Es kann nur so sein, daß die Schülerin das Prinzip der paradoxen Intervention angewandt hat: Schlagt sie mit ihren eigenen Waffen (s. Paradoxe Intervention). swr.de berichtet:
»Unter anderem hatte die Schülerin einen Mindestabstand auch unter Schülern sowie zwischen Schülern und Lehrkräften, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht sowie die Sicherstellung einer dauerhaften Belüftung eingefordert. Das Abstandsgebot hatte die Landesregierung zum Start des Schuljahres aufgehoben, ein Mund-Nasen-Schutz muss lediglich auf dem Schulgebäude und im Pausenhof getragen werden, nicht aber während des Unterrichts.«
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim hat den Eilantrag der Schülerin vom 11. September zurückgewiesen.
»Der VGH begründete laut Mitteilung des Ministeriums seine Entscheidung damit, dass das Kultusministerium mit seinem umfangreichen Maßnahmenkatalog bereits Vorkehrungen zum Infektionsschutz im Schulbetrieb getroffen habe. Erkrankungen an dem Coronavirus könnten zwar in Einzelfällen einen tödlichen Verlauf nehmen. Das Land habe aber bei sämtlichen Maßnahmen die Verhältnismäßigkeit zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf kollidierende Grundrechte Dritter.
Dies sei zum Beispiel bei der Maskenpflicht im Unterricht der Fall. Hier müsse das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf Teilhabe und Bildung berücksichtigt werden.«
(Hervorhebungen nicht in den Originalen.)