verbieten.

    3. Insoweit war der Beitrag von T‑Online falsch und ten­den­zi­ös; man hat nicht ein­mal infor­miert oder auf mei­ne Beschwerde reagiert!

    1. @Michael Kubiciel
      Danke für die Klarstellung.

      Mich wür­de noch inter­es­sie­ren, ob Sie die auf LTO bei­getra­ge­ne Auffassung von Frau Dr. Spörl teilen:

      "Grundsätzlich scheint bei einer bös­wil­li­gen Spuck-Attacke die straf­recht­li­che Wertung als Totschlag ange­mes­sen. Doch der böse Wille ist tat­rich­ter­lich schwer fest­zu­stel­len. Es wäre Sache des Gesetzgebers, die pro­blem­be­la­de­ne Zweiteilung durch Vorsatz und Fahrlässigkeit gegen eine Dreiteilung von Vorsatz, Leichtfertigkeit und Fahrlässigkeit zu erset­zen. So oder so gilt: Begibt man sich nach einer Corona-Infektion in Quarantäne, schützt man daher nicht nur das Leben ande­rer – son­dern bewahrt sich selbst ggf. auch vor einem län­ge­ren Aufenthalt hin­ter Gittern."
      https://​www​.lto​.de/​r​e​c​h​t​/​h​i​n​t​e​r​g​r​u​e​n​d​e​/​h​/​c​o​r​o​n​a​-​f​r​a​u​-​s​t​i​r​b​t​-​n​a​c​h​-​a​n​g​r​i​f​f​-​d​u​r​c​h​-​s​p​u​c​k​e​n​-​l​o​n​d​o​n​-​v​o​r​s​a​t​z​-​t​o​t​s​c​h​l​a​g​-​m​o​rd/

  6. So scheint Herr Kubiciel (erwar­tungs­ge­mäß) nicht mehr ant­wor­ten zu mögen…
    Dabei geht es – unab­hän­gig davon, ob nun den Leugner sei­nem in Nr. 2 genann­ten Diskriminierungsverbot unter­fällt – bei der gan­zen Sache um eines: um Sittenwidrigkeit gem. § 826 BGB und eben die Frage, was es denn nun ist, das gegen die Sitten ver­stößt oder ver­sto­ßen könn­te. Gegen die Sitten ver­stößt unzwei­fel­haft die Missachtung der grund­ge­setz­lich garan­tier­ten Würde!
    Das BVerfG bereits 2006 ( 1 BvR 357/05) im Kontext mit dem Luftsicherheitsgesetz Grundsätzliches ausgesagt:
    "Die Ermächtigung der Streitkräfte, gemäß § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes durch unmit­tel­ba­re Einwirkung mit Waffengewalt ein Luftfahrzeug abzu­schie­ßen, das gegen das Leben von Menschen ein­ge­setzt wer­den soll, ist mit dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG nicht ver­ein­bar, soweit davon tat­un­be­tei­lig­te Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betrof­fen werden."
    Diese Grundsätzlichkeit besagt, dass kein Gesetz die Tötung tat­un­be­tei­lig­ter Menschen "für einen höhe­ren Zweck" ohne deren Zustimmung für Recht erklä­ren DARF!
    Das kol­li­diert nun wie­der­um mit der rein uti­li­ta­ri­sti­schen Sichtweise der "Erfolgsaussicht". Darf man jeman­den wegen ver­meint­lich ohne­hin gerin­ge­rer Überlebenschancen hint­an stel­len – Frage Fall 1. Darf man jeman­dem sei­ne Chancen weg­neh­men, weil ein ande­rer sie ver­mut­lich "bes­ser" wahr­neh­men kann – Fall 2.
    Kubiciel ver­tritt den Utilitarismus ohne Ansehen der Person – was genau das mit Würde zu tun hat und ob er sein Sittenverständnis weni­ger aus dem Verfassungsrecht als aus Schirachs Terror-Film bezieht, bleibt er schul­dig – auch wenn es evi­dent scheint und mit der rigo­ro­sen Auffassung sei­nes pro­mo­vier­ten Schützlings zu "Kerker bei Anspucken" und dem rea­len Durchgriff auf Demonstranten auf treff­lich­ste harmoniert.
    Grüßen Sie Herrn Kuhlen von mir, Herr Kubiciel, falls Sie noch mit­le­sen. Ich tei­le sei­ne Besorgnis über Entwicklungen.

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