Hannover: Kläger gegen nächtliche Ausgangssperre erfolgreich

»In Han­no­ver ist meh­re­ren Eil­an­trä­gen gegen die nächt­li­che Aus­gangs­sper­re statt­ge­ge­ben wor­den. Es bestün­den "Beden­ken, ob die Anord­nung der Aus­gangs­sper­re ver­hält­nis­mä­ßig sei", erklär­te die 15. Kam­mer des Ver­wal­tungs­ge­richts Han­no­ver. Die Regi­on Han­no­ver hat­te ver­fügt, dass im Zeit­raum vom 1. April bis ein­schließ­lich 12. April das Ver­las­sen des Hau­ses jeweils von 22 Uhr bis 5 Uhr nur bei trif­ti­gen Grün­den erlaubt sei. 

Die Kam­mer beton­te, dass ange­sichts der hohen Coro­na-Infek­ti­ons­zah­len nicht "das Ob" wei­ter­ge­hen­der infek­ti­ons­schutz­recht­li­cher Maß­nah­men in Fra­ge ste­he, son­dern allein die Wahl des Mit­tels der nächt­li­chen Aus­gangs­be­schrän­kung geprüft wor­den sei. Die Ent­schei­dung des Gerichts gilt vor­erst nur für die Antrag­stel­ler. Die­se sind nun von der nächt­li­chen Aus­gangs­sper­re aus­ge­nom­men. Die Regi­on Han­no­ver kann gegen das Urteil Beschwer­de vor dem Nie­der­säch­si­schen Ober­ver­wal­tungs­ge­richt in Lüne­burg ein­le­gen.«
tages​schau​.de (2.4.)

4 Antworten auf „Hannover: Kläger gegen nächtliche Ausgangssperre erfolgreich“

  1. "Die Ent­schei­dung des Gerichts gilt vor­erst nur für die Antrag­stel­ler. Die­se sind nun von der nächt­li­chen Aus­gangs­sper­re ausgenommen."

    Wie läuft sowas prak­tisch? Haben alle Kon­trol­leu­re von Poli­zei, Ord­nungs­amt und Denun­zi­an­ten­bür­gern eine Lis­te aller Maß­nah­men und er zuge­hö­ri­gen Men­schen mit gericht­lich fest­ge­stell­ten Aus­nah­men? Ist das DSGVO-kon­form? Muß man das Gerichts­ur­teil immer mit­füh­ren? Wird das genau­so akzep­tiert wie ein Mas­ken­at­test? Muß man irgend ein Sym­bol an der Klei­dung tra­gen, das einen als Aus­nah­me ausweist?

    1. Das liegt auch am mise­ra­blen deut­schen Verwaltungs(gerichts)recht. Die über­prü­fen nur Ein­zel­fäl­le. Auch wenn das gera­de bei Ver­ord­nun­gen oder All­ge­mein­ver­fü­gun­gen wenig bis gar kei­nen Sinn macht. Nor­men­kon­troll­kla­gen, die unmit­tel­ba­re Wir­kung gegen­über allen ent­fal­ten, sind nur ein­ge­schränkt (über die OVGe oder Lan­des­ver­fas­sungs­ge­rich­te) mög­lich. Eini­ge Län­der schie­ben dem auch noch zusätz­li­che Rie­gel vor.

      Wenn wir die Zeit hät­ten, müss­ten wir auch drin­gend mal eine Dis­kus­si­on dar­über füh­ren, inwie­fern die Pra­xis der inzwi­schen bestimmt mehr als Tau­send Ver­ord­nun­gen und All­ge­mein­ver­fü­gun­gen mit dem Rechts­staats­ge­bot des GG ver­ein­bar ist. Es nützt nie­man­dem etwas, wenn irgend­ein Ober­ver­wal­tungs- oder Ver­fas­sungs­ge­richt in ein paar Jah­ren urtei­len wür­de, dass das alles ver­fas­sungs­wid­rig gewe­sen wäre. Mit effek­ti­vem Rechts­schutz hat das nichts zu tun; vor allem dann, wenn die Gerich­te in den (sowie­so unzu­rei­chen­den) Eil­ver­fah­ren im Zwei­fel immer für die Exe­ku­ti­ve – und nicht den Klä­ger ent­schei­den. Eine Pra­xis, die jeg­li­cher Rechts­grund­la­ge entbehrt.

      Es steht aber natür­lich trotz­dem jedem frei, sich gegen­über der Büt­te­lei auf jene Urtei­le der 1. Instanz zu beru­fen. Und sie an §§ 344 oder 239, 240 StGB zu erinnern.

  2. @DS-pektiven;
    Das sehe ich genau­so. Wir erle­ben gera­de jeden Tag, dass einer exzes­siv agie­ren­den Exe­ku­ti­ve kaum mit juris­ti­schen Mit­teln bei­zu­kom­men ist.
    Wenn z. B. das Baut­z­ner OVG ein­fach so fest­legt, dass ein Rachen- oder Nasen­ab­strich kein kör­per­li­cher Ein­griff sein soll, oder wenn sich die Gerich­te immer wie­der auf die (wie all­ge­mein bekannt) sta­tis­tisch wert­lo­sen, weil nicht ins Ver­hält­nis gesetz­ten "Infek­ti­ons­zah­len" aka Inzi­den­zen beru­fen ist der von staat­li­cher Will­kür betrof­fe­ne Bür­ger am Ende mit sei­nem Latein.
    Bleibt am Ende (wahr­schein­lich) nur gedul­di­ger, hart­nä­cki­ger zivi­ler Ungehorsam.

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