New York: Diktatorische Vollmachten für Gouverneur geplant

Am 6.1. hat der Demo­krat Noah Nicho­las Per­ry, Abge­ord­ne­ter der New York Sta­te Assem­bly, beim New York Sta­te Sena­te Com­mit­tee on Health den Gesetz­ent­wurf A416 ein­ge­bracht, das dem Gou­ver­neur umfas­sen­de Not­stands­rech­te bis hin zu Inhaf­tie­run­gen über 60 Tage ohne Gerichts­be­schluß und einer Zwangs­imp­fung ermög­li­chen soll. Das Vor­ha­ben über­steigt sogar die Voll­mach­ten, die Jens Spahn im "Bevöl­ke­rungs­schutz­ge­setz" erteilt wur­den. Es geht um die

»Ent­fer­nung [rem­oval] und Inhaf­tie­rung von Fäl­len, Kon­takt­per­so­nen und Trä­gern, die eine Gefahr für die öffent­li­che Gesund­heit dar­stel­len oder dar­stel­len können…

1. Die Bestim­mun­gen die­ses Abschnitts fin­den Anwen­dung, wenn der Gou­ver­neur auf­grund einer Epi­de­mie einer über­trag­ba­ren Krank­heit den Gesund­heits­not­stand ausruft.

2. Wenn durch ein­deu­ti­ge und über­zeu­gen­de Bewei­se fest­ge­stellt wird, dass die Gesund­heit ande­rer durch einen Fall, Kon­takt oder Über­trä­ger oder einen ver­mu­te­ten Fall, Kon­takt oder Über­trä­ger einer anste­cken­den Krank­heit gefähr­det ist oder gefähr­det wer­den kann, die nach Ansicht des Gou­ver­neurs nach Rück­spra­che mit dem Poli­zei­chef [?com­mis­sio­ner] eine unmit­tel­ba­re und erheb­li­che Bedro­hung für die öffent­li­che Gesund­heit dar­stel­len kann, die zu schwe­rer Mor­bi­di­tät oder hoher Mor­ta­li­tät führt, kann der Gou­ver­neur oder sein Beauf­trag­ter, ein­schließ­lich, aber nicht beschränkt auf den Poli­zei­chef oder die Lei­ter der ört­li­chen Gesund­heits­äm­ter, die Ent­fer­nung und/oder Inhaf­tie­rung einer sol­chen Per­son oder einer Grup­pe sol­cher Per­so­nen anord­nen, indem er eine ein­fa­che [sin­gle] Anord­nung erlässt, die die­se Per­so­nen ent­we­der nament­lich oder durch eine hin­rei­chend genaue Beschrei­bung der inhaf­tier­ten Per­so­nen oder Grup­pe iden­ti­fi­ziert. Eine sol­che Per­son oder Per­so­nen­grup­pe wird in einer medi­zi­ni­schen Ein­rich­tung oder einer ande­ren geeig­ne­ten Ein­rich­tung oder Räum­lich­kei­ten fest­ge­hal­ten, die vom Gou­ver­neur oder sei­nem Beauf­trag­ten bestimmt wer­den und die den Bestim­mun­gen von Unter­ab­schnitt fünf die­ses Abschnitts entsprechen.

3. Eine Per­son oder Grup­pe, die auf Anord­nung des Gou­ver­neurs oder sei­nes Bevoll­mäch­tig­ten gemäß Unter­punkt zwei die­ses Abschnitts ent­fernt oder fest­ge­hal­ten wird, wird für die Dau­er und auf die Art und Wei­se fest­ge­hal­ten, die das Depart­ment in Über­ein­stim­mung mit die­sem Abschnitt anord­nen kann.

4. Unge­ach­tet aller wider­sprüch­li­chen Bestim­mun­gen [incon­sis­tent pro­vi­si­on] die­ses Abschnitts:

(a) Ein bestä­tig­ter Fall oder ein Über­trä­ger, der gemäß Unter­punkt zwei die­ses Abschnitts fest­ge­hal­ten wird, darf nicht wei­ter fest­ge­hal­ten wer­den, nach­dem das Depart­ment fest­ge­stellt hat, dass die­se Per­son nicht mehr anste­ckend ist.
(b) Ein Ver­dachts­fall oder ein mut­maß­li­cher Über­trä­ger, der gemäß Unter­punkt zwei die­ses Abschnitts in Gewahr­sam genom­men wird, darf nicht wei­ter in Gewahr­sam genom­men wer­den, nach­dem die Abtei­lung mit der gebo­te­nen Sorg­falt fest­ge­stellt hat, dass eine sol­che Per­son nicht mit einer sol­chen Krank­heit infi­ziert ist oder ihr nicht aus­ge­setzt war, oder, falls sie mit einer sol­chen Krank­heit infi­ziert oder ihr aus­ge­setzt ist, nicht mehr anste­ckend ist oder wer­den wird.
© Eine Per­son, die gemäß Unter­punkt zwei die­ses Abschnitts als Kon­takt­per­son eines bestä­tig­ten Falls oder eines Über­trä­gers fest­ge­hal­ten wird, darf nicht wei­ter fest­ge­hal­ten wer­den, nach­dem die Abtei­lung fest­ge­stellt hat, dass die Per­son nicht mit der Krank­heit infi­ziert ist oder dass ein sol­cher Kon­takt kei­ne poten­zi­el­le Gefahr für die Gesund­heit ande­rer mehr darstellt.
(d) Eine Per­son, die gemäß Unter­punkt zwei die­ses Abschnitts als Kon­takt­per­son eines Ver­dachts­falls fest­ge­hal­ten wird, darf nicht wei­ter fest­ge­hal­ten werden:

(i) nach­dem die Abtei­lung mit gebüh­ren­der Sorg­falt fest­ge­stellt hat, dass der Ver­dachts­fall nicht mit einer sol­chen Krank­heit infi­ziert war oder zu dem Zeit­punkt, als der Kon­takt mit die­ser Per­son in Kon­takt kam, nicht anste­ckend war; oder
(ii) nach­dem die Abtei­lung fest­ge­stellt hat, dass der Kon­takt nicht län­ger eine poten­ti­el­le Gefahr für die Gesund­heit ande­rer darstellt.

5. Eine Per­son, die gemäß Unter­punkt zwei die­ses Abschnitts in Gewahr­sam genom­men wird, muss, wie es den Umstän­den ange­mes­sen ist:

(a) sei­nen oder ihren medi­zi­ni­schen Zustand und sei­ne oder ihre Bedürf­nis­se [needs] regel­mä­ßig beur­tei­len und behan­deln las­sen, und
(b) in einer Art und Wei­se fest­ge­hal­ten wer­den, die mit aner­kann­ten Iso­la­ti­ons- und Infek­ti­ons­kon­troll­prin­zi­pi­en über­ein­stimmt, um die Wahr­schein­lich­keit einer Infek­ti­ons­über­tra­gung auf die­se Per­son und auf ande­re zu minimieren.

6. Wird die Inhaf­tie­rung einer Per­son oder Grup­pe gemäß Unter­punkt zwei die­ses Abschnitts für einen Zeit­raum von höchs­tens drei Arbeits­ta­gen ange­ord­net, so ist die­ser Per­son oder einem Mit­glied die­ser Grup­pe auf Antrag Gele­gen­heit zur Anhö­rung zu geben. Wenn eine Per­son oder Grup­pe, die gemäß Unter­punkt zwei die­ses Abschnitts fest­ge­hal­ten wird, über drei Werk­ta­ge hin­aus fest­ge­hal­ten wer­den muss, wird ihr eine zusätz­li­che Anord­nung des Kom­mis­sars gemäß Unter­punkt zwei und acht die­ses Abschnitts erteilt.

7. Wenn eine Per­son oder eine Grup­pe gemäß Unter­punkt zwei die­ses Abschnitts für einen Zeit­raum von mehr als drei Geschäfts­ta­gen in Haft genom­men wer­den soll und die­se Per­son oder ein Mit­glied die­ser Grup­pe um Frei­las­sung bit­tet, muss der Gou­ver­neur oder sein Bevoll­mäch­tig­ter inner­halb von drei Geschäfts­ta­gen nach einem sol­chen Ersu­chen bis zum Ende des ers­ten Geschäfts­ta­ges nach einem Sams­tag, Sonn­tag oder gesetz­li­chen Fei­er­tag einen Antrag auf einen Gerichts­be­schluss stel­len, der eine sol­che Inhaf­tie­rung geneh­migt; die­ser Antrag muss einen Antrag auf eine beschleu­nig­te Anhö­rung ent­hal­ten. Nach einem sol­chen Antrag auf Frei­las­sung darf die Inhaf­tie­rung nicht län­ger als fünf Geschäfts­ta­ge andau­ern, wenn kein Gerichts­be­schluss vor­liegt, der die Inhaf­tie­rung geneh­migt. Unge­ach­tet der vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen darf eine Per­son in kei­nem Fall län­ger als sech­zig Tage inhaf­tiert wer­den, ohne dass ein Gerichts­be­schluss vor­liegt, der eine sol­che Inhaf­tie­rung geneh­migt. Der Gou­ver­neur oder sein Bevoll­mäch­tig­ter muss inner­halb von neun­zig Tagen nach der ers­ten gericht­li­chen Anord­nung, die die Inhaf­tie­rung geneh­migt, und danach inner­halb von neun­zig Tagen nach jeder wei­te­ren gericht­li­chen Über­prü­fung eine wei­te­re gericht­li­che Über­prü­fung der Inhaf­tie­rung bean­tra­gen. In jedem Gerichts­ver­fah­ren zur Durch­set­zung einer gemäß die­sem Unter­ab­schnitt erlas­se­nen Anord­nung des Gou­ver­neurs oder sei­nes Bevoll­mäch­tig­ten zur Ent­fer­nung oder Inhaf­tie­rung einer Per­son oder Grup­pe oder zur Über­prü­fung der fort­ge­setz­ten Inhaf­tie­rung einer Per­son oder Grup­pe muss der Gou­ver­neur oder sein Bevoll­mäch­tig­ter die beson­de­ren Umstän­de, die die Not­wen­dig­keit einer sol­chen Inhaf­tie­rung begrün­den, ein­deu­tig und über­zeu­gend nachweisen.

8. (a) Eine Kopie jeder Haft­an­ord­nung des Gou­ver­neurs oder sei­nes Bevoll­mäch­tig­ten, die gemäß Unter­punkt zwei die­ses Abschnitts erlas­sen wur­de, ist jeder inhaf­tier­ten Per­son aus­zu­hän­di­gen; gilt die Anord­nung jedoch für eine Grup­pe von Per­so­nen und ist es unprak­tisch, ein­zel­ne Kopien bereit­zu­stel­len, kann sie an einer gut sicht­ba­ren Stel­le in den Haft­räu­men aus­ge­hängt wer­den. Jede Inhaf­tie­rungs­an­ord­nung des Beauf­trag­ten, die gemäß Unter­ab­tei­lung zwei die­ses Abschnitts aus­ge­stellt wird, muss Fol­gen­des darlegen:

(i) den Zweck des Gewahr­sams und die recht­li­che Befug­nis, auf­grund derer die Anord­nung erlas­sen wird, ein­schließ­lich der ein­zel­nen Abschnit­te die­ses Arti­kels oder ande­rer Geset­ze oder Vorschriften;
(ii) eine Beschrei­bung der Umstän­de und/oder des Ver­hal­tens der inhaf­tier­ten Per­son oder Grup­pe, die die Grund­la­ge für den Erlass der Anord­nung bilden;
(iii) die weni­ger ein­schrän­ken­den Alter­na­ti­ven, die ver­sucht wur­den und erfolg­los waren, und/oder die weni­ger ein­schrän­ken­den Alter­na­ti­ven, die in Betracht gezo­gen und abge­lehnt wur­den, sowie die Grün­de, war­um die­se Alter­na­ti­ven abge­lehnt wurden;
(iv) eine Mit­tei­lung, in der die inhaf­tier­te Per­son oder Grup­pe dar­auf hin­ge­wie­sen wird, dass sie das Recht hat, die Ent­las­sung aus der Haft zu bean­tra­gen, und die Anwei­sun­gen ent­hält, wie ein sol­cher Antrag zu stel­len ist;
(v) eine Mit­tei­lung, in der die inhaf­tier­te Per­son oder Grup­pe dar­auf hin­ge­wie­sen wird, dass sie das Recht hat, sich durch einen Rechts­bei­stand ver­tre­ten zu las­sen, und dass auf Antrag die­ser Per­son oder Grup­pe der Zugang zu einem Rechts­bei­stand erleich­tert wird, soweit dies unter den gege­be­nen Umstän­den mög­lich ist, und
(vi) eine Mit­tei­lung, in der die inhaf­tier­te Per­son oder Grup­pe dar­auf hin­ge­wie­sen wird, dass sie die Adres­sen und/oder Tele­fon­num­mern von Freun­den und/oder Ver­wand­ten ange­ben kann, um über die Inhaf­tie­rung der Per­son benach­rich­tigt zu wer­den, und dass die Abtei­lung auf Wunsch der inhaf­tier­ten Per­son und im Rah­men des Mög­li­chen eine ange­mes­se­ne Anzahl die­ser Per­so­nen über die Inhaf­tie­rung der Per­son infor­mie­ren wird.

(b) Dar­über hin­aus muss eine gemäß den Unter­punk­ten zwei und sie­ben die­ses Abschnitts erlas­se­ne Anord­nung, die die Inhaf­tie­rung einer Per­son oder Grup­pe für einen Zeit­raum von mehr als drei Werk­ta­gen vorschreibt,

(i) die in Gewahr­sam genom­me­ne Per­son oder Grup­pe dar­auf hin­wei­sen, dass der Gewahr­sam nicht län­ger als fünf Werk­ta­ge andau­ern darf, nach­dem ein Antrag auf Frei­las­sung gestellt wur­de, wenn kei­ne gericht­li­che Anord­nung vor­liegt, die die­sen Gewahr­sam genehmigt;
(ii) die in Gewahr­sam genom­me­ne Per­son oder Grup­pe dar­auf hin­wei­sen, dass der Gou­ver­neur oder sein Bevoll­mäch­tig­ter unab­hän­gig davon, ob sie die Frei­las­sung aus dem Gewahr­sam bean­tra­gen oder nicht, inner­halb von sech­zig Tagen nach Beginn des Gewahr­sams eine gericht­li­che Anord­nung zur Geneh­mi­gung des Gewahr­sams ein­ho­len muss und danach inner­halb von neun­zig Tagen nach einer sol­chen gericht­li­chen Anord­nung und inner­halb von neun­zig Tagen nach jeder wei­te­ren gericht­li­chen Über­prü­fung eine wei­te­re gericht­li­che Über­prü­fung des Gewahr­sams bean­tra­gen muss; und
(iii) die in Gewahr­sam genom­me­ne Per­son oder Grup­pe dar­auf hin­wei­sen, dass sie das Recht hat, einen Rechts­bei­stand zu bean­tra­gen, dass auf einen sol­chen Antrag hin ein Rechts­bei­stand zur Ver­fü­gung gestellt wird, wenn und soweit dies unter den gege­be­nen Umstän­den mög­lich ist, und dass, wenn ein Rechts­bei­stand zur Ver­fü­gung gestellt wird, die­ser davon in Kennt­nis gesetzt wird, dass die Per­son oder Grup­pe eine recht­li­che Ver­tre­tung bean­tragt hat.

9. Eine Per­son, die in einer medi­zi­ni­schen Ein­rich­tung oder einer ande­ren geeig­ne­ten Ein­rich­tung oder Räum­lich­keit fest­ge­hal­ten wird, darf sich nicht ord­nungs­wid­rig ver­hal­ten und darf die­se Ein­rich­tung oder Räum­lich­keit nicht ver­las­sen oder ver­su­chen zu ver­las­sen, bis sie gemäß die­sem Abschnitt ent­las­sen wird.

10. Soweit erfor­der­lich und unter den gege­be­nen Umstän­den durch­führ­bar, sind Sprach­dol­met­scher und Per­so­nen, die in der Kom­mu­ni­ka­ti­on mit seh- und hör­be­hin­der­ten Per­so­nen geübt sind, zur Ver­fü­gung zu stel­len.

11. Die Bestim­mun­gen die­ses Abschnitts gel­ten nicht für die Ertei­lung von Anord­nun­gen gemäß § 11.21 des New York City Health Code.

12. Zusätz­lich zu den in Unter­punkt zwei die­ses Abschnitts genann­ten Ent­fer­nungs- oder Fest­hal­te­an­ord­nun­gen und ohne jeg­li­che Beein­träch­ti­gung oder Ein­schrän­kung ande­rer Befug­nis­se, die der Beauf­trag­te ansons­ten hat, kann der Gou­ver­neur oder sein Beauf­trag­ter nach sei­nem Ermes­sen alle ande­ren Anord­nun­gen erlas­sen und deren Durch­set­zung anstre­ben, die er für not­wen­dig oder ange­mes­sen hält, um die Ver­brei­tung oder Über­tra­gung anste­cken­der Krank­hei­ten oder ande­rer Krank­hei­ten zu ver­hin­dern, die eine Bedro­hung für die öffent­li­che Gesund­heit dar­stel­len kön­nen, ein­schließ­lich, aber nicht beschränkt auf Anord­nun­gen, die ver­lan­gen, dass eine oder meh­re­re Per­so­nen, die sich nicht im Gewahr­sam der Abtei­lung befin­den, aus­ge­schlos­sen wer­den; die Iso­lie­rung oder Qua­ran­tä­ne zu Hau­se oder an einem Ort ihrer Wahl, der für das Depart­ment akzep­ta­bel ist, und unter sol­chen Bedin­gun­gen und für einen sol­chen Zeit­raum, der die Über­tra­gung der anste­cken­den Krank­heit oder ande­ren Krank­heit ver­hin­dert; das Tes­ten oder die medi­zi­ni­sche Unter­su­chung von Per­so­nen zu ver­lan­gen, die mög­li­cher­wei­se einer anste­cken­den Krank­heit aus­ge­setzt oder damit infi­ziert waren oder die mög­li­cher­wei­se gefähr­li­chen Men­gen radio­ak­ti­ver Mate­ria­li­en oder gif­ti­ger Che­mi­ka­li­en aus­ge­setzt oder damit kon­ta­mi­niert waren; von einer Per­son, die einer anste­cken­den Krank­heit aus­ge­setzt oder damit infi­ziert war, zu ver­lan­gen, dass sie einen ange­mes­se­nen, vor­ge­schrie­be­nen Kurs der Behand­lung, vor­beu­gen­den Medi­ka­ti­on oder Imp­fung absol­viert, ein­schließ­lich der direkt beob­ach­te­ten The­ra­pie zur Behand­lung der Krank­heit und der Befol­gung der Infek­ti­ons­kon­troll­be­stim­mun­gen für die Krank­heit; oder von einer Per­son, die mit gefähr­li­chen Men­gen radio­ak­ti­ver Mate­ria­li­en oder gif­ti­ger Che­mi­ka­li­en kon­ta­mi­niert wur­de, so dass die­se Per­son eine Gefahr für ande­re dar­stel­len kann, zu ver­lan­gen, dass sie sich Dekon­ta­mi­na­ti­ons­ver­fah­ren unter­zieht, die von der Abtei­lung als not­wen­dig erach­tet wer­den. Die­ser Per­son oder die­sen Per­so­nen ist auf Antrag Gele­gen­heit zur Anhö­rung zu geben, wobei die Bestim­mun­gen der Unter­ab­schnit­te zwei bis elf die­ses Abschnitts ansons­ten kei­ne Anwen­dung fin­den. Die Bestim­mun­gen die­ses Abschnitts dür­fen nicht so aus­ge­legt wer­den, dass sie die gewalt­sa­me Ver­ab­rei­chung von Medi­ka­men­ten ohne vor­he­ri­gen Gerichts­be­schluss erlau­ben oder erfor­dern.«

8 Antworten auf „New York: Diktatorische Vollmachten für Gouverneur geplant“

  1. Und das in den angeb­lich so frei­heit­li­chen USA und direkt nach dem Wahl­sieg John Bidens.… 

    Was kann man aber auch schon ande­res von dort erwarten?

    Hof­fe, das will nichts schlech­tes hei­ßen für den Class Action- Pro­zess von RA Dr. Fuellmich!!!

  2. Glück­li­cher­wei­se ist hier­zu­lan­de alles ganz anders.

    "Frank Schoe­ma­ker
    @Diana39643283
    7 Std.

    Anfang April 2020, als es mit den Coro­na-Maß­nah­men rich­tig los ging, sag­te der Ex-Prä­si­dent des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts Hans-Jür­gen Papier:
    "Wenn sich das noch län­ger hin­zieht, hat der libe­ra­le Rechts­staat abgedankt."

    Es hat sich län­ger hingezogen."

  3. Na, wer sagt's denn. Die kön­nen das min­des­tens so gut wie die Deut­schen. Oder haben sie abgeguckt?
    Und dafür steht auch Biden. Den Anfang setz­te er mit der Mas­ken­pflicht für die nächs­ten 100 Tage. Aber er hat auch eini­ge der här­tes­ten US-Geset­ze der letz­ten 3 Deka­den auf den Weg gebracht: 1994 den " Vio­lent Crime Con­trol Act and Law Enforce­ment Act", auch bekannt als "crime bill", der zu mas­sen­haf­ter Inhaf­tie­rung von Afro­ame­ri­ka­nern und His­pa­nics führ­te, dar­über hin­aus die Pri­va­ti­sie­rung gro­ßer Tei­le des US-Knast­sys­tems vor­an trieb, in dem die Gefan­ge­nen einem fast recht­lo­sen Qua­si-Skla­ven­sta­tus unter­wor­fen sind. Im Jahr dar­auf folg­te nach dem Okla­ho­ma-City-Bom­bing" der "Omni­bus Coun­ter­ter­ro­rism Act". Der stell­te die Grund­la­ge für den Patri­ot Act von 2001 dar, wobei sich Biden in einer Rede im Senat dar­über beschwer­te, dass bei der Abfas­sung des Patri­ot Act wesent­li­che Berei­che aus sei­nem ursprüng­li­chen Geset­zes­text von 1995 ent­fernt wor­den sei­en, die den Staats­or­ga­nen noch mehr Befug­nis­se zuge­bil­ligt hat­ten als letzt­lich ent­schie­den wor­den sind. Nun plant er also den Patri­ot Act II. Ich schät­ze, da wird man sich hier­zu­lan­de nicht lan­ge lum­pen lassen.
    Ganz neben­bei, war im Jahr des Crime Bill in NY City die Zero-Tole­rance-Stra­te­gie auf den Weg gebracht wor­den, die gegen Mini-Ver­ge­hen, wie Schwarz­fah­ren oder Schu­le schwän­zen und ande­re Unbot­mä­ßig­kei­ten mit einem Höchst­maß an Repres­si­on vor ging. Der Bür­ger­meis­ter von NYC war damals übri­gens der Repu­bli­ka­ner Rudy Giu­lia­ni (noch in Erin­ne­rung: Trumps erfolg­lo­ser Anwalt?). Der heu­ti­ge Bür­ger­meis­ter de Bla­sio und der Gou­ver­neur vom Staat NY, Andrew Cuo­mo, sind bei­de Demo­kra­ten. Kann man da einen Unter­schied in der Poli­tik erken­nen? Ich habe die­se Pola­ri­sie­rung über die Wahl auch hier­zu­lan­de nie ver­stan­den. Sehr tref­fend dazu fin­de ich das Zitat (Gore Vidal), das Mat­thi­as Brö­ckers gern erwähnt, von dem „Ein­par­tei­en­sys­tem mit zwei rech­ten Flü­geln“. Man kann das auch noch bild­li­cher aus­drü­cken als die lin­ke und die rech­te Backe vom sel­ben Ar..h.

  4. Der mit Ver­nunft­res­ten beschenk­te Teil unse­rer älte­ren Mit­bür­ger, dazu zäh­le ich mich selbst, wird sich nun damit abfin­den müs­sen dass sein altes poli­ti­sches Koor­di­na­ten­sys­tem zer­bro­chen ist.
    Wenn 110 000 Unter­schrif­ten nicht dafür aus­rei­chen Kri­ti­ker der Maß­nah­men in die ÖR-Talk­shows auf Augen­hö­he ein­zu­brin­gen müs­sen wir alters­klas­sen­un­ab­hän­gig ganz neue Begrif­fe für die poli­ti­sche Welt, in der wir leben, finden.
    https://​www​.open​pe​ti​ti​on​.de/​p​e​t​i​t​i​o​n​/​o​n​l​i​n​e​/​a​r​d​-​s​o​n​d​e​r​s​e​n​d​u​n​g​-​w​i​e​-​g​e​f​a​e​h​r​l​i​c​h​-​i​s​t​-​c​o​r​ona

    1. Die von ihnen verlinkte Petition war der "erste Streich" im letzten Jahr.

      Danach kam es zumindest am 26.11.2020 zu einer
      Videokonferenz mit den öffentlich-rechtlichen Medienanstalten

      Inzwischen gab es eine zweite Unterschriftensammlung
      Corona-Debatte im öffentlichen Fernsehen, die inzwischen abgeschlossen ist.

      Die gesammelten Unterschriften werden am 27. 1. 2021 (symbolisch bundesweit) an die ARD übergeben.

      Vorsorglich haben die ÖR schon mal dem Initiator mitgeteilt:

      "Sehr geehrter Herr Barucker,

      vielen Dank für Ihre Mail. Wir stellen fest, dass Ihre zweite Petition faktisch denselben Inhalt hat wie Ihre erste. Mehrere Häuser haben bereits ihre erste Petition entgegen genommen. Zu ihr haben wir uns darüber hinaus umfassend geäußert und einen persönlichen, digitalen Dialog mit Ihnen und Ihren Mitstreitern durchgeführt. Inhaltlich gibt es aus unserer Sicht keinen neuen Stand. Ihre Botschaft haben Sie bereits beim ersten Mal bei der ARD platzieren und ausführen können. Ich bitte Sie daher um Verständnis dafür, dass wir die zweite, faktisch identische Petition nunmehr nicht entgegen nehmen werden, da sie für uns nur noch PR-Charakter hat. Sie können sich aber sicher sein, dass wir uns weiter (selbst-)kritisch mit dem Thema auseinandersetzen und täglich an einer ausgewogenen Berichterstattung arbeiten.
      Beste Grüße
      Birand Bingül
      "

      Zur Homepage von Sebastian Barucker:
      https://bastian-barucker.de/die-zweite-petition/

      Da es fraglich ist, ob es diesmal mehr Erfolg hat, sollte man selbst aktiv werden und sich auch über andere Initiativen wie https://rundfunk-frei.de/ informieren.

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