Oberverwaltungsgericht kippt Anforderung an Masken-Atteste

»Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Ber­lin-Bran­den­burg hat eine ent­schei­den­de Anfor­de­rung an die Aus­stel­lung von Attes­ten zur Befrei­ung von der Mas­ken­pflicht vor­erst gekippt.

Die Rich­ter hät­ten die Bestim­mung der Bran­den­bur­ger Ein­däm­mungs­ver­ord­nung, wonach auf den Attes­ten die Dia­gno­se und die dar­aus fol­gen­den Grün­de für die Befrei­ung von der Mas­ken­pflicht ver­merkt sein muss, im Eil­ver­fah­ren außer Voll­zug gesetzt, teil­te das OVG am Don­ners­tag mit. Dabei ste­he in Fra­ge, ob die­ser daten­schutz­recht­li­che Ein­griff im Infek­ti­ons­schutz­ge­setz eine aus­rei­chen­de recht­li­che Grund­la­ge habe, erklär­ten die Richter.

Der Antrag­stel­ler sei ansons­ten gezwun­gen, sei­ne kon­kre­te Dia­gno­se an vie­len nicht-öffent­li­chen Stel­len wie Geschäf­ten, öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln oder bei Demons­tra­tio­nen oder reli­giö­sen Ver­an­stal­tun­gen zu offen­ba­ren, hieß es in der Begrün­dung wei­ter. Dabei han­de­le es sich jedoch um gesund­heits­be­zo­ge­ne Daten, die einem beson­ders hohen Schutz unter­lä­gen. „Soweit der Antrag­stel­ler befürch­te, sei­ne Gesund­heits­da­ten könn­ten durch Mund-Pro­pa­gan­da im Dorf schnell die Run­de machen, sei dies nicht von der Hand zu wei­sen“, teil­te das Gericht mit.

Abge­wie­sen wur­de von dem 11. Senat des OVG ein wei­te­rer Antrag­stel­ler, der sich eben­falls per Eil­an­trag gegen die Bestim­mung gewehrt hat­te, das Attest im Ori­gi­nal vor­wei­sen zu müs­sen. Das Mit­füh­ren des Ori­gi­nal-Attests füh­re zu kei­ner nen­nens­wer­ten Belas­tung, ent­schie­den die Rich­ter. Dage­gen wür­de die blo­ße Vor­la­ge einer Kopie die Gefahr eines Miss­brauchs erhö­hen, was mit Blick auf den aktu­el­len Stand der Pan­de­mie nicht gerecht­fer­tigt sei. Bei­de Beschlüs­se sind unanfechtbar.

Die Lan­des­re­gie­rung hat­te die Anfor­de­run­gen an Attes­te zur Befrei­ung von der Mas­ken­pflicht im Dezem­ber in der Ein­däm­mungs­ver­ord­nung ver­schärft, um Miss­brauch aus­zu­schlie­ßen und bes­ser ahn­den zu kön­nen.« (bz​-ber​lin​.de)

Eine Antwort auf „Oberverwaltungsgericht kippt Anforderung an Masken-Atteste“

  1. Eine behörd­lich oder nota­ri­ell beglau­big­te Kopie könn­te den Scher­gen natür­lich auch vor­ge­legt wer­den – das wun­der­schö­ne Ori­gi­nal könn­te dann ein­fach für neue Beglau­bi­gun­gen genutzt wer­den falls eine Beglau­bi­gung als Beweis­mit­tel ein­be­hal­ten wird. Dies ist kei­ne Rechtsberatung!

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