»(9) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden eingeschränkt und können auch durch Rechtsverordnungen nach Absatz 6 eingeschränkt werden.«
So steht es im "Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" in Artikel 1. Die Regierungssprecher auf der BPK wissen davon nichts:
Siehe auch reitschuster.de.
Livestream um 20:00 Uhr 🙂
Das kaputte System und die Lösung ( R.I.C. ) Interview mit G.J. Laurent
https://t.me/freielinke/1852
https://www.youtube.com/watch?v=P‑ZUK4fgeJg
Überraschung, interessiert auch sonst keinen in den Mainstreammedien. Diese Journalisten scheinen größtenteils eben nur in der Lage zu kopieren und nicht zu recherchieren und zu lesen.
Sehenswerte Einschätzung eines Verfassungswissenschaftlers auf Phoenix:
https://youtu.be/wVzKGt_eck0
Ich frage mich, wie lange es dauert, bis auch der LETZTE begriffen hat, was die Stunde geschlagen hat!
Das Menschenrechtsverständnis der neuen Wirklichkeit ist das Recht der Menschheit, als Gattung zu überleben. So sehen es die, die die Macht haben, und Politiker und andere Hofschranzen wollen dazu gehören – zu den Überlebenden, zu den Mächtigen gehörten sie noch nie.
Um als Gattung zu überleben müssen *einige* über Bord gehen – wem das zu drastisch erscheint, möge sich ansehen, was vor aller Augen geschieht.
FYI
2. Ad hoc-Stellungnahme
Die Autorengruppe ergänzt anlässlich des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens zum
4. Bevölkerungsschutzgesetz ihre bisherigen sieben Thesenpapiere um eine zweite
dringliche ad hoc-Stellungnahme
Die Pandemie durch SARS-CoV‑2/Covid-19
– Zentralisierte Willkür: Über den Entwurf eines 4.
Bevölkerungsschutzgesetzes -
Resümee
Das Gesetz verschreibt sich in dem dortigen § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) einem
Konzept nicht-pharmazeutischer Interventionen (NPI) und favorisiert schwerpunktmäßig
Kontaktbeschränkungen. Es basiert auf einem willkürlich gesetzten „Schwellenwert“ und
knüpft daran einen Automatismus und eine die Länderkompetenzen begrenzende
Rechtsverordnungsermächtigung. Die Schwellenwerte sind eine politische Entscheidung
auf der Basis einer unsicheren und willkürlichen Setzung. Sie verfehlen die Grundlage
rechtsstaatlichen Steuerungshandelns.
Die Verknüpfung der Automatik unterschiedlicher Interventionen (Eingriffe in Grundrechte)
in § 28b Abs. 1 IfSG‑E mit dem einheitlichen Schwellenwert verletzt das
Verhältnismäßigkeitsgebot, das eine differenzierte Begründung für jeden einzelnen
Eingriff erfordert. Das Gebot der spezifischen Begründung der Verhältnismäßigkeit von
Grundrechtseingriffen ist während der Pandemiezeit durch die Rechtsprechung des
BVerfG und mehrerer anderer Verfassungs- und Oberverwaltungsgerichte bestätigt
worden. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat maßnahmenspezifisch zu erfolgen;
grundrechtsspezifische Angemessenheitsanforderungen sind zu beachten. Die
Voraussetzungen der gesetzlichen automatisierten Interventionen sind durch die
Steuerung der Testung beeinflussbar; ebenso die Rechtsverordnungsermächtigungen.
Das Gesetz schließt Differenzierung als Konzept der Pandemiebekämpfung aus.
Der Automatismus der Anordnung von „Maßnahmen“ durch Gesetz erschwert eine
justizielle Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit der Maßnahmen und ermöglicht allein ein
Normenkontrollverfahren oder (begrenzt) Verfassungsbeschwerden vor dem BVerfG. Die
unverzichtbare verwaltungsgerichtliche Kontrolle allein ermöglicht die differenzierende
Abwägung zwischen Grundrechten des Schutzes und des Eingriffs im Einzelfall.
Das Gesetz desavouiert politisch den Föderalismus ohne Not durch krisenhaft begründete
Zentralisierung. Zentralisierung ist als politische Intervention weder durch Evidenz noch
durch Überzeugung begründet.
Die Pandemie sollte nicht der Ausgangspunkt für staatsorganisatorische
Interventionen/Veränderungen sein. Der Gedanke an eine neue Notstandsverfassung im
Gesundheitsbereich drängt sich auf.
https://t.co/3gHyR0dPXC
Das Grundgesetz ist eine hohle Kladde. Es ist nicht das Papier wert auf dass es gedruckt ist.
Ich habe mir erlaubt meine Notizen wg. Kindeswohl & Menschenwürde nocheinmal zusammenzufassen, so als 'Sales Pitch' für 'Neueinsteiger'.
Auch eine PDF Version ist angeboten.
Der Text versucht die aktuelle Situation der Kinder i.d. Schule und die 3. Novellierung des IfSG etc. zusammenzufassen.
Dies vor allem, da ich mit Parteien argumentieren musste welche natürlich schlicht überwältigt sind von der Informationsmenge,
was ich gut verstehen kann.
https://jausoft.com/blog/2021/04/15/kindeswohl-menschenwurde-in-zeiten-coronas/
Wer weiss, vielleicht hilft es ein ganz klein wenig.
PS: Kann frei kopiert werden etc etc
In dem von Ihnen intendierten Sinnzusammenhang gilt:
Die Grundrechte… werden GESCHLEIFT, nicht GESCHLIFFEN.
Letzteres würde das gänzliche Gegenteil bedeuten.
@Dr. Kassandra Pari: Völlig richtig, korrigiert. Danke!
Subjekt oder Objekt sein ?
Das ist hier die juristische Frage.
99, 9999 Prozent der Deutschen sind Objekte.
Die können alles versprechen. Am Ende erinnert sich keiner mehr dran. Wäre ja nicht das erste Mal.
Zum Mitschreiben für den VS: Die ganze Bande gehört vor ein Kriegsverbrechertribunal!