Schülerin will Maskenpflicht – und scheitert vor Gericht

Es kann nur so sein, daß die Schülerin das Prinzip der para­do­xen Intervention ange­wandt hat: Schlagt sie mit ihren eige­nen Waffen (s. Paradoxe Intervention). swr​.de berichtet:

»Unter ande­rem hat­te die Schülerin einen Mindestabstand auch unter Schülern sowie zwi­schen Schülern und Lehrkräften, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht sowie die Sicherstellung einer dau­er­haf­ten Belüftung ein­ge­for­dert. Das Abstandsgebot hat­te die Landesregierung zum Start des Schuljahres auf­ge­ho­ben, ein Mund-Nasen-Schutz muss ledig­lich auf dem Schulgebäude und im Pausenhof getra­gen wer­den, nicht aber wäh­rend des Unterrichts.«

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim hat den Eilantrag der Schülerin vom 11. September zurückgewiesen.

»Der VGH begrün­de­te laut Mitteilung des Ministeriums sei­ne Entscheidung damit, dass das Kultusministerium mit sei­nem umfang­rei­chen Maßnahmenkatalog bereits Vorkehrungen zum Infektionsschutz im Schulbetrieb getrof­fen habe. Erkrankungen an dem Coronavirus könn­ten zwar in Einzelfällen einen töd­li­chen Verlauf neh­men. Das Land habe aber bei sämt­li­chen Maßnahmen die Verhältnismäßigkeit zu prü­fen, ins­be­son­de­re im Hinblick auf kol­li­die­ren­de Grundrechte Dritter.

Dies sei zum Beispiel bei der Maskenpflicht im Unterricht der Fall. Hier müs­se das Recht auf Leben und kör­per­li­che Unversehrtheit, das all­ge­mei­ne Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf Teilhabe und Bildung berück­sich­tigt werden.«

(Hervorhebungen nicht in den Originalen.)

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