»Als Staatsstreich von oben wird die Situation bezeichnet, in der nicht Militärangehörige als Anführer agieren, sondern ursprünglich demokratisch in ihr Amt gewählte Staatsoberhäupter bzw. Präsidenten die Institutionen ihres Landes untergraben.« (Wikipedia)
»Merkel will Corona-Lockdown offenbar massiv verschärfen
… Auch eine Ausgangssperre sei im Gespräch… Dazu solle in der kommenden Woche eine Ministerpräsidentenkonferenz einberufen werden.« (focus.de)
»Thüringen-Wahl erst im Herbst
LEIPZIG taz | Die Entscheidung schien alternativlos: Steigende Coronazahlen, Inzidenzwerte an der bundesdeutschen Spitze und verschärfte Lockdown-Regelungen verhindern die für den 25. April geplante Landtagswahl in Thüringen. Am Donnerstag beschlossen die Vorsitzenden und die Parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen sowie die Parteichefs von Linken, SPD, Grünen und CDU bei einem Treffen, die Landtagswahl auf den 26. September zu verschieben.«
»Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 18
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief‑, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Art 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.« (gesetze-im-internet.de)
Quelle: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2013/47878421_kw50_grundgesetz_20-214054
Das Recht auf Widerstand zum Schutz der Verfassung
Artikel 20 des Deutschen Grundgesetzes
Das Grundgesetz ist für den „Alltag“ gemacht. Seine Artikel – und die Gesetze, die auf ihnen fußen, finden jeden Tag Anwendung. Anders ist es jedoch mit Artikel 20 Absatz 4, dem Widerstandsrecht. Es ist für den Ausnahme- und Notfall gemacht und wird auch nur dann wirksam. Doch was heißt Notfall? Worum geht es eigentlich genau bei diesem Widerstandsrecht im Grundgesetz? Wer hat das Recht zum Widerstand? Und: Wann ist dieser legitim, wann nicht?
Adressat sind die Bürger
In Artikel 20 Absatz 4 der Verfassung heißt es: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“ Gemeint ist die Ordnung der parlamentarischen Demokratie, des sozialen und föderalen Rechtsstaates, die in Artikel 20 Absatz 1 bis 3 genannt werden.
Der Widerstandsartikel richtet sich an die Bürger – ganz anders als die Regelungen, die gleichzeitig als Notstandsverfassung ins Grundgesetz eingefügt wurden. Während diese die Handlungsfähigkeit des Staates in Krisensituationen stärken sollen, ermächtigt Artikel 20 Absatz 4 ausdrücklich die Bürger.
Geschützt wird der Verfassungsstaat
„Sie sind das letzte Aufgebot zum Schutz der Verfassung. Wenn nichts anderes mehr hilft, drückt diese ihnen die Waffe des Widerstandsrechts in die Hand, um ihr eigenes Überleben zu sichern“, schreibt der Staatsrechtler Josef Isensee in seinem Aufsatz „Widerstandsrecht im Grundgesetz“ im 2013 erschienen „Handbuch Politische Gewalt“.
So setze das Widerstandrecht private Gewalt frei und durchbreche die Bürgerpflicht zum Rechtsgehorsam. Das Ziel: Es geht in Artikel 20 Absatz 4 um eine Nothilfe der Bürger zu dem Zweck, Angriffe auf die Verfassung und die grundgesetzliche Ordnung abzuwehren. Das Schutzgut ist damit eng umrissen: der Verfassungsstaat.
„Der Widerstandsfall ist ein Staatsstreich“
Doch in welchen Situationen ist der Widerstand durch Artikel 20 Absatz 4 legitimiert? Laut Isensee geht es um Angriffe, die sich gegen die Verfassung als Ganzes richten und die grundgesetzliche Ordnung als solche von Grund auf bedrohen. „Der Widerstandsfall ist ein Staatsstreich“, schreibt er.
Der Widerstandsfall trete nicht ein, wenn „bei einer Bundestagswahl Unkorrektheiten“ auftauchten, die Regierung Grundrechte verletze oder der „Bundespräsident den Bundestag zu Unrecht“ auflöse, argumentiert der frühere Bonner Rechtsprofessor. Das allein sei nicht ausreichend.
Artikel 20 rechtfertigt keinen zivilen Ungehorsam
„Das Widerstandsrecht reagiert nicht auf einzelne Rechtsverstöße, für die ohnehin Abhilfe besteht.“ Daher decke es auch nicht den zivilen Ungehorsam, der sich gegen einzelne Handlungen oder Einrichtungen richte, die als „rechtswidrig, unmoralisch gefährlich“ empfunden würden – die Abschiebung eines Ausländers etwa, ein Verkehrsprojekt oder der Transport von Nuklearmaterial.
Um die Frage zu beantworten, wann denn Widerstand im Sinne des Artikel 20 gerechtfertigt ist, geben die letzten sechs Wörter Aufschluss: „…, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“ Es geht also um den absoluten Ausnahmefall: Es müssten „alle Mittel der Normallage“ versagen, um die Gefahr abzuwehren, ehe die Bürger zu den „heiklen Mitteln des Rechtsbruchs und der Gewaltsamkeit greifen“, betont Isensee. Doch solange „Konflikte noch in zivilen Formen“ ausgetragen werden können, das demokratische System intakt ist und solange „friedlicher Protest noch Gehör“ finden kann, dürften sie es nicht.
„Staat soll handlungsfähig bleiben“
Fast 20 Jahre fehlte ein solcher Widerstandsartikel in der deutschen Verfassung. Vom Parlamentarischen Rat 1949 mit großer Mehrheit zunächst abgelehnt, da man ihn als eine „Aufforderung zum Landfriedensbruch“ (Carlo Schmid) ansah, fand er seinen Weg ins Grundgesetz erst 1968 – gemeinsam mit der Notstandsverfassung, den als Zusatz zum Grundgesetz vom Bundestag verabschiedeten Notstandsgesetzen.
Diese sollen die Handlungsfähigkeit des Staates in Krisensituationen wie dem Katastrophen‑, Verteidigungs- und Spannungsfall sichern und dürfen vorübergehend auch Grundrechte einschränken. Aus Furcht vor Missbrauch dieser Notstandsbefugnisse durch die Staatsgewalt war schließlich 1968 auch das Widerstandsrecht eingefügt worden. Doch den Ausnahmefall, die Voraussetzung, die es braucht, um überhaupt greifen zu können, hat es seitdem nicht gegeben. (sas/11.12.2013)
Art. 20 Abs. 4 GG
… ist das Feigenblatt der Notstandsgesetzgebung gewesen, die dieses GG immer mehr gedehnt hat. Im Grunde hat er nicht mal Ewigkeitsgarantie, könnte also auch wegfallen.
Ausführlichst nachzulesen hier
https://de.wikipedia.org/wiki/Notstandsgesetze_(Deutschland)
Artikel 20 Absatz 4 zeigt die ganze Lächerlichkeit des deutschen Obrigkeitsglaubens, über den sich wohl schon Lenin mokierte. Eine Revolution, die von oben erlaubt werden muss, wird niemals stattfinden. – Dieser Paragraph zeigt nicht, dass Revolutionen unmöglich sind oder nicht zum Erfolg führen können. Er zeigt aber, dass die größte einzureißende Mauer in den Köpfen der Menschen steht.
Alternativlos, da ist es wieder… Aber eigentlich stimmt das sogar, denn es gibt ja gar keinen vernünftigen Grund dafür, daher braucht es auch keine Alternative.
doch es gibt einen sehr guten Grund und der hat nichts mit Corona zu tun.
Denn die Pattsituation im Parlament besteht laut Umfragen nach wie vor. Die Gefahr das CDU+FDP+AfD eine hauchdünne Mehrheit stellen wie vor einem Jahr auch. Natürlich ist die AfD auch mit Höcke eine demokratische Partei solange sie nicht offiziell verboten ist. Aber das sie irgendwann regieren könnte macht eben nicht wenigen, wie z.B. der Kanzlerin und dem politischen Berlin Kopfschmerzen (siehe Berichterstattung vor einem Jahr). Zur Zeit regiert Ramelow mit einer Minderheitskoalition und einer Duldung durch CDU "an der AfD vorbei"
Die CDU hat laut Umfragen genauso viel Stimmen wie die AfD (22%). Die Linke liegt zwar bei 33 %, die SPD jedoch bei 9 %, die Grünen bei 6%, und die FDP bei 5%. Viel Spaß beim Koalitionsknobeln …
https://dawum.de/Thueringen/
@Hier: Auch die NSDAP war nicht verboten, nach dieser Logik also eine demokratische Parte.
So langsam drehen Sie offensichtlich durch.
Wenn man ganz ehrlich ist: Wer hatte etwas anderes erwartet. Die Wahlen zu den übrigen Landesparlamenten dürften auch zur Disposition stehen. Bundestagswahl ist eine Sache, die Corona-Verordnungen sind jedoch durch die Landesregierungen zu verantworten. Da darf kein Bundesland ausscheren, das könnte ja einen Präzedenzfall schaffen.
Zur Not hätte man die Wahl ja komplett als Briefwahl laufen lassen können. Statt Wahlkarten halt gleich die Wahlunterlagen verschicken und fertig… Da hofft man wohl auf ein besseres Wahlergebnis im Herbst. Verdient haben sie es nicht.
Zum Thema schärferer Lockdown, bin vorhin am Hamburger Rathaus vorbei gekommen, erstaunlich viele beleuchtete Büroräume da drin… So unfassbar dramatisch kann es dann wohl eigentlich gar nicht sein, wenn selbst dort nicht schon längst jeder im Homeoffice arbeitet.
Es reicht! Es ist definitiv Zeit für Fackeln und Mistgabeln.
Ich finde leider keine Infos dazu.… Aber mich würde mal interessieren ab wann sich Den Haag einschaltet? Was es bräuchte? Weiß das jemand?
Das alles kann doch echt nicht mehr mit rechten Dingen zu gehen.
Im übrigen bin ich froh über diese Seite.… Gute Arbeit.
@Sugarhoneyicedtea
Da müsste noch viel passieren.…
Ein Täter muss vorsätzlich und systematisch Zivilbevölkerung schädigen. Das könnte dann der Fall sein, wenn trotz massiver Vorkommnisse und Todesfälle die Impferei der Wehrlosen weiter durchgezogen wird, denn dann ist der Vorsatz belegbar, sonst nicht.
Ich sag das schon seit März letzen Jahres: ich denke nicht dass es wir im Herbst noch eine Wahl haben werden. Mark my words.
Wahrscheinlich haben sie sich über ihre hoffentlich zu erwartenden miesen Wahlergebnisse mal Gedanken gemacht.
Was Bürgern Recht ist, ist allen Beamten Pflicht. Teilweise auch nicht verbeamteten Staatsbediensteten.
Ich habe mal in BaWü als ungelernte Aushilfskraft im Büchereiwesen gearbeitet, damals habe ich einen EID auf die VERFASSUNG geleistet.
Nicht auf den Dienstherrn.
Vielleicht gilt er heute noch – der eines Beamten ganz sicher.
@some1
Danke für die Antwort. Nur zufriedenstellend is die leider nicht. Aber da kannst du ja nix für.
Is aber nicht dennoch eine belegbare systematische Schädigung gegeben? Ich meine, die jüngste Studie das Lockdowns mehr schaden als helfen, selbst die WHO sich dagegen ausspricht, keine langfristige Strategie gegeben ist, sich nicht an die "Fristen" gehalten wird sondern immer mehr Regelungen und Maßnahmen vorgezogen werden…etc? Und kämen die dann von alleine oder müsste auch hier wieder ne Klage durch gefühlte 150tausend Instanzen?
Ich vermisse die Judikative insgesamt…
Unsere Verfassung und Richter immer noch fassungslos.
Ich fasse es nicht.
Habe mal ein wenig "Urlaub" gemacht von diesem Verfassungsbruch
um meine Verfassung mal selber wieder zu fangen
und es geht weiter und weiter und weiter.
Sind wir schon Kollaborateure wenn wir nicht mit Kochtoepfen schlagend auf die Strasse gehen?
Mal einen alten Gaense-brattopf aus dem Keller holen.
Wie in Daenemark, ach das waere schoen.
(Was ist aus denen denn geworden?)
Kommt mir fast so vor wie ein Idiotentest.
Die machen solange weiter bis wir endlich aufstehen.
Und dann lachen die alle uns sagen "Warum habt Ihr das nicht gleich gemacht?"
So wie der Torwaechter. Also Kafka.
Moin moin.
Der aus Deutschland stammende Rechtsanwalt Dr. Gerald Brei spricht in seiner Rede bei der Mitgliederversammlung des Schweizer Vereins "Freunde der Verfassung" am 22.11.20 von Hochverrat
https://www.youtube.com/watch?v=1yKbmUU74x4
Nachtrag:
17.06.20: "Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Christian Wirth, Dr. Bernd Baumann, Beatrix von Storch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/19741 – Strafanzeigen gegen die Bundeskanzlerin und den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
… 2020: 32 Anzeigen, davon 15 wegen Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans (§ 106 StGB) und zwei wegen
Beihilfe durch Unterlassen zum Mord. Die restlichen 15 Anzeigen wurden im AR-Register erfasst.
Aufgrund der genannten Strafanzeigen wurden keine Ermittlungsverfahren eingeleitet; denn es lagen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine
verfolgbare Straftat vor."
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/200/1920096.pdf
@Katharina: Auf derartige dubiose Anfragen zur Selbstvermarktung der AfD möchte ich hier nicht weiter eingehen.
Was GG Art.20 (4) angeht, ist meine Meinung:
Dieses Widerstandsrecht ist genau das, was wir, die Bürger, daraus machen!
Wenn wir der Meinung sind, jetzt ist es soweit und wenn wir der Meinung sind, dieser Satz gibt uns das Recht, uns gegen genau so etwas wie dieses Corona-Regime zu wehren: dann ist das so, dann wird das wahr.
Wir machen diesen Satz zu dem, was er für uns sein soll. Denn es ist unser Land, unser Grundgesetz, unsere Freiheit, die hier Stück für Stück flöten gehen.