Boris Palmer: Ausländer raus!

Hat er natür­lich nicht gesagt. Ledig­lich das "freie" Shop­pen mit wenig aus­sa­ge­kräf­ti­gen Tests soll nur noch für Ori­gi­nal-Tübin­ge­rIn­nen gel­ten. Die Stadt kann die Tou­ris­ten­schwem­me nicht stem­men. Das Boot am Neckar ist voll.

»Tübin­gen zieht die Reiß­lei­ne: "Es kom­men ein­fach zu viele"
Tübin­gens Ober­bür­ger­meis­ter Boris Pal­mer (Grü­ne) zieht erneut die Reiß­lei­ne: Wegen des gro­ßen Zustroms von aus­wär­ti­gen Gäs­ten in sei­ne Stadt und stei­gen­der Coro­na-Zah­len beschränkt er den Zutritt zur Stadt für Men­schen, die nicht im Land­kreis Tübin­gen woh­nen oder in der Stadt Tübin­gen arbei­ten. Sie erhal­ten bereits ab Don­ners­tag (1. April) kei­ne Tages­ti­ckets mehr an den Teststationen.

Die Rege­lung gilt aller­dings nur bis Oster­mon­tag. Ursprüng­lich soll­te die Oster­re­ge­lung des Modell­pro­jekts "Öff­nen mit Sicher­heit" ab Kar­frei­tag gel­ten. "Es kom­men momen­tan ein­fach zu vie­le Per­so­nen von aus­wärts in die Stadt", sag­te Pal­mer am Mitt­woch. Dadurch ver­lie­re der Modell­ver­such an Aussagekraft.

Ange­sichts ste­tig stei­gen­der Infek­ti­ons­zah­len ist eine Fort­set­zung des Tübin­ger Coro­na-Modell­pro­jekts bis Mit­te April ohne­hin noch offen…«

Drosten: Man sollte sich Erfolgskriterien hinlegen

»Pal­mer: Aus­wär­ti­ge Gäs­te zer­stö­ren den Versuch
Modell­pro­jek­te wie in Tübin­gen soll­ten nach Aus­kunft des Ber­li­ner Viro­lo­ge Chris­ti­an Dros­ten eine gute wis­sen­schaft­li­che Beglei­tung haben. Das Ziel, Men­schen zu moti­vie­ren sich tes­ten zu las­sen und etwa ein­kau­fen zu gehen, sei vor­erst gut. Das soll­te man punk­tu­ell durch­aus mal aus­pro­bie­ren. Wich­tig sei, vor­her Erfolgs­kri­te­ri­en zu defi­nie­ren, wie etwa eine Zahl der Kran­ken­haus­auf­na­men [sic], der Todes­fäl­le nach drei Wochen oder der Wirt­schafts­leis­tung. "Also ich den­ke, man soll­te sich eine gan­ze Zahl von sol­chen Erfolgs­kri­te­ri­en hin­le­gen, bevor man die­sen Modell­ver­such macht, um dann irgend­wann in der Nach­be­wer­tung zu sagen: Das war erfolg­reich." Wich­tig sei­en auch Abbruch­kri­te­ri­en und eine Ver­gleichs­stadt ohne Modellprojekt…

Der Tübin­ger Modell­ver­such rich­tet sich laut Pal­mer in ers­ter Linie an die Bewoh­ner der Stadt und des Land­krei­ses Tübin­gen. "Wir möch­ten mit dem Modell­ver­such zei­gen, wie sich häu­fi­ges Tes­ten aus­wirkt. Zu vie­le aus­wär­ti­ge Gäs­te zer­stö­ren das Tübin­ger Infek­ti­ons­ge­sche­hen und damit den Ver­such", sag­te Pal­mer. Er warb um Ver­ständ­nis. "Alle, die aus ande­ren Land­krei­sen kom­men, wei­te Anfahr­ten in Kauf neh­men und viel­leicht vor­her noch nie in Tübin­gen waren, bit­te ich, den Besuch auf den Som­mer zu verschieben."..

Jede Aus­nah­me wür­de Tür und Tor öff­nen, des­halb wer­de damit erst gleich gar nicht ange­fan­gen…«
t‑online.de

25 Antworten auf „Boris Palmer: Ausländer raus!“

  1. Als über­zeug­ter Bade­ner war mir schon immer klar, dass die Mau­er zu weit nörd­lich und in die fal­sche Rich­tung gebaut wor­den ist.
    Ein Mas­ken- oder Test­vi­sum ist für mich inso­fern auch jetzt scheißegal.

  2. Wie wär's mit einem Burg­gra­ben um Tübin­gen, sowas, wie es der Zen­tral­rat in Ber­lin auch vor­sieht? Dann wären die Tübin­ger und ihr Haus­meis­ter allei­ne. Man könn­te auch über ein "Tübin­ger Reich" mit­ten in Deutsch­land nach­den­ken, mit König Palmer?

  3. Ich muß geste­hen, dass ich Boris Pal­mer immer für einen ver­nünf­ti­gen Poli­ti­ker hielt.
    Lässt er sich jetzt von jeder Per­son den Aus­weis zei­gen, ob sie auch zu sei­nem Land­kreis gehören ?
    Damit sieht man wie­der ein­mal, wie die­se Test­e­r­ei die Men­schen zu Gehirn­am­po­tier­ten macht.

  4. Auch die Mas­ken­pflicht wird erweitert:

    https://​www​.tag​blatt​.de/​N​a​c​h​r​i​c​h​t​e​n​/​A​b​-​s​o​f​o​r​t​-​n​u​r​-​m​i​t​-​M​a​s​k​e​-​u​n​d​-​o​h​n​e​-​A​l​k​o​h​o​l​-​4​9​5​8​4​2​.​h​tml

    Ange­sichts der Schlan­gen vor den Test­sta­tio­nen ist mir zum Heu­len zumu­te! Wie stel­len sich die­se Leu­te ihre Zukunft vor? Das Tübin­ger Modell­pro­jekt ist eine Sack­gas­se in die "neue Nor­ma­li­tät" = Test – und Impf­nö­ti­gung = Apart­heid. Aber mei­ne Mit­men­schen fin­den das toll. Ich habe kei­ne Hoff­nung mehr – wir sind ver­lo­ren. Das Leben, wie wir es ken­nen, ist vorbei.

    1. Geil, ab 05:00 kann man sau­fen, bis 20:00! Das soll­te doch reichen.
      Bleibt abzu­war­ten, wann das klu­ge Virus bzw eine der Mutan­ten das che­cken und sich dar­auf ein­stel­len. Aber da wird der Bob­be­le dann schon cle­ver und tod­brin­gend (für das Kil­ler­vi­rus) reagieren.
      Solan­ge DE sol­che super­in­tel­li­gen­te Poli­ti­ker hat, kann nix passieren.
      //Sarkasmus OFF//

  5. Jedes klei­ne Locke­rungs­übung wird fre­ne­tisch gefei­ert. So eta­bliert man die Tests als akzep­tier­te Maß­nah­me. Wenn die Tübin­ger ein­fach das Spiel boy­kot­tie­ren wür­den, wür­den die Geschäf­te und Restau­rants schon auf­schrei­en und viel­leicht begin­nen, ein wenig mehr Druck zu machen. Mit Gehor­sam und Unter­ord­nung wer­den die Maß­nah­men nicht verschwinden.

    1. "Mit Gehor­sam und Unter­ord­nung wer­den die Maß­nah­men nicht verschwinden."
      Das schei­nen die meis­ten aber nicht zu kapieren.

  6. Pal­mer ist sicher­lich nicht der Dümms­te, denn erwun­dert sich nicht, dass die "Inzi­denz" bei der vie­len Test­e­r­ei sich ver­dop­pelt hat.
    Nun gut. Der Glau­be, alle Fäl­le rück­ver­fol­gen zu kön­nen ist nach mei­ner Ein­schät­zung illu­so­risch. Wenn sich bei­spiels­wei­se her­aus­stellt, dass ein posi­tiv getes­te­ter in den 2 Tagen zuvor Kon­takt zu 20 ande­ren Men­schen hat­te und jeder von die­sen wie­der Kon­takt, jeder mit wei­te­ren 20 Per­so­nen hat­te, dann dürf­te doch eigent­lich klar sein, dass die Anzahl der zu ver­fol­gen­den Kon­tak­te expo­nen­ti­ell ansteigt.
    Man soll­te end­lich alle Frei­heits­be­schrän­kun­gen zurück­neh­men und die ver­ant­wor­tung den ein­zel­nen Bür­gern zurück­ge­ben. Es steht dann jedem frei, ob er sich einen Maul­korb zum Selbst­schutz anzie­hen will oder nicht. Der Glau­be, das Infek­ti­ons­ge­sche­hen kon­trol­lie­ren zu kön­nen ist ein from­mer Glau­be aber nicht realistisch.

    1. Wel­ches Infek­ti­ons­ge­schen? Der Schnupfen?
      Ihre Argu­men­ta­ti­on ist soweit zu beja­hen, nur dass wir hier von einem Rhi­no-Virus reden, wel­ches bis vor zwei Jah­ren „nor­mal“ war. Dann kamen die Gratt­ler aus Davos und vie­le kor­rup­te Poli­ti­ker, der Rest ist bekannt.

      1. " Rhi­no-Virus "
        Aus dem wird bestimmt auch noch was wer­den. Das hat sich schließ­lich seit dem letz­ten Früh­som­mer (Mas­ken­zwang!) expo­nen­ti­ell aus­ge­brei­tet. Zumin­dest bis zum Spät­herbst, wie ich es beob­ach­tet habe.

  7. Man kann hier natür­lich immer nur Maxi­mal­for­de­run­gen stel­len, die nie Aus­sicht auf Erfolg haben wer­den. Ste­he Pal­mer in vie­len Punk­ten auch kri­tisch gegen­über. Aber immer­hin traut er sich mal was anders, als immer nur "Lock­down" zu rufen.
    Bin Tübin­ger, was an den Wochen­en­den los war, wird das Pro­jekt zum Abbre­chen zwin­gen. Das bil­det nicht die Nor­ma­li­tät ab. Hier reist die gan­ze Regi­on ein, nur um einen Kaf­fee trin­ken zu gehen … Pal­mer muss da steuern.

    1. @J: Waren frü­her bei schö­nem Wet­ter kei­ne Tou­ris da?? Die Lösung wäre, in der gan­zen Regi­on zu öff­nen und auf die über­flüs­si­gen und schäd­li­chen Tests zu verzichten!

      1. @aa, das wäre eine mög­li­che For­de­rung. Aber eine ohne Aus­sicht auf Erfolg. Des­we­gen den Ver­such in TÜ abzu­schrei­ben? Was bringt uns das? Lasst uns das doch gemein­sam aus­wer­ten. BP ist da ja auch ganz dif­fe­ren­ziert auf­ge­stellt. Er lässt zum Bsp. Zah­len, die sich ein­deu­tig nicht zum Pro­jekt­ver­such zäh­len las­sen aus der städ­ti­schen Inzi­denz herausrechnen.

      2. @aa
        "frü­her bei schö­nem Wet­ter Tou­ris da"
        Lang, lang ist's her. Erin­nert kei­ner mehr.
        Die Dau­er­be­schal­lung mit Inzi­den­zen und Mutan­ten, Wel­len und neu­en Maß­nah­men, also mit dem ewig glei­chen, das sich ledig­lich in Nuan­cen unter­schei­det und eine stän­di­ge Unge­wiß­heit über das unmit­tel­bar bevor­ste­hen­de, eben­so wie über die kor­rek­te Umset­zung erzeugt, hat eine fata­le Aus­wir­kung auf die Mög­lich­kei­ten , das Gedächt­nis zur Wah­rung des Erleb­ten und Erlit­te­nen in Anwen­dung zu brin­gen. Alles, was davor geschah, scheint einer völ­lig unter­schied­li­chen Gesell­schaft anzu­ge­hö­ren, einer, mit der uns kaum etwas ver­bin­det. So ertap­pe ich mich manch­mal dabei, wenn ich TV schaue, was sel­ten genug pas­siert, mich zu wun­dern, dort in den Dokus, Seri­en oder Fil­men die Men­schen in einem natür­li­chen Umgang mit­ein­an­der zu sehen, sich umar­mend und eng bei­ein­an­der ste­hend, natür­lich ganz ohne Mas­ke. Aber das wird sich wohl auch bald verändern.
        Kürz­lich konn­te ich lesen, dass sich die Seri­en viel schnel­ler und kos­ten­güns­ti­ger abdre­hen lie­ßen, wenn die Dar­stel­ler Mas­ken tra­gen. Dann wür­de näm­lich hin­ter­her ein­fach syn­chro­ni­siert. Die Schau­spie­ler erhiel­ten zwar weni­ger Gage aber könn­ten sich trotz­dem freu­en, denn sie bräuch­ten nun kaum noch Tex­te zu ler­nen. Das belas­tet das Gedächt­nis auch nicht zu stark. Aber dazu genaue­res "ganz unten".

        Um so erfri­schen­der ist das kur­ze Video von den jun­gen Leu­ten, die sich das sozia­le Leben nicht steh­len las­sen wol­len und dabei zu einem ähn­li­chen Ergeb­nis kom­men wie ich. Auch noch vom rbb.
        https://​www​.rbb24​.de/​p​a​n​o​r​a​m​a​/​t​h​e​m​a​/​c​o​r​o​n​a​/​a​v​1​2​/​v​i​d​e​o​-​b​e​r​l​i​n​-​k​r​e​u​z​b​e​r​g​-​j​u​n​g​e​-​b​e​r​l​i​n​e​r​-​f​e​i​e​r​n​-​i​m​-​p​a​r​k​-​a​m​-​g​l​e​i​s​d​r​e​i​e​c​k​.​h​tml
        Die Idee der mas­kier­ten Fern­seh­dar­stel­ler ent­stammt einer Zukunfts­pro­jek­ti­on eines Dreh­buch­schrei­bers, Diet­rich Brüg­ge­mann, der das heu­ti­ge schlicht .-D fort­schreibt. Und bei dem heu­ti­gen Wis­sens­stand rück­bli­ckend auf 2019 soll mal jemand erzäh­len, was er da zum Jahr 2030 schreibt, wäre völ­lig absurd.
        "Wie es jetzt weitergeht"
        https://d‑trick.de/blog/

  8. Okay, die "gute wis­sen­schaft­li­che Beglei­tung" soll­te lie­ber nicht durch Chris­ti­an Dros­ten statt­fin­den. Schon die Zahl der Todes­fäl­le nach drei Wochen ist als Kri­te­ri­um merk­wür­dig, aber "Wirt­schafts­leis­tung" nach drei, vier oder auch sechs Wochen mes­sen zu wol­len zeigt, welch beein­dru­cken­de Hal­lig­be­ga­bung (wie eine Insel­be­ga­bung, nur klei­ner und oft über­flu­tet) der gute Dok­tor im Bereich Sta­tis­tik hat.

    1. @Rocku o'Roll
      Dros­ten HST weder Ahnung von Sta­tis­tik, noch kennt er sich mit Expo­nen­ti­al­funk­tio­nen aus. Ich bin ziem­lich sicher, dass er nicht in der Lage ist, die Ver­dop­pe­lungs­zeit in den R‑Wert um zurech­nen. Der­ar­ti­ge Luft­pum­pen habe ich an der Uni zuhauf ken­nen­ge­lernt. Dass die­ser Schs­um­schlae­ger kurz vor Ostern einen Lock­down mit dem Holz­ham­mer for­dert, spricht für sich. Er beruft sich wie­der mal auf Modell­rech­nun­gen (mit vie­len will­kür­lich jus­tie­ren Para­me­tern), denen zufol­ge die höchst gefähr­li­che und anste­cken­de eng­li­sche Mutan­ten mitt­ler­wei­le für 90% der Neu­in­fek­tio­nen ver­ant­wort­lich sein soll. Ich Fra­ge mich nur, war­um die drit­te Wel­le viel lang­sa­mer ansteigt, als die ers­te und zwei­te Wel­le. Bei der höhe­ren Anste­ckungs­ra­te müss­te genau das Gegen­teil der Fall sein​.Ist aber nicht. Wenn Karl­chen und der klei­ne Chris­ti­an das dür­fen, darf ich jetzt auch mal eine Pro­gno­se machen: Die gigan­ti­sche drit­te Wel­le wird nach Ostern schnell abebben.
      Wetten?

      1. Ich wet­te doch nicht gegen einen Trend, der längst begon­nen hat 😉
        Die vom RKI gemel­de­te Zahl für täg­li­che Neuni­fek­tio­nen steigt zwar noch, aber der Anstieg ver­lang­samt sich seit über einer Woche zuneh­mend. Bis­her hieß das immer, dass weni­ge Wochen spä­ter die Zah­len wie­der absinken.
        Da dass auch bei weni­ger medi­al beglei­te­ten und weni­ger zu Panik und Geld­ver­die­nen genutz­ten Infek­ti­ons­krank­hei­ten so war, erwar­te ich das glei­che wie Sie.

  9. Dros­tens vor­ge­schla­ge­ne Erfolgs­kri­te­ri­en "wie etwa eine Zahl der Kran­ken­haus­auf­nah­men, der Todes­fäl­le nach drei Wochen oder der Wirt­schafts­leis­tung" erschei­nen mir gera­de­wegs sinn­voll. Er hat nicht Test­ergeb­nis­se als Indi­ka­tor vorgeschlagen!

  10. Vor­schlag: ein/e eigene/s Kate­go­rie-Schlag­wort ALLGEMEINVERFÜGUNG

    Die Stadt­ver­wal­tung Koblenz erlässt gemäß §28 Absatz 1 Satz 1. V.m. § 28a Absät­ze 1, 2, 3 und 6 des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes vom 20. Juli 2000 (BGBl. | S. 1045),
    das zuletzt durch Arti­kel 4a des Geset­zes vom 21. Dezem­ber 2020 (BGBl. | S. 3136) geän­dert wor­den ist,
    in Ver­bin­dung mit § 2 der Lan­des­ver­ord­nung zur Durch­füh­rung des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes (IfSGDV) vom 10.03.2010 (GVBl. 2010, 55),
    zuletzt geän­dert durch § 7 des Geset­zes vom 15.10.2012 (GVBl. Sei­te 341), i.V.m. § 23 der Achtzehnten
    Coro­na-Bekämp­fungs­ver­ord­nung Rhein­land-Pfalz (18. CoBeL­VO) vom 20. März 2021 in
    der aktu­ell gül­ti­gen Fas­sung folgende

    All­ge­mein­ver­fü­gung

    1. Die nach­fol­gen­den Vor­schrif­ten ergän­zen oder ändern die Rege­lun­gen der 18. Coro­na-Bekämp­fungs­ver­ord­nung Rhein­land-Pfalz (18. CoBeL­VO), da in der Stadt Koblenz die 7‑Ta­ges-Inzi­denz pro 100.000 Ein­woh­ne­rin­nen und Ein­woh­ner an drei
    auf­ein­an­der fol­gen­den Tagen auf über 100 gestie­gen ist.

    2. Abwei­chend von § 2 Abs. 1 Satz 1 der 18. CoBeL­VO ist der Auf­ent­halt im öffent­li­chen Raum nur allei­ne oder mit den Ange­hö­ri­gen des eige­nen Haus­stands und einer Person
    eines wei­te­ren Haus­stands gestat­tet, wobei Kin­der bei­der Haus­stän­de bis ein­schließ­lich sechs Jah­re bei der Ermitt­lung der Per­so­nen­an­zahl außer Betracht
    bleiben.

    3. Abwei­chend von § 5 der 18. CoBeL­VO gilt:

    a) Ämter, Behör­den, Ver­wal­tun­gen, der Rechts­pfle­ge die­nen­de Ein­rich­tun­gen (ein­schließ­lich der Nota­ria­te und Rechts­an­walts­kanz­lei­en), Zulas­sungs­stel­len, Bau‑,
    Betriebs- und Wert­stoff­hö­fe oder ähn­li­che öffent­li­che Ein­rich­tun­gen kön­nen unter Beach­tung der all­ge­mei­nen Schutz­maß­nah­men öff­nen. Abhol‑, Lie­fer– und
    Bring­diens­te öffent­li­cher Ein­rich­tun­gen sind nach vor­he­ri­ger Bestel­lung unter Beach­tung der all­ge­mei­nen Schutz­maß­nah­men zulässig.

    b) Gewerb­li­che Ein­rich­tun­gen sind, soweit im Fol­gen­den nichts Abwei­chen­des bestimmt ist, für den Kun­den­ver­kehr geschlos­sen. Abhol‑, Lie­fer- und Bring­diens­te gewerb­li­cher Ein­rich­tun­gen sind nach vor­he­ri­ger Bestel­lung unter Beach­tung der all­ge­mei­nen Schutz­maß­nah­men zuläs­sig. Abwei­chend von Satz 1 dürfen
    gewerb­li­che Ein­rich­tun­gen öff­nen, wenn nach vor­he­ri­ger Ver­ein­ba­rung Ein­zel­ter­mi­ne ver­ge­ben wer­den, bei denen aus­schließ­lich Per­so­nen, die dem­sel­ben Hausstand
    ange­hö­ren, zeit­gleich Zutritt zu der Ein­rich­tung gewährt wird. Bei den Ein­zel­ter­mi­nen gilt die Pflicht zur Kon­takt­er­fas­sung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 der 18. CoBeLVO.
    Wer­den meh­re­re Ein­zel­ter­mi­ne in Fol­ge für einen Tag ver­ge­ben, so ist ein Zeit­raum von min­des­tens fünf­zehn Minu­ten zwi­schen Ende und Beginn der jewei­li­gen Ein­zel­ter­mi­ne frei­zu­hal­ten. Das Vor­ste­hen­de gilt auch für Büche­rei­en und Archive.

    c) Von der Schlie­ßung nach Buch­sta­be b aus­ge­nom­men sind

    aa) Ein­zel­han­dels­be­trie­be für Lebens­mit­tel, Direkt­ver­mark­ter von Lebens­mit­teln, Geträn­ke­märk­te, Dro­ge­rien, Babyfachmärkte,

    bb) Ver­kaufs­stän­de auf Wochen­märk­ten, deren Waren­an­ge­bot den zuläs­si­gen Ein­zel­han­dels­be­trie­ben entspricht,

    cc) Apo­the­ken, Sani­täts­häu­ser, Reformhäuser,

    dd) Tank­stel­len,

    ee) Ban­ken und Spar­kas­sen, Poststellen,

    ff} Rei­ni­gun­gen und Waschsalons,

    gg) Zei­tungs- und Zeit­schrif­ten­ver­kauf, Buchhandlungen,

    hh) Bau­märk­te, Tier­be­darfs­märk­te und Futtermittelmärkte,

    ii) Groß­han­del,

    j) Blu­men­fach­ge­schäf­te,

    kk) Gärt­ne­rei­en, Gar­ten­bau­be­trie­be, Gartenbaumärkte.

    Bie­tet eine Ein­rich­tung neben den oben genann­ten Waren oder Dienst­leis­tun­gen wei­te­re Waren oder Dienst­leis­tun­gen an, ist dies zuläs­sig, soweit im Fol­gen­den nichts Abwei­chen­des bestimmt ist und das wei­te­re Waren- oder Dienst­leis­tungs­an­ge­bot nicht
    den Schwer­punkt des Ver­kaufs­sor­ti­ments oder Ange­bots bildet.

    d) In den Ein­rich­tun­gen nach den Buch­sta­ben a bis c gel­ten vor­be­halt­lich der Bestim­mun­gen des § 2 Abs. 4 der 18. CoBeL­VO sowohl in geschlos­se­nen Räu­men als auch im Frei­en, ins­be­son­de­re in War­te­si­tua­tio­nen, das Abstands­ge­bot nach § 1
    Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeL­VO, die Mas­ken­pflicht nach § 1 Abs. 3 der 18. CoBeL­VO mit der Maß­ga­be, dass eine medi­zi­ni­sche Gesichts­mas­ke (OP-Mas­ke) oder eine Mas­ke der Stan­dards KN95/N95 oder FFP2 oder eines ver­gleich­ba­ren Stan­dards zu
    tra­gen ist, und die Per­so­nen­be­gren­zung nach § 1 Abs. 7 der 18. CoBeL­VO. Die Mas­ken­pflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 der 18. CoBeL­VO gilt auch im unmit­tel­ba­ren Umfeld der Ein­rich­tung und auf Park­plät­zen. Die Per­so­nen­be­gren­zung nach § 1 Abs.
    7 der 18. CoBeL­VO gilt nicht 

    aa) für Stel­len und Ein­rich­tun­gen, die öffent­lich-recht­li­i­che Aufgabenwahrnehmen,

    bb) auf Wochen­märk­ten gemäß Buch­sta­be c Dop­pel­buchst. bb sowie

    cc) in per­sön­li­chen Bera­tungs­ge­sprä­chen, wenn sich aus­schließ­lich Per­so­nen, die höchs­tens zwei Haus­stän­den ange­hö­ren, in einem Raum aufhalten.

    4. Abwei­chend von § 6 Abs. 3 und 4 der 18. CoBeL­VO gilt: Kann das Abstands­ge­bot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeL­VO zwi­schen Per­so­nen wegen der Art der Dienst­leis­tung nicht ein­ge­hal­ten wer­den, wie in Kos­me­tik­stu­di­os, Well­ness­mas­sa­ge­sa­lons, Tat­too- oder Pier­cing-Stu­di­os und ähn­li­chen Betrie­ben, ist die Tätig­keit unter­sagt. Erlaubt sind Dienst­leis­tun­gen, die medi­zi­ni­schen oder hygie­ni­schen Grün­den die­nen, wie sol­che von Opti­kern, Hörgeräteakustikern,
    Fri­seu­ren, bei der Fuß­pfle­ge sowie bei der Podo­lo­gie, Logo­pä­die, Phy­sio- und Ergo­the­ra­pie, beim Reha­bi­li­ta­ti­ons­sport und Funk­ti­ons­trai­ning im Sin­ne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neun­ten Buches Sozi­al­ge­setz­buch oder Ähn­li­ches. Es dür­fen nur
    sol­che Dienst­leis­tun­gen des Fri­seur­hand­werks erbracht wer­den, bei denen die Ein­hal­tung der Mas­ken­pflicht mög­lich ist. Fri­seu­re haben den Zutritt durch vor­he­ri­ge Ter­min­ver­ein­ba­rung zu steu­ern. Bei allen Ange­bo­ten ist zwi­schen Kun­din­nen und
    Kun­den das Abstands­ge­bot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeL­VO ein­zu­hal­ten. Es gilt die Mas­ken­pflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 der 18. CoBeL­VO, sofern die Art der Dienst­leis­tung dies zulässt, mit der Maß­ga­be, dass eine medi­zi­ni­sche Gesichtsmaske
    (OP-Mas­ke) oder eine Mas­ke der Stan­dards KN95/N95 oder FFP2 oder eines ver­gleich­ba­ren Stan­dards zu tra­gen ist. Zusätz­lich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung
    nach § 1 Abs. 8 Satz 1 der 18. CoBeLVO.

    5. Abwei­chend von § 7 Abs. 2 der 18. CoBeL­VO sind gas­tro­no­mi­sche Ein­rich­tun­gen auch im Außen­be­reich geschlossen.

    6. Abwei­chend von § 10 Abs. 1 der 18. CoBeL­VO sind Trai­ning und Wett­kampf im Ama­teur- und Frei­zeit­sport in Mann­schafts­port­ar­ten und im Kon­takt­sport untersagt.
    Die sport­li­che Betä­ti­gung im Ama­teur- und Frei­zeit­sport in Ein­zel­sport­ar­ten auf und in allen öffent­li­chen und pri­va­ten Sport­an­la­gen ist nur im Frei­en und nur allei­ne, zu zweit
    oder mit Per­so­nen, die dem eige­nen Haus­stand ange­hö­ren, zuläs­sig. Im Übri­gen gilt das Abstands­ge­bot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeL­VO wäh­rend der gesam­ten sport­li­chen Betätigung.

    7. Abwei­chend vom § 11 Abs. 2 der 18. CoBeL­VO sind ledig­lich die Außen­be­rei­che von zoo­lo­gi­schen Gär­ten, Tier­parks, bota­ni­schen Gär­ten und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen für den Publi­kums­ver­kehr geöff­ne. Zur Steue­rung des Zutritts gilt eine Vor­aus­bu­chungs­pflicht. Die Anzahl der Per­so­nen, die sich zeit­gleich auf dem Gelän­de der Ein­rich­tun­gen befin­den dür­fen, ist vor­ab von der Stadt­ver­wal­tung Koblenz als Kreis­ord­nungs­be­hör­de zu genehmigen.
    8. Abwei­chend von § 15 Abs. 2 der 18. CoBeL­VO ist der Pro­ben- und Auf­tritts­be­trieb der Brei­ten- und Lai­en­kul­tur untersagt.

    9. Abwei­chend von § 15 Abs. 4 der 18. CoBeL­VO sind Muse­en, Aus­stel­lun­gen, Gale­rien, Gedenk­stät­ten und ähn­li­che Ein­rich­tun­gen geschlossen.

    10. Das Ver­wei­len auf den nach­fol­gen­den Plät­zen und Ört­lich­kei­ten ist täg­lich im Zeit­raum zwi­schen 20:00 Uhr und 05:00 Uhr des Fol­ge­ta­ges grund­sätz­lich untersagt:

    Am Plan, Bahn­hof­platz, Cle­mens­platz, Deut­sches Eck, Jesuitenplatz,

    Josef-Gör­res-Platz, Münz­platz, Rhein­trep­pen am Schloss, Zentralplatz.

    11. Aus­nah­men von die­sem Ver­weil­ver­bot gel­ten nur bei Vor­lie­gen eines trif­ti­gen Grun­des. Trif­ti­ge Grün­de sind insbesondere

    a) die Aus­übung beruf­li­cher Tätigkeiten,

    b) Hand­lun­gen, die zur Abwen­dung einer unmit­tel­ba­ren Gefahr für Leib, Leben und Eigen­tum erfor­der­lich sind,

    c) die Inan­spruch­nah­me akut not­wen­di­ger medi­zi­ni­scher und vete­ri­när­me­di­zi­ni­scher Versorgungsleistungen.

    12. Das Ver­las­sen einer im Gebiet der Stadt Koblenz gele­ge­nen Woh­nung oder Unter­kunft und der Auf­ent­halt außer­halb der eige­nen Woh­nung oder Unter­kunft ist täg­lich im Zeit­raum zwi­schen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr des Fol­ge­ta­ges grundsätzlich
    unter­sagt. Wäh­rend des in Satz 1 genann­ten Zeit­raums ist der Auf­ent­halt im Gebiet der Stadt Koblenz grund­sätz­lich auch Per­so­nen, die nicht dort sess­haft sind, untersagt.

    13. Aus­nah­men von den Aus­gangs- und Auf­ent­halts­be­schrän­kun­gen nach Zif­fer 12 gelten
    nur bei Vor­lie­gen eines trif­ti­gen Grun­des. Trif­ti­ge Grün­de sind insbesondere

    a) die Aus­übung beruf­li­cher Tätigkeiten,

    b) Hand­lun­gen, die zur Abwen­dung einer unmit­tel­ba­ren Gefahr für Leib, Leben und Eigen­tum erfor­der­lich sind,

    c) Die Inan­spruch­nah­me akut not­wen­di­ger medi­zi­ni­scher und vete­ri­när­me­di­zi­ni­scher Versorgungsleistungen,

    d) der Besuch bei Ehe­gat­tin­nen und Ehe­gat­ten, Lebens­part­ne­rin­nen und Lebens­part­nern im Sin­ne des Lebens­part­ner­schafts­ge­set­zes, Lebens­ge­fähr­tin­nen und Lebens­ge­fähr­ten, von Ver­wand­ten in gera­der Linie im
    Sin­ne des § 1589 Absatz 1 Satz 1 BGB, Alten, Kran­ken oder Men­schen mit Ein­schrän­kun­gen (außer­halb von Ein­rich­tun­gen) und die Wahr­neh­mung des Sor­ge- und Umgangs­rechts im jewei­li­gen pri­va­ten Bereich, 

    e) die Beglei­tung und Ver­sor­gung von unter­stüt­zungs­be­dürf­ti­gen Per­so­nen und Minderjährigen,

    f) die Beglei­tung Ster­ben­der und von Per­so­nen in akut lebens­be­droh­li­chen Zuständen,

    g) Hand­lun­gen zur Ver­sor­gung von Tie­ren ein­schließ­lich des Aus­füh­rens (ledig­lich eine Person),

    h) Aus­übung der Jagd zur Absen­kung des Risi­kos einer Aus­brei­tung von Tier­seu­chen unter Beach­tung des Hygie­ne­kon­zepts Jagd.

    14. Ver­kaufs­stät­ten und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen, ins­be­son­de­re Tank­stel­len, Kios­ken, Ein­zel­han­dels­ge­schäf­ten und Super­märk­ten, ist es unter­sagt, in der Zeit zwischen
    21:00 Uhr und 6:00 Uhr des Fol­ge­ta­ges alko­hol­hal­ti­ge Geträn­ke abzugeben.

    15. Abwei­chend von § 3 Nr. 2 des Laden­öff­nungs­ge­setz Rhein­land-Pfalz müs­sen Ver­kaufs­stel­len spä­tes­tens ab 21:00 Uhr geschlos­sen sein.

    16. Auf die Buß­geld­vor­schrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes (IfSG) sowie die Straf­vor­schrift des § 74 IfSG wird hin­ge­wie­sen: eben­so auf § 24 der 18. CoBeLVO.

    15. Die­se All­ge­mein­ver­fü­gung gilt einen Tag nach ihrer Ver­öf­fent­li­chung als bekannt gege­ben ($ 1 Absatz 1 des Lan­des­ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­set­zes i. V. m. § 41 Abs.
    4 Satz 4 des Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­set­zes) und tritt am 01.04.2021 um 0:00 Uhr in Kraft.
    Sie ersetzt die All­ge­mein­ver­fü­gung vom 22.03.2021.

    16. Die­se All­ge­mein­ver­fü­gung tritt mit Ablauf des 11.04.2021 außer Kraft

    Rechts­be­helfs­be­leh­rung
    Gegen die­se All­ge­mein­ver­fü­gung kann inner­halb eines Monats nach Bekannt­ga­be Wider­spruch erho­ben wer­den. Der Wider­spruch ist bei der Stadt­ver­wal­tung Koblenz,
    Lud­wig-Erhard-Stra­ße 2, 56073 Koblenz, schrift­lich oder zur Nie­der­schrift ein­zu­le­gen. Die Schrift­form kann durch die elek­tro­ni­sche Form ersetzt wer­den. In die­sem Fall ist das
    elek­tro­ni­sche Doku­ment mit einer qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Signa­tur zu ver­se­hen. Bei der Ver­wen­dung der elek­tro­ni­schen Form sind beson­de­re tech­ni­sche Rah­men­be­din­gun­gen zu beach­ten, die im Inter­net­auf­tritt der Stadt Koblenz
    http://​www​.koblenz​.de unter „Kon­takt“ (dort: Grund­sät­ze der elek­tro­ni­schen Kom­mu­ni­ka­ti­on mit der Stadt­ver­wal­tung Koblenz) auf­ge­führt sind. Bei schrift­li­cher oder elektronischer
    Ein­le­gung des Wider­spruchs ist die Wider­spruchs­frist nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor Ablauf die­ser Frist bei der Stadt­ver­wal­tung Koblenz ein­ge­gan­gen ist. Die
    Wider­spruchs­frist ist auch gewahrt, wenn der Wider­spruch bei der Geschäfts­stel­le des Stadt­rechts­aus­schus­ses, Wil­li-Hör­ter-Platz 1, 56068 Koblenz, ein­ge­legt wird. Hin­weis: Auf­grund § 28 Abs. 3 i.V.m. 816 Abs. 8 des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes haben
    Wider­spruch und Anfech­tungs­kla­ge gegen die­se All­ge­mein­ver­fü­gung kei­ne auf­schie­ben­de Wirkung.

    Koblenz, den 30.03.2021
    In Vertretung

    gez.

    Ulri­ke Mohrs
    Bürgermeisterin

    https://www.koblenz.de/pressezentrale/bekanntmachungen/allgemeinverfuegung-stadt-koblenz-fassung-vom-30–03-2021/20210330-allgverf-ue100-2021–03-30-endfassung.pdf

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