NRW-Datenschutzbeauftragte: 3G-Nachweis und Kontaktdaten – einfach zerreißen reicht nicht!

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW infor­miert am 23.3. in einer Pressemitteilung:

»Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetztes vom 20. März 2022 ent­fällt die Verpflichtung zum Nachweis der Impfung, der Genesung oder der Negativ-Testung (3GNachweis) am Arbeitsplatz. „Die aktu­el­len Lockerungen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes neh­me ich zum Anlass, um auf Fristen für die Löschung der gesam­mel­ten Daten hin­zu­wei­sen: Die von den Arbeitgeber*innen erho­be­nen Daten müs­sen spä­te­stens sechs Monate nach Erhebung ver­nich­tet oder gelöscht wer­den. Da die Rechtsgrundlage ent­fal­len ist, gehen wir davon aus, dass die Speicherung regel­mä­ßig nicht mehr erfor­der­lich ist und die Daten schon jetzt gelöscht wer­den soll­ten“, erklärt Bettina Gayk, Landesbeauftrage für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen…

Gayk: „Inzwischen geht es dar­um, die erho­be­nen Daten rechts­kon­form zu ent­sor­gen. Das bedeu­tet: Die Gesundheitsdaten von Beschäftigten und – sofern noch vor­han­den – Daten zur Kontaktnachverfolgung müs­sen gelöscht, also voll­stän­dig und unwi­der­ruf­lich ver­nich­tet wer­den. Bei Daten, die in Papierform erho­ben wur­den, soll­te ein geeig­ne­ter Aktenvernichter ver­wen­det wer­den.“ Ein Zerreißen von Hand sei nicht aus­rei­chend. Wie Datenträger daten­schutz­kon­form ver­nich­tet wer­den kön­nen, regelt unter ande­rem die DIN 66399. Für das Löschen per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten durch Aktenvernichter sind Geräte der Sicherheitsstufe 4 oder höher gemäß die­ser DIN geeig­net.«

13 Antworten auf „NRW-Datenschutzbeauftragte: 3G-Nachweis und Kontaktdaten – einfach zerreißen reicht nicht!“

      1. @ Archimedes

        Wenn die­se "Quittung" so aus­fällt, dass Kutschaty nach­rückt, wird sich der (Fa)Scholzomat bestä­tigt sehen.

        Das heißt natür­lich nicht, dass das auch eine Bestätigung ist. Es ist ein Charakteristikum des Parlamentarismus, Wahlen zu sug­ge­rie­ren, aber die Wahlmöglichkeiten, wenn sie über­haupt exi­stie­ren, auf einen Punkt mit dem Radius nahe Null zu beschränken.

        Entsprechend scheint mir die "Wahl" im Saarland vor allem zwei Dinge zu zeigen:

        Über ein Drittel, 39% der "Wahl"-Berechtigten füh­len sich über­haupt nicht oder der­art schlecht ver­tre­ten, dass sie die "Wahl" ganz mei­den. Von den 61%, die trotz­dem "gewählt" haben, haben 10% Parteien gewählt, bei denen davon aus­ge­gan­gen wer­den durf­te, dass sie die magi­sche 5%-Hürde rei­ßen, was in etwa das­sel­be ist. Fast die Hälfte, 45% der "Wahl"-Berechtigten boy­kot­tie­ren also die Wahlen oder sind der­art unzu­frie­den mit dem Parteiensystem und den eta­blier­ten Parteien, dass sie ihre Stimme Parteien geben, von denen zu erwar­ten ist, dass sie im insti­tu­tio­nel­len poli­ti­schen Prozess ohne­hin kei­ne Rolle spie­len werden.

        Von den fast zwei Dritteln, 61% der "Wahl"-Berechtigten, die "gewählt" haben, bleibt also etwas mehr als die Hälfte, 55%, die den eta­blier­ten Parteien und dem poli­ti­schen System noch so weit ver­trau­en, dass sie eine der dadurch ver­tre­te­nen Parteien gewählt haben. Von denen schei­tern nun zwei – FDP und Braune – knapp an der besag­ten 5%-Hürde, so dass im Parlament weni­ger als die Hälfte der "Wahl"-Berechtigten, 45%, über­haupt reprä­sen­tiert sind.

        Je nach­dem, ob die Partei, deren Namen ich hier nicht aus­spre­chen will allei­ne regie­ren oder eine Groko-Haram bil­den will, wird sie auf dem fik­ti­ven Willen eines Viertels der "Wahl"-Berechtigten beru­hen oder die anson­sten allein durch die AfD gebil­de­te par­la­men­ta­ri­sche "Opposition" pulverisieren.

        In jedem Fall ein guter Tag für die "Demokratie" – aus Sicht der Herrschenden, ver­steht sich!

  1. 'Toll', dass sie jetzt aus den Löchern gekro­chen kom­men, die Verräter des Rechtsstaates.…
    Mal abge­se­hen davon, hilft auch das Zerreißen von Informationen nicht, denn jeder im Betrieb wird nun wis­sen, wer die­je­ni­gen sind, die bereit sind, sich gegen die Masse zu stel­len. Ich den­ke aber, dass das Blatt sich sogar wen­den wird und die­se auf­rich­ti­gen Menschen mög­li­cher­wei­se sogar irgend­wann ein­mal Ansehen genie­ßen könn­ten dafür, dass sie sich gegen die durch Konformismus und Herdentrieb in die Irre gelei­te­te Masse haben weh­ren können.
    So oder so, das Abfragen von Daten wie 3G, 2G usw. war rechts­wid­rig. Im Nachhinein nutzt es auch nichts mehr, das nun alles ver­tu­schen und die Spuren ver­wi­schen zu wollen.

    1. an Getriebesand:
      "die­se auf­rich­ti­gen Menschen mög­li­cher­wei­se sogar irgend­wann ein­mal Ansehen genie­ßen könnten".
      Das Ansehen haben sie jetzt schon in Form von Selbstrespekt und Selbstvertrauen. Ansehen von außen haben sol­che Menschen nicht nötig, genau­so­we­nig wie sie es nötig haben mit der Masse mit­zu­schwim­men, um damit nega­ti­vem Ansehen zu entgehen.

      Trotzdem fin­de ich es auch manch­mal schön, einen Prominenten den ich mag, lobend über mei­ne Unbeugsamkeit reden zu hören.
      Brauchen tu ich das aber nicht.

  2. klingt irgend­wie schikanös.

    29.03.2022, 13:07 Uhr – Presse- und Informationsamt des Landes Berlin
    Senat beschließt SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung

    Aus der Sitzung des Senats am 29. März 2022:

    Der Senat von Berlin hat heu­te auf Vorlage von Gesundheitssenatorin Ulrike Gote die Verordnung über Basismaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 beschlos­sen. Diese wird vor­aus­sicht­lich am 01. April 2022 in Kraft treten.

    Die SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung löst die bis­her gül­ti­ge Vierte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab, die mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft tritt. Das Land Berlin über­nimmt damit die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes des Bundes.
    Folgende Maßnahmen sieht die SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung wei­ter­hin vor:

    In Verkehrsmitteln des öffent­li­chen Personennahverkehrs besteht Maskenpflicht für Fahrgäste sowie Kontroll- und Servicepersonal und für das Fahr- und Steuerpersonal, soweit die­ses im Rahmen sei­ner Tätigkeit phy­si­schen Kontakt zu ande­ren Personen hat.
    In bestimm­ten Einrichtungen wie Arztpraxen, Krankenhäusern, Tageskliniken, Pflegeeinrichtungen, Obdachlosen- und Gemeinschaftsunterkünften besteht in geschlos­se­nen Räumen Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher, für Patientinnen und Patienten sowie deren Begleitpersonen und Bewohnende, sofern sie sich außer­halb ihres Zimmers auf­hal­ten. Ausgenommen sind Schwerstkranke.
    Für Beschäftigte in sol­chen Einrichtungen und Unternehmen gilt die Maskenpflicht bei der unmit­tel­ba­ren Patient:innenversorgung sowohl in geschlos­se­nen Räumen als auch im Freien.
    In Krankenhäusern, Gemeinschaftseinrichtungen für Asylbewerber und Geflüchtete, Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen sowie Heimen der Jugendhilfe gilt für den Zutritt eine Testpflicht. Die jewei­li­gen Einrichtungen und Unternehmen regeln den Umfang der Testpflichten für den Zugang in eige­ner Verantwortung. Die Testpflicht gilt auch für geimpf­te und gene­se­ne Personen
    In Pflegeeinrichtungen gilt eine Testpflicht für Besucherinnen und Besucher (bei Zutritt), für Bewohnerinnen und Bewohner voll­sta­tio­nä­rer Einrichtungen (ein­mal wöchent­lich) und für dort täti­ge Personen (geimpfte/genesene Personen zwei­mal wöchent­lich, unge­impf­te und nicht gene­se­ne Personen an jedem Tag des Arbeitseinsatzes).
    In Schulen und Einrichtungen der Kindertagesförderung wer­den wei­ter regel­mä­ßi­ge Testungen durch­ge­führt. Vorgaben zur Häufigkeit der Testungen trifft die für Bildung zustän­di­ge Senatsverwaltung.
    In Gesundheits- und Pflegefachschulen gilt eben­falls eine Testpflicht.
    Kinder unter sechs Jahren sind von dem Erfordernis einer nega­ti­ven Testung aus­ge­nom­men, eben­so Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die einer Kindertagesstätte besu­chen, sofern die­se im Rahmen des Schul-/Kitabesuchs einer regel­mä­ßi­gen Testung unterliegen.
    Die Regelungen für die Absonderungen von Personen, die Kenntnis davon erlan­gen, dass sie posi­tiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 gete­stet wur­den, gel­ten unver­än­dert fort.
    Für Personen, die vom zustän­di­gen Gesundheitsamt als enge Kontaktperson ein­ge­stuft wur­den und weder geimpft noch gene­sen sind, gel­ten die die­sel­ben Absonderungsregeln wie für infi­zier­te Personen.
    Krankenhäuser sind zur Aufnahme von an Covid-19 erkrank­ten Patientinnen und Patienten ver­pflich­tet, es gel­ten wei­ter­hin Belegungsquoten.

    1. Zur Berliner BasisschutzmaßnahmenVO (was für ein ekli­ges Wort, nun gilt das auch schon als unse­re 'Basis').

      "In Krankenhäusern, Gemeinschaftseinrichtungen für Asylbewerber und Geflüchtete, Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen sowie Heimen der Jugendhilfe gilt für den Zutritt eine Testpflicht."

      Ziemlich sicher rechtswidrig.

      Man kann die­sen gan­zen 'Insassen' nicht unter­stel­len, dass sie anstecken­der als alle ande­ren 'Insassen' (z. B. die Belegschaft von Großbetrieben, die täg­lich 8 Stunden auf­ein­an­der hocken) sei­en und sich des­halb zu testen hätten.

      Andererseits sind sie aber auch nicht schutz­be­dürf­ti­ger als ande­re Menschen. 

      Ich sehe kei­ne Grundlage für eine Ungleichbehandlung. Könnte mit einer unab­hän­gi­gen Justiz und guten Anwälten sicher­lich gekippt wer­den. Aber da war ja was… Und bes­ser sage ich nicht zu viel, bevor 3G wie­der auf alle aus­ge­wei­tet wird.

    2. Zur Berliner Basisschutzmaßnahmenverordnung (s. Kommentar von hol­ger blank):
      "soweit die­ses im Rahmen sei­ner Tätigkeit phy­si­schen Kontakt zu ande­ren Personen hat."

      Physischer Kontakt
      Das Virus wird über die Luft übertragen. 🙂

    3. @holger blank: Das scheint mir das abso­lu­te Maximum des­sen zu sein, was im Rahmen der Basischutzmaßnahmen noch zuläs­sig ist. Schlimm, dass dazu immer noch das Testen in Kitas und Schulen gehört. Das Quälen der Kinder mit sinn­lo­sen Massentestungen kann also unge­hin­dert wei­ter­ge­hen. Ebenso schlimm, dass 3G am Arbeitsplatz in medi­zi­ni­schen Einrichtungen wei­ter gilt. Und sich Ungeimpfte wei­ter jeden Tag, die geimpf­ten Kollgen aber nur 2x die Woche testen müs­sen. Damit macht man das geimpf­te Personal sogar zu einer poten­ti­ell grö­ße­ren Gefahr als ihre unge­impf­ten Kollegen. Alle gleich oft testen oder es ein­fach ganz blei­ben las­sen. Alles ande­re ist kom­plet­ter Schwachsinn.

  3. Die Mobiltelefone müs­sen eben­so durch die Aktenvernichter.

    Auch die Rechenzentren in den USA, in denen die Daten gesam­melt wur­den, müs­sen ver­nich­tet wer­den. Um Letzteres küm­mern sich deut­sche Datenschützer. Genau.

    Was die deut­schen Rechenzentren betrifft, gibt es kei­nen Grund zur Sorge. Einzelne euro­päi­sche Konzerne dür­fen zwar am Aufbau der Überwachungsinfrastruktur mit­ar­bei­ten. Aber die Daten bekommt hier nie­mand. Deshalb auch die Diskussion um ein "Impfregister".

  4. Datenschutz hat mit dem Schutz per­sön­li­cher Daten genau­so­we­nig zu tun wie Verfassungsschutz mit dem Schutz einer Verfassung.

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