Die AOK gibt zwei wesentliche Informationen zu FFP2-Masken. Einmal, daß sie entbehrlich sind, und zum anderen, daß sich jeder und jede drei davon für lau besorgen kann.
»Bei FFP2-Masken geht die Schutzfunktion einen Schritt weiter: Hier werden auch die Träger selbst in einem gewissen Umfang vor Tröpfchen und Aerosolen geschützt. Da die Masken sehr dicht anliegen, fällt das Atmen mit diesen schwer. Bei der beruflichen Anwendung ist daher für solche Masken ohne Ausatemventil nach den Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung eine Tragezeit von maximal 75 Minuten vorgesehen, mit einer anschließenden Pause von mindestens 30 Minuten.«
»Seit dem 15. Dezember 2020 haben über 60-Jährige und Menschen mit Vorerkrankungen den Anspruch auf 15 FFP2-Masken. Sie erhalten die ersten drei Masken kostenlos bis zum 6. Januar 2021 in der Apotheke, wenn sie einen Personalausweis vorzeigen oder die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe durch eine Eigenerklärung schriftlich bestätigen.«
So sieht eine solche Eigenerklärung aus:
»Hiermit bestätige ich den berechtigten Bedarf an Schutzmasken zum Schutz vor SARS-CoV2-Infektionen, da einer oder mehrere der in § 1 Abs. 1 Schutzmaskenverordnung genannten Erkrankungen bzw. Risikofaktoren vorliegen:
COPD/Asthma, chronische Herzinsuffizienz, chronische Niereninsuffizienz (Stadium >=4), Demenz, Schlaganfall, Diabetes mellitus Typ 2, aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie, stattgefundene Organ- oder Stammzelltransplantation, Trisomie 21, Risikoschwangerschaft.«
Datenschutz?
Dies ist ein Formular, das die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg bereitstellt. Selbstverständlich werden die Daten gespeichert, aber nur bis längstens zum 31.12.2024. Denn das unterschreibt man mit:
»Datenschutzhinweis
Wir – die abgebende Apotheke – verarbeiten die oben aufgeführten Daten zu Ihrer Person, um Ihre Berechtigung zum kostenfreien Erhalt von Schutzmasken nach § 2 Abs. 1 Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) zu prüfen und um missbräuchliches Vorgehen (Mehrfachabgaben innerhalb des in der SchutzmV festgelegten Zeitraums) zu verhindern. Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO, § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. c BDSG, § 4 Abs. 1 Satz 3 SchutzmV. Die Löschung Ihrer Daten erfolgt bis spätestens zum 31. Dezember 2024. Die schriftliche Bereitstellung Ihrer Daten ist freiwillig. Als betroffene Person haben Sie das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten und auf Berichtigung unrichtiger Daten sowie auf Löschung, sofern einer der in Art. 17 DSGVO genannten Gründe vorliegt, z. B. wenn die Daten für die verfolgten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Sie haben zudem das Recht auf Datenübertragbarkeit sowie auf Einschränkung der Datenverarbeitung. Ferner haben Sie das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. Bei Fragen können Sie sich jederzeit an uns wenden. «
grade die Schützenswerten jspsen unter diesen Masken nach Luft, denn meist sind oder sollten Sie aufgrund eben dieser Vorerkrankungen von der Maskenpflicht befreit sein. Welch ' ein Irrsinn in diesem Land.
@Jutta W. Das kann ich bestätigen; aufgrund meines leichten Asthmas japse ich schon unter den einfachsten Masken nach Luft! Aber eine Maskenbefreiung würde ich wegen der meist nur 15 Min. im Supermarkt nicht beantragen(- da wird man wie aussätzig behandelt und steht unter Rechtfertigungsdruck!). Da benutze ich lieber einen sehr durchlässigen, leichten Baumwollschal.