Noch immer sind die Verträge mit den Pharmafirmen über die Impfstoffe geheim. Dokumente aus dem Jahr 2009 können eine Vorstellung davon geben, wie sie wohl aussehen mögen. Es geht um Verträge, die die Bundes- und Landesregierungen mit dem Konzern GlaxosmithKline ausgehandelt hatten, um eine bevorstehende Pandemie zu bekämpfen. Ich kann die Echtheit der Dokumente nicht garantieren, sie sind also mit Vorsicht zu behandeln. Insbesondere ist mir nicht bekannt, ob es sich lediglich um Entwürfe handelt. Allerdings scheint mir wenig für eine Fälschung zu sprechen.
Geplant war, die von Christian Drosten gepushte Schweinegrippe in bare Münze zu verwandeln.
Im Dezember 2020 wußte die "Wirtschaftwoche" noch, was heute für ausgeschlossen erklärt wird:
»Die europäische Arzneibehörde will schon am 21. Dezember über den Biontech-Impfstoff entscheiden. Eine schnelle Zulassung ist sinnvoll und wünschenswert. Risiken und Nebenwirkungen können aber noch auftreten – wie ein Beispiel von vor zehn Jahren zeigt.
Die Bedrohung hieß damals H1N1, das Kürzel für Schweinegrippe. Pharmakonzerne entwickelten in Rekordzeit Impfstoffe, bauten noch Wirkverstärker ein, die Zulassungsbehörden beeilten sich. Unter anderem ließ die europäische Arzneibehörde EMA im Herbst 2009 das Mittel Pandemrix des britischen Herstellers GlaxoSmithKline zu. Vor allem skandinavische Länder deckten sich damit ein. Rund 30 Millionen Europäer ließen sich impfen.
Monate später dann der erste Verdacht: Geimpfte klagten über eine rätselhafte Schlafkrankheit, über Schlafattacken am helllichten Tag und erschlaffende Muskeln. Einige Mediziner kritisierten, dass der Impfstoff unzureichend getestet worden sei – nämlich ausschließlich an gesunden Probanden. Später stellten Studien einen Zusammenhang zum Impfstoff Pandemrix her: Das Mittel könne Narkolepsie, eine unheilbare neurologische Krankheit auslösen. Mehr als tausend Impfpatienten waren betroffen – vor allem in Schweden, Finnland, Norwegen und Irland.«
Dies sind Auszüge aus einem der Dokumente:
»Präambel
Mt Zuwendungsbescheid des Bundes vom 13. Februar 2006, zuletzt geändert durch Bescheid des Bundes vom 27. Oktober 2006, wurde GSK auferlegt, den Bundesländern im Pandemiefall 20% ihrer in Dresden produzierten Pandemie-Impfstoffe, jedoch maximal die für die Versorgung von-50 % der deutschen Bevölkerung erforderliche Menge eines Pandemie-Impfstoffes zur Verfügung zu stellen. Nach aktuellem Kenntnisstand werden für die vollständige Immunisierung eines Menschen mit dem Impfstoff zwei Impfungen benötigt. Um diese Menge im Pandemiefall schnellstmöglich zu erreichen, wird seitens GSK garantiert, dass unter Ausnutzung der Gesamtkapazität an Antigen-Mengen in 2007 20% und ab Inbetriebnahme der zweiten Produktionsanlage in Dresden in 2008 25 % der wöchentlichen Produktion des Sächsischen Serumwerks in Dresden an Pandemie-Impfstoff für den deutschen Markt zur Verfügung gestellt werden. Es wird ausdrücklich auf die Besonderen/Fachlichen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides vom 13. Februar 2006 in seiner späteren Änderung verwiesen, die mit dem Abschluss dieses Vertrages erfüllt sind.
Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien folgenden Vertrag
I. Definitionen
1. Pandemie-lmpfstoff der zweiten Generation
Nach derzeitigem Kenntnisstand hat ein Pandemie-Impfstoff der zweiten Generation folgende Eigenschaften:
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- Virussubtyp, der durch GSK im Pandemiefall nach Empfehlung der WHO identifiziert wird…
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Abfüllung in jeweils für die Antigene und Adjuvantien separate Multidosenbehältnisse (10 Einzeldosen) unter Zusatz eines Konservierungsmittels für die Antigene oder Antigene und Adjuvantien gemischt in Multidosenbehältnissen (10 Einzeldosen) unter Zusatz eines Konservierungsmittels…
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5. Dosis
Dosis bedeutet die Menge eines Impfstoffes, die entsprechend der Zulassung für die Verimpfung einer Einheit bei gesunden Erwachsenen erforderlich ist Für die vollständige Immunisierung werden zwei Dosen (zwei Impfungen} pro Person benötigt
6. Vertragsprodukt oder Pandemie-lmpfstoff
Vertragsprodukt ist ein Pandemie-Impfstoff der zweiten Generation.
7. Bekanntgabe einer Pandemie
Bekanntgabe einer Influenza-Pandemie durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) bei Erreichen der Stufe 6 und Identifizierung und Bekanntgabe des relevanten Virustyps.
8. Ende einer Pandemie
Verkündung des Endes einer Influenza-Pandemie durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Herunterstufen von Stufe 6.
9. Akute Pandemiegefahr
Phase, in der eine Pandemie durch die WHO bekannt gegeben wurde (Stufe 6) oder in der der Ausbruch einer Pandemie jederzeit zu erwarten ist. Dieser Zeitpunkt kann ab Stufe 5 vorliegen und wird wie folgt bestimmt:
GSK wird bei entsprechender Gefahrenlage und nach Rücksprache mit der WHO ab Stufe 5 der Pandemieeinschätzung durch die WHO alle von Dresden aus zu beliefernden europäischen Regierungen kontaktieren und sich mit diesen innerhalb einer Frist von längstens 14 Tagen über den Zeitpunkt der akuten Pandemiegefahr abstimmen.
Die deutschen Bundesländer werden in allen Entscheidungen in den Stufen 5 und 6 gegenüber GSK durch das Bundesland vertreten, das den jeweiligen Vorsitz der Gesundheitsministerkonferenz innehat (GMK-Vorsitzland). Das GMK-Vorsitzland wird in soweit als Regierung im Sinne dieser Bestimmung tätig.
Der für den Produktionsbeginn gemäß Vertragspunkt IV maßgebliche Zeitpunkt einer akuten Pandemiegefahr wird bejaht, wenn mindestens 50 % der gewichteten Stimmen aller so betroffenen Regierungen das Vorliegen einer akuten Pandemiegefahr und die damit einhergehende Notwendigkeit des Produktionsbeginns bejahen. Die Stimmen werden entsprechend den jeweils von den europäischen Ländern bestellten Mengen des Pandemie-Impfstoffes gewichtet, d. h. die deutschen Bundesländer werden zusammen in 2007 20 % und ab Inbetriebnahme der zweiten Produktionsanlage in Dresden in 2008 25 % der Stimmen haben.
10. Ende der akuten Pandemiegefahr
Phase, in der die WHO das Ende der Pandemie bekannt gibt und/oder der Ausbruch einer Pandemie nicht mehr jederzeit zu erwarten ist. Der genaue Zeitpunkt hierfür wird wie folgt festgelegt: GSK wird nach Rücksprache mit der WHO die von Dresden zu beliefernden europäischen Regierungen kontaktieren und sich mit ihnen über das Ende der akuten Pandemiegefahr abstimmen Das Ende der Pandemiegefahr liegt vor, wenn 50 % aller gewichteten Stimmen das Vorliegen dieses für die Einstellung der Produktion maßgeblichen Zeitpunktes bejahen Die Stimmen werden entsprechend den jeweils von den europäischen Ländern bestellten Mengen des Pandemie-Impfstoffes gewichtet, d.h. die deutschen Bundesländer werden zusammen in 2007 20 % und ab Inbetriebnahme der zweiten Produktionsanlage in Dresden in 2008 25 % der Stimmrechte haben.
Die Länder werden in dieser Entscheidung gegenüber GSK durch das jeweilige GMK-Vorsitzland vertreten, des insoweit als Regierung im Sinne dieser Bestimmung tätig wird.
Il. Vertragsgegenstand
1. Vertragsgegenstand ist der Verkauf und die Bereitstellung von Pandemie-Impfstoff der zweiten Generation durch GSK an die Länder unter der aufschiebenden Bedingung einer akuten Pandemiegefahr.
2. GSK bietet allen Ländern zusammen für den Fall einer akuten Pandemiegefahr die Möglichkeit, in 2007 20% und ab Inbetriebnahme der zweiten Produktionsanlage in Dresden in 2008 25 % ihrer in Dresden produzierten Pandemie-Impfstoffe, jedoch maximal die für die Versorgung von 50 % der deutschen Bevölkerung erforderliche Menge zu erwerben. Die Parteien gehen nach derzeitigem Kenntnisstand davon aus, dass für Deutschland ab Inbetriebnahme der zweiten Produktionsanlage in Dresden in 2009 wöchentlich ca. 7,2 Millionen Dosen Pandemie-Impfstoff in Dresden produziert werden können. Diese Annahme setzt voraus, dass die Ausbeute der für die Pandemie-Impfstoffe benötigten Antigenmenge der durchschnittlichen Ausbeute der für saisonale Grippe Impfstoffe benötigten Antigenmenge entspricht. Bei dieser Kalkulation wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass zusätzliche Antigenmengen für die Abfüllung des Pandemie-Impfstoffes in Multidosen-Behältnissen erforderlich sind, die zu einer entsprechenden Reduktion der Produktionsmenge führen können.
Alle Parteien wissen, dass die für die Produktion benötigte Zeit und die produzierte Menge von dem im Pandemiefall identifizierten Virusstamm und der unter GMP gerechter Herstellung möglichen Ausbeute und von der je Dosis und pro Behältnis benötigten Antigenmenge abhängt, so dass ein Anspruch der Länder auf bzw. eine Verpflichtung seitens GSK zur Bereitstellung der theoretisch berechneten wöchentlichen Produktionsmenge des Pandemie-Impfstoffes innerhalb einer bestimmten Zeit nicht besteht. Der Anspruch der Länder auf den vereinbarten prozentualen Anteil der Menge an Pandemie-Impfstoff an der wöchentlichen Gesamtproduktionsmenge in Dresden bleibt hiervon jedoch unberührt…
4. GSK verpflichtet sich, im Falle einer akuten Pandemiegefahr und im Rahmen ihrer Produktionskapazitäten jedem Land die von ihm nach Ziffer H 3 dieses Vertrages bestellte Menge Impfdosen zu veräußern und zu übereignen. Die Länder verpflichten sich, in einem solchen Fall die bestellten Mengen zu erwerben und abzunehmen… Eine… anderweitige Veräußerung der Pandemie-Impfstoffe an Dritte hat keinerlei Einfluss auf die vom Bund an GSK gewährten Fördermittel, insbesondere entsteht hierdurch kein Rückzahlungsanspruch gegen GSK bzw. verbundene Unternehmen.
5. Das Recht von GSK bzw. ihrer verbundenen Unternehmen, im Übrigen jederzeit und uneingeschränkt Pandemie-Impfstoffe auch an Dritte im In- und Ausland zu beliebigen Preisen zu veräußern, bleibt von vorstehenden Verpflichtungen unberührt.
6. Erfolgt ehe Veränderung des Pandemievirus nach Beginn der Produktion, die dazu führt, dass die bereits produzierten Pandemie-Impfstoffe keine ausreichende Wirksamkeit haben, wird GSK die Impfstoffproduktion mit einem der Virusdriftvariante angepassten Saatvirus neu starten. Die vor einer solchen Umstellung bereits produzierten Pandemie-Impfstoffe müssen durch die Besteller zwar abgenommen und bezahlt werden, werden aber nicht auf das nachfolgende Kontingent angerechnet.
7. Die vorstehend aufgeführten Verpflichtungen zum Verkauf, zur Bereitstellung und zur Abnahme eines Pandemie-Impfstoffes der zweiten Generation im Falle einer akuten Pandemiegefahr bestehen jedoch nur, wenn bis zu diesem Zeitpunkt alle erforderlichen regulatorischen Genehmigungen für das Inverkehrbringen des jeweiligen Pandemie-Impfstoffes vorliegen oder entsprechende Sonder-/Ausnahmegenehmigungen bei Fehlen der entsprechenden regulatorischen Genehmigungen mit der für diesen Fall gegebenenfalls zusätzlich erforderlichen umfassenden Haftungsfreistellung für GSK und ihre verbundenen Unternehmen erteilt wurden.
III. Zulassung der Pandemie-Impfstoffe
GSK Bio als ein mit GSK verbundenes Unternehmen wird Zulassungsinhaber und ist für die Einreichung aller relevanten Zulassungsunterlagen des jeweiligen Pandemie-Impfstoffes verantwortlich. Der Bund/die Länder werden GSK und deren verbundene Unternehmen nach besten Kräften darin unterstützen, die jeweils erforderlichen Zulassungen für die Pandemie-Impfstoffe schnellstmöglich zu erlangen…
4. Alle Rechte an dem technischen, medizinischen und wissenschaftlichen Know-how, den Mock-up Zulassungen, Zulassungen für die Vertragsprodukte, Unterlagen und sonstigen Entwicklungen und Informationen in Zusammenhang mit den Vertragsprodukten bleiben uneingeschränktes Eigentum von GSK und ihrer verbundenen Unternehmen…
VI. Übereignung und Kaufpreis
…
2. Der Kaufpreis für den Pandemie-Impfstoff der zweiten Generation beträgt 7,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer pro Dosis, wobei 1,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer auf die AntigenKomponente und 6,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer auf de Adjuvans Komponente entfallen. Dieser Preis setzt voraus, dass entweder eine Wirkung gegen Drift Varianten durch das Paul-Ehrlich-Institut bestätigt wird oder dass der Impfstoff zugelassen ist. Liegt keine der beiden vorgenannten Voraussetzungen vor, wird für diesen gleichwohl geeigneten Impfstoff ein Kaufpreis von 5,00 Euro inklusive Umsatzsteuer erhoben…
4. Die in diesem Vertrag pro Dosis des Vertragsproduktes vereinbarten Preise dürfen die Gesamtpreise pro Dosis des Vertragsproduktes, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vereinbart werden, nicht übersteigen. Die in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestalteten Umsatzsteuersätze bleiben be einem Preisvergleich außer Betracht. Für den Fall, dass die Gesamtpreise für den Pandemie-Impfstoff in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter den in diesem Vertrag vereinbarten Preisen liegen, wird dieser Vertrag entsprechend angepasst.
VII. Einstellung von Produktion und Bereitstellung
…
3. Die Länder verpflichten sich, GSK einen pauschalen Ausgleich für bereits erfolgte Aufwendungen zu bezahlen, wenn die akute Pandemiegefahr gemäß Ziffer I 10 zum Beispiel aufgrund falscher Einschätzung der Gefahrenlage nach Erhalt des entsprechenden Saatvirus vorzeitig endet. In diesem Fall zahlen die Länder insgesamt folgende Aufwandentschädigungen:
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- Erfolgt das Ende der akuten Pandemiegefahr innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Saatvirus : 42 Euro Mio. zuzüglich Umsatzsteuer
- Erfolgt das Ende der akuten Pandemiegefahr in der dritten oder vierten Woche nach Erhalt des Saatvirus: 84 Mio. Euro zuzüglich Umsatzsteuer
- Erfolgt das Ende der akuten Pandemiegefahr ab der fünften Woche nach Erhalt des Saatvirus: 224 Mio. Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Die Zahlungsverpflichtung ab Woche fünf wird verrechnet mit Kaufpreiszahlunqen, die die Länder aufgrund des Kaufes von Pandemie-Impfstoffen zu entrichten haben. Sobald die Länder zum Beispiel 32 Mio. Dosen Pandemie-Impfstoff zu einem Kaufpreis von 7,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer gekauft haben, entfällt eine zusätzliche Aufwandentschädigung für erfolgte Aufwendungen…
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VIII. Haftung
1. Da aufgrund der besonderen Situation im Pandemiefall weder umfangreiche klinische Daten noch Erfahrungen mit dem Pandemie-Impfstoff in seiner konkreten Zusammensetzung vorliegen, können GSK bzw. die mit ihr verbundenen Unternehmen die Verantwortung für Wirksamkeit oder Verträglichkeit der gelieferten Impfstoffe nur in dem Umfang übernehmen, wie dies in der SPC enthalten ist.
2. Die Länder stellen GSK und deren verbundene Unternehmen, die entsprechenden Mitarbeiter und Rechtsnachfolger daher gesamtschuldnerisch frei von Schadensersatzansprüchen Dritter, Verlusten oder finanziellen Aufwendungen, die aus Ansprüchen und Klagen gegen sie entstehen im Zusammenhang mit der Anwendung, mit der organisatorischen Abwicklung, dem Vertrieb oder der Lagerung des Pandemie-Impfstoffes, soweit diese Umstände in der SPC nicht enthalten sind. Sollte aufgrund nachträglich bekannt werdender Umstände die Nutzen-Risiko-Abwägung für den Pandemie-Impfstoff der zweiten Generation insgesamt negativ ausfallen, gilt die Haftungsfreistellung für diesen Fall und alle nachträglich als haftungsbegründend eingestuften Nebenwirkungen ebenfalls. Diese Haftungsfreistellung bezieht sich in diesem Zusammenhang insbesondere auch (aber nicht ausschließlich) auf Schadensersatzansprüche Dritter, die unter Berufung auf § 84 AMG geltend gemacht werden…
3. Die Haftung von GSK und deren verbundenen Unternehmen, den entsprechenden Mitarbeitern und Rechtsnachfolgern gegenüber den Ländern für Pflichtverletzungen aus diesem Vertrag ist begrenzt auf die Höhe des Kaufpreises, den die Länder für den Bezug der Pandemie- Impfstoffe gezahlt haben beziehungsweise zahlen müssen. Ein Anspruch auf Erstattung immaterieller Schäden oder entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen.
4. Benötigen die Länder Pandemie-Impfstoffe, bevor diese Impfstoffe voll zugelassen und/oder deren Chargen freigegeben werden konnten und werden diese Impfstoffe ausgeliefert und eingesetzt, stellen die Länder GSK und deren verbundene Unternehmen von jeglicher Haftung frei, wenn durch diese nicht zugelassenen Impfstoffe Schäden verursacht werden, insbesondere ein Mensch getötet oder Körper oder Gesundheit von Menschen verletzt werden. Dies gilt insbesondere auch, aber nicht ausschließlich, für das Inverkehrbringen von Pandemie-Impfstoffen, die lediglich eine Mock-up Zulassung besitzen. Die Freistellung bezieht sich auch auf finanzielle Aufwendungen, die durch eine in den vorstehend genannten Fällen erforderlich werdende Rechtsverfolgung beziehungsweise Rechtsverteidigung entstehen. Eine Freistellung von Kosten der Rechtsverfolgung bzw. ‑verteidigung, die ihre Ursache in einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten seitens GSK und/oder deren verbundenen Unternehmen, deren Mitarbeitern und/oder Rechtsnachfolgern haben, ist ausgeschlossen.
IX. Höhere Gewalt
Sollten GSK und/oder deren verbundene Unternehmen aus Gründen höherer Gewalt wie zum Beispiel, aber nicht ausschließlich, Krankheiten (insbesondere eine Influenza-Pandemie) Materialknappheit (insbesondere die Knappheit von Hühnereiern und anderen für die Herstellung von Impfstoffen benötigten Rohmaterialien), mangelnde Transportmoglichkeiten (insbesondere, aber nicht ausschließlich, im Hinblick auf die benötigten Rohmaterialien), rechtliche oder gerichtliche Vorgaben (insbesondere Gerichtsentscheidungen wegen angeblicher Patentrechtsverletzungen) sowie Weisungen, Verordnungen, Gesetze von Regierungen, Behörden oder anderer zuständiger Institutionen (einschließlich der WHO), Ausfälle von Produktionsanlagen oder Maschinen, die GSK und/oder deren verbundene Unternehmen mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht verhindern konnten, an der Erfüllung ihrer aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen ganz oder teilweise gehindert sein, sind sie in dem Zeitraum von der Leistungspflicht befreit, in dem sie aufgrund höherer Gewalt an der Leistung gehindert werden.
GSK und die mit ihr verbundenen Unternehmen werden sich nach besten Kräften bemühen, den pandemiebedingten Ausfall von Mitarbeitern, die für die Produktion und Bereitstellung von Pandemie-Impfstoffen erforderlich sind, durch angemessene Maßnahmen (z. B. Krisenpläne, medikamentöse Prophylaxe) so weit wie möglich zu vermeiden.
X. Geheimhaltung
1. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Informationen, die im Rahmen dieses Vertrages ausgetauscht werden, vertraulich zu behandeln und nur zum vertragsgemäßen Gebrauch und nur auf Grundlage dieses Vertrages einzusetzen. Dieses gilt nicht im Verhältnis Bund/Länder und im Verhältnis der Länder untereinander sowie gegenüber den jeweiligen parlamentarischen Gremien.
2. Die GeheimhaItungsverpflichtung gilt nicht hinsichtlich solcher Informationen,
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- die die Parteien unabhängig von diesem Vertrag bereits vor dem Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages bzw. vor der Zurverfügungstellung der Information bekannt waren oder
- die der Öffentlichkeit allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind, soweit dies nicht die Folge der Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht ist oder
- die den Parteien bereits durch einen hierzu berechtigten Dritten übermittelt worden sind.
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3. Das Recht der Parteien, über die Vertragsverhandlungen an sich und den späteren Vertragsabschluss zu berichten, bleibt von Vorstehendem unberührt. Die Parteien verpflichten sich, etwaige Pressemitteilungen über die Vertragsverhandlungen usw. abzustimmen.
XI. Laufzeit des Vertrages
Dieser Vertrag beginnt mit seiner Unterzeichnung und endet mit seiner Abwicklung in dem ersten Pandemiefall oder am 31.12.2012, falls bis dahin keine akute Pandemiegefahr vorliegt. Ziffer VIII und Ziffer X bleiben von dieser Regelung unberührt…
XII. Schiedsklausel
Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit eV (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.
Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Ort des Schiedsverfahrens ist München. Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist deutsch. Als zuständiges Gericht im Sinne von § 1062 ZPO wird das Oberlandesgericht München vereinbart.«
Im zweiten Dokument geht es um den Vertrag zum Kauf von Adjuvantien.
Update:
»GSK will im Jahr 2021 seinen Wirkverstärker für eine Milliarde Pandemie-Impfstoff-Dosen herstellen, um mehrere COVID-19-Impfstoff-Kooperationen zu unterstützen
28 Mai 2020
Investitionsentscheidung zur Erweiterung der Produktionskapazitäten nach Überprüfung der weltweiten Kapazitäten
GSK bestätigte heute seine Absicht, im Jahr 2021 eine Milliarde Dosen seines Pandemie-Impfstoff-Adjuvansystems herzustellen, eines Wirkverstärkers, der die Entwicklung von mehreren adjuvantierten COVID-19-Impfstoffkandidaten unterstützen kann.
Das Unternehmen ist der Ansicht, dass seine Pandemie-Adjuvans-Technologie einen bedeutenden Beitrag zur Bekämpfung von COVID-19 leisten könnte. Wie bei der letzten Grippepandemie nachgewiesen wurde, kann das Pandemie-Adjuvans von GSK die Menge des pro Dosis benötigten Impfproteins reduzieren. Dadurch können mehr Impfstoffdosen hergestellt und zum Schutz von mehr Menschen beigetragen werden. Darüber hinaus kann ein Adjuvans die Immunantwort verstärken und nachweislich eine stärkere und länger anhaltende Immunität gegen Infektionen erzeugen.
GSK hat seine Bemühungen vorrangig darauf ausgerichtet, seine Pandemie-Adjuvans-Technologie Kooperationspartnern zur Verfügung zu stellen, die vielversprechende COVID-19-Impfstoffkandidaten entwickeln. Bis heute hat das Unternehmen mehrere Kooperationen zur Entwicklung von Impfstoffen geschlossen, unter anderem mit wissenschaftlichen Partnern in Nordamerika, Europa und China. Zusätzliche Gespräche mit potenziellen weiteren Kooperationspartnern sind derzeit im Gange…
„Wir glauben, dass mehr als ein Impfstoff benötigt wird, um dieser globalen Pandemie zu begegnen,“ so Roger Connor, President GSK Global Vaccines…
Angesichts des außergewöhnlichen Bedarfs an der Entwicklung von COVID-19-Impfstoffen hat GSK bereits mit der Herstellung des Adjuvans auf eigenes Risiko begonnen. Das Unternehmen befindet sich in Gesprächen mit Regierungen und globalen Institutionen über die Finanzförderung für die Produktion und Lieferung des Adjuvans…
Insgesamt rechnet GSK nicht damit, durch seine Kooperationen für COVID-19-Impfstoffe zu verdienen, da der erwirtschaftete Gewinn in die Unterstützung der Forschung im Zusammenhang mit dem Coronavirus und in die langfristige Pandemievorsorge investiert wird, entweder durch GSK-interne Investitionen oder mit externen Partnern.«
de.gsk.com
»GSK: Pandemie sorgt für Schub in Impfstoffsparte
Fürstenfeldbruck. „COVID-19 erhöht die Geschwindigkeit, mit der neue Technologien evaluiert und validiert werden, dramatisch“, so Dr. Emmanuel Hanon, Leiter der F&E‑Abteilung für Impfstoffe beim britischen Unternehmen GlaxoSmithKline (GSK) im Rahmen eines virtuellen Pressetermins.
Mit den ersten mRNA-Impfstoffen sei die Möglichkeit geschaffen worden, Impfstoffe effizienter zu entwickeln, aber auch neue Anwendungsbereiche, etwa therapeutische Impfungen gegen chronische infektiöse Erkrankungen oder mikrobielle Resistenzen, zu erschließen.
Laut Hanon arbeitet GSK beispielsweise an Impfstoffen gegen Staphylococcus aureus und Clostridium difficile sowie an einem therapeutischen Impfstoff gegen Hepatitis B…«
aerztezeitung.de
(Hervorhebungen nicht im Original.)
aha. Wir haben also ein passendes Virus gemacht und die Länder abstimmen lassen, ob man mit dem das Risiko eingehen kann, mit mind. 50 % Stimmen eine Pandemie machen kann. Dann muss alles sehr schnell gehen, damit die Länder so wenig Schadensersatz wie möglich zahlen müssen, falls die Pandemie schneller durch ist, als in drei oder fünf Wochen. Und danach muss man ganz schnell für jedoch höchstens 32 Mio. Dosen, die zukünftig genehmigt werden können, Kosten aufwenden, damit nach Pandemieschluss nicht noch mehr Aufwandsentschädigungszahlungen gezahlt werden müssen. nachdem SARSCov19 nun durch ist, muss die Variante, die hochansteckende, wenn auch nicht so schwer verllaufende, für die Pharma-Produktionspause herhalten, bis das neue MARSDing pandemiefertig gemacht ist und das Pharma-Staats-Spiel von vorne losgehen kann – wow! – Kann es sein, dass der Prof. Drosten irgendwo eher als Ökonom promiviert wurde und keiner weiß es nur nicht?
Sollte es zukünftig eine "echte" Pandemie geben – und damit meine ich nicht so etwas wie die aktuelle "Plandemie" – würde ich als Bundesregierung den Impfstoff bei den Herstellern zunächst beschlagnahmen und kostenlos an die Bevölkerung verteilen. (sofern der Impfstoff zu diesem Zeitpunkt tatsächlich getestet und zugelassen ist). Bezahlen würde ich anschließend nur bei erwiesener Wirksamkeit. Ich glaube, die feuchten Träume der Pharmakonzerne würden so schlagartig aufhören.
@Milo: Das Problem wird sein, dass die Impfstoffhersteller sich nicht mehr auf so viel öknomisches Entwicklungs-Risiko einlassen – sie wollen bitte erst ein Virus als Arbeitsauftrag und danach teleskopierend tätig werden und außerdem zugesichert bekommen, dass die unabhängigen Regierungs-Zulassungsbehörden die Klinische Phase schon mal vorsorglich in die notzugelassene Impfphase katapultieren – ja was machen wir da nur als Regierung mit unseren unabhängigen Institutionen??? – Jut, erstmal muss dem Parlament das Mitsprache-Maul gestopft werden, dann machen wir General-Quartäne, damit wenigsten 32 Mio. Impfdosen unter die Leute kommen und dann schenken wir den BigPharmas das nächste Virus, an dem sie dann ihren nächsten Staats-Knebelvertrag durchexerzieren können – das geht wie mit der deutschen Markenproduktion – erst bestellen, z.B. Möbel, dann nach hünschem Foto entwickeln und so ungefähr kleinstseriell anfertigen, jedesmal neu technologisch teleskopieren und dann nach 16 Wochen an den glücklichen Kunden ausliefern, der die gute neue deutsche Wertarbeit, die irgendwo kleinteilig zusammengeschustert wurde- lohnt ja nicht, wenn so individuelle Sachen bestellt werden – dann zusammenbauen kann. Oder besser über Amazon bestellen, dauert dann nicht so lange und beweist, dass die gute deutsche Wertarbeit sowas von scheißegal wo hergestellt und verkauft werden kann – ich nehme an, bei den Tischlern und Polsterern kommt gerade ganz schlecht die Juli,August,September,November,Dezember-Hilfe an…
27.1.21, "EU stellt Vertrag mit Curevac ins Netz
Im Gegensatz zu BioNTech/Pfizer übernimmt Curevac die Haftung für eventuelle Impfschäden.
Die Haftung für Impfschäden und Verlust der Ware übernehmen BioNTech/Pfizer nach Angaben der WirtschaftsWoche nicht. Aus diesem Grund hätten sich die Verhandlungen mit der EU so lange hinausgezögert. Curevac dagegen übernimmt diese Haftung. Dies gehe aus dem Vertrag zwischen EU und dem Unternehmen hervor, der jetzt im Internet einsehbar sei.
Die EU-Kommission habe den Vertrag unbemerkt von der Öffentlichkeit ins Netz gestellt. Zunächst habe er nur ausgewählten Europa-Abgeordneten in einem Lesesaal zugänglich gemacht werden sollen, schreibt die WirtschaftsWoche.
Curevac habe bislang als einziges der sechs Unternehmen, mit denen die EU-Kommission Lieferverträge abgeschlossen hat, die Veröffentlichung des Vertrags genehmigt. Die EU-Kommission habe alle Hersteller angefragt, «war dabei jedoch auf wenig Begeisterung gestossen», wie es in dem Artikel heisst. …"
https://corona-transition.org/eu-stellt-vertrag-mit-curevac-ins-netz
https://www.wiwo.de/politik/europa/dokument-im-internet-einsehbar-impfstoffvertrag-mit-der-eu-curevac-uebernimmt-die-haftung-die-pfizer-nicht-wollte/26845232.html
https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/curevac_-_redacted_advance_purchase_agreement_0.pdf
@Stellteuchdasmalvor: Das von Ihnen aufgezeigte Szenario beschreibt sehr eindrucksvoll, dass sich weder die Pharmaindustrie noch unsere Bundesregierung für unsere Gesundheit interessieren.
Bleibt die Frage, warum dann unsere Bundesregierung der Pharmaindustrie 3- stellige Millionenbeträge vorher für Entwicklungen in den Rachen schmeißt, an dem sich die Industrie dann später nicht nur dumm, sondern dämlich verdient. Ich hätte ja nichts dagegen, wenn auch Tischler oder Polsterer das Geld für Entwicklungen schon vorher vom Staat bekämen. Dann hätten sie bereits bezahlte Zwangspausen und müssten nicht verzweifelt auf die Bazooka von Herrn CumEx Scholz warten.