Am 6.1. hat der Demokrat Noah Nicholas Perry, Abgeordneter der New York State Assembly, beim New York State Senate Committee on Health den Gesetzentwurf A416 eingebracht, das dem Gouverneur umfassende Notstandsrechte bis hin zu Inhaftierungen über 60 Tage ohne Gerichtsbeschluß und einer Zwangsimpfung ermöglichen soll. Das Vorhaben übersteigt sogar die Vollmachten, die Jens Spahn im "Bevölkerungsschutzgesetz" erteilt wurden. Es geht um die
»Entfernung [removal] und Inhaftierung von Fällen, Kontaktpersonen und Trägern, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen oder darstellen können…
1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden Anwendung, wenn der Gouverneur aufgrund einer Epidemie einer übertragbaren Krankheit den Gesundheitsnotstand ausruft.
2. Wenn durch eindeutige und überzeugende Beweise festgestellt wird, dass die Gesundheit anderer durch einen Fall, Kontakt oder Überträger oder einen vermuteten Fall, Kontakt oder Überträger einer ansteckenden Krankheit gefährdet ist oder gefährdet werden kann, die nach Ansicht des Gouverneurs nach Rücksprache mit dem Polizeichef [?commissioner] eine unmittelbare und erhebliche Bedrohung für die öffentliche Gesundheit darstellen kann, die zu schwerer Morbidität oder hoher Mortalität führt, kann der Gouverneur oder sein Beauftragter, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Polizeichef oder die Leiter der örtlichen Gesundheitsämter, die Entfernung und/oder Inhaftierung einer solchen Person oder einer Gruppe solcher Personen anordnen, indem er eine einfache [single] Anordnung erlässt, die diese Personen entweder namentlich oder durch eine hinreichend genaue Beschreibung der inhaftierten Personen oder Gruppe identifiziert. Eine solche Person oder Personengruppe wird in einer medizinischen Einrichtung oder einer anderen geeigneten Einrichtung oder Räumlichkeiten festgehalten, die vom Gouverneur oder seinem Beauftragten bestimmt werden und die den Bestimmungen von Unterabschnitt fünf dieses Abschnitts entsprechen.
3. Eine Person oder Gruppe, die auf Anordnung des Gouverneurs oder seines Bevollmächtigten gemäß Unterpunkt zwei dieses Abschnitts entfernt oder festgehalten wird, wird für die Dauer und auf die Art und Weise festgehalten, die das Department in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt anordnen kann.
4. Ungeachtet aller widersprüchlichen Bestimmungen [inconsistent provision] dieses Abschnitts:
(a) Ein bestätigter Fall oder ein Überträger, der gemäß Unterpunkt zwei dieses Abschnitts festgehalten wird, darf nicht weiter festgehalten werden, nachdem das Department festgestellt hat, dass diese Person nicht mehr ansteckend ist.
(b) Ein Verdachtsfall oder ein mutmaßlicher Überträger, der gemäß Unterpunkt zwei dieses Abschnitts in Gewahrsam genommen wird, darf nicht weiter in Gewahrsam genommen werden, nachdem die Abteilung mit der gebotenen Sorgfalt festgestellt hat, dass eine solche Person nicht mit einer solchen Krankheit infiziert ist oder ihr nicht ausgesetzt war, oder, falls sie mit einer solchen Krankheit infiziert oder ihr ausgesetzt ist, nicht mehr ansteckend ist oder werden wird.
© Eine Person, die gemäß Unterpunkt zwei dieses Abschnitts als Kontaktperson eines bestätigten Falls oder eines Überträgers festgehalten wird, darf nicht weiter festgehalten werden, nachdem die Abteilung festgestellt hat, dass die Person nicht mit der Krankheit infiziert ist oder dass ein solcher Kontakt keine potenzielle Gefahr für die Gesundheit anderer mehr darstellt.
(d) Eine Person, die gemäß Unterpunkt zwei dieses Abschnitts als Kontaktperson eines Verdachtsfalls festgehalten wird, darf nicht weiter festgehalten werden:
(i) nachdem die Abteilung mit gebührender Sorgfalt festgestellt hat, dass der Verdachtsfall nicht mit einer solchen Krankheit infiziert war oder zu dem Zeitpunkt, als der Kontakt mit dieser Person in Kontakt kam, nicht ansteckend war; oder
(ii) nachdem die Abteilung festgestellt hat, dass der Kontakt nicht länger eine potentielle Gefahr für die Gesundheit anderer darstellt.
5. Eine Person, die gemäß Unterpunkt zwei dieses Abschnitts in Gewahrsam genommen wird, muss, wie es den Umständen angemessen ist:
(a) seinen oder ihren medizinischen Zustand und seine oder ihre Bedürfnisse [needs] regelmäßig beurteilen und behandeln lassen, und
(b) in einer Art und Weise festgehalten werden, die mit anerkannten Isolations- und Infektionskontrollprinzipien übereinstimmt, um die Wahrscheinlichkeit einer Infektionsübertragung auf diese Person und auf andere zu minimieren.
6. Wird die Inhaftierung einer Person oder Gruppe gemäß Unterpunkt zwei dieses Abschnitts für einen Zeitraum von höchstens drei Arbeitstagen angeordnet, so ist dieser Person oder einem Mitglied dieser Gruppe auf Antrag Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Wenn eine Person oder Gruppe, die gemäß Unterpunkt zwei dieses Abschnitts festgehalten wird, über drei Werktage hinaus festgehalten werden muss, wird ihr eine zusätzliche Anordnung des Kommissars gemäß Unterpunkt zwei und acht dieses Abschnitts erteilt.
7. Wenn eine Person oder eine Gruppe gemäß Unterpunkt zwei dieses Abschnitts für einen Zeitraum von mehr als drei Geschäftstagen in Haft genommen werden soll und diese Person oder ein Mitglied dieser Gruppe um Freilassung bittet, muss der Gouverneur oder sein Bevollmächtigter innerhalb von drei Geschäftstagen nach einem solchen Ersuchen bis zum Ende des ersten Geschäftstages nach einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag einen Antrag auf einen Gerichtsbeschluss stellen, der eine solche Inhaftierung genehmigt; dieser Antrag muss einen Antrag auf eine beschleunigte Anhörung enthalten. Nach einem solchen Antrag auf Freilassung darf die Inhaftierung nicht länger als fünf Geschäftstage andauern, wenn kein Gerichtsbeschluss vorliegt, der die Inhaftierung genehmigt. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen darf eine Person in keinem Fall länger als sechzig Tage inhaftiert werden, ohne dass ein Gerichtsbeschluss vorliegt, der eine solche Inhaftierung genehmigt. Der Gouverneur oder sein Bevollmächtigter muss innerhalb von neunzig Tagen nach der ersten gerichtlichen Anordnung, die die Inhaftierung genehmigt, und danach innerhalb von neunzig Tagen nach jeder weiteren gerichtlichen Überprüfung eine weitere gerichtliche Überprüfung der Inhaftierung beantragen. In jedem Gerichtsverfahren zur Durchsetzung einer gemäß diesem Unterabschnitt erlassenen Anordnung des Gouverneurs oder seines Bevollmächtigten zur Entfernung oder Inhaftierung einer Person oder Gruppe oder zur Überprüfung der fortgesetzten Inhaftierung einer Person oder Gruppe muss der Gouverneur oder sein Bevollmächtigter die besonderen Umstände, die die Notwendigkeit einer solchen Inhaftierung begründen, eindeutig und überzeugend nachweisen.
8. (a) Eine Kopie jeder Haftanordnung des Gouverneurs oder seines Bevollmächtigten, die gemäß Unterpunkt zwei dieses Abschnitts erlassen wurde, ist jeder inhaftierten Person auszuhändigen; gilt die Anordnung jedoch für eine Gruppe von Personen und ist es unpraktisch, einzelne Kopien bereitzustellen, kann sie an einer gut sichtbaren Stelle in den Hafträumen ausgehängt werden. Jede Inhaftierungsanordnung des Beauftragten, die gemäß Unterabteilung zwei dieses Abschnitts ausgestellt wird, muss Folgendes darlegen:
(i) den Zweck des Gewahrsams und die rechtliche Befugnis, aufgrund derer die Anordnung erlassen wird, einschließlich der einzelnen Abschnitte dieses Artikels oder anderer Gesetze oder Vorschriften;
(ii) eine Beschreibung der Umstände und/oder des Verhaltens der inhaftierten Person oder Gruppe, die die Grundlage für den Erlass der Anordnung bilden;
(iii) die weniger einschränkenden Alternativen, die versucht wurden und erfolglos waren, und/oder die weniger einschränkenden Alternativen, die in Betracht gezogen und abgelehnt wurden, sowie die Gründe, warum diese Alternativen abgelehnt wurden;
(iv) eine Mitteilung, in der die inhaftierte Person oder Gruppe darauf hingewiesen wird, dass sie das Recht hat, die Entlassung aus der Haft zu beantragen, und die Anweisungen enthält, wie ein solcher Antrag zu stellen ist;
(v) eine Mitteilung, in der die inhaftierte Person oder Gruppe darauf hingewiesen wird, dass sie das Recht hat, sich durch einen Rechtsbeistand vertreten zu lassen, und dass auf Antrag dieser Person oder Gruppe der Zugang zu einem Rechtsbeistand erleichtert wird, soweit dies unter den gegebenen Umständen möglich ist, und
(vi) eine Mitteilung, in der die inhaftierte Person oder Gruppe darauf hingewiesen wird, dass sie die Adressen und/oder Telefonnummern von Freunden und/oder Verwandten angeben kann, um über die Inhaftierung der Person benachrichtigt zu werden, und dass die Abteilung auf Wunsch der inhaftierten Person und im Rahmen des Möglichen eine angemessene Anzahl dieser Personen über die Inhaftierung der Person informieren wird.
(b) Darüber hinaus muss eine gemäß den Unterpunkten zwei und sieben dieses Abschnitts erlassene Anordnung, die die Inhaftierung einer Person oder Gruppe für einen Zeitraum von mehr als drei Werktagen vorschreibt,
(i) die in Gewahrsam genommene Person oder Gruppe darauf hinweisen, dass der Gewahrsam nicht länger als fünf Werktage andauern darf, nachdem ein Antrag auf Freilassung gestellt wurde, wenn keine gerichtliche Anordnung vorliegt, die diesen Gewahrsam genehmigt;
(ii) die in Gewahrsam genommene Person oder Gruppe darauf hinweisen, dass der Gouverneur oder sein Bevollmächtigter unabhängig davon, ob sie die Freilassung aus dem Gewahrsam beantragen oder nicht, innerhalb von sechzig Tagen nach Beginn des Gewahrsams eine gerichtliche Anordnung zur Genehmigung des Gewahrsams einholen muss und danach innerhalb von neunzig Tagen nach einer solchen gerichtlichen Anordnung und innerhalb von neunzig Tagen nach jeder weiteren gerichtlichen Überprüfung eine weitere gerichtliche Überprüfung des Gewahrsams beantragen muss; und
(iii) die in Gewahrsam genommene Person oder Gruppe darauf hinweisen, dass sie das Recht hat, einen Rechtsbeistand zu beantragen, dass auf einen solchen Antrag hin ein Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt wird, wenn und soweit dies unter den gegebenen Umständen möglich ist, und dass, wenn ein Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt wird, dieser davon in Kenntnis gesetzt wird, dass die Person oder Gruppe eine rechtliche Vertretung beantragt hat.
9. Eine Person, die in einer medizinischen Einrichtung oder einer anderen geeigneten Einrichtung oder Räumlichkeit festgehalten wird, darf sich nicht ordnungswidrig verhalten und darf diese Einrichtung oder Räumlichkeit nicht verlassen oder versuchen zu verlassen, bis sie gemäß diesem Abschnitt entlassen wird.
10. Soweit erforderlich und unter den gegebenen Umständen durchführbar, sind Sprachdolmetscher und Personen, die in der Kommunikation mit seh- und hörbehinderten Personen geübt sind, zur Verfügung zu stellen.
11. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für die Erteilung von Anordnungen gemäß § 11.21 des New York City Health Code.
12. Zusätzlich zu den in Unterpunkt zwei dieses Abschnitts genannten Entfernungs- oder Festhalteanordnungen und ohne jegliche Beeinträchtigung oder Einschränkung anderer Befugnisse, die der Beauftragte ansonsten hat, kann der Gouverneur oder sein Beauftragter nach seinem Ermessen alle anderen Anordnungen erlassen und deren Durchsetzung anstreben, die er für notwendig oder angemessen hält, um die Verbreitung oder Übertragung ansteckender Krankheiten oder anderer Krankheiten zu verhindern, die eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit darstellen können, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Anordnungen, die verlangen, dass eine oder mehrere Personen, die sich nicht im Gewahrsam der Abteilung befinden, ausgeschlossen werden; die Isolierung oder Quarantäne zu Hause oder an einem Ort ihrer Wahl, der für das Department akzeptabel ist, und unter solchen Bedingungen und für einen solchen Zeitraum, der die Übertragung der ansteckenden Krankheit oder anderen Krankheit verhindert; das Testen oder die medizinische Untersuchung von Personen zu verlangen, die möglicherweise einer ansteckenden Krankheit ausgesetzt oder damit infiziert waren oder die möglicherweise gefährlichen Mengen radioaktiver Materialien oder giftiger Chemikalien ausgesetzt oder damit kontaminiert waren; von einer Person, die einer ansteckenden Krankheit ausgesetzt oder damit infiziert war, zu verlangen, dass sie einen angemessenen, vorgeschriebenen Kurs der Behandlung, vorbeugenden Medikation oder Impfung absolviert, einschließlich der direkt beobachteten Therapie zur Behandlung der Krankheit und der Befolgung der Infektionskontrollbestimmungen für die Krankheit; oder von einer Person, die mit gefährlichen Mengen radioaktiver Materialien oder giftiger Chemikalien kontaminiert wurde, so dass diese Person eine Gefahr für andere darstellen kann, zu verlangen, dass sie sich Dekontaminationsverfahren unterzieht, die von der Abteilung als notwendig erachtet werden. Dieser Person oder diesen Personen ist auf Antrag Gelegenheit zur Anhörung zu geben, wobei die Bestimmungen der Unterabschnitte zwei bis elf dieses Abschnitts ansonsten keine Anwendung finden. Die Bestimmungen dieses Abschnitts dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie die gewaltsame Verabreichung von Medikamenten ohne vorherigen Gerichtsbeschluss erlauben oder erfordern.«
Und das in den angeblich so freiheitlichen USA und direkt nach dem Wahlsieg John Bidens.…
Was kann man aber auch schon anderes von dort erwarten?
Hoffe, das will nichts schlechtes heißen für den Class Action- Prozess von RA Dr. Fuellmich!!!
Glücklicherweise ist hierzulande alles ganz anders.
"Frank Schoemaker
@Diana39643283
7 Std.
Anfang April 2020, als es mit den Corona-Maßnahmen richtig los ging, sagte der Ex-Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier:
"Wenn sich das noch länger hinzieht, hat der liberale Rechtsstaat abgedankt."
Es hat sich länger hingezogen."
Home of the free?
Na, wer sagt's denn. Die können das mindestens so gut wie die Deutschen. Oder haben sie abgeguckt?
Und dafür steht auch Biden. Den Anfang setzte er mit der Maskenpflicht für die nächsten 100 Tage. Aber er hat auch einige der härtesten US-Gesetze der letzten 3 Dekaden auf den Weg gebracht: 1994 den " Violent Crime Control Act and Law Enforcement Act", auch bekannt als "crime bill", der zu massenhafter Inhaftierung von Afroamerikanern und Hispanics führte, darüber hinaus die Privatisierung großer Teile des US-Knastsystems voran trieb, in dem die Gefangenen einem fast rechtlosen Quasi-Sklavenstatus unterworfen sind. Im Jahr darauf folgte nach dem Oklahoma-City-Bombing" der "Omnibus Counterterrorism Act". Der stellte die Grundlage für den Patriot Act von 2001 dar, wobei sich Biden in einer Rede im Senat darüber beschwerte, dass bei der Abfassung des Patriot Act wesentliche Bereiche aus seinem ursprünglichen Gesetzestext von 1995 entfernt worden seien, die den Staatsorganen noch mehr Befugnisse zugebilligt hatten als letztlich entschieden worden sind. Nun plant er also den Patriot Act II. Ich schätze, da wird man sich hierzulande nicht lange lumpen lassen.
Ganz nebenbei, war im Jahr des Crime Bill in NY City die Zero-Tolerance-Strategie auf den Weg gebracht worden, die gegen Mini-Vergehen, wie Schwarzfahren oder Schule schwänzen und andere Unbotmäßigkeiten mit einem Höchstmaß an Repression vor ging. Der Bürgermeister von NYC war damals übrigens der Republikaner Rudy Giuliani (noch in Erinnerung: Trumps erfolgloser Anwalt?). Der heutige Bürgermeister de Blasio und der Gouverneur vom Staat NY, Andrew Cuomo, sind beide Demokraten. Kann man da einen Unterschied in der Politik erkennen? Ich habe diese Polarisierung über die Wahl auch hierzulande nie verstanden. Sehr treffend dazu finde ich das Zitat (Gore Vidal), das Matthias Bröckers gern erwähnt, von dem „Einparteiensystem mit zwei rechten Flügeln“. Man kann das auch noch bildlicher ausdrücken als die linke und die rechte Backe vom selben Ar..h.
Ein Demokrat hat den Gesetzentwurf eingebracht!!
Der mit Vernunftresten beschenkte Teil unserer älteren Mitbürger, dazu zähle ich mich selbst, wird sich nun damit abfinden müssen dass sein altes politisches Koordinatensystem zerbrochen ist.
Wenn 110 000 Unterschriften nicht dafür ausreichen Kritiker der Maßnahmen in die ÖR-Talkshows auf Augenhöhe einzubringen müssen wir altersklassenunabhängig ganz neue Begriffe für die politische Welt, in der wir leben, finden.
https://www.openpetition.de/petition/online/ard-sondersendung-wie-gefaehrlich-ist-corona
Die von ihnen verlinkte Petition war der "erste Streich" im letzten Jahr.
Danach kam es zumindest am 26.11.2020 zu einer
Videokonferenz mit den öffentlich-rechtlichen Medienanstalten
Inzwischen gab es eine zweite Unterschriftensammlung
Corona-Debatte im öffentlichen Fernsehen, die inzwischen abgeschlossen ist.
Die gesammelten Unterschriften werden am 27. 1. 2021 (symbolisch bundesweit) an die ARD übergeben.
Vorsorglich haben die ÖR schon mal dem Initiator mitgeteilt:
"Sehr geehrter Herr Barucker,
vielen Dank für Ihre Mail. Wir stellen fest, dass Ihre zweite Petition faktisch denselben Inhalt hat wie Ihre erste. Mehrere Häuser haben bereits ihre erste Petition entgegen genommen. Zu ihr haben wir uns darüber hinaus umfassend geäußert und einen persönlichen, digitalen Dialog mit Ihnen und Ihren Mitstreitern durchgeführt. Inhaltlich gibt es aus unserer Sicht keinen neuen Stand. Ihre Botschaft haben Sie bereits beim ersten Mal bei der ARD platzieren und ausführen können. Ich bitte Sie daher um Verständnis dafür, dass wir die zweite, faktisch identische Petition nunmehr nicht entgegen nehmen werden, da sie für uns nur noch PR-Charakter hat. Sie können sich aber sicher sein, dass wir uns weiter (selbst-)kritisch mit dem Thema auseinandersetzen und täglich an einer ausgewogenen Berichterstattung arbeiten.
Beste Grüße
Birand Bingül"
Zur Homepage von Sebastian Barucker:
https://bastian-barucker.de/die-zweite-petition/
Da es fraglich ist, ob es diesmal mehr Erfolg hat, sollte man selbst aktiv werden und sich auch über andere Initiativen wie https://rundfunk-frei.de/ informieren.
Heil Perry!