Keine Wahl

»Als Staats­streich von oben wird die Situa­ti­on bezeich­net, in der nicht Mili­tär­an­ge­hö­ri­ge als Anfüh­rer agie­ren, son­dern ursprüng­lich demo­kra­tisch in ihr Amt gewähl­te Staats­ober­häup­ter bzw. Prä­si­den­ten die Insti­tu­tio­nen ihres Lan­des unter­gra­ben.« (Wiki­pe­dia)

»Mer­kel will Coro­na-Lock­down offen­bar mas­siv verschärfen
… Auch eine Aus­gangs­sper­re sei im Gespräch… Dazu sol­le in der kom­men­den Woche eine Minis­ter­prä­si­den­ten­kon­fe­renz ein­be­ru­fen wer­den.
« (focus​.de)

»Thü­rin­gen-Wahl erst im Herbst
LEIPZIG taz | Die Ent­schei­dung schien alter­na­tiv­los: Stei­gen­de Coro­na­zah­len, Inzi­denz­wer­te an der bun­des­deut­schen Spit­ze und ver­schärf­te Lock­down-Rege­lun­gen ver­hin­dern die für den 25. April geplan­te Land­tags­wahl in Thü­rin­gen. Am Don­ners­tag beschlos­sen die Vor­sit­zen­den und die Par­la­men­ta­ri­schen Geschäfts­füh­rer der Frak­tio­nen sowie die Par­tei­chefs von Lin­ken, SPD, Grü­nen und CDU bei einem Tref­fen, die Land­tags­wahl auf den 26. Sep­tem­ber zu verschieben.«

https://​taz​.de/​L​a​n​d​t​a​g​s​w​a​h​l​e​n​-​i​n​-​d​e​r​-​C​o​r​o​n​a​k​r​i​s​e​/​!​5​7​3​9​2​73/

»Grund­ge­setz für die Bun­des­re­pu­blik Deutschland
Art 18
Wer die Frei­heit der Mei­nungs­äu­ße­rung, ins­be­son­de­re die Pres­se­frei­heit (Arti­kel 5 Abs. 1), die Lehr­frei­heit (Arti­kel 5 Abs. 3), die Versammlungs­freiheit (Arti­kel 8), die Ver­ei­ni­gungs­frei­heit (Arti­kel 9), das Brief‑, Post- und Fern­mel­de­ge­heim­nis (Arti­kel 10), das Eigen­tum (Arti­kel 14) oder das Asyl­recht (Arti­kel 16a) zum Kamp­fe gegen die frei­heit­li­che demo­kra­ti­sche Grund­ord­nung miß­braucht, ver­wirkt die­se Grund­rech­te. Die Ver­wir­kung und ihr Aus­maß wer­den durch das Bundes­verfassungs­gericht ausgesprochen.

Art 20
(1) Die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ist ein demo­kra­ti­scher und sozia­ler Bundesstaat.
(2) Alle Staats­ge­walt geht vom Vol­ke aus. Sie wird vom Vol­ke in Wah­len und Abstim­mun­gen und durch beson­de­re Orga­ne der Gesetz­ge­bung, der voll­zie­hen­den Gewalt und der Recht­spre­chung ausgeübt.
(3) Die Gesetz­ge­bung ist an die ver­fas­sungs­mä­ßi­ge Ord­nung, die voll­zie­hen­de Gewalt und die Recht­spre­chung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unter­nimmt, die­se Ord­nung zu besei­ti­gen, haben alle Deut­schen das Recht zum Wider­stand, wenn ande­re Abhil­fe nicht mög­lich ist.« (geset​ze​-im​-inter​net​.de)

21 Antworten auf „Keine Wahl“

  1. Quel­le: https://​www​.bun​des​tag​.de/​d​o​k​u​m​e​n​t​e​/​t​e​x​t​a​r​c​h​i​v​/​2​0​1​3​/​4​7​8​7​8​4​2​1​_​k​w​5​0​_​g​r​u​n​d​g​e​s​e​t​z​_​2​0​-​2​1​4​054

    Das Recht auf Wider­stand zum Schutz der Verfassung
    Arti­kel 20 des Deut­schen Grundgesetzes
    Das Grund­ge­setz ist für den „All­tag“ gemacht. Sei­ne Arti­kel – und die Geset­ze, die auf ihnen fußen, fin­den jeden Tag Anwen­dung. Anders ist es jedoch mit Arti­kel 20 Absatz 4, dem Wider­stands­recht. Es ist für den Aus­nah­me- und Not­fall gemacht und wird auch nur dann wirk­sam. Doch was heißt Not­fall? Wor­um geht es eigent­lich genau bei die­sem Wider­stands­recht im Grund­ge­setz? Wer hat das Recht zum Wider­stand? Und: Wann ist die­ser legi­tim, wann nicht?

    Adres­sat sind die Bürger
    In Arti­kel 20 Absatz 4 der Ver­fas­sung heißt es: „Gegen jeden, der es unter­nimmt, die­se Ord­nung zu besei­ti­gen, haben alle Deut­schen das Recht zum Wider­stand, wenn ande­re Abhil­fe nicht mög­lich ist.“ Gemeint ist die Ord­nung der par­la­men­ta­ri­schen Demo­kra­tie, des sozia­len und föde­ra­len Rechts­staa­tes, die in Arti­kel 20 Absatz 1 bis 3 genannt werden.

    Der Wider­stands­ar­ti­kel rich­tet sich an die Bür­ger – ganz anders als die Rege­lun­gen, die gleich­zei­tig als Not­stands­ver­fas­sung ins Grund­ge­setz ein­ge­fügt wur­den. Wäh­rend die­se die Hand­lungs­fä­hig­keit des Staa­tes in Kri­sen­si­tua­tio­nen stär­ken sol­len, ermäch­tigt Arti­kel 20 Absatz 4 aus­drück­lich die Bürger.

    Geschützt wird der Verfassungsstaat
    „Sie sind das letz­te Auf­ge­bot zum Schutz der Ver­fas­sung. Wenn nichts ande­res mehr hilft, drückt die­se ihnen die Waf­fe des Wider­stands­rechts in die Hand, um ihr eige­nes Über­le­ben zu sichern“, schreibt der Staats­recht­ler Josef Isen­see in sei­nem Auf­satz „Wider­stands­recht im Grund­ge­setz“ im 2013 erschie­nen „Hand­buch Poli­ti­sche Gewalt“.

    So set­ze das Wider­stand­recht pri­va­te Gewalt frei und durch­bre­che die Bür­ger­pflicht zum Rechts­ge­hor­sam. Das Ziel: Es geht in Arti­kel 20 Absatz 4 um eine Not­hil­fe der Bür­ger zu dem Zweck, Angrif­fe auf die Ver­fas­sung und die grund­ge­setz­li­che Ord­nung abzu­weh­ren. Das Schutz­gut ist damit eng umris­sen: der Verfassungsstaat.

    „Der Wider­stands­fall ist ein Staatsstreich“
    Doch in wel­chen Situa­tio­nen ist der Wider­stand durch Arti­kel 20 Absatz 4 legi­ti­miert? Laut Isen­see geht es um Angrif­fe, die sich gegen die Ver­fas­sung als Gan­zes rich­ten und die grund­ge­setz­li­che Ord­nung als sol­che von Grund auf bedro­hen. „Der Wider­stands­fall ist ein Staats­streich“, schreibt er.

    Der Wider­stands­fall tre­te nicht ein, wenn „bei einer Bun­des­tags­wahl Unkor­rekt­hei­ten“ auf­tauch­ten, die Regie­rung Grund­rech­te ver­let­ze oder der „Bun­des­prä­si­dent den Bun­des­tag zu Unrecht“ auf­lö­se, argu­men­tiert der frü­he­re Bon­ner Rechts­pro­fes­sor. Das allein sei nicht ausreichend.

    Arti­kel 20 recht­fer­tigt kei­nen zivi­len Ungehorsam
    „Das Wider­stands­recht reagiert nicht auf ein­zel­ne Rechts­ver­stö­ße, für die ohne­hin Abhil­fe besteht.“ Daher decke es auch nicht den zivi­len Unge­hor­sam, der sich gegen ein­zel­ne Hand­lun­gen oder Ein­rich­tun­gen rich­te, die als „rechts­wid­rig, unmo­ra­lisch gefähr­lich“ emp­fun­den wür­den – die Abschie­bung eines Aus­län­ders etwa, ein Ver­kehrs­pro­jekt oder der Trans­port von Nuklearmaterial.

    Um die Fra­ge zu beant­wor­ten, wann denn Wider­stand im Sin­ne des Arti­kel 20 gerecht­fer­tigt ist, geben die letz­ten sechs Wör­ter Auf­schluss: „…, wenn ande­re Abhil­fe nicht mög­lich ist.“ Es geht also um den abso­lu­ten Aus­nah­me­fall: Es müss­ten „alle Mit­tel der Nor­mal­la­ge“ ver­sa­gen, um die Gefahr abzu­weh­ren, ehe die Bür­ger zu den „heik­len Mit­teln des Rechts­bruchs und der Gewalt­sam­keit grei­fen“, betont Isen­see. Doch solan­ge „Kon­flik­te noch in zivi­len For­men“ aus­ge­tra­gen wer­den kön­nen, das demo­kra­ti­sche Sys­tem intakt ist und solan­ge „fried­li­cher Pro­test noch Gehör“ fin­den kann, dürf­ten sie es nicht.

    „Staat soll hand­lungs­fä­hig bleiben“
    Fast 20 Jah­re fehl­te ein sol­cher Wider­stands­ar­ti­kel in der deut­schen Ver­fas­sung. Vom Par­la­men­ta­ri­schen Rat 1949 mit gro­ßer Mehr­heit zunächst abge­lehnt, da man ihn als eine „Auf­for­de­rung zum Land­frie­dens­bruch“ (Car­lo Schmid) ansah, fand er sei­nen Weg ins Grund­ge­setz erst 1968 – gemein­sam mit der Not­stands­ver­fas­sung, den als Zusatz zum Grund­ge­setz vom Bun­des­tag ver­ab­schie­de­ten Notstandsgesetzen.

    Die­se sol­len die Hand­lungs­fä­hig­keit des Staa­tes in Kri­sen­si­tua­tio­nen wie dem Katastrophen‑, Ver­tei­di­gungs- und Span­nungs­fall sichern und dür­fen vor­über­ge­hend auch Grund­rech­te ein­schrän­ken. Aus Furcht vor Miss­brauch die­ser Not­stands­be­fug­nis­se durch die Staats­ge­walt war schließ­lich 1968 auch das Wider­stands­recht ein­ge­fügt wor­den. Doch den Aus­nah­me­fall, die Vor­aus­set­zung, die es braucht, um über­haupt grei­fen zu kön­nen, hat es seit­dem nicht gege­ben. (sas/11.12.2013)

    1. Arti­kel 20 Absatz 4 zeigt die gan­ze Lächer­lich­keit des deut­schen Obrig­keits­glau­bens, über den sich wohl schon Lenin mokier­te. Eine Revo­lu­ti­on, die von oben erlaubt wer­den muss, wird nie­mals statt­fin­den. – Die­ser Para­graph zeigt nicht, dass Revo­lu­tio­nen unmög­lich sind oder nicht zum Erfolg füh­ren kön­nen. Er zeigt aber, dass die größ­te ein­zu­rei­ßen­de Mau­er in den Köp­fen der Men­schen steht.

  2. Alter­na­tiv­los, da ist es wie­der… Aber eigent­lich stimmt das sogar, denn es gibt ja gar kei­nen ver­nünf­ti­gen Grund dafür, daher braucht es auch kei­ne Alternative.

    1. doch es gibt einen sehr guten Grund und der hat nichts mit Coro­na zu tun. 

      Denn die Patt­si­tua­ti­on im Par­la­ment besteht laut Umfra­gen nach wie vor. Die Gefahr das CDU+FDP+AfD eine hauch­dün­ne Mehr­heit stel­len wie vor einem Jahr auch. Natür­lich ist die AfD auch mit Höcke eine demo­kra­ti­sche Par­tei solan­ge sie nicht offi­zi­ell ver­bo­ten ist. Aber das sie irgend­wann regie­ren könn­te macht eben nicht weni­gen, wie z.B. der Kanz­le­rin und dem poli­ti­schen Ber­lin Kopf­schmer­zen (sie­he Bericht­erstat­tung vor einem Jahr). Zur Zeit regiert Rame­low mit einer Min­der­heits­ko­ali­ti­on und einer Dul­dung durch CDU "an der AfD vorbei"
      Die CDU hat laut Umfra­gen genau­so viel Stim­men wie die AfD (22%). Die Lin­ke liegt zwar bei 33 %, die SPD jedoch bei 9 %, die Grü­nen bei 6%, und die FDP bei 5%. Viel Spaß beim Koalitionsknobeln …
      https://​dawum​.de/​T​h​u​e​r​i​n​g​en/

  3. Wenn man ganz ehr­lich ist: Wer hat­te etwas ande­res erwar­tet. Die Wah­len zu den übri­gen Lan­des­par­la­men­ten dürf­ten auch zur Dis­po­si­ti­on ste­hen. Bun­des­tags­wahl ist eine Sache, die Coro­na-Ver­ord­nun­gen sind jedoch durch die Lan­des­re­gie­run­gen zu ver­ant­wor­ten. Da darf kein Bun­des­land aus­sche­ren, das könn­te ja einen Prä­ze­denz­fall schaffen.

  4. Zur Not hät­te man die Wahl ja kom­plett als Brief­wahl lau­fen las­sen kön­nen. Statt Wahl­kar­ten halt gleich die Wahl­un­ter­la­gen ver­schi­cken und fer­tig… Da hofft man wohl auf ein bes­se­res Wahl­er­geb­nis im Herbst. Ver­dient haben sie es nicht. 

    Zum The­ma schär­fe­rer Lock­down, bin vor­hin am Ham­bur­ger Rat­haus vor­bei gekom­men, erstaun­lich vie­le beleuch­te­te Büro­räu­me da drin… So unfass­bar dra­ma­tisch kann es dann wohl eigent­lich gar nicht sein, wenn selbst dort nicht schon längst jeder im Home­of­fice arbeitet.

  5. Ich fin­de lei­der kei­ne Infos dazu.… Aber mich wür­de mal inter­es­sie­ren ab wann sich Den Haag ein­schal­tet? Was es bräuch­te? Weiß das jemand?
    Das alles kann doch echt nicht mehr mit rech­ten Din­gen zu gehen.

    Im übri­gen bin ich froh über die­se Sei­te.… Gute Arbeit.

    1. @Sugarhoneyicedtea
      Da müss­te noch viel passieren.…
      Ein Täter muss vor­sätz­lich und sys­te­ma­tisch Zivil­be­völ­ke­rung schä­di­gen. Das könn­te dann der Fall sein, wenn trotz mas­si­ver Vor­komm­nis­se und Todes­fäl­le die Impf­e­rei der Wehr­lo­sen wei­ter durch­ge­zo­gen wird, denn dann ist der Vor­satz beleg­bar, sonst nicht.

  6. Was Bür­gern Recht ist, ist allen Beam­ten Pflicht. Teil­wei­se auch nicht ver­be­am­te­ten Staatsbediensteten. 

    Ich habe mal in BaWü als unge­lern­te Aus­hilfs­kraft im Büche­rei­we­sen gear­bei­tet, damals habe ich einen EID auf die VERFASSUNG geleistet.
    Nicht auf den Dienstherrn.

    Viel­leicht gilt er heu­te noch – der eines Beam­ten ganz sicher.

  7. @some1
    Dan­ke für die Ant­wort. Nur zufrie­den­stel­lend is die lei­der nicht. Aber da kannst du ja nix für.
    Is aber nicht den­noch eine beleg­ba­re sys­te­ma­ti­sche Schä­di­gung gege­ben? Ich mei­ne, die jüngs­te Stu­die das Lock­downs mehr scha­den als hel­fen, selbst die WHO sich dage­gen aus­spricht, kei­ne lang­fris­ti­ge Stra­te­gie gege­ben ist, sich nicht an die "Fris­ten" gehal­ten wird son­dern immer mehr Rege­lun­gen und Maß­nah­men vor­ge­zo­gen werden…etc? Und kämen die dann von allei­ne oder müss­te auch hier wie­der ne Kla­ge durch gefühl­te 150tausend Instanzen?
    Ich ver­mis­se die Judi­ka­ti­ve insgesamt…

  8. Unse­re Ver­fas­sung und Rich­ter immer noch fassungslos.
    Ich fas­se es nicht.

    Habe mal ein wenig "Urlaub" gemacht von die­sem Verfassungsbruch
    um mei­ne Ver­fas­sung mal sel­ber wie­der zu fangen
    und es geht wei­ter und wei­ter und weiter.

    Sind wir schon Kol­la­bo­ra­teu­re wenn wir nicht mit Koch­toep­fen schla­gend auf die Stras­se gehen?
    Mal einen alten Gaen­se-brat­topf aus dem Kel­ler holen.
    Wie in Dae­ne­mark, ach das wae­re schoen.
    (Was ist aus denen denn geworden?)

    Kommt mir fast so vor wie ein Idiotentest.
    Die machen solan­ge wei­ter bis wir end­lich aufstehen.
    Und dann lachen die alle uns sagen "War­um habt Ihr das nicht gleich gemacht?"
    So wie der Tor­waech­ter. Also Kafka.

    Moin moin.

  9. Nach­trag:
    17.06.20: "Ant­wort der Bun­des­re­gie­rung auf die Klei­ne Anfra­ge der Abge­ord­ne­ten Dr. Chris­ti­an Wirth, Dr. Bernd Bau­mann, Bea­trix von Storch, wei­te­rer Abge­ord­ne­ter und der Frak­ti­on der AfD – Druck­sa­che 19/19741 – Straf­an­zei­gen gegen die Bun­des­kanz­le­rin und den Bun­des­mi­nis­ter des Innern, für Bau und Heimat
    … 2020: 32 Anzei­gen, davon 15 wegen Nöti­gung des Bun­des­prä­si­den­ten und von Mit­glie­dern eines Ver­fas­sungs­or­gans (§ 106 StGB) und zwei wegen
    Bei­hil­fe durch Unter­las­sen zum Mord. Die rest­li­chen 15 Anzei­gen wur­den im AR-Regis­ter erfasst.
    Auf­grund der genann­ten Straf­an­zei­gen wur­den kei­ne Ermitt­lungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet; denn es lagen kei­ne zurei­chen­den tat­säch­li­chen Anhalts­punk­te für eine
    ver­folg­ba­re Straf­tat vor."
    https://​dip21​.bun​des​tag​.de/​d​i​p​2​1​/​b​t​d​/​1​9​/​2​0​0​/​1​9​2​0​0​9​6​.​pdf

  10. Was GG Art.20 (4) angeht, ist mei­ne Meinung:

    Die­ses Wider­stands­recht ist genau das, was wir, die Bür­ger, dar­aus machen!

    Wenn wir der Mei­nung sind, jetzt ist es soweit und wenn wir der Mei­nung sind, die­ser Satz gibt uns das Recht, uns gegen genau so etwas wie die­ses Coro­na-Regime zu weh­ren: dann ist das so, dann wird das wahr.

    Wir machen die­sen Satz zu dem, was er für uns sein soll. Denn es ist unser Land, unser Grund­ge­setz, unse­re Frei­heit, die hier Stück für Stück flö­ten gehen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.