Hausrecht deckt nicht Diskriminierung von Nicht-Maske-Tragenden

»Mund-Nasen-Bedeckung: Ausnahmen bei Menschen mit bestimm­ten Behinderungen oder Vorerkrankungen

"Es gibt Menschen, die aus gesund­heit­li­chen oder behin­de­rungs­be­ding­ten Gründen kei­ne Mund-Nasen-Bedeckung tra­gen kön­nen oder dür­fen," betont Petra Wontorra, die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen, und weist auf die von der Landesregierung gere­gel­ten Ausnahmen expli­zit hin: "Wenn Menschen mit bestimm­ten Vorerkrankungen ein Attest von den behan­deln­den Ärztinnen und Ärzten besit­zen, dann sind die­se Personen von der Maskenpflicht befreit."

Solchen Menschen ist es häu­fig auf­grund von Lungenerkrankungen, von phy­si­schen oder psy­chi­schen Behinderungen nicht mög­lich, Mund und Nase zu bedecken. Das Tragen einer Maske könn­te bei­spiels­wei­se zu Asthmaanfällen, Ohnmachtsgefühlen und Panikattacken füh­ren. Diese Gefahren könn­ten zur aku­ten Lebensgefahr werden.

Zur Regelung der Maskenpflicht hat das Land Niedersachsen Ausnahmen for­mu­liert, wenn dies durch ein ärzt­li­ches Attest oder eine ver­gleich­ba­re amt­li­che Bescheinigung glaub­haft gemacht wer­den kann. Diese Ausnahmen sind eini­gen nicht bekannt. Vielen Menschen ohne Mund-Nasen-Bedeckung wird der Zugang zu Geschäften oder ande­ren öffent­li­chen Einrichtungen zu Unrecht ver­wehrt, obwohl sie von der Maskenpflicht gesetz­lich befreit sind. Die Beauftragte berich­tet von zuneh­men­den Beschwerden, wenn Menschen mit Behinderungen die­se Situationen zum Beispiel beim Friseur, im Bus, beim Arzt oder in Geschäften erle­ben. Bei der Zutrittsverweigerung beru­fen sich die Betreiberinnen und Betreiber regel­mä­ßig auf ihr Hausrecht. Grundlage die­ses Hausrechtes sind eigen­tums- und besitz­recht­li­che Vorschriften. Danach kön­nen die Betreiberinnen und Betreiber frei bestim­men, ob und unter wel­chen Bedingungen sie ande­ren Personen Zutritt gestat­ten. Die Ausübung des Hausrechts ist jedoch nur im Rahmen des all­ge­mei­nen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zuläs­sig. Das AGG schützt Menschen vor Diskriminierung und Benachteiligung. Die Berufung auf das Hausrecht darf nicht dazu füh­ren, dass Personen wegen ihrer Behinderung benach­tei­ligt wer­den.

"Ich möch­te sen­si­bi­li­sie­ren, Menschen ohne Mund-Nasen-Bedeckung nicht vor­schnell zu stig­ma­ti­sie­ren oder zu dis­kri­mi­nie­ren, wenn sie mit­tei­len, dass sie kei­ne Mund-Nasen-Bedeckung tra­gen kön­nen", mahnt Petra Wontorra und appel­liert an die Solidarität: "Mit der Vorlage des ärzt­li­chen Attestes gibt der Mensch bereits Informationen aus dem höchst­per­sön­li­chen Lebensbereich preis. Menschen soll­ten sich nicht wegen einer Behinderung oder Erkrankung recht­fer­ti­gen müs­sen." Wontorra appel­liert an die Öffentlichkeit, rück­sichts­voll und sen­si­bel in die­sen Situationen umzu­ge­hen und Atteste zu akzep­tie­ren.«

Das ist zu lesen auf der Seite des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.

Wie so oft geht auch hier der Dank für die­sen Hinweis an einen Kommentator!

(Hervorhebung nicht im Original.)

3 Antworten auf „Hausrecht deckt nicht Diskriminierung von Nicht-Maske-Tragenden“

  1. Danke für den Artikel. Ich bin auch befreit aus gesund­heit­li­chen Gründen, die Attacken auf mich kann ich lang­sam nicht mehr zäh­len, ich könnte/sollte ein Buch dar­über schrei­ben. Zumeist sind die Angreifer extrem aggres­siv und mit Argumenten und Fakten nicht zu errei­chen. „Witzig“ ist auch, dass bei den – bis jetzt glück­li­cher­wei­se nur ver­ba­len – Attacken von die­sen Personen der ach so wich­ti­ge „Sicherheitsabstand“ plötz­lich egal ist und vor­sätz­lich unter­schrit­ten wird. Ich habe jeden­falls jetzt immer ein Smartphone griff­be­reit, um die Attacken zu doku­men­tie­ren und ggf. die meist eben­so­we­nig infor­mier­ten Damen und Herren der Polizei zu rufen.
    Dass die Öffentlichkeit bzw. Geschäftsinhaber die Ausnahmen in den jewei­li­gen Verordnungen nicht ken­nen, ist kein Zufall son­dern poli­tisch und medi­al gewollt. Die Medien hei­zen das noch mit mar­tia­li­scher Wortwahl an, ich bin also ein „Maskenmuffel“, „Maskenverweigerer“ oder ein­fach nur ein COVIDIOT!
    Die Ausnahmen gibt es ledig­lich, weil die poli­tisch ver­ant­wort­li­chen die Haftungsfrage scheu­en, ist ja auch nichts neu­es. Umso per­fi­der ist es, dass dies auch bei Kindern so ist und jene, die Mitläufer als Eltern haben, damit „ver­lo­ren“ haben.

  2. Die Mitarbeiter in Geschäften sind nicht berech­tigt, Atteste zu ver­lan­gen oder zu kon­trol­lie­ren. Zumindest nicht in Berlin:

    https://​www​.ber​li​ner​-zei​tung​.de/​n​e​w​s​/​w​e​r​-​d​i​e​-​m​a​s​k​e​n​p​f​l​i​c​h​t​-​k​o​n​t​r​o​l​l​i​e​r​e​n​-​d​a​r​f​-​u​n​d​-​w​e​r​-​n​i​c​h​t​-​l​i​.​1​0​6​313

    Das dür­fen nur die Ordnungsbehörden!

    Anders als im eige­nen Heim, ist auch das Hausrecht in öffent­li­chen Supermärkten begrenzt. Die Angestellten dür­fen nicht nach eige­nem Ermessen Personen vom Einkauf ausschließen:

    https://​kla​ge​pa​ten​.eu/​d​o​w​n​l​o​a​d​/​2​1​07/

  3. Das Verlangen des Vorzeigen eines Attests durch Privatleute hal­te ich für Amtsanmaßung. Auf das mir mal ent­ge­gen­ge­schleu­der­te "Argument" "das kann ja jeder sagen" kann ich nur ant­wor­ten: "Ja, und zwar zurecht!"

    Wenn ich mich von der Maske gesund­heit­lich beein­träch­tigt füh­le (und das tue ich idR nach spä­te­stens 10-minü­ti­gem Gebrauch), so ergibt sich allei­ne dar­aus – mit oder ohne Attest – mein Recht, die Maske abzu­le­gen. Dass dies in der Öffentlichkeit anders gese­hen wird ist Beweis genug für eine ganz geziel­te Stimmungsmache und Erzeugung von fal­schem "Rechtsbewusstsein" in der Bevölkerung.

    Und zur Maske sehr informativ:

    Bei BittelTV wich­ti­ges zum Thema zur unleu­gen­ba­ren Schädlichkeit von “Alltags-Masken”, Arbeitsschutzvorschriften, Körperverletzung, Haftung von Arbeitgebern, Ärzten, viel­leicht auch Lehrer, Möglichkeiten der Gegenwehr, …

    () https://​you​tu​.be/​F​P​L​6​5​f​T​v​bNk

    “Expertenteam prä­sen­tiert erdrücken­de mög­li­che Gesundheitsgefahren durch Masken”

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