Regelung der Corona-Verordnung zu Kontaktbeschränkungen teilweise außer Vollzug gesetzt

Das Amts­ge­richt in Wei­mar geht noch wei­ter ("kein Gesund­heits­not­stand", s.u.). Das saar­län­di­sche Ober­ver­wal­tungs­ge­richt teilt heu­te mit:

»Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt des Saar­lan­des hat mit Beschluss vom 20.1.2021 den § 6 Abs. 1 der aktu­el­len Coro­na-Ver­ord­nung (VO-CP) vor­läu­fig außer Voll­zug gesetzt, soweit er Kon­takt­be­schrän­kun­gen auch für den fami­liä­ren Bezugs­kreis vor­sieht (Az.: 2 B 7/21).

In § 6 Abs. 1 VO-CP ist gere­gelt, dass pri­va­te Zusam­men­künf­te auf einen Haus­halt und eine nicht in die­sem Haus­halt leben­de Per­son beschränkt wer­den. Die Antrag­stel­le­rin des Nor­men­kon­trolleilver­fah­rens sieht sich dadurch gehin­dert, ihre Enkel gemein­sam mit ihrem Mann und mit deren Eltern zu tref­fen oder zu besu­chen bzw. Besuch von die­sen zu empfangen.

Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt hat wegen des Wider­spruchs zwi­schen den Rege­lun­gen des § 6 Abs. 1 VO-CP und des § 1 Abs. 2 VO-CP einen Ver­stoß gegen das rechts­staat­li­che Gebot der Bestimmt­heit von Nor­men ange­nom­men. Eine Vor­schrift muss so for­mu­liert sein, dass die von ihr Betrof­fe­nen die Rechts­la­ge erken­nen und ihr Ver­hal­ten danach ein­rich­ten kön­nen. Vor­lie­gend ist für die Rechts­be­trof­fe­nen nicht klar, ob für sie die (durch­aus weit gefass­te) Rege­lung in § 1 Abs. 2 VO-CP mit der Aus­nah­me vom Kon­takt­ver­bot für den fami­liä­ren Bezugs­kreis oder die (erheb­lich stren­ge­re) Norm des § 6 Abs. 1 VO-CP (Kon­takt­be­schrän­kung auf einen Haus­halt und eine wei­te­re Per­son) gilt. Es ist Sache des Ver­ord­nungs­ge­bers, eine Klä­rung des Ver­hält­nis­ses zwi­schen die­sen bei­den Nor­men her­bei­zu­füh­ren. bzw. sich für eine der bei­den Vor­schrif­ten zu ent­schei­den. Dabei ist zu berück­sich­ti­gen, dass nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts der Schutz der Fami­lie nach Art. 6 Abs. 1 GG auch fami­liä­re Bin­dun­gen zwi­schen Groß­el­tern und Enkel­kind umfasst.

Der Beschluss ist nicht anfecht­bar.«

Hier gibt es den Beschluß im Wort­laut: saar​land​.de.


Auf thue​rin​ger​-all​ge​mei​ne​.de liest man am 20.1.:

»Amtsgericht hält Kontaktverbot vom Frühjahr für verfassungswidrig

WEIMAR. Das Amts­ge­richt Wei­mar hat in einem Urteil ent­schie­den, dass ein zen­tra­les Ele­ment des Lock­downs aus dem Früh­jahr in Thü­rin­gen nicht recht­mä­ßig war: das Kontaktverbot.

Die dama­li­ge Anord­nung eines Kon­takt­ver­bo­tes in Thü­rin­gen sei «in mehr­fa­cher Hin­sicht ver­fas­sungs­wid­rig» gewe­sen, heißt es in einer Mit­tei­lung des Amts­ge­richts in Wei­mar vom Mitt­woch. Es sei damit «nich­tig» gewe­sen. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig. Ob die Stadt Wei­mar Rechts­mit­tel gegen die Ent­schei­dung ein­le­gen wird, ist der­zeit noch unklar.

Hin­ter­grund für das Urteil ist nach Anga­ben des Gerichts ein Buß­geld­ver­fah­ren. Ein Mann hat­te von der Stadt Wei­mar einen Buß­geld­be­scheid erhal­ten, nach­dem er im April 2020 mit sie­ben wei­te­ren Per­so­nen im Hof eines Wohn­hau­ses in Wei­mar einen Geburts­tag gefei­ert hat­te. Damals habe sich der Mann nach der Coro­na-Ver­ord­nung des Lan­des vom 18. April 2020 aber nur mit höchs­tens einer haus­halts­frem­den Per­son tref­fen dürfen.

Gegen den Buß­geld­be­scheid wehr­te sich der Beschul­dig­te juris­tisch, das Ver­fah­ren lan­de­te vor dem Amts­ge­richt. Dort wur­de er mit dem Urteil vom Vor­wurf, gegen die Ver­ord­nung ver­sto­ßen zu haben, freigesprochen.

Rechtsgrundlage fehlte in der Verordnung

Das Gericht argu­men­tiert der Mit­tei­lung zufol­ge unter ande­rem, die dama­li­ge Coro­na-Ver­ord­nung sei ver­fas­sungs­wid­rig gewe­sen, weil das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz kei­ne aus­rei­chen­de Rechts­grund­la­ge für solch weit­rei­chen­de Rege­lun­gen wie das Kon­takt­ver­bot gebil­det habe. Das Gesetz ist inzwi­schen als Reak­ti­on auf der­ar­ti­ge, schon in der Ver­gan­gen­heit vor­ge­tra­ge­ne Kri­tik prä­zi­siert wor­den. Zudem habe die Anord­nung des Kon­takt­ver­bots gegen die Men­schen­wür­de ver­sto­ßen und sei nicht ver­hält­nis­mä­ßig gewe­sen, begrün­det das Gericht sei­ne Entscheidung.

Auch habe es zum besag­ten Zeit­punkt im Früh­jahr in Deutsch­land kei­nen Gesund­heits­not­stand gege­ben, bei dem der Zusam­men­bruch des Gesund­heits­sys­tems gedroht hät­te, und der gege­be­nen­falls mit einem Ein­griff in die Men­schen­wür­de ver­ein­bar gewe­sen wäre.«

4 Antworten auf „Regelung der Corona-Verordnung zu Kontaktbeschränkungen teilweise außer Vollzug gesetzt“

  1. Die ffp2 Mas­ken in Bay­ern mues­sen auch weg. Ich ken­ne nie­man­den, der nach 5 Minu­ten kei­ne panik­at­ta­cke oder Atem­not bekommt!.
    Das ist Körperverletzung!

    1. Ich stim­me 1000% zu. Nicht nur ffp Mas­ken, alle Mas­ken mues­sen weg. 

      Was mich aller­dings in letz­ten Mona­ten sehr gefreut hat, dass nur 10% den Kun­den, bei deren ich als Ser­vice­tech­ni­ker unter­wegs war, mich GEZWUNGEN haben, eine Mas­ke bei ihnen zu Hau­se anzuziehen.

    2. Dann auf zur nächs­ten Poli­zei­dienst­stel­le und Straf­an­zei­ge gegen Mar­kus Blö­der stellen!

      Ich war­te nur dar­auf, dass das in mei­nem BL auch kommt – nicht dass ich die auf­set­zen wür­de -, aber um Straf­an­zei­ge stel­len zu könne.

  2. Ver­nich­tend sind vor allem die Fest­stel­lung, dass „[e]s kei­ne ‚epi­de­mi­sche Lage von natio­na­ler Trag­wei­te‘ [gab], wenn­gleich dies der Bun­des­tag mit Wir­kung ab dem 28.03.2020 fest­ge­stellt hat" und der Zusatz, dass man das damals schon wis­sen konnte.

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