Das Amtsgericht in Weimar geht noch weiter ("kein Gesundheitsnotstand", s.u.). Das saarländische Oberverwaltungsgericht teilt heute mit:
»Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 20.1.2021 den § 6 Abs. 1 der aktuellen Corona-Verordnung (VO-CP) vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit er Kontaktbeschränkungen auch für den familiären Bezugskreis vorsieht (Az.: 2 B 7/21).
In § 6 Abs. 1 VO-CP ist geregelt, dass private Zusammenkünfte auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt werden. Die Antragstellerin des Normenkontrolleilverfahrens sieht sich dadurch gehindert, ihre Enkel gemeinsam mit ihrem Mann und mit deren Eltern zu treffen oder zu besuchen bzw. Besuch von diesen zu empfangen.
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen des Widerspruchs zwischen den Regelungen des § 6 Abs. 1 VO-CP und des § 1 Abs. 2 VO-CP einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit von Normen angenommen. Eine Vorschrift muss so formuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Vorliegend ist für die Rechtsbetroffenen nicht klar, ob für sie die (durchaus weit gefasste) Regelung in § 1 Abs. 2 VO-CP mit der Ausnahme vom Kontaktverbot für den familiären Bezugskreis oder die (erheblich strengere) Norm des § 6 Abs. 1 VO-CP (Kontaktbeschränkung auf einen Haushalt und eine weitere Person) gilt. Es ist Sache des Verordnungsgebers, eine Klärung des Verhältnisses zwischen diesen beiden Normen herbeizuführen. bzw. sich für eine der beiden Vorschriften zu entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG auch familiäre Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkind umfasst.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.«
Hier gibt es den Beschluß im Wortlaut: saarland.de.
Auf thueringer-allgemeine.de liest man am 20.1.:
»Amtsgericht hält Kontaktverbot vom Frühjahr für verfassungswidrig
WEIMAR. Das Amtsgericht Weimar hat in einem Urteil entschieden, dass ein zentrales Element des Lockdowns aus dem Frühjahr in Thüringen nicht rechtmäßig war: das Kontaktverbot.
Die damalige Anordnung eines Kontaktverbotes in Thüringen sei «in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig» gewesen, heißt es in einer Mitteilung des Amtsgerichts in Weimar vom Mittwoch. Es sei damit «nichtig» gewesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob die Stadt Weimar Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen wird, ist derzeit noch unklar.
Hintergrund für das Urteil ist nach Angaben des Gerichts ein Bußgeldverfahren. Ein Mann hatte von der Stadt Weimar einen Bußgeldbescheid erhalten, nachdem er im April 2020 mit sieben weiteren Personen im Hof eines Wohnhauses in Weimar einen Geburtstag gefeiert hatte. Damals habe sich der Mann nach der Corona-Verordnung des Landes vom 18. April 2020 aber nur mit höchstens einer haushaltsfremden Person treffen dürfen.
Gegen den Bußgeldbescheid wehrte sich der Beschuldigte juristisch, das Verfahren landete vor dem Amtsgericht. Dort wurde er mit dem Urteil vom Vorwurf, gegen die Verordnung verstoßen zu haben, freigesprochen.
Rechtsgrundlage fehlte in der Verordnung
Das Gericht argumentiert der Mitteilung zufolge unter anderem, die damalige Corona-Verordnung sei verfassungswidrig gewesen, weil das Infektionsschutzgesetz keine ausreichende Rechtsgrundlage für solch weitreichende Regelungen wie das Kontaktverbot gebildet habe. Das Gesetz ist inzwischen als Reaktion auf derartige, schon in der Vergangenheit vorgetragene Kritik präzisiert worden. Zudem habe die Anordnung des Kontaktverbots gegen die Menschenwürde verstoßen und sei nicht verhältnismäßig gewesen, begründet das Gericht seine Entscheidung.
Auch habe es zum besagten Zeitpunkt im Frühjahr in Deutschland keinen Gesundheitsnotstand gegeben, bei dem der Zusammenbruch des Gesundheitssystems gedroht hätte, und der gegebenenfalls mit einem Eingriff in die Menschenwürde vereinbar gewesen wäre.«
Die ffp2 Masken in Bayern muessen auch weg. Ich kenne niemanden, der nach 5 Minuten keine panikattacke oder Atemnot bekommt!.
Das ist Körperverletzung!
Ich stimme 1000% zu. Nicht nur ffp Masken, alle Masken muessen weg.
Was mich allerdings in letzten Monaten sehr gefreut hat, dass nur 10% den Kunden, bei deren ich als Servicetechniker unterwegs war, mich GEZWUNGEN haben, eine Maske bei ihnen zu Hause anzuziehen.
Dann auf zur nächsten Polizeidienststelle und Strafanzeige gegen Markus Blöder stellen!
Ich warte nur darauf, dass das in meinem BL auch kommt – nicht dass ich die aufsetzen würde -, aber um Strafanzeige stellen zu könne.
Vernichtend sind vor allem die Feststellung, dass „[e]s keine ‚epidemische Lage von nationaler Tragweite‘ [gab], wenngleich dies der Bundestag mit Wirkung ab dem 28.03.2020 festgestellt hat" und der Zusatz, dass man das damals schon wissen konnte.