Hat er natürlich nicht gesagt. Lediglich das "freie" Shoppen mit wenig aussagekräftigen Tests soll nur noch für Original-TübingerInnen gelten. Die Stadt kann die Touristenschwemme nicht stemmen. Das Boot am Neckar ist voll.
»Tübingen zieht die Reißleine: "Es kommen einfach zu viele"
Tübingens Oberbürgermeister Boris Palmer (Grüne) zieht erneut die Reißleine: Wegen des großen Zustroms von auswärtigen Gästen in seine Stadt und steigender Corona-Zahlen beschränkt er den Zutritt zur Stadt für Menschen, die nicht im Landkreis Tübingen wohnen oder in der Stadt Tübingen arbeiten. Sie erhalten bereits ab Donnerstag (1. April) keine Tagestickets mehr an den Teststationen.
Die Regelung gilt allerdings nur bis Ostermontag. Ursprünglich sollte die Osterregelung des Modellprojekts "Öffnen mit Sicherheit" ab Karfreitag gelten. "Es kommen momentan einfach zu viele Personen von auswärts in die Stadt", sagte Palmer am Mittwoch. Dadurch verliere der Modellversuch an Aussagekraft.
Angesichts stetig steigender Infektionszahlen ist eine Fortsetzung des Tübinger Corona-Modellprojekts bis Mitte April ohnehin noch offen…«
Drosten: Man sollte sich Erfolgskriterien hinlegen
»Palmer: Auswärtige Gäste zerstören den Versuch
Modellprojekte wie in Tübingen sollten nach Auskunft des Berliner Virologe Christian Drosten eine gute wissenschaftliche Begleitung haben. Das Ziel, Menschen zu motivieren sich testen zu lassen und etwa einkaufen zu gehen, sei vorerst gut. Das sollte man punktuell durchaus mal ausprobieren. Wichtig sei, vorher Erfolgskriterien zu definieren, wie etwa eine Zahl der Krankenhausaufnamen [sic], der Todesfälle nach drei Wochen oder der Wirtschaftsleistung. "Also ich denke, man sollte sich eine ganze Zahl von solchen Erfolgskriterien hinlegen, bevor man diesen Modellversuch macht, um dann irgendwann in der Nachbewertung zu sagen: Das war erfolgreich." Wichtig seien auch Abbruchkriterien und eine Vergleichsstadt ohne Modellprojekt…
Der Tübinger Modellversuch richtet sich laut Palmer in erster Linie an die Bewohner der Stadt und des Landkreises Tübingen. "Wir möchten mit dem Modellversuch zeigen, wie sich häufiges Testen auswirkt. Zu viele auswärtige Gäste zerstören das Tübinger Infektionsgeschehen und damit den Versuch", sagte Palmer. Er warb um Verständnis. "Alle, die aus anderen Landkreisen kommen, weite Anfahrten in Kauf nehmen und vielleicht vorher noch nie in Tübingen waren, bitte ich, den Besuch auf den Sommer zu verschieben."..
Jede Ausnahme würde Tür und Tor öffnen, deshalb werde damit erst gleich gar nicht angefangen…«
t‑online.de
Wir möchten mit dem Modellversuch zeigen, wie sich häufiges Testen auswirkt.
Meint er das wirklich, was er da sagt?
Als überzeugter Badener war mir schon immer klar, dass die Mauer zu weit nördlich und in die falsche Richtung gebaut worden ist.
Ein Masken- oder Testvisum ist für mich insofern auch jetzt scheißegal.
Wie wär's mit einem Burggraben um Tübingen, sowas, wie es der Zentralrat in Berlin auch vorsieht? Dann wären die Tübinger und ihr Hausmeister alleine. Man könnte auch über ein "Tübinger Reich" mitten in Deutschland nachdenken, mit König Palmer?
Apotheken dürfen keine FFP2-Kindermasken verkaufen
https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/apothekenpraxis/apotheken-duerfen-keine-ffp2-kindermasken-verkaufen-aufsicht-verlangt-lieferantenkontakt/
Ich muß gestehen, dass ich Boris Palmer immer für einen vernünftigen Politiker hielt.
Lässt er sich jetzt von jeder Person den Ausweis zeigen, ob sie auch zu seinem Landkreis gehören ?
Damit sieht man wieder einmal, wie diese Testerei die Menschen zu Gehirnampotierten macht.
Auch die Maskenpflicht wird erweitert:
https://www.tagblatt.de/Nachrichten/Ab-sofort-nur-mit-Maske-und-ohne-Alkohol-495842.html
Angesichts der Schlangen vor den Teststationen ist mir zum Heulen zumute! Wie stellen sich diese Leute ihre Zukunft vor? Das Tübinger Modellprojekt ist eine Sackgasse in die "neue Normalität" = Test – und Impfnötigung = Apartheid. Aber meine Mitmenschen finden das toll. Ich habe keine Hoffnung mehr – wir sind verloren. Das Leben, wie wir es kennen, ist vorbei.
@ mare
Je länger der Fall, umso härter der Aufschlag.
Für Manche kann man leider nichts mehr tun.
Geil, ab 05:00 kann man saufen, bis 20:00! Das sollte doch reichen.
Bleibt abzuwarten, wann das kluge Virus bzw eine der Mutanten das checken und sich darauf einstellen. Aber da wird der Bobbele dann schon clever und todbringend (für das Killervirus) reagieren.
Solange DE solche superintelligente Politiker hat, kann nix passieren.
//Sarkasmus OFF//
Tübingen den TübingerInnen (m/w/whatever)!
Jedes kleine Lockerungsübung wird frenetisch gefeiert. So etabliert man die Tests als akzeptierte Maßnahme. Wenn die Tübinger einfach das Spiel boykottieren würden, würden die Geschäfte und Restaurants schon aufschreien und vielleicht beginnen, ein wenig mehr Druck zu machen. Mit Gehorsam und Unterordnung werden die Maßnahmen nicht verschwinden.
"Mit Gehorsam und Unterordnung werden die Maßnahmen nicht verschwinden."
Das scheinen die meisten aber nicht zu kapieren.
Palmer ist sicherlich nicht der Dümmste, denn erwundert sich nicht, dass die "Inzidenz" bei der vielen Testerei sich verdoppelt hat.
Nun gut. Der Glaube, alle Fälle rückverfolgen zu können ist nach meiner Einschätzung illusorisch. Wenn sich beispielsweise herausstellt, dass ein positiv getesteter in den 2 Tagen zuvor Kontakt zu 20 anderen Menschen hatte und jeder von diesen wieder Kontakt, jeder mit weiteren 20 Personen hatte, dann dürfte doch eigentlich klar sein, dass die Anzahl der zu verfolgenden Kontakte exponentiell ansteigt.
Man sollte endlich alle Freiheitsbeschränkungen zurücknehmen und die verantwortung den einzelnen Bürgern zurückgeben. Es steht dann jedem frei, ob er sich einen Maulkorb zum Selbstschutz anziehen will oder nicht. Der Glaube, das Infektionsgeschehen kontrollieren zu können ist ein frommer Glaube aber nicht realistisch.
Welches Infektionsgeschen? Der Schnupfen?
Ihre Argumentation ist soweit zu bejahen, nur dass wir hier von einem Rhino-Virus reden, welches bis vor zwei Jahren „normal“ war. Dann kamen die Grattler aus Davos und viele korrupte Politiker, der Rest ist bekannt.
" Rhino-Virus "
Aus dem wird bestimmt auch noch was werden. Das hat sich schließlich seit dem letzten Frühsommer (Maskenzwang!) exponentiell ausgebreitet. Zumindest bis zum Spätherbst, wie ich es beobachtet habe.
Man kann hier natürlich immer nur Maximalforderungen stellen, die nie Aussicht auf Erfolg haben werden. Stehe Palmer in vielen Punkten auch kritisch gegenüber. Aber immerhin traut er sich mal was anders, als immer nur "Lockdown" zu rufen.
Bin Tübinger, was an den Wochenenden los war, wird das Projekt zum Abbrechen zwingen. Das bildet nicht die Normalität ab. Hier reist die ganze Region ein, nur um einen Kaffee trinken zu gehen … Palmer muss da steuern.
@J: Waren früher bei schönem Wetter keine Touris da?? Die Lösung wäre, in der ganzen Region zu öffnen und auf die überflüssigen und schädlichen Tests zu verzichten!
@ aa: Ganz genau! Danke und gute Nacht.
@aa, das wäre eine mögliche Forderung. Aber eine ohne Aussicht auf Erfolg. Deswegen den Versuch in TÜ abzuschreiben? Was bringt uns das? Lasst uns das doch gemeinsam auswerten. BP ist da ja auch ganz differenziert aufgestellt. Er lässt zum Bsp. Zahlen, die sich eindeutig nicht zum Projektversuch zählen lassen aus der städtischen Inzidenz herausrechnen.
@aa
"früher bei schönem Wetter Touris da"
Lang, lang ist's her. Erinnert keiner mehr.
Die Dauerbeschallung mit Inzidenzen und Mutanten, Wellen und neuen Maßnahmen, also mit dem ewig gleichen, das sich lediglich in Nuancen unterscheidet und eine ständige Ungewißheit über das unmittelbar bevorstehende, ebenso wie über die korrekte Umsetzung erzeugt, hat eine fatale Auswirkung auf die Möglichkeiten , das Gedächtnis zur Wahrung des Erlebten und Erlittenen in Anwendung zu bringen. Alles, was davor geschah, scheint einer völlig unterschiedlichen Gesellschaft anzugehören, einer, mit der uns kaum etwas verbindet. So ertappe ich mich manchmal dabei, wenn ich TV schaue, was selten genug passiert, mich zu wundern, dort in den Dokus, Serien oder Filmen die Menschen in einem natürlichen Umgang miteinander zu sehen, sich umarmend und eng beieinander stehend, natürlich ganz ohne Maske. Aber das wird sich wohl auch bald verändern.
Kürzlich konnte ich lesen, dass sich die Serien viel schneller und kostengünstiger abdrehen ließen, wenn die Darsteller Masken tragen. Dann würde nämlich hinterher einfach synchronisiert. Die Schauspieler erhielten zwar weniger Gage aber könnten sich trotzdem freuen, denn sie bräuchten nun kaum noch Texte zu lernen. Das belastet das Gedächtnis auch nicht zu stark. Aber dazu genaueres "ganz unten".
Um so erfrischender ist das kurze Video von den jungen Leuten, die sich das soziale Leben nicht stehlen lassen wollen und dabei zu einem ähnlichen Ergebnis kommen wie ich. Auch noch vom rbb.
https://www.rbb24.de/panorama/thema/corona/av12/video-berlin-kreuzberg-junge-berliner-feiern-im-park-am-gleisdreieck.html
Die Idee der maskierten Fernsehdarsteller entstammt einer Zukunftsprojektion eines Drehbuchschreibers, Dietrich Brüggemann, der das heutige schlicht .-D fortschreibt. Und bei dem heutigen Wissensstand rückblickend auf 2019 soll mal jemand erzählen, was er da zum Jahr 2030 schreibt, wäre völlig absurd.
"Wie es jetzt weitergeht"
https://d‑trick.de/blog/
Okay, die "gute wissenschaftliche Begleitung" sollte lieber nicht durch Christian Drosten stattfinden. Schon die Zahl der Todesfälle nach drei Wochen ist als Kriterium merkwürdig, aber "Wirtschaftsleistung" nach drei, vier oder auch sechs Wochen messen zu wollen zeigt, welch beeindruckende Halligbegabung (wie eine Inselbegabung, nur kleiner und oft überflutet) der gute Doktor im Bereich Statistik hat.
@Rocku o'Roll
Drosten HST weder Ahnung von Statistik, noch kennt er sich mit Exponentialfunktionen aus. Ich bin ziemlich sicher, dass er nicht in der Lage ist, die Verdoppelungszeit in den R‑Wert um zurechnen. Derartige Luftpumpen habe ich an der Uni zuhauf kennengelernt. Dass dieser Schsumschlaeger kurz vor Ostern einen Lockdown mit dem Holzhammer fordert, spricht für sich. Er beruft sich wieder mal auf Modellrechnungen (mit vielen willkürlich justieren Parametern), denen zufolge die höchst gefährliche und ansteckende englische Mutanten mittlerweile für 90% der Neuinfektionen verantwortlich sein soll. Ich Frage mich nur, warum die dritte Welle viel langsamer ansteigt, als die erste und zweite Welle. Bei der höheren Ansteckungsrate müsste genau das Gegenteil der Fall sein.Ist aber nicht. Wenn Karlchen und der kleine Christian das dürfen, darf ich jetzt auch mal eine Prognose machen: Die gigantische dritte Welle wird nach Ostern schnell abebben.
Wetten?
Ich wette doch nicht gegen einen Trend, der längst begonnen hat 😉
Die vom RKI gemeldete Zahl für tägliche Neunifektionen steigt zwar noch, aber der Anstieg verlangsamt sich seit über einer Woche zunehmend. Bisher hieß das immer, dass wenige Wochen später die Zahlen wieder absinken.
Da dass auch bei weniger medial begleiteten und weniger zu Panik und Geldverdienen genutzten Infektionskrankheiten so war, erwarte ich das gleiche wie Sie.
Drostens vorgeschlagene Erfolgskriterien "wie etwa eine Zahl der Krankenhausaufnahmen, der Todesfälle nach drei Wochen oder der Wirtschaftsleistung" erscheinen mir geradewegs sinnvoll. Er hat nicht Testergebnisse als Indikator vorgeschlagen!
Vorschlag: ein/e eigene/s Kategorie-Schlagwort ALLGEMEINVERFÜGUNG
Die Stadtverwaltung Koblenz erlässt gemäß §28 Absatz 1 Satz 1. V.m. § 28a Absätze 1, 2, 3 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. | S. 1045),
das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. | S. 3136) geändert worden ist,
in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSGDV) vom 10.03.2010 (GVBl. 2010, 55),
zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15.10.2012 (GVBl. Seite 341), i.V.m. § 23 der Achtzehnten
Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (18. CoBeLVO) vom 20. März 2021 in
der aktuell gültigen Fassung folgende
Allgemeinverfügung
1. Die nachfolgenden Vorschriften ergänzen oder ändern die Regelungen der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (18. CoBeLVO), da in der Stadt Koblenz die 7‑Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei
aufeinander folgenden Tagen auf über 100 gestiegen ist.
2. Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 der 18. CoBeLVO ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person
eines weiteren Hausstands gestattet, wobei Kinder beider Hausstände bis einschließlich sechs Jahre bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht
bleiben.
3. Abweichend von § 5 der 18. CoBeLVO gilt:
a) Ämter, Behörden, Verwaltungen, der Rechtspflege dienende Einrichtungen (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien), Zulassungsstellen, Bau‑,
Betriebs- und Wertstoffhöfe oder ähnliche öffentliche Einrichtungen können unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen öffnen. Abhol‑, Liefer– und
Bringdienste öffentlicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.
b) Gewerbliche Einrichtungen sind, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, für den Kundenverkehr geschlossen. Abhol‑, Liefer- und Bringdienste gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Abweichend von Satz 1 dürfen
gewerbliche Einrichtungen öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen ausschließlich Personen, die demselben Hausstand
angehören, zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt wird. Bei den Einzelterminen gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 der 18. CoBeLVO.
Werden mehrere Einzeltermine in Folge für einen Tag vergeben, so ist ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Minuten zwischen Ende und Beginn der jeweiligen Einzeltermine freizuhalten. Das Vorstehende gilt auch für Büchereien und Archive.
c) Von der Schließung nach Buchstabe b ausgenommen sind
aa) Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte,
bb) Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht,
cc) Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
dd) Tankstellen,
ee) Banken und Sparkassen, Poststellen,
ff} Reinigungen und Waschsalons,
gg) Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen,
hh) Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
ii) Großhandel,
j) Blumenfachgeschäfte,
kk) Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenbaumärkte.
Bietet eine Einrichtung neben den oben genannten Waren oder Dienstleistungen weitere Waren oder Dienstleistungen an, ist dies zulässig, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist und das weitere Waren- oder Dienstleistungsangebot nicht
den Schwerpunkt des Verkaufssortiments oder Angebots bildet.
d) In den Einrichtungen nach den Buchstaben a bis c gelten vorbehaltlich der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 der 18. CoBeLVO sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien, insbesondere in Wartesituationen, das Abstandsgebot nach § 1
Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 der 18. CoBeLVO mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu
tragen ist, und die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 der 18. CoBeLVO. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 der 18. CoBeLVO gilt auch im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung und auf Parkplätzen. Die Personenbegrenzung nach § 1 Abs.
7 der 18. CoBeLVO gilt nicht
aa) für Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliiche Aufgabenwahrnehmen,
bb) auf Wochenmärkten gemäß Buchstabe c Doppelbuchst. bb sowie
cc) in persönlichen Beratungsgesprächen, wenn sich ausschließlich Personen, die höchstens zwei Hausständen angehören, in einem Raum aufhalten.
4. Abweichend von § 6 Abs. 3 und 4 der 18. CoBeLVO gilt: Kann das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO zwischen Personen wegen der Art der Dienstleistung nicht eingehalten werden, wie in Kosmetikstudios, Wellnessmassagesalons, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnlichen Betrieben, ist die Tätigkeit untersagt. Erlaubt sind Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen, wie solche von Optikern, Hörgeräteakustikern,
Friseuren, bei der Fußpflege sowie bei der Podologie, Logopädie, Physio- und Ergotherapie, beim Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Ähnliches. Es dürfen nur
solche Dienstleistungen des Friseurhandwerks erbracht werden, bei denen die Einhaltung der Maskenpflicht möglich ist. Friseure haben den Zutritt durch vorherige Terminvereinbarung zu steuern. Bei allen Angeboten ist zwischen Kundinnen und
Kunden das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO einzuhalten. Es gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 der 18. CoBeLVO, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt, mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske
(OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. Zusätzlich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung
nach § 1 Abs. 8 Satz 1 der 18. CoBeLVO.
5. Abweichend von § 7 Abs. 2 der 18. CoBeLVO sind gastronomische Einrichtungen auch im Außenbereich geschlossen.
6. Abweichend von § 10 Abs. 1 der 18. CoBeLVO sind Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftsportarten und im Kontaktsport untersagt.
Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur im Freien und nur alleine, zu zweit
oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO während der gesamten sportlichen Betätigung.
7. Abweichend vom § 11 Abs. 2 der 18. CoBeLVO sind lediglich die Außenbereiche von zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen für den Publikumsverkehr geöffne. Zur Steuerung des Zutritts gilt eine Vorausbuchungspflicht. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der Einrichtungen befinden dürfen, ist vorab von der Stadtverwaltung Koblenz als Kreisordnungsbehörde zu genehmigen.
8. Abweichend von § 15 Abs. 2 der 18. CoBeLVO ist der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur untersagt.
9. Abweichend von § 15 Abs. 4 der 18. CoBeLVO sind Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen geschlossen.
10. Das Verweilen auf den nachfolgenden Plätzen und Örtlichkeiten ist täglich im Zeitraum zwischen 20:00 Uhr und 05:00 Uhr des Folgetages grundsätzlich untersagt:
Am Plan, Bahnhofplatz, Clemensplatz, Deutsches Eck, Jesuitenplatz,
Josef-Görres-Platz, Münzplatz, Rheintreppen am Schloss, Zentralplatz.
11. Ausnahmen von diesem Verweilverbot gelten nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes. Triftige Gründe sind insbesondere
a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
b) Handlungen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind,
c) die Inanspruchnahme akut notwendiger medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen.
12. Das Verlassen einer im Gebiet der Stadt Koblenz gelegenen Wohnung oder Unterkunft und der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft ist täglich im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr des Folgetages grundsätzlich
untersagt. Während des in Satz 1 genannten Zeitraums ist der Aufenthalt im Gebiet der Stadt Koblenz grundsätzlich auch Personen, die nicht dort sesshaft sind, untersagt.
13. Ausnahmen von den Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen nach Ziffer 12 gelten
nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes. Triftige Gründe sind insbesondere
a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
b) Handlungen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind,
c) Die Inanspruchnahme akut notwendiger medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
d) der Besuch bei Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, von Verwandten in gerader Linie im
Sinne des § 1589 Absatz 1 Satz 1 BGB, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
e) die Begleitung und Versorgung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
f) die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
g) Handlungen zur Versorgung von Tieren einschließlich des Ausführens (lediglich eine Person),
h) Ausübung der Jagd zur Absenkung des Risikos einer Ausbreitung von Tierseuchen unter Beachtung des Hygienekonzepts Jagd.
14. Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere Tankstellen, Kiosken, Einzelhandelsgeschäften und Supermärkten, ist es untersagt, in der Zeit zwischen
21:00 Uhr und 6:00 Uhr des Folgetages alkoholhaltige Getränke abzugeben.
15. Abweichend von § 3 Nr. 2 des Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz müssen Verkaufsstellen spätestens ab 21:00 Uhr geschlossen sein.
16. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen: ebenso auf § 24 der 18. CoBeLVO.
15. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben ($ 1 Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 41 Abs.
4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und tritt am 01.04.2021 um 0:00 Uhr in Kraft.
Sie ersetzt die Allgemeinverfügung vom 22.03.2021.
16. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 11.04.2021 außer Kraft
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Koblenz,
Ludwig-Erhard-Straße 2, 56073 Koblenz, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das
elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internetauftritt der Stadt Koblenz
http://www.koblenz.de unter „Kontakt“ (dort: Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Stadtverwaltung Koblenz) aufgeführt sind. Bei schriftlicher oder elektronischer
Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Stadtverwaltung Koblenz eingegangen ist. Die
Widerspruchsfrist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses, Willi-Hörter-Platz 1, 56068 Koblenz, eingelegt wird. Hinweis: Aufgrund § 28 Abs. 3 i.V.m. 816 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes haben
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Koblenz, den 30.03.2021
In Vertretung
gez.
Ulrike Mohrs
Bürgermeisterin
https://www.koblenz.de/pressezentrale/bekanntmachungen/allgemeinverfuegung-stadt-koblenz-fassung-vom-30–03-2021/20210330-allgverf-ue100-2021–03-30-endfassung.pdf