Böse Richterin verhindert Kinder-"Impfung". Gutes Gericht erzwingt sie

Fall 1, dar­ge­stellt in einem Hetz- und Haß­be­richt auf deutsch​land​funk​.de vom 3.2.

Ein Licht­blick ist die Bild­un­ter­schrift auf der Sei­te: "Am größ­ten Schwe­ri­ner Gym­na­si­um nah­men nur 17 Schü­ler das Ange­bot an, sich in der Schu­le imp­fen zu las­sen."

Fall 2: "Das Gericht ent­schied, soweit kei­ne beson­de­ren Risi­ken beim Kind vor­lä­gen, sei dem Eltern­teil die Ent­schei­dung zu über­las­sen, das die Emp­feh­lun­gen der Sti­ko befür­wor­te."

»Streit um Impfung der Kinder: Gericht entschied sich für die Impfung

Bad Iburg – Bei einem Streit zwi­schen Vater und Mut­ter über eine Imp­fung ihrer Kin­der hat das Amts­ge­richt Bad Iburg ent­schie­den, dass die Kin­der geimpft wer­den kön­nen. Dabei ori­en­tier­te sich das Fami­li­en­ge­richt an der Emp­feh­lung der Stän­di­gen Impf­kom­mis­si­on (Sti­ko), teil­te eine Gerichts­spre­che­rin am Frei­tag mit.

In dem Fall stritt sich ein geschie­de­nes Ehe­paar, ob die gemein­sa­men Kin­der im Alter von 12 und 14 Jah­ren gegen Coro­na geimpft wer­den soll­ten. Die Mut­ter lehn­te die Imp­fung ab.

Das Gericht ent­schied, soweit kei­ne beson­de­ren Risi­ken beim Kind vor­lä­gen, sei dem Eltern­teil die Ent­schei­dung zu über­las­sen, das die Emp­feh­lun­gen der Sti­ko befür­wor­te. Damit über­tru­gen die Rich­ter die Ent­schei­dung über die Imp­fung an den Vater, unter der Bedin­gung, dass Biontech gespritzt wird. Für Kin­der und Jugend­li­che zwi­schen 12 und 17 Jah­ren wird eine Imp­fung mit Biontech von der Sti­ko empfohlen.

Das Gericht urteil­te auch, ein Eltern­teil dür­fe auch dann eine Imp­fung anord­nen, wenn die Kin­der sich kei­ne eige­ne Mei­nung über die Chan­cen und Risi­ken bil­den könn­ten, weil sie von einem Eltern­teil ein­ge­schüch­tert wür­den. Die Ent­schei­dung ist noch nicht rechts­kräf­tig. (dpa)«
mer​kur​.de (4.2.)

20 Antworten auf „Böse Richterin verhindert Kinder-"Impfung". Gutes Gericht erzwingt sie“

  1. Noch nie so dage­we­sen die­se Zer­rüt­tung in der "Gesell­schaft" , die vor­her schon schei­ße war.
    Ziel schon erreicht, oder was kommt noch?

      1. @angelika: Aua! "Am 27. Juni 2021 traf ich wie Mil­lio­nen ande­rer Men­schen die Ent­schei­dung, mich gegen Pfi­zer imp­fen zu lassen".
        Wo kommt der Wahn her, Insta­gram-Geschich­ten zu glau­ben, weil sie ins Bild pas­sen? Die Schil­de­rung kann stim­men, wie die herz­zer­rei­ßen­den Sto­rys dort stim­men kön­nen, die Covid oder Long-Long-Covid beschreiben.

  2. Gute Rich­te­rin. Schon beacht­lich, die­se Auto­ri­täts­gläu­big­keit. Die Rich­te­rin hat hin­sicht­lich der STIKO voll­kom­men recht, aber die Mut­ter scheint ja STI­KO-Emp­feh­lun­gen für gött­li­che Gebo­te zu halten.

    Was man auch nicht über­se­hen darf: Die Sprit­ze ist ja nicht nicht rück­gän­gig zu machen. Eine Ent­schei­dung für die Sprit­ze ist end­gül­tig, mit allen nega­ti­ven Kon­se­quen­zen, die auf­tre­ten kön­nen. Eine Ent­schei­dung dage­gen ist immer nur vor­läu­fig, weil man sich theo­re­tisch immer noch ument­schei­den kann. Somit braucht die Spritz­frak­ti­on die weit bes­se­ren Argumente.

    Ich stel­le mir vor, wenn ich in der Situa­ti­on eines Vaters wäre, ich gegen die Sprit­ze, die Mut­ter dafür. Für mich wäre das ein Schei­dungs­grund, wenn die Frau in die­sem Punk­te nicht zur Ver­nunft kommt. Als geschie­de­ner Mann wür­de ich mir auch ver­trag­lich zusi­chern, dass im Fal­le von star­ken Neben­wir­kun­gen die finan­zi­el­len Las­ten allei­ne die Frau zu tra­gen hät­te. Ist das gemein? Nein, es ist eine Denkanregung.

      1. Das wird vom " Fami­li­en"- Gericht ent­schie­den, ob ein Eltern­teil oder das ande­re Eltern­teil oder bei­de das Sor­ge­recht bekommen.
        Als Frau wür­de ich das Sor­ge­recht ableh­nen, wenn der Mann die
        Spikung durch Gerichts­be­schluß erzwin­gen will.
        Ich wür­de mit renom­mier­ten Gut­ach­tern die Gefahr für mein Kind
        in der Ver­hand­lung doku­men­tie­ren las­sen unter dem Rubrum, dass
        der Vater und der Rich­ter bei nach­ge­wie­se­nen Impfschäden
        haft­bar gemacht werden.
        Dann hört mit Sicher­heit die Groß­mäu­lig­keit von Vater und Rich­ter sofort auf.
        Es ist nicht aus­zu­schlie­ßen, dass Hass und Rache das Motiv sind, dem Part­ner über eine Imp­fung des Kin­des einen see­li­schen Schmerz zuzuführen.

    1. "Eine Ent­schei­dung für die Sprit­ze ist end­gül­tig, mit allen nega­ti­ven Kon­se­quen­zen, die auf­tre­ten kön­nen. Eine Ent­schei­dung dage­gen ist immer nur vor­läu­fig, weil man sich theo­re­tisch immer noch ument­schei­den kann. Somit braucht die Spritz­frak­ti­on die weit bes­se­ren Argumente."

      Glei­ches gilt für die TEMPORÄRE Impf­pflicht. Den ver­ab­reich­ten Impf­stoff wird man nicht wie­der los.

      Wahr­lich eine dahm­li­che Entscheidung!

    2. die rich­te­rin ist nicht voll­um­fäng­lich infor­miert – das ist das problem

      kei­ne wei­ter­bil­dung im angebot

      schrei­ben sie ihr doch mal alle quel­len vom coro​na​-aus​schuss​.de

    3. Bea­te Bah­ner schreibt in Ihrem Buch "Coro­na-Imp­fung", dass zu schwer­wie­gen­den medi­zi­ni­schen Ein­grif­fen bei­de Eltern ihr Ein­ver­ständ­nis geben müs­sen. Dies ist bei Imp­fun­gen pro­blem­los mög­lich, weil die­se nie drin­gend sind. Nun schei­den sich die Geis­ter dar­an, ob die Imp­fung ein schwer­wie­gen­der Ein­griff ist oder nicht. In den Qua­li­täts­me­di­en wird die Imp­fung als unbe­deu­ten­der Pieks dar­ge­stellt, in Wahr­heit kann aber eine Imp­fung zu lebens­lan­ger Behin­de­rung und zum Tod führen.

  3. Mir wird übel. Ich bekom­me kei­ne Luft mehr. Ich schä­me mich abgrund­tief für die Täter im Amts­ge­richt Bad Iburg.

  4. Schon die ers­ten Sät­ze sind ja gelo­gen: "Die­se Angst kön­nen wir alle ihr nicht neh­men, wenn sie jeden Tag mit den ver­schie­dens­ten Virus­va­ri­an­ten in die Schu­le gehen muss." – Doch, die Angst kann man ihr neh­men und man muss sie ihr neh­men. Es ist Auf­ga­be der Eltern, dass die Kin­der angst­frei auf­wach­sen kön­nen. Es gibt auch noch genug Kin­der und Jugend­li­che da drau­ßen, die resi­li­en­ter sind, dank resi­li­en­ter Eltern und einer guten Umge­bung. Ängst­li­che Eltern hin­ge­gen tun ihren Kin­dern nichts gutes.

    Ich bekom­me immer noch viel Din­ge aus dem Sport­ver­ein mit. Der Liga­be­trieb soll heu­te begin­nen und den­noch sagen etli­che Mann­schaf­ten wegen "hoher Inzi­den­zen" die Spie­le pau­schal ab. Erst­mal bis Mit­te Febru­ar. Ein ande­rer Ver­ein will erst nach Ostern wie­der durch­star­ten. Da es vor allem auch Jugend­teams sind, kann ich mir gut vor­stel­len, dass man die Jugend­li­chen gar nicht erst fragt, son­dern Eltern und Trai­ner anneh­men, die Jugend­li­chen wür­den ihre Ängs­te teilen.

    Ich fra­ge mich, wie man die­se Leu­te wie­der psy­chisch auf­bau­en will, wenn der gan­ze Spuk vor­bei ist. Die konn­ten sich sich nun fast zwei Jah­re lang dar­an mora­lisch auf­gei­len, wie ver­ant­wor­tungs­voll sie gewe­sen sei­en. Die beson­ders Ver­ant­wort­li­chen besuch­ten Eltern und Groß­el­tern nicht oder zogen sich eine Woche vor Weih­nach­ten in Iso­la­ti­on zurück, um "gefahr­frei" Eltern bzw. Groß­el­tern besu­chen zu kön­nen. Und die erfah­ren dem­nächst, dass das alles unnö­tig war. Die größ­te Angst der Poli­ti­ker ist es, dass die jet­zi­gen Treu­doo­fen, die mit Mas­ke hin­term Steu­er oder auf dem Fahr­rad sit­zen, kapie­ren, was für Idio­ten sie eigent­lich sind, dass sie die­sen Voll­trot­teln gefolgt sind. Es hat auch etwas von Bie­der­mann und die Brand­stif­ter. Man könn­te drü­ber lachen, wenn nicht die Gesund­heit von Mil­li­ar­den Men­schen geschä­digt wor­den wäre und ihre Exis­tenz­grund­la­gen nicht mas­sivs­te Krat­zer erlit­ten hätten.

    1. @Johannes Schu­mann, ja Angst.…
      @aa Dan­ke, das The­ma wie Eltern, beson­ders gestrenn­te, mit unter­schied­li­cher Mei­nung zur Imp­fung umgehen,
      ist sehr inter­es­sant. Eine gericht­li­che Zuspit­zung soll­te mög­lichst durch Dia­log ver­mie­den werden.
      Die Bericht­erstat­tung kann man sepa­rat kri­ti­se­ren, erschre­cken­der sind aber die Urteile.
      Hier brauch­te es mehr Diskussion!
      .
      Anders als die Urtei­le, die man durch Daten­ban­ken fin­det, hat die kri­ti­sier­te Familienrichterin
      das töt­li­che Risi­ko für einen Jugend­li­chen benannt und in all­ge­mei­ne Gefah­ren eingeordnet,
      die Urtei­le, die ich fand, taten dies nicht:
      Es fin­det weder beim Arzt noch vor den Gericht eine objek­ti­ve Abwä­gung Risiko/Nutzen statt. z.B.
      ===============================================================================================
      OLG Frank­furt a. M., Beschluss vom 17.8.2021 – 6 UF 120/21
      (NJW-RR 2021, 1301, beck-online)

      Es kommt daher gar nicht dar­auf an, dass sich die STIKO am 16.8.2021 nun­mehr dafür aus­ge­spro­chen hat, dass alle Kin­der und Jugend­li­chen, die min­des­tens zwölf Jah­re alt sind, Coro­na-Imp­fun­gen erhal­ten soll­ten. Grund­la­ge für die neue Ein­schät­zung der STIKO sind ins­be­son­de­re nun­mehr zur Ver­fü­gung ste­hen­de Daten aus dem ame­ri­ka­ni­schen Impf­pro­gramm mit fast 10 Mio. geimpf­ten Kin­dern und Jugend­li­chen. Danach tre­ten die beob­ach­te­ten Herz­mus­kel­ent­zün­dun­gen gera­de bei männ­li­chen Jugend­li­chen als Impf­ne­ben­wir­kung auf, die bei ent­spre­chen­der medi­zi­ni­scher Ver­sor­gung unkom­pli­ziert ver­lau­fen. Zudem sei­en kei­ne Signa­le für wei­te­re schwer­wie­gen­de Neben­wir­kun­gen nach mRNA-Imp­fun­gen auf­ge­tre­ten, wäh­rend bei der nun­mehr domi­nie­ren­den Del­ta-Vari­an­te auch für Kin­der und Jugend­li­che ein deut­lich höhe­res Risi­ko für eine SARS-CoV-2-Infek­ti­on in einer mög­li­chen vier­ten Infek­ti­ons­wel­le besteht.
      ==============================================================================================
      Es wird nicht von einem höhe­ren Risi­ko __durch__ einer SARS-CoV‑2 Infek­ti­on gespro­chen, sondern
      __für__ eine Infektion.
      Was ist ein Risiko?
      Risi­ko = Wahr­schein­lich­keit * Gefahr
      Wahr­schein­lich­keit: Ome­kron > Del­ta > Wuhan
      Gefahr: Ome­kron << Del­ta << Wuhan
      .
      Das Gericht ver­wen­det den Begriff Risi­ko statt Wahrscheinlichkeit
      und lässt die gerin­ge­re Gefahr von Ome­kron << Del­ta < Risiko
      ist zu einfach.
      .
      Sta­ti­sche Nach­wei­se für Bau­wer­ke funk­tio­nie­ren nicht
      Nach­weis erbracht wenn Trag­fä­hig­keit > Last
      son­dern berück­sich­ti­gen die Unsi­cher­heit quasi
      Nach­weis erbrachtt wenn Trag­fähkgkeit * Sicherheitsbeiwert_Material > Last­an­nah­me * Sicherheitsbweiwert_Last
      .
      So hat Stahl als Bei­wert 1/1,1=0,91 und Holz 1/1,3 = 0,77 weil die Streu­ung beim Holz
      grö­ßer ist, als beim Stahl.
      Wel­che Streu­ung haben die Stu­di­en­ergeb­nis­se des Her­stel­lers Pfei­zer, der bereits zu
      Hohen Buß­gel­dern wegen Mani­pu­la­tio­nen bei Zulas­sungs­stu­di­en ver­ur­teilt ist?
      Wel­che Streu­ung bzw. Ver­traun­s­be­reich haben die Zah­len zu den Nebenwirkungen?
      .
      Weder die Ärz­te, noch die Rich­ter, noch das RKI man­chen sich die not­wen­di­ge Mühe
      die Nut­zen und Risi­ken exakt ent­ge­gen zu stellen.
      .
      Von Prof. Dr. Chris­to­pher Schmidt gab es eine inter­es­san­te for­ma­le Kri­tik an diesen
      Entscheidungstenor:
      ===========================================================================================
      Coro­na-Imp­fung eines 15-jäh­ri­gen Kindes

      BGB §§ 1628, 630 d 

      1. Auch bei vor­han­de­ner Ein­wil­li­gungs­fä­hig­keit in eine Coro­na-Schutz­imp­fung bei einem fast 16-jäh­ri­gen Kind iSd § 630 d BGB bedarf es eines Co-Kon­sen­ses mit den sor­ge­be­rech­tig­ten Eltern. Kön­nen die­se sich in die­ser Fra­ge nicht eini­gen, ist eine Ent­schei­dung nach § 1628 BGB herbeizuführen.

      2. Die Ent­schei­dung über die Durch­füh­rung der Coro­na-Imp­fung mit einem mRNA-Impf­stoff ist bei einer vor­han­de­nen Emp­feh­lung der Imp­fung durch die Stän­di­ge Impf­kom­mis­si­on (STIKO) und bei einem die Imp­fung befür­wor­ten­den Kin­des­wil­len auf den­je­ni­gen Eltern­teil zu über­tra­gen, der die Imp­fung befürwortet.

      OLG Frank­furt a. M. , Beschluss v. 17.8.2021 − 6 UF 120/21

      (NZFam 2021, 872, beck-online)
      ==========================================
      Dies Ent­schei­dung wird Kom­men­tiert und Kri­ti­siert in:
      Covid-19-Immu­ni­sie­rung von Kin­dern und Jugendlichen
      Wes­sen Ein­wil­li­gung ist erforderlich?
      =================================
      Prof. Dr. Chris­to­pher Schmidt
      (NJW 2021, 2688, beck-online)
      .
      2. Zwi­schen gemein­sam sor­ge­be­rech­tig­ten Elternteilen
      Soweit Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten zwi­schen gemein­sam sor­ge­be­rech­tig­ten Eltern bestehen, weil ein Eltern­teil die Imp­fung befür­wor­tet, wäh­rend die­se vom ande­ren Eltern­teil abge­lehnt wird, müs­sen die Eltern gem. § 1627 S. 2 BGB zunächst ver­su­chen, sich zu einigen.
      .
      Wenn eine Eini­gung nicht mög­lich ist, kann nach § 1628 BGB jeder Eltern­teil bean­tra­gen, dass das FamG die Ent­schei­dung über die Imp­fung dem Vater oder der Mut­ter allein über­trägt. Die Vor­aus­set­zun­gen einer ent­spre­chen­den Ent­schei­dung des Gerichts lie­gen bei einem Streit über eine Coro­na-Schutz­imp­fung vor, zumal es sich um eine Ange­le­gen­heit der elter­li­chen Sor­ge han­delt, deren Rege­lung für das Kind von erheb­li­cher Bedeu­tung ist.
      .
      Maß­stab hin­sicht­lich der Fra­ge, wel­chem Eltern­teil die Ent­schei­dung über die Imp­fung über­tra­gen wird, ist das Kin­des­wohl­prin­zip des § 1697 a I BGB. Danach trifft das Gericht in Erman­ge­lung einer spe­zi­el­len Rege­lung die­je­ni­ge Ent­schei­dung, die unter Berück­sich­ti­gung der tat­säch­li­chen Gege­ben­hei­ten und Mög­lich­kei­ten sowie der berech­tig­ten Inter­es­sen der Betei­lig­ten dem Wohl des Kin­des am bes­ten entspricht.
      .
      Inso­weit hat der BGH die Impf­emp­feh­lun­gen der STIKO bis­her als medi­zi­ni­schen Stan­dard aner­kannt, so dass bei Unei­nig­keit der Eltern die Ent­schei­dungs­be­fug­nis dem Eltern­teil zu über­tra­gen sein dürf­te, der sein Han­deln an den Emp­feh­lun­gen der STIKO aus­rich­tet. Das steht nicht in Wider­spruch damit, dass eine gesetz­li­che Impf­flicht nicht besteht. Denn im Fall der Unei­nig­keit zwi­schen den Eltern „ist ledig­lich der Kon­flikt zwi­schen den Eltern zu behe­ben, indem die Ent­schei­dungs­be­fug­nis dem Eltern­teil über­tra­gen wird, der das für das Kind bes­se­re Lösungs­kon­zept verfolgt“.
      .
      Aller­dings ist hin­sicht­lich Schutz­imp­fun­gen gegen das Coro­na­vi­rus zu berück­sich­ti­gen, dass sich die Emp­feh­lun­gen der STIKO nicht nur an dem Nut­zen für den jewei­li­gen Impf­ling zu ori­en­tie­ren haben. Viel­mehr haben sich die Emp­feh­lun­gen nach dem mit Wir­kung vom 31.3.2021 in das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz (IfSG) ein­ge­füg­ten § 20 IIa S. 1 ins­be­son­de­re aus­zu­rich­ten an der Reduk­ti­on schwe­rer oder töd­li­cher Krank­heits­ver­läu­fe, an der Unter­bin­dung einer Trans­mis­si­on des Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2, an dem Schutz von Per­so­nen mit beson­ders hohem Risi­ko für einen schwe­ren oder töd­li­chen Krank­heits­ver­lauf bzw. mit beson­ders hohem behinderungs‑, tätig­keits- oder auf­ent­halts­be­ding­tem Infek­ti­ons­ri­si­ko sowie an der Auf­recht­erhal­tung zen­tra­ler staat­li­cher Funk­tio­nen, von Kri­ti­schen Infra­struk­tu­ren, von zen­tra­len Berei­chen der Daseins­vor­sor­ge und des öffent­li­chen Lebens.
      .
      Auch wenn die­se Kri­te­ri­en aus epi­de­mio­lo­gi­scher, ethi­scher und poli­ti­scher Sicht sinn­voll sein mögen: Der Maß­stab von § 1628 iVm § 1697a I BGB ist ein ande­rer. Denn danach kommt es auf eine Ent­schei­dung an, die indi­vi­du­ell am Wohl des betrof­fe­nen Kin­des aus­ge­rich­tet ist. Damit setzt sich das OLG Frank­furt a. M. nicht aus­ein­an­der, das allein auf die Emp­feh­lung der STIKO und nicht auf deren Grund­la­gen abstellt.
      .
      IV. Zusammenfassung
      Zusam­men­ge­fasst bedeu­tet dies, dass nach der hier ver­tre­te­nen Auf­fas­sung stets die Ein­wil­li­gung der Sor­ge­be­rech­tig­ten, bei gemein­sa­mer Sor­ge bei­der Eltern­tei­le, sowie im Fall der Ein­wil­li­gungs­fä­hig­keit des Min­der­jäh­ri­gen des­sen Ein­wil­li­gung in eine Coro­na-Schutz­imp­fung erfor­der­lich ist.
      .
      Zur Ver­mei­dung erheb­li­cher Haf­tungs­ri­si­ken emp­fiehlt sich, dass Ärz­te selbst dann, wenn sie nach ande­rer Auf­fas­sung davon aus­ge­hen, dass die Ein­wil­li­gung der Eltern bei einem ein­wil­li­gungs­fä­hi­gen Kind nicht erfor­der­lich sei, nicht ohne Zustim­mung der Eltern imp­fen. Eben­so soll­te nicht leicht­fer­tig auf die Ein­wil­li­gung des Kin­des ver­zich­tet wer­den. Dem­ge­gen­über spre­chen über­wie­gen­de Grün­de dafür, dass der Arzt anneh­men darf, dass ein mit dem Kind zum Impf­ter­min erschie­ne­ner Eltern­teil ermäch­tigt ist, die Ein­wil­li­gung bei gemein­sa­mer elter­li­cher Sor­ge für den ande­ren zu erklären.
      .
      Zuletzt müss­te aus anwalt­li­cher Vor­sicht davon abge­ra­ten wer­den, aus dem Umstand, dass ein sor­ge­be­rech­tig­ter Eltern­teil mit dem Kind zur Imp­fung erscheint, dar­auf zu schlie­ßen, dass die­ser durch den ande­ren Eltern­teil zur Ein­wil­li­gung in die Imp­fung ermäch­tigt sei.
      .
      Soweit das ein­wil­li­gungs­fä­hi­ge Kind sei­ne Ein­wil­li­gung in die Imp­fung ver­wei­gert, kann die­se von den Eltern nicht erzwun­gen wer­den. Sind sich die Eltern über die (Nicht-)Impfung einig, greift das staat­li­che Wäch­ter­amt erst bei Vor­lie­gen einer Kin­des­wohl­ge­fähr­dung. Bei Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten der Eltern unter­ein­an­der ist zwar die Emp­feh­lung der STIKO zu berück­sich­ti­gen. Die­ser kommt vor dem Hin­ter­grund der sich aus § 20 IIa S. 1 IfSG erge­ben­den Impf­zie­le aber nicht die­sel­be Bedeu­tung zu wie bei ande­ren Impfempfehlungen.
      (NJW 2021, 2688 Rn. 32, beck-online)
      ========================================================================================
      Hier macht es sich das OLG gefähr­lich einfach:

      OLG Mün­chen (26. Zivil­se­nat), Beschluss vom 08.09.2021 – 26 UF 928/21

      1. Die Imp­fung eines Kin­des ist eine Ange­le­gen­heit von erheb­li­cher Bedeu­tung. Dies gilt auch und gera­de für eine Imp­fung gegen das Coro­na­vi­rus SARSCoV‑2. (Rn. BECKRS Jahr 2021 Rand­num­mer 4)

      2. Es ist nicht die Auf­ga­be der Gerich­te, sämt­li­che für und gegen eine Imp­fung spre­chen­den Gesichts­punk­te zusam­men­zu­tra­gen und zu bewer­ten und qua­si anstel­le der Eltern die Ent­schei­dung über die Imp­fung zu tref­fen. (Rn. BECKRS Jahr 2021 Rand­num­mer 4)

      3. Die Ent­schei­dungs­kom­pe­tenz ist dem Eltern­teil zu über­tra­gen, des­sen Lösungs­vor­schlag dem Wohl des Kin­des bes­ser gerecht wird. Han­delt es sich um eine Ange­le­gen­heit der Gesund­heits­vor­sor­ge, so ist die Ent­schei­dung zuguns­ten des Eltern­teils zu tref­fen, der im Hin­blick auf die jewei­li­ge Ange­le­gen­heit das für das Kin­des­wohl bes­se­re Kon­zept ver­folgt. (Rn. BECKRS Jahr 2021 Rand­num­mer 6)

      4. Die Impf­emp­feh­lun­gen der STIKO ist als medi­zi­ni­scher Stan­dard aner­kannt. (Rn. BECKRS Jahr 2021 Rand­num­mer 9)

      5. Ori­en­tiert sich ein Eltern­teil an den Emp­feh­lun­gen der STIKO, ist ihm regel­mä­ßig die Ent­schei­dungs­be­fug­nis über die Imp­fung zu über­tra­gen. (Rn. BECKRS Jahr 2021 Rand­num­mer 10)
      ===========================================================================================
      Ähn­lich OLG Frank­furt a. M., Beschluss vom 17.8.2021 – 6 UF 120/21
      (NJW-RR 2021, 1301, beck-online)
      ===========================================================================================

    2. orts­et­zung:
      Die STIKO Emp­feh­lung kann die indi­vi­du­el­le Impf­ent­schei­dung nicht ersetz­ten und
      das
      OLG stellt festt, dass eine Imp­fung (eines Kin­des) eine Ange­le­gen­heit von
      erheb­li­cher Bedeutung
      sei. Spricht dann aber den Fami­li­en­ge­rich­ten ab, den Fall indi­vi­du­ell zu
      betrachten?
      Zum Wohl des Kin­des kann doch gera­de nicht sein, all­ge­mei­ne Emp­feh­lun­gen "Imp­fen
      Hilft" zu folgen.
      .
      Was OLG Mün­chen und OLG Frank­furt kom­plett unbe­ach­tet las­sen, ist das BGB § 1687
      nicht primär
      die Ent­schei­dung über eine Behandlung/Impfung for­dert, son­dern Ein­ver­neh­men der
      Eltern.
      Die Fami­li­en­ge­rich­te müs­sen also nicht ein­fach eine Ent­schei­dung herbeiführen,
      sondern
      die Eltern unter­stüt­zen, Ein­ver­neh­men zu finden:
      ================================================================================
      ================
      BGB § 1687 Aus­übung der gemein­sa­men Sor­ge bei Getrenntleben
      Till­manns Beck Online GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann
      Hrsg: Wellenhofer
      Stand: 15.12.2021 Rn. 29–31
      Ein­ver­neh­men nach Abs. BGB § 1687 Absatz 1 S. 1 ist daher her­zu­stel­len bei
      Ope­ra­tio­nen, zur Blut­trans­fu­sio­nen, zur Schwan­ger­schafts­ab­brü­chen, zur Fussnote
      88 Pier­cings und Täto­wie­run­gen, zur bei einer medi­zi­ni­schen und therapeutischen
      Behand­lung gegen Ver­hal­tens­stö­run­gen. zur Die Eltern müs­sen auch über die Frage,
      ob ihr Kind Schutz­imp­fun­gen erhal­ten soll, ein­ver­nehm­lich ent­schei­den. Wenn die
      Eltern sich nicht einig wer­den, dass die von der stän­di­gen Impf­kom­mis­si­on am
      Robert Koch Insti­tut (STIKO) emp­foh­le­nen Schutz­imp­fun­gen ins­ge­samt erfolgen
      sol­len, müs­sen die Eltern über jede ein­zel­ne Schutz­imp­fung Einvernehmen
      her­stel­len. zur Auch wenn die Eltern in der Ver­gan­gen­heit einen solchen
      Grund­kon­sens her­ge­stellt hat­ten, müs­sen sie im Fal­le einer neu­ar­ti­gen Krankheit
      (zB COVID-19), gegen die neue Impf­stof­fe ent­wi­ckelt wur­den, erneut dar­über einig
      wer­den, ob ihr Kind gegen die­se Krank­heit geimpft wer­den soll.
      ================================================================================
      =========
      Fazit: Bei den Bericht­erstat­tun­gen geht es um Zuspit­zung und Pro Imp­fung statt
      Eltern im Sin­ne vom § 1687 BGB dazu ermun­tern, Ein­ver­neh­men zum Woh­le des Kindes
      zu finden.
      Und das geht nur, wenn man offen und indi­vi­du­ell über Nutzen/Risiko spricht.
      Das wesent­li­che Pro-Imp­fung Argu­ment im DLF Bericht ist die domi­nie­ren­de Angst
      (des Kindes,
      des Eltern­teils oder bei­den), dass das Kind mit Coro­na nach Hau­se kommt.
      .
      Die Men­schen in ande­ren Län­dern haben ver­stan­den, Ome­kron ist nicht mehr so
      gefähr­lich wie
      Del­ta wie die Wuhan Vari­an­te – Vie­le in Deutsch­land fal­len jetzt bei Ome­kron in
      noch
      grö­ße­rer Angst.….

        1. @med bit­te Zitat und Quelle.
          Ich hal­te mit Influ­en­za Imp­fung dage­gen, aber auch
          das ver­füg­ba­re Sars-Cov2 Impf­stof­fe einen tem­po­rä­ren Effekt haben.
          Mit so einer pau­scha­len Aus­sa­ge ohne Bele­ge und Studie
          wird man vor ___keinem___ Gericht erfolg­reich argu­men­tie­ren können.

    3. Die erzeug­te kogni­ti­ve Dis­so­nanz ver­hin­dert, dass die Men­schen den Betrug wahr haben kön­nen bzw wollen.
      Sie haben in den 2 Jah­ren gelernt, alle eige­ne Skep­sis abzu­le­gen und dem Hoax zu glau­ben, den *angeb­lich* zuver­läs­si­gen und seriö­sen, weil eta­blier­ten Quel­len zu ver­trau­en und den von Beginn an als "FAKE-NEWS" ver­un­glimpf­ten unab­hän­gi­gen Medi­en zutiefst zu miss­trau­en; die­se Grund­hal­tung wur­de von Beginn der Pan­de­mie- Aus­ru­fung an nahegelegt!
      Genau die­se hoheit­li­che Rhe­to­rik hat uns ja gera­de auf­ge­schreckt und hell­hö­rig gemacht, Ande­re lei­der nicht‼️
      Des­halb sper­ren sie sich auch vehe­ment dage­gen, ande­re Infor­ma­tio­nen über­haupt an sich dann zu las­sen; wie die Kin­der im Kas­per­le-Thea­ter sit­zen sie all­abend­lich vorm TV und war­ten auf Kas­perl "Kalau­er", der ihnen sagt, wer die Bösen sind, gegen die sie ihm die Dau­men drü­cken müs­sen‼️ Das Feind­bild ist per­fekt ein­ge­schleust in die Köp­fe, da ist nichts zu machen‼️

  5. https://m.youtube.com/watch?v=kdybQSDhsuQ
    Sehr inter­es­san­ter Bericht bei Moni­tor (!) bezüg­lich der Bezah­lung für imp­fen­de Ärz­te. „Um die Impf­kam­pa­gne vor­an zu treiben“

    Aber nun eine Fra­ge in die Run­de gestellt, viel­leicht hat jemand schon etwas Ähn­li­ches gehört (was ich nicht hoffe):

    Ist es mitt­ler­wei­le nor­mal, bezie­hungs­wei­se erlaubt, daß eine Arzt­hel­fe­rin (im Ein­ver­ständ­nis und Auf­tra­ge des Arz­tes) zu den Impf­wil­li­gen nach Hau­se kommt und dort die­se dann verabreicht??? 

    Ich kann und mag mir ein­fach nicht vor­stel­len, daß so etwas erlaubt ist und bin wirk­lich grad echt etwas schockiert….

  6. "Und wel­ches Risi­ko haben unge­impf­te Kin­der und Jugend­li­che bei einer Infektion?

    Von März 2020 bis Ende Juni 2021 mel­det das RKI in einem Bericht 14 Todes­fäl­le von Unter-18-Jäh­ri­gen, die "ursäch­lich an Covid-19 ver­stor­ben sind"."
    https://​www1​.wdr​.de/​n​a​c​h​r​i​c​h​t​e​n​/​t​h​e​m​e​n​/​c​o​r​o​n​a​v​i​r​u​s​/​z​w​o​e​l​f​j​a​e​h​r​i​g​e​r​-​j​u​n​g​e​-​c​u​x​h​a​v​e​n​-​c​o​r​o​n​a​-​i​m​p​f​u​n​g​-​i​n​f​e​k​t​i​o​n​-​1​0​0​.​h​tml

    "„Von 14 Mil­lio­nen Kin­dern und Jugend­li­chen sind in Deutsch­land etwa 1200 mit einer SARS-CoV‑2*-Infektion im Kran­ken­haus (< 0,01 %) behan­delt wor­den und vier an ihrer Infek­ti­on ver­stor­ben (< 0.00002 %)“, heißt es in der DGPI-Stellungnahme"

    "So sei in der Grip­pe­wel­le 2018/19 bei ins­ge­samt 116 Kin­dern Influ­en­za als Todes­ur­sa­che gemel­det worden. "
    https://​www​.mer​kur​.de/​w​e​l​t​/​c​o​r​o​n​a​-​k​i​n​d​e​r​-​r​i​s​i​k​o​-​i​n​f​e​k​t​i​o​n​-​g​r​i​p​p​e​-​v​e​r​g​l​e​i​c​h​-​t​o​d​e​s​f​a​l​l​e​-​d​e​u​t​s​c​h​l​a​n​d​-​e​x​p​e​r​t​e​n​-​d​a​t​e​n​-​z​a​h​l​e​n​-​z​r​-​9​0​4​7​0​9​4​2​.​h​tml

    In der Alter­grup­pe der 10 bis 19 jäh­ri­gen 5 Todesfälle,wobei ins­ge­samt 3 Fäl­le noch nicht vall­i­diert waren
    https://dgpi.de/stellungnahme-dgpi-dgkh-hospitalisierung-und-sterblichkeit-von-covid-19-bei-kindern-in-deutschland-18–04-2021/

  7. Es ist lei­der schon lan­ge so, frü­her eben in Bezug auf klas­si­sche Imp­fun­gen, dass sich Fami­li­en­rich­ter zu Gesund­heits­exper­ten auf­schwin­gen und über den Umweg Sor­ge­recht gesund­heit­li­che Ent­schei­dun­gen über Kin­der treffen.
    Die STIKO gibt ja kei­ne Emp­feh­lun­gen für kon­kre­te Kin­der, son­dern nur all­ge­mei­ne Emp­feh­lun­gen. Und es hat vor allem den juris­ti­schen Hin­ter­grund, dass für Schä­den durch emp­foh­le­ne Imp­fun­gen nicht der Her­stel­ler haf­tet, son­dern der Staat. Damit ist nicht gesagt, dass eine bestimm­te Imp­fung für ein bestimm­tes Kind ange­zeigt ist.
    Die jahr­zehn­te­lan­ge Impf­pro­pa­gan­da führt dazu, dass sich Fami­li­en­rich­ter hier eine Sach­kom­pe­tenz anma­ßen, die sie schlicht nicht haben.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.