Bayernweites Alkoholverbot im öffentlichen Raum gekippt

br​.de mel­det dies am 19.1.

»Der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat das lan­des­wei­te Alko­hol­ver­bot im öffent­li­chen Raum vor­läu­fig außer Voll­zug gesetzt. Im Infek­ti­ons­schutz­ge­setz sei­en Alko­hol­ver­bo­te nur an bestimm­ten öffent­li­chen Plät­zen vor­ge­se­hen, hieß es zur Begründung.

Teil­erfolg für eine Pri­vat­per­son aus Regens­burg vor dem Baye­ri­schen Ver­wal­tungs­ge­richts­hof: Die Rich­ter gaben einem Eil­an­trag statt und setz­ten das wegen Coro­na gel­ten­de bay­ern­wei­te Alko­hol­ver­bot im öffent­li­chen Raum vor­läu­fig außer Voll­zug, wie der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof mit­teil­te. Zur Begrün­dung habe der zustän­di­ge Senat dar­auf ver­wie­sen, dass nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz Alko­hol­ver­bo­te nur an bestimm­ten öffent­li­chen Plät­zen vor­ge­se­hen seien.

Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs gilt ab sofort

Mit der Anord­nung eines Alko­hol­ver­bots für die gesam­te Flä­che des Frei­staats über­schrei­te die Staats­re­gie­rung daher die Ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gung des Bun­des­ge­setz­ge­bers. Die Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs gel­te ab sofort – bis zu einer Ent­schei­dung im Haupt­sa­che­ver­fah­ren. Gegen den Beschluss gebe es kei­ne Rechtsmittel.

Loka­le Ver­bo­te sol­len wie­der ermög­licht werden

Die Staats­re­gie­rung will den Kom­mu­nen nun erneut loka­le Ver­bo­te ermög­li­chen. "Die Ent­schei­dung des VGH ist bedau­er­lich, da Alko­hol ent­hemmt und dazu bei­trägt, mit den unbe­dingt nöti­gen Hygie­ne­ab­stän­den laxer umzu­ge­hen", teil­te die Staats­kanz­lei der Deut­schen Pres­se-Agen­tur mit. "Wir wer­den daher die alte Rege­lung wie­der in Kraft set­zen, wonach die Kom­mu­nen bestimm­te Plät­ze fest­le­gen, an denen der Alko­hol­kon­sum im öffent­li­chen Raum ver­bo­ten ist."

Das grund­sätz­li­che Alko­hol­kon­sum­ver­bot in der Öffent­lich­keit für ganz Bay­ern galt seit 11. Dezem­ber. In der Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­ver­ord­nung heißt es: "Der Kon­sum von Alko­hol im öffent­li­chen Raum wird untersagt."

Kon­takt­be­schrän­kun­gen blei­ben in Kraft

Kei­nen Erfolg hat­te der Antrags­stel­ler dage­gen zunächst mit sei­nem Ver­such, auch wei­te­re Schutz­maß­nah­men zu kip­pen: Kon­takt­be­schrän­kun­gen, die Schlie­ßung von Biblio­the­ken und Archi­ven sowie die 15-km-Rege­lung für tages­tou­ris­ti­sche Aus­flü­ge blei­ben daher in Kraft…«

15 Antworten auf „Bayernweites Alkoholverbot im öffentlichen Raum gekippt“

  1. Staats­haf­tungs­kla­ge in der Schweiz

    Der Zür­cher Immo­bi­li­en­ty­coon Urs ­Leder­mann (65) will die finan­zielle Wie­der­gut­ma­chung auf dem ­juris­ti­schen Weg erstrei­ten. Leder­mann hat am 12. Janu­ar beim Eid­ge­nös­si­schen Finanz­de­par­te­ment eine Staats­haf­tungs­kla­ge ein­ge­reicht. Er for­dert vom Bund acht Mil­lio­nen Franken.

    Die Kla­ge ist die ers­te die­ser Art in der Schweiz und könn­te der­einst Prä­ze­denz­cha­rak­ter haben. Der Bun­des­rat muss innert drei­er ­Mona­te Stel­lung neh­men. Soll­te Leder­mann schei­tern und die ­Sache wei­ter­zie­hen, wird das Bun­des­ge­richt dar­über entscheiden.

    https://​www​.blick​.ch/​s​c​h​w​e​i​z​/​w​e​g​e​n​-​c​o​r​o​n​a​-​p​o​l​i​t​i​k​-​w​i​l​l​-​e​r​-​g​e​l​d​-​z​u​r​u​e​c​k​-​u​n​t​e​r​n​e​h​m​e​r​-​v​e​r​k​l​a​g​t​-​b​u​n​d​e​s​r​a​t​-​i​d​1​6​2​9​7​0​5​9​.​h​tml

    1. Es schwächt aller­dings das Immun­sys­tem. Aber das exis­tiert ja nicht mehr.

      Ich glau­be, die offi­zi­el­le Begrün­dung ist, dass Men­schen unter Alko­hol ihr Gehirn aus­schal­ten und sich dann hor­mon­ge­steu­ert emo­tio­nal umar­men und küssen. 

      Die Gegen­sei­te woll­te offen­sicht­lich nicht in eine Dis­kus­si­on ein­stei­gen, ob Gehirn oder Hor­mo­ne wich­ti­ger sind.

  2. Gera­de in der Zei­tung: Mer­kel: "Ich las­se mir nicht anhän­gen, dass ich Kin­der quäle."
    Die lebt in einer Par­al­lel­welt. Die sieht gar nicht was sie anrichtet.

  3. Dros­ten gehackt?
    Script­ed reality?
    Dros­ten auf Abwegen?

    Chris­ti­an Dros­ten @c_drosten 18. Jan.
    "Nur zur Klar­stel­lung: Wir haben kei­ner­lei Hin­weis auf eine beson­de­re Muta­ti­on. UK-Mutan­te nicht gefun­den, jetzt zur Voll­stän­dig­keit noch Sequen­zie­rung. Ich erwar­te da im Moment kei­ne Überraschungen. "
    @ZDFheute hat den Infor­ma­ti­ons­stand gut zusam­men­ge­fasst: kein Grund zur Sorge.
    https://​twit​ter​.com/​c​_​d​r​o​s​ten

  4. Grü­ne Zonen für Geimpfte?
    Die Stra­te­gie­group um Bude hat die­se Idee

    Zen­tra­le Ele­men­te der NO-COVID Strategie
    1. Grü­ne Zone-Modell: Lock­down bis zur Inzi­denz von 10, danach wei­te­re Reduk­ti­on auf Null. Der Lock­down im Früh­jahr wäre dazu aus­rei­chend gewe­sen. Die 4 Mil­lio­nen-Groß­stadt Mel­bourne hat für die Reduk­ti­on von 10 auf Null ca. 3–4 Wochen benö­tigt. In Deutsch­land hat­ten wir im Som­mer bereits eine Inzi­denz von 2,5 erreicht.
    2. Umset­zung: Füh­ren­de Exper­ten Aus­tra­li­ens und Neu­see­lands sind bereit, unser inter­dis­zi­pli­nä­res Team aus Wis­sen­schaft­lern und Medi­zi­nern und natür­lich auch die deut­sche Poli­tik zu bera­ten. Auch der Pio­nier des Grü­ne-Zone-Modells unter­stützt unse­re Wis­sen­schaft­ler mit sei­ner Erfahrung.
    3. Über­trag­bar­keit auf Deutschland/Europa: Ins­ge­samt betrach­ten wir die Über­tra­gung der Vor­ge­hens­wei­se (von Aus­tra­li­en, Neu­see­land, Finn­land, Tai­wan etc.) als gege­ben, da auch gro­ße urba­ne Bal­lungs­räu­me von COVID-19 befreit wer­den konn­ten. Die Beson­der­heit der Kon­trol­len an den Lan­des­gren­zen wird unten behandelt.
    4. Erhalt der Grü­nen Zonen. Hier sind die wesent­li­chen Ele­men­te die Tes­tung an stra­te­gi­schen Ein­rich­tun­gen mit hohem Publi­kums­ver­kehr (“Frei­tes­ten”), die lang­sa­me Öff­nung des öffent­li­chen Lebens nach klar defi­nier­ten Schrit­ten und die schnel­le, lokal begrenz­te Wie­der­ein­füh­rung von Maß­nah­men, soll­te es zum Wie­der­auf­flam­men des Infek­ti­ons­ge­sche­hens kommen.

    https://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2021–01/no-covid-strategie.pdf

    1. Ich hal­te die "no-covid" Bewe­gung für eine poli­ti­sche Ente, die dafür sor­gen soll, dass die Ent­schei­de der KMK als "Mit­te" erscheinen.

      Es ist ein ziem­lich durch­sich­ti­ges Spiel.

      1. @B.M.Bürger
        Wenn Sie das Papier (Link) gele­sen hät­ten, wüss­ten Sie, dass es bei NoCo­vid um die Stra­te­gie­grup­pe der BReg, die mit dem Panik­pa­pier, geht – also um deren Berater. 

        Sie ver­wech­seln das mit dem den Zero-Covids von neu­lich, die selbst­ver­ständ­lich unbe­dingt eine Ente – gescrip­tet gewe­sen ein MÜSSEN, weil nicht sein kann was nicht sein darf.

        (Ich ver­mu­te ja, dass auch die Regie­rung eine Ente oder gescript­ed ist, denn bei der natür­li­chen Gut­heit die­ser Mit­te oder auch der Lin­ken und über­haupt .…. MUSS es so sein, dass nur böse Mäch­te … oder auch Reichs­bür­ger? das Virus erfun­den haben, um die Macht zu ergreifen.…)

          1. @aa Mich stimmt die reflex­haf­te Abwehr nach­denk­lich: Ihre Ant­wort­zeit bezüg­lich des "Scripts" war so, dass Sie unmög­lich das ein­stün­di­ge Video gese­hen haben konn­ten. B.M. Bür­ger reagiert ebf. abweh­rend auf die eige­ne Asso­zia­ti­on, ohne den Link über­haupt gele­sen zu haben (sonst wüss­te er, dass der mit sei­ner Asso­zia­ti­on nichts zu tun hat). So macht das auch die Bun­des­re­gie­rung der­zeit – also wozu kri­ti­sie­ren, was man selbst tut?

  5. Dann wird es Zeit, das man pri­va­te Fei­ern, im Wald, oder sonst­wo orga­ni­siert, bis Mar­kus Söder die nächs­te Idee hat, für Ter­ror gegen das Volk, Die Braue­rei­en brau­chen, wie die Milch Fabri­ken mehr Umsatz

  6. Thü­rin­gen schließt sich Bay­ern an:
    Amts­ge­richt hält Kon­takt­ver­bot für verfassungswidrig.
    20.01.2021, 13:38
    Wei­mar. Das Amts­ge­richt Wei­mar hat in einem Urteil ent­schie­den, dass ein zen­tra­les Ele­ment des Lock­downs aus dem Früh­jahr in Thü­rin­gen nicht recht­mä­ßig war: das Kontaktverbot.
    Die dama­li­ge Anord­nung eines Kon­takt­ver­bo­tes in Thü­rin­gen sei «in mehr­fa­cher Hin­sicht ver­fas­sungs­wid­rig» gewe­sen, heißt es in einer Mit­tei­lung des Amts­ge­richts in Wei­mar vom Mitt­woch. Es sei damit «nich­tig» gewe­sen. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig. Ob die Stadt Wei­mar Rechts­mit­tel gegen die Ent­schei­dung ein­le­gen wird, ist der­zeit noch unklar. 

    Hin­ter­grund für das Urteil ist nach Anga­ben des Gerichts ein Buß­geld­ver­fah­ren. Ein Mann hat­te von der Stadt Wei­mar einen Buß­geld­be­scheid erhal­ten, nach­dem er im April 2020 mit sie­ben wei­te­ren Per­so­nen im Hof eines Wohn­hau­ses in Wei­mar einen Geburts­tag gefei­ert hat­te. Damals habe sich der Mann nach der Coro­na-Ver­ord­nung des Lan­des vom 18. April 2020 aber nur mit höchs­tens einer haus­halts­frem­den Per­son tref­fen dürfen.
    Das Gericht argu­men­tiert der Mit­tei­lung zufol­ge unter ande­rem, die dama­li­ge Coro­na-Ver­ord­nung sei ver­fas­sungs­wid­rig gewe­sen, weil das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz kei­ne aus­rei­chen­de Rechts­grund­la­ge für solch weit­rei­chen­de Rege­lun­gen wie das Kon­takt­ver­bot gebil­det habe. Das Gesetz ist inzwi­schen als Reak­ti­on auf der­ar­ti­ge, schon in der Ver­gan­gen­heit vor­ge­tra­ge­ne Kri­tik prä­zi­siert wor­den. Zudem habe die Anord­nung des Kon­takt­ver­bots gegen die Men­schen­wür­de ver­sto­ßen und sei nicht ver­hält­nis­mä­ßig gewe­sen, begrün­det das Gericht sei­ne Entscheidung.
    Auch habe es zum besag­ten Zeit­punkt im Früh­jahr in Deutsch­land kei­nen Gesund­heits­not­stand gege­ben, bei dem der Zusam­men­bruch des Gesund­heits­sys­tems gedroht hät­te, und der gege­be­nen­falls mit einem Ein­griff in die Men­schen­wür­de ver­ein­bar gewe­sen wäre.
    https://​www​.thue​rin​ger​-all​ge​mei​ne​.de/​l​e​b​e​n​/​r​e​c​h​t​-​j​u​s​t​i​z​/​a​m​t​s​g​e​r​i​c​h​t​-​h​a​e​l​t​-​k​o​n​t​a​k​t​v​e​r​b​o​t​-​v​o​m​-​f​r​u​e​h​j​a​h​r​-​f​u​e​r​-​v​e​r​f​a​s​s​u​n​g​s​w​i​d​r​i​g​-​i​d​2​3​1​3​7​0​9​3​3​.​h​tml

    Wenn das Urteil rechts­kräf­tig wür­de wäre das eine ziem­li­che Klat­sche nicht nur für Ramelow …

  7. Medi­en­in­fo vom: Press­Re­lease vom 20.01.2021 | Ober­ver­wal­tungs­ge­richt des Saar­lan­des | Gerich­te und Staatsanwaltschaft
    Pres­se­mit­tei­lung 2/21

    Rege­lung der Coro­na-Ver­ord­nung zu Kon­takt­be­schrän­kun­gen teil­wei­se außer Voll­zug gesetzt

    Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt des Saar­lan­des hat mit Beschluss vom 20.1.2021 den § 6 Abs. 1 der aktu­el­len Coro­na-Ver­ord­nung (VO-CP) vor­läu­fig außer Voll­zug gesetzt, soweit er Kon­takt­be­schrän­kun­gen auch für den fami­liä­ren Bezugs­kreis vor­sieht (Az.: 2 B 7/21).

    In § 6 Abs. 1 VO-CP ist gere­gelt, dass pri­va­te Zusam­men­künf­te auf einen Haus­halt und eine nicht in die­sem Haus­halt leben­de Per­son beschränkt wer­den. Die Antrag­stel­le­rin des Nor­men­kon­trolleilver­fah­rens sieht sich dadurch gehin­dert, ihre Enkel gemein­sam mit ihrem Mann und mit deren Eltern zu tref­fen oder zu besu­chen bzw. Besuch von die­sen zu empfangen.

    Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt hat wegen des Wider­spruchs zwi­schen den Rege­lun­gen des § 6 Abs. 1 VO-CP und des § 1 Abs. 2 VO-CP einen Ver­stoß gegen das rechts­staat­li­che Gebot der Bestimmt­heit von Nor­men ange­nom­men. Eine Vor­schrift muss so for­mu­liert sein, dass die von ihr Betrof­fe­nen die Rechts­la­ge erken­nen und ihr Ver­hal­ten danach ein­rich­ten kön­nen. Vor­lie­gend ist für die Rechts­be­trof­fe­nen nicht klar, ob für sie die (durch­aus weit gefass­te) Rege­lung in § 1 Abs. 2 VO-CP mit der Aus­nah­me vom Kon­takt­ver­bot für den fami­liä­ren Bezugs­kreis oder die (erheb­lich stren­ge­re) Norm des § 6 Abs. 1 VO-CP (Kon­takt­be­schrän­kung auf einen Haus­halt und eine wei­te­re Per­son) gilt. Es ist Sache des Ver­ord­nungs­ge­bers, eine Klä­rung des Ver­hält­nis­ses zwi­schen die­sen bei­den Nor­men her­bei­zu­füh­ren. bzw. sich für eine der bei­den Vor­schrif­ten zu ent­schei­den. Dabei ist zu berück­sich­ti­gen, dass nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts der Schutz der Fami­lie nach Art. 6 Abs. 1 GG auch fami­liä­re Bin­dun­gen zwi­schen Groß­el­tern und Enkel­kind umfasst.

    Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

    Die Ent­schei­dung wird im Voll­text auf der Home­page des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts des Saar­lan­des ver­öf­fent­licht (dort unter „Wir über uns“, Aktu­el­le Mel­dun­gen, Spruchpraxis).

    https://​www​.saar​land​.de/​o​v​g​/​D​E​/​i​n​s​t​i​t​u​t​i​o​n​/​a​k​t​u​e​l​l​e​-​m​e​l​d​u​n​g​e​n​/​p​r​e​s​s​e​m​i​t​t​e​i​l​u​n​g​e​n​/​p​m​_​2​_​2​1​.​h​tml

    Urteil
    https://​www​.saar​land​.de/​o​v​g​/​D​E​/​i​n​s​t​i​t​u​t​i​o​n​/​a​k​t​u​e​l​l​e​-​m​e​l​d​u​n​g​e​n​/​s​p​r​u​c​h​p​r​a​x​i​s​/​d​o​w​n​l​o​a​d​s​/​1​_​d​l​_​s​p​r​u​c​h​p​r​a​x​i​s​-​2​b​7​-​2​1​.​p​d​f​?​_​_​b​l​o​b​=​p​u​b​l​i​c​a​t​i​o​n​F​i​l​e​&​v=2

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