Auf seiner Webseite teilt das Gericht am 12.4. mit:
»Am 08.04.2021 hat ein Einzelrichter des Amtsgerichts Weimar als Familienrichter im Wege der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung eine Entscheidung zu den Infektionsschutzmaßnahmen an zwei Weimarer Schulen erlassen.
Die 192 Seiten umfassende Entscheidung des Einzelrichters weist als Verfahrensbeteiligte zwei minderjährige Kinder, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, sowie den durch den Einzelrichter bestellten Verfahrensbeistand auf.
Der Einzelrichter ist davon ausgegangen, dass die Überprüfung von Infektionsschutzmaßnahmen zur Zuständigkeit der Familiengerichte gehört und hat die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges verneint.
Als Rechtsgrundlage für die Begründetheit seiner Entscheidung hat der Einzelrichter § 1666 BGB angewandt.
Das Lüften der Klassenzimmer hat der Einzelrichter nicht untersagt.
Der Beschluss ist grundsätzlich nicht anfechtbar. Da die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.«
Siehe Amtsgericht Weimar untersagt Masken, Mindestabstände und Schnelltests in Schulen mit dem Wortlaut der Anordnung.
Hallo AA,
Als nicht Jurist verstehe ich den Satz "ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.« nicht wirklich. Ist das Kritik oder formale Juristerei? Danke.
@SB: Als ebenfalls Nichtjurist verstehe ich das als einen ausdrücklichen Hinweis für die Landesregierung.
@ SB & aa, der Absatz muss zusammen gelesen werden:
"Der Beschluss ist grundsätzlich nicht anfechtbar. Da die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden."
Punkt 1 also: Der Beschluss ist grundsätzlich nicht anfechtbar.
Punkt 2 also: sicher kann eine erneute Verhandlung angestebt werden, die dann mündlich erfolgt (also alle beiden Parteien mit ihren Anwälten vor Gericht).
Die Partei des Antraggegners kann klagen, steht dann aber in der Beweispflicht (!) und muss dann aber nachweisen mit Gutachten und dergleichen, das die vom Gericht verfassten / veranlassten Gutachten völlig falsch sind und nicht den Tatsachen entsprechen.
…Die Gegenseite jedoch besitzt solche Gutachten nicht.
Weder Schulen, noch Landtag besitzen solche Gutachten und Nachweise.
Solche Gutachten besitzt nicht einmal die BundesreGIERung.
Lasst euch doch nicht immer verunsichern.
@SB
Formale Juristerei. Üblicherweise folgt auf einen Beschluss eine Hauptverhandlung beim gleichen Richter, der auf Basis des Beweisbeschlusses (um einen solchen handelt es sich) ein Urteil spricht. Hier war der Beweisbeschluss Grundlage einer einstweiligen Anordnung, die, wie der Name sagt, "einstweilig" gilt, insbesondere angewandt bei "Gefahr im Verzug".
Hier wird es auch gut erklärt:
https://www.youtube.com/watch?v=QIRxLEUGBDw
Im Urteil steht unter V. :
„Mit Beschluss ebenfalls vom 25.03.2021 im parallelen Hauptsacheverfahren 9 F 147/21 wurde eine Beweiserhebung angeordnet. Zu den Beweisfragen hat der Beschluss folgenden Inhalt:
(…)“
Der Beschluss ist im Eilverfahren ergangen, auf Grund einer Beweiserhebung, die gleichzeitig Teil des parallel laufenden Hauptsacheverfahrens ist. Sollten im Hauptsacheverfahren neue Beweise vorgelegt werden, z.B. in Form eines Gegengutachtens von Prof. DrOsten (grins), könnte eine andere Entscheidung fallen
"Der Einzelrichter ist davon ausgegangen, dass die Überprüfung von Infektionsschutzmaßnahmen zur Zuständigkeit der Familiengerichte gehört…"
Genau das hat er nicht getan. Er ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Überprüfung DER FOLGEN von Infektionsschutzmaßnahmen AUF KINDER zur Zuständigkeit der Familiengerichte gehört.
Diese peinlichen Apparatschiks sind wirklich ein einziges Krebsgeschwür, das diese Republik an den Rand des Exitus treibt – und ich schreibe das im vollen Bewusstsein aller Implikationen, die einem bei der Therapierung von Krebsgeschwüren einfallen können.
@SB @aa
…um die Verwirrung noch einmal zu vergrößern, sagt m.M.n. genau dazu das Netzwerk kritischer Richter und Staatsanwälte:
"Bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage werde der Staatsregierung aber sicher auffallen, dass nach § 57 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) gar kein Rechtsmittel gegen eine einstweilige Anordnung des Familiengerichts gegeben sei. „In einem Rechtsstaat muss man Gerichtsentscheidungen auch dann respektieren, wenn sie einem nicht gefallen. Das gilt auch für die Thüringer Staatsregierung“, stellte KRiStA-Sprecher Oliver Nölken klar."
@SB
Das ist keine Kritik.
Dieser Hinweis besagt lediglich, da ja dieser Beschluss ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, dass nun auf einen entsprechenden Antrag hin, nach mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden sei.
Ein solcher Antrag wäre aus meiner Sicht aber unlogisch oder gar abwegig, hat ja der Freistaat Thüringen extra auf eine Stellungnahme im einstweiligen Anordnungsverfahren verzichtet, warum sollte er nun also mündlich verhandeln wollen …
So heißt es auf Seite 20 des Beschlusses:
„Eine Stellungnahme des Freistaats Thüringen und der Schulen der Kinder ist innerhalb der gesetzten Frist im hier vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren nicht erfolgt.“
Das Tragen von Corona-Masken verursacht bei Kindern zum Teil erhebliche Nebenwirkungen. Eltern und Ärzte melden in einer Studie alarmierende Symptome.
Witten - Im Kampf gegen Corona ist die Mund- und Nasenbedeckung ein wichtiges Instrument. Sie soll Menschen vor einer Infektion mit COVID-19 schützen und so die Ausbreitung der Pandemie eindämmen.
Insbesondere Kinder sind durch das Tragen von medizinischen Masken gesundheitlich beeinträchtigt. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie an der Universität Witten/Herdecke.
Corona-Masken beeinträchtigen Kinder körperlich und psychisch
Ein Zwischenbericht der Corona-Kinderstudie mit mehr als 25.000 registrierten Fällen wurde bereits im März veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass Masken bei einem Großteil der Kinder sowohl körperliche als auch psychische Nebenwirkungen verursachen.
Mehr als die Hälfte der Kinder (53 Prozent) litt demnach unter Kopfschmerzen, 42 Prozent klagten über Unwohlsein, mehr als ein Drittel (37 Prozent) über Benommenheit und Müdigkeit.
Bei den psychischen Symptomen traten Gereiztheit (60 Prozent) und Konzentrationsschwierigkeiten (50 Prozent) am häufigsten auf. Jedes vierte Kind (25 Prozent) entwickelte sogar Angstzustände.
Kinder in Deutschland: Corona-Maske mehr als vier Stunden täglich
Die Daten beruhen auf einem Melderegister, in dem Eltern und Ärzte den Gesundheitszustand von Kindern sowie auffällige Nebenwirkungen anzeigen können.
Bei 68 Prozent der gemeldeten Fälle verzeichneten die Wissenschaftler in Folge des Masken-Tragens Belastungen bei Kindern. Nur bei einem knappen Drittel (32 Prozent) wurde keine Beeinträchtigung durch den Mund- und Nasen-Schutz vermeldet.
Aus den gemachten Angaben der bisherigen Studie geht hervor, dass Kinder in Deutschland im Schnitt viereinhalb Stunden eine Maske tragen. Wann und wo eine Maskenpflicht für Minderjährige besteht, entscheiden die Bundesländer.
https://www.merkur.de/welt/corona-masken-kinder-deutschland-nebenwirkungen-gefaehrdung-risiko-studie-90437220.html
Aktuellste Studienversion:
Corona children studies "Co-Ki": First results of a Germany-wide registry on mouth and nose covering (mask) in children
https://www.researchsquare.com/article/rs-124394/v3
Gericht in Weimar verbietet Schulen Maskenzwang und Testpflicht
https://www.nachdenkseiten.de/?p=71509
.. und hier wurde auch ein Urteil (oder Beschluss) in Wien genannt,
was wohl niemanden bisher interessiert hat?
2021-03-24 Verwaltungsgericht Wien GZ: VGW-103/048/3227/2021–2
http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at/Content.Node/rechtsprechung/103–048-3227–2021.pdf
Wiener Verwaltungsgericht stellt sich gegen das Corona-Regime – und keinen interessiert es
https://de.rt.com/meinung/115492-wiener-verwaltungsgericht-stellt-sich-gegen-das-corona-regime-und-keinen-interessiert-es/
Danke für die vielen Hinweise zu meiner Ursprungsfrage! Toller Blog Aa und Mitstreiter!
@ some1:
Nein, es handelt sich beim Beschluss des AG Weimar vom 08.04. nicht um einen Beweisbeschluss.
Ein Beweisbeschluss ist nur eine gerichtliche Entscheidung darüber, OB und ggf. WIE (z.b. durch welchen Sachverständigen) Beweis erhoben werden soll; ein Beweisbeschluss ist eine formale verfahrensleitende Entscheidung – aber keine inhaltliche zur Sache wie der Beschuss vom 08.04.
Der dem Beschluss vom 08.04. vorhergehende Beweisbeschluss ist bereits ergangen am 25.03. (siehe Seite 19 des jetzigen Beschlusses über die einstweilige Anordnung vom 08.04. – dort (S. 19) ist der Inhalt des Beweisbeschluss vom 25.03 auch teilweise abgedruckt und zwar die Fragen des Gerichts an die Sachverständigen).
Der Beschluss vom 08.04. ist dagegen die Schlussfolgerung des Richters aus den abgedruckten Ergebnissen der Beweiserhebung, nämlich der gemäß Beweisbeschluss vom 25.03. erstatteten Gutachten – der Beschluss vom 08.04. ist somit die inhaltliche Entscheidung der Anordnung von vorläufigen ("einstweiligen") Anordnungen gegen Schule und Lehrer nach §§ 1666 BGB , 49ff. FamFG.