In einer Pressemitteilung des Gerichts vom 5.5. ist zu lesen:
»Pressemitteilung Nr. 33/2021 vom 5. Mai 2021
Beschluss vom 05. Mai 2021
1 BvR 781/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 805/21
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit denen erreicht werden sollte, dass die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG geregelte nächtliche Ausgangsbeschränkung vorläufig außer Vollzug gesetzt wird. Damit ist nicht entschieden, dass die Ausgangsbeschränkung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Eine solche Entscheidung kann das Bundesverfassungsgericht im Eilverfahren nicht treffen. Diese Prüfung bleibt den Hauptsacheverfahren vorbehalten…
Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, dass durch die bußgeldbewehrte Regelung von Ausgangsbeschränkungen in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG erhebliche Eingriffe in ihre Grundrechte erfolgten, die verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt seien. Sie begehren die vorläufige Außerkraftsetzung der gesetzlichen Vorschrift.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg.
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- Bei der Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht eine Folgenabwägung vornehmen. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt. Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen und in diesem Fall darüber hinaus besonderes Gewicht haben.
- Die zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerden sind zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Insbesondere sind die Beschwerdeführenden vorliegend nicht aus Gründen der Subsidiarität gehalten, vorab fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Verfassungsbeschwerden erweisen sich aber auch nicht schon als offensichtlich begründet. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist vielmehr offen.
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- Der Umstand, dass der Bundesrat dem Gesetz nicht zugestimmt hat, macht das Gesetz nicht offensichtlich formell verfassungswidrig. Die Notwendigkeit einer Zustimmung des Bundesrates für das Zustandekommen des genannten Gesetzes liegt jedenfalls nicht auf der Hand, sondern wirft Fragen auf, die näherer Klärung bedürfen.
- Die Ausgangsbeschränkung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG ist auch nicht offensichtlich materiell verfassungswidrig. Es liegt nicht eindeutig und unzweifelhaft auf der Hand, dass sie zur Bekämpfung der Pandemie unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des demokratischen Gesetzgebers offensichtlich nicht geeignet, nicht erforderlich oder unangemessen wäre…«
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"Prärogative (lateinisch praerogatio ‚Vorrecht‘) bezeichnet die Vorrechte eines Monarchen, die ihm zustehen, ohne gesetzlich gebunden zu sein."
https://de.wikipedia.org/wiki/Pr%C3%A4rogative
"d) Die Ausgangsbeschränkung ist auch nicht deshalb offensichtlich ungeeignet, weil ihre Geltung an eine auf Landkreise und kreisfreie Städte bezogene Sieben-Tage-Inzidenz gebunden ist. Der Gesetzgeber sieht die Sieben-Tage-Inzidenz ohne klar ersichtliches Überschreiten seiner Einschätzungsprärogative als geeigneten Indikator für das Infektionsgeschehen an. Er geht davon aus, dass bei einer solchen Inzidenz eine Überlastung des Gesundheitswesens droht und die Eindämmung des Infektionsgeschehens durch Kontaktnachverfolgung endgültig nicht mehr möglich ist. Wegen der entsprechenden Erfahrungen in früheren Phasen der Pandemie hat das eine nachvollziehbare Grundlage."
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-033.html
Dann is ja jut!
Vorausschauende Personalpolitik ist alles.
Gut, wenn man sich willige Richter hält. Die können dann für die (ggf. vorläufige) Rechtmäßigkeit sorgen…
"Prärogative
[lat.:] P. bezeichnet das Vorrecht des Herrschers oder Souveräns. In den modernen Demokratien meint P. den Vorrang des – durch ordentliches parlamentarisches Verfahren – geschaffenen Rechts. Alle Staatsgewalt unterliegt dem demokratisch gesetzten Recht; staatliches Handeln unterliegt der Rechtmäßigkeit."
"Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt."
Andersherum gilt: Werden durch ein Gesetz Grundrechte massiv eingeschränkt, gelten für den Gesetzgeber besonders hohe Hürden, weil dies einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt.
Dass die "Zuständigkeit des Gesetzgebers" höher bewertet wird als die Grundrechte, die das Verfassungsgericht eigentlich schützen soll, spricht Bände. Andererseits war das zu erwarten. Die Verfassungsrichter informieren sich ja auch über die Mainstream-Medien und dürften ein entsprechend verzerrtes Bild der Lage haben.
Mit einer Entscheidung ist dann wohl 2022 zu rechnen. Da gibt es dann vielleicht einen kleinen Rüffel für den Gesetzgeber. Effektiver Grundrechtsschutz sieht anders aus.
Perfide auch die Forderung "fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen". Eben dieser Rechtsschutz wurde ja durch das Bundesgesetz ausgehebelt.
Nein, das Verfassungsgericht sieht keine Notwendigkeit, vorher Fachgerichte anzurufen. So verstehe ich den Satz: "Insbesondere sind die Beschwerdeführenden vorliegend nicht aus Gründen der Subsidiarität gehalten, vorab fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen."
@NW: Perfide auch die Forderung "fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen". Eben dieser Rechtsschutz wurde ja durch das Bundesgesetz ausgehebelt.
-> Das haben sie falsch verstanden und haben das 'nicht' überlesen:
'Die zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerden sind zwar weder von vornherein unzulässig…Insbesondere sind die Beschwerdeführenden vorliegend n i c h t aus Gründen der Subsidiarität gehalten, vorab fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.'
Da ist gesagt, das die Verfassungsbeschwerden zulässig sind, weil sich n i c h t an ein anderes Gericht vorab gehalten werden muss.
Das helfe aber nicht, weil die Verfassungsbeschwerden nicht o f f e n s i c h t l i c h begründet seien.
EIn Richter ist halt nur ein Jurist einerseits und auch erst mal halt dumm andererseits…
…für mich trifft in erster Linie das Volk und davon die Wähler die Verantwortung für die Vorgänge…
Man kann wohl nur geschlossen n i c h t wählen. Natürlich würden die Parteien auch bei nur 10% Wahlbeteiligung so weiter machen. Also was hilft dann?
Massenweiser ziviler Ungehorsam? Umdenken der Polizei?
Da hilft nur eine neue frische Gegenbewegung. Diese benötigt eine inhaltlich- politische Plattform, um sich vor falschen Unterstellungen und Verleumdungen zu schützen, wie sie derzeit z.B. stets gegen nicht klar politisch definierte "Querdenker" formuliert werden.
Aus der auf eine evidenzbasierte Wissenschaftlichkeit und die Arbeit des Stiftung Corona-Ausschuss vertrauende Bürger- Bewegung hat sich nun die Partei "die Basis" entwickelt; dieser Partei sollte sich jede:r freie Denker anschließen, der sich vor falschen Verdächtigungen und Verunglimpfungen (-wie zB. verschwörungstheoretisch, rechts oder antisemitisch zu sein) schützen und dennoch aktiv sein möchte!
Gibt auch eine neue Partei, die als einzige gegen die Corona-Maßnahmen sachlich nachvollziehbar aufbegehrt:
dieBASIS
Für mich ist jedenfalls offensichtlich, dass wir das BVG vergessen können, wenn es darum geht, die Grundrechte zu verteidigen. Für die liegt es also nicht unzweifelhaft auf der Hand, dass repressive polizeistaatliche Maßnahmen komplett ungeeignet sein könnten.…blablabla.
Zur klumpfüßigen Basis des Notbremsen-Machwerks, dem Himmel schreiend idiotischen Inzidenz-Irrsinn verliert das BVG schon gar kein Wort. Und wenn in ein paar Jahren dann ein Urteil dazu ergeht, interessiert sich eh kaum noch jemand.
Die Begründung ist (auch für juristische Laien) an Dreistigkeit kaum zu überbieten.
Soso, "Einschätzungsspielraum des demokratischen Gesetzgebers" (="demokratische Wahrheitsfindung"??).
Es geht wohl nur noch um Staatsraison.
Und die Abwägung bei welcher der beiden Bevölkerungsanteile man sich lieber "delegitimiert": dabei hat man sich eben für die Mehrheit entschieden,
Wenn das unsägliche Gesetz (mein Tipp: trotz wüster Massendurchtestung ab spätestens 30.5.) ohnehin nur noch in wenigen Gebieten Anwendung findet und am 30.6. ausläuft gibt's ein "Hauptsacheverfahren" und eine Art Rüffel, der evtl. in der Einstellung zahlreicher Verfahren jener endet, die sich gegen einschlägige Bußgeldbescheide gewehrt hatten.
Dass mit den Roten Roben in dieser Sache nicht zu rechnen war, hat sich spätestens im letzten Herbst abgezeichnet.
@ Kassandro
Ne, das war schon im vergangenen Frühjahr klar.
Dies war doch vollkommen klar, dass es die Anträge abgelehnt werden. Hauptsacheverfahren dann in ein paar Monaten, wenn sich dies (hoffentlich) erledigt hat. Zu diesem Zweck ist das Gesetz doch geändert worden. Wer etwas anderes erwartet hat, dem ist nicht mehr zu helfen. Von diesem BVG kann nichts mehr hinsichtlich der abgeschafften Grundrechte erwartet werden. Und der Rest der Justiz wird gerade zurechtgestutzt.
Es ist ja generell faszinierend. Da haben wir also die acht höchsten Richter des Landes. Und die fabrizieren dann nach über einem Jahr "Pandemie" so einen erbärmlichen, arschkriecherischen "Stell'n wa uns ma janz dumm"-Beschluss. Als hätten sie das ganze Jahr über absolut keinerlei von der Regierung abweichende juristische Argumente vernommen. Als hätten sie ein Jahr lang unter einem Stein gehaust. Als wären sie als oberste Verfassungsrichter nicht von Amts wegen verpflichtet, sich allgemein über das, was in diesem Land vor sich geht, zu informieren. Auch jenseits dessen, was die Regierung vorgibt. Nach über einem Jahr wagen sich diese Winkeladvokaten, angesichts der massivsten Grundrechtseinschränkungen seit Bestehen dieses Landes immer noch mit der "Einschätzungsprärogative" zu kommen. Ich verachte dieses Gericht! Vermutlich rotieren gerade unzählige ehemalige Richter und Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts in ihren Gräbern.
Das ist nämlich nicht nur pure Arbeitsverweigerung und Geschichtsvergessenheit; das ist eiskalter, politischer Vorsatz! Dass Harbarth seinen Job erfüllt: Geschenkt. Aber das der große Rest der Richter das auch noch mitmacht und sich nicht nur die Fakten, sondern auch die offenkundige Verfassungswidrigkeit all diesen Wahnsinns betreffend dümmer stellt, als die Polizei erlaubt, lässt für mich nur noch einen Schluss zu: Schließt diese jämmerliche Muppet-Show in Karlsruhe. Die kostet nur unnötig Geld.
Die große, aus Coronazis und Mitläufern bestehende Mehrheit der Michels will ja auch nix anderes, als Diktatur. Dann kann man sie auch endlich offiziell ausrufen!
Wenn Diktatur wäre, könnte die ganze Aluhutträger Gesellschaft nicht auf die Straße gehen und ihre Viren verteilen ( da ohne Maske und Abstand) . Ferner ist in einer Diktatur es wohl kaum möglich, Regierungskritische Statement und Aufforderungen zum Umsturz in den Sozialen Medien zu verbreiten. ( siehe Belarus) Das es in allen Ländern der Welt Ausgangssperren gibt und gegeben hat , ist irgendwie an euch vorbeigelaufen. Außer der selbsternannte Zar Putin, behauptet natürlich in Russland ist alles Ok. Von 9 Milliarden Menschen sind die Russen in einer Sonderstellung, dafür werden fleißig Unwahrheiten usw. über Trolle der Russen verbreitet. Da halten sich manche für Intelligent, aber mal hinsetzen das ganze Geschehen auf der Erdkugel ansehen und dann diskutieren ist scheinbar zu zu viel verlangt.
In Asien und Südeuropa gibt's keine finanziellen Hilfen der Regierung für Gastronomie und Einzelhandel, das gibt's nur in der " Diktatur"
Wie sagte Einstein
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Trifft den Nagel auf dem Kopf.
Meine Fresse, was für ein Blödsinn!
Bei deinem Einstein-Zitat stimme ich dir aber zu. Die Realitätsferne deines nicht nur Schweden, Florida und Texas leugnenden Kommentars kann man wirklich nur noch mit "unendlich" beschreiben.
Mögest du noch kinderlos genug sein, um dich mit deiner dich Impotent machenden "Impfung" für den Darwin-Award zu qualifizieren!
Bemerkenswert:
Als ob vom Verfassungsgericht nicht klarzustellen ist, dass das Aussetzen der verfassungsmäßig garantierten Freiheitsrechte einer Begründung bedarf, die nicht auf dem Konjunktiv "wäre" fußt. Da ist die Beweispflicht durcheinandergekommen, zumal deshalb, weil die Freiheits- und Bürgerrechte schwuppsdiwupps ausgesetzt werden können, wenn "nicht eindeutig und unzweifelhaft auf der Hand" liegt, dass das Aussetzen der Freiheitsrechte nicht nutzbringend ist. Im Zweifel gegen die Freiheit! Das ist autoritär vorgetragene Verhöhnung des Souveräns! Mich interessiert, was dazu ehemalige Verfassungsrichter sagen.
"… . Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen und in diesem Fall darüber hinaus besonderes Gewicht haben. … Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist vielmehr offen. … Die Ausgangsbeschränkung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG ist auch nicht offensichtlich materiell verfassungswidrig. Es liegt nicht eindeutig und unzweifelhaft auf der Hand, dass sie zur Bekämpfung der Pandemie unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des demokratischen Gesetzgebers offensichtlich nicht geeignet, nicht erforderlich oder unangemessen wäre …"
Die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, den Gesetzgeber vor dem Grundgesetz zu schützen. Seine Kunst besteht darin, diesen Schutz als Verfassungsrecht zu tarnen.
Die vorangehenden Kommentare treffen sachlich und fachlich voll zu, jedoch: Es war nichts anderes zu erwarten. Alle sprechen von Systemversagen, doch das System hat nur versagt, wenn der nominelle Anspruch für bare Münze genommen wird. Vielleicht hat es ja auch funktioniert, wie intendiert.
Versteh nicht warum sich überhaupt noch jemand die Mühe macht und beim Bundesgurkengericht da irgend eine Klage einreicht.
Die Energie kann man sich sparen.
Das Bundesgurkengericht verwendet keine wissenschaftlichen Akten / Gutachten zu Ausgangsbeschränkungen, die gucken auch bloß in die Glaskugel und schwadronieren das Ausgangsbeschränkungen "geeignet" seien. Da sitzen wohl die 3 weisen Affen drin. Wird Zeit das der Laden da geschlossen wird, den braucht kein Mensch mehr, das ist nur Makulatur für eine Demokratie simulation.
Ich wüsste auch einige Mittel, die "geeignet" wären, das Widerstandsrecht nach Artikel 20 (4) GG zu verwirklichen. Aber ich ahne, dass die sich im Enddarm der Exekutive behaglich eingerichtet habenden Träger roter Schlafröcke mir hierbei wohl eher nicht zustimmen würden.
Furchtbar, diese JuristInnen.
Ausnahmeverordnung für Geimpfte und Genesene Wenige Wochen Ungleichheit
von Dr. Christian Rath 07.05.2021
…
Neue Rechtsgrundlage, ungewöhnliches Verfahren
Als die Bundes-Notbremse als § 28b am 22. April ins Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgenommen wurde, blieb die Frage offen, ob es Ausnahmen für Geimpfte und Genesene geben würde.
Der Gesetzgeber hatte lediglich in § 28c eine Verordnungsermächtigung vorgesehen (die übrigens am gestrigen Donnerstag im Bundestag noch einmal nachgebessert werden musste,
versteckt in Art. 5 des Gesetzes zum Schutz der Gerichtsvollzieher).
…
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/corona-lockerungen-geimpfte-genesene-bunderat-verordnung-infektionsschutz/