Pressemitteilung des Amtsgerichts Weimar vom 12.04.2021

Auf sei­ner Webseite teilt das Gericht am 12.4. mit:

»Am 08.04.2021 hat ein Einzelrichter des Amtsgerichts Weimar als Familienrichter im Wege der einst­wei­li­gen Anordnung ohne münd­li­che Verhandlung eine Entscheidung zu den Infektionsschutzmaßnahmen an zwei Weimarer Schulen erlassen.

Die 192 Seiten umfas­sen­de Entscheidung des Einzelrichters weist als Verfahrensbeteiligte zwei min­der­jäh­ri­ge Kinder, gesetz­lich ver­tre­ten durch ihre Mutter, sowie den durch den Einzelrichter bestell­ten Verfahrensbeistand auf.

Der Einzelrichter ist davon aus­ge­gan­gen, dass die Überprüfung von Infektionsschutzmaßnahmen zur Zuständigkeit der Familiengerichte gehört und hat die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges verneint.

Als Rechtsgrundlage für die Begründetheit sei­ner Entscheidung hat der Einzelrichter § 1666 BGB angewandt.

Das Lüften der Klassenzimmer hat der Einzelrichter nicht untersagt.

Der Beschluss ist grund­sätz­lich nicht anfecht­bar. Da die Entscheidung ohne münd­li­che Verhandlung ergan­gen ist, ist auf Antrag auf Grund münd­li­cher Verhandlung erneut zu ent­schei­den.«

Siehe Amtsgericht Weimar unter­sagt Masken, Mindestabstände und Schnelltests in Schulen mit dem Wortlaut der Anordnung.

14 Antworten auf „Pressemitteilung des Amtsgerichts Weimar vom 12.04.2021“

  1. Hallo AA,
    Als nicht Jurist ver­ste­he ich den Satz "ist auf Antrag auf Grund münd­li­cher Verhandlung erneut zu ent­schei­den.« nicht wirk­lich. Ist das Kritik oder for­ma­le Juristerei? Danke.

    1. @ SB & aa, der Absatz muss zusam­men gele­sen werden:

      "Der Beschluss ist grund­sätz­lich nicht anfecht­bar. Da die Entscheidung ohne münd­li­che Verhandlung ergan­gen ist, ist auf Antrag auf Grund münd­li­cher Verhandlung erneut zu entscheiden."

      Punkt 1 also: Der Beschluss ist grund­sätz­lich nicht anfechtbar.

      Punkt 2 also: sicher kann eine erneu­te Verhandlung ange­stebt wer­den, die dann münd­lich erfolgt (also alle bei­den Parteien mit ihren Anwälten vor Gericht). 

      Die Partei des Antraggegners kann kla­gen, steht dann aber in der Beweispflicht (!) und muss dann aber nach­wei­sen mit Gutachten und der­glei­chen, das die vom Gericht ver­fass­ten / ver­an­lass­ten Gutachten völ­lig falsch sind und nicht den Tatsachen entsprechen.

      …Die Gegenseite jedoch besitzt sol­che Gutachten nicht.
      Weder Schulen, noch Landtag besit­zen sol­che Gutachten und Nachweise.
      Solche Gutachten besitzt nicht ein­mal die BundesreGIERung.

      Lasst euch doch nicht immer verunsichern.

    2. @SB

      Formale Juristerei. Üblicherweise folgt auf einen Beschluss eine Hauptverhandlung beim glei­chen Richter, der auf Basis des Beweisbeschlusses (um einen sol­chen han­delt es sich) ein Urteil spricht. Hier war der Beweisbeschluss Grundlage einer einst­wei­li­gen Anordnung, die, wie der Name sagt, "einst­wei­lig" gilt, ins­be­son­de­re ange­wandt bei "Gefahr im Verzug".

      Hier wird es auch gut erklärt:
      https://​www​.you​tube​.com/​w​a​t​c​h​?​v​=​Q​I​R​x​L​E​U​G​BDw

    3. Im Urteil steht unter V. :
      „Mit Beschluss eben­falls vom 25.03.2021 im par­al­le­len Hauptsacheverfahren 9 F 147/21 wur­de eine Beweiserhebung ange­ord­net. Zu den Beweisfragen hat der Beschluss fol­gen­den Inhalt:
      (…)“
      Der Beschluss ist im Eilverfahren ergan­gen, auf Grund einer Beweiserhebung, die gleich­zei­tig Teil des par­al­lel lau­fen­den Hauptsacheverfahrens ist. Sollten im Hauptsacheverfahren neue Beweise vor­ge­legt wer­den, z.B. in Form eines Gegengutachtens von Prof. DrOsten (grins), könn­te eine ande­re Entscheidung fallen

  2. "Der Einzelrichter ist davon aus­ge­gan­gen, dass die Überprüfung von Infektionsschutzmaßnahmen zur Zuständigkeit der Familiengerichte gehört…"
    Genau das hat er nicht getan. Er ist viel­mehr davon aus­ge­gan­gen, dass die Überprüfung DER FOLGEN von Infektionsschutzmaßnahmen AUF KINDER zur Zuständigkeit der Familiengerichte gehört.

  3. Diese pein­li­chen Apparatschiks sind wirk­lich ein ein­zi­ges Krebsgeschwür, das die­se Republik an den Rand des Exitus treibt – und ich schrei­be das im vol­len Bewusstsein aller Implikationen, die einem bei der Therapierung von Krebsgeschwüren ein­fal­len können.

  4. @SB @aa

    …um die Verwirrung noch ein­mal zu ver­grö­ßern, sagt m.M.n. genau dazu das Netzwerk kri­ti­scher Richter und Staatsanwälte:

    "Bei sorg­fäl­ti­ger Prüfung der Rechtslage wer­de der Staatsregierung aber sicher auf­fal­len, dass nach § 57 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei­wil­li­gen Gerichtsbarkeit (FamFG) gar kein Rechtsmittel gegen eine einst­wei­li­ge Anordnung des Familiengerichts gege­ben sei. „In einem Rechtsstaat muss man Gerichtsentscheidungen auch dann respek­tie­ren, wenn sie einem nicht gefal­len. Das gilt auch für die Thüringer Staatsregierung“, stell­te KRiStA-Sprecher Oliver Nölken klar."

  5. @SB
    Das ist kei­ne Kritik.
    Dieser Hinweis besagt ledig­lich, da ja die­ser Beschluss ohne münd­li­che Verhandlung ergan­gen ist, dass nun auf einen ent­spre­chen­den Antrag hin, nach münd­li­cher Verhandlung erneut zu ent­schei­den sei.

    Ein sol­cher Antrag wäre aus mei­ner Sicht aber unlo­gisch oder gar abwe­gig, hat ja der Freistaat Thüringen extra auf eine Stellungnahme im einst­wei­li­gen Anordnungsverfahren ver­zich­tet, war­um soll­te er nun also münd­lich ver­han­deln wollen …

    So heißt es auf Seite 20 des Beschlusses:
    „Eine Stellungnahme des Freistaats Thüringen und der Schulen der Kinder ist inner­halb der gesetz­ten Frist im hier vor­lie­gen­den einst­wei­li­gen Anordnungsverfahren nicht erfolgt.“

  6. Das Tragen von Corona-Masken verursacht bei Kindern zum Teil erhebliche Nebenwirkungen. Eltern und Ärzte melden in einer Studie alarmierende Symptome.

    Witten - Im Kampf gegen Corona ist die Mund- und Nasenbedeckung ein wichtiges Instrument. Sie soll Menschen vor einer Infektion mit COVID-19 schützen und so die Ausbreitung der Pandemie eindämmen.

    Insbesondere Kinder sind durch das Tragen von medizinischen Masken gesundheitlich beeinträchtigt. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie an der Universität Witten/Herdecke.

    Corona-Masken beeinträchtigen Kinder körperlich und psychisch

    Ein Zwischenbericht der Corona-Kinderstudie mit mehr als 25.000 registrierten Fällen wurde bereits im März veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass Masken bei einem Großteil der Kinder sowohl körperliche als auch psychische Nebenwirkungen verursachen.

    Mehr als die Hälfte der Kinder (53 Prozent) litt demnach unter Kopfschmerzen, 42 Prozent klagten über Unwohlsein, mehr als ein Drittel (37 Prozent) über Benommenheit und Müdigkeit.

    Bei den psychischen Symptomen traten Gereiztheit (60 Prozent) und Konzentrationsschwierigkeiten (50 Prozent) am häufigsten auf. Jedes vierte Kind (25 Prozent) entwickelte sogar Angstzustände.

    Kinder in Deutschland: Corona-Maske mehr als vier Stunden täglich

    Die Daten beruhen auf einem Melderegister, in dem Eltern und Ärzte den Gesundheitszustand von Kindern sowie auffällige Nebenwirkungen anzeigen können.

    Bei 68 Prozent der gemeldeten Fälle verzeichneten die Wissenschaftler in Folge des Masken-Tragens Belastungen bei Kindern. Nur bei einem knappen Drittel (32 Prozent) wurde keine Beeinträchtigung durch den Mund- und Nasen-Schutz vermeldet.

    Aus den gemachten Angaben der bisherigen Studie geht hervor, dass Kinder in Deutschland im Schnitt viereinhalb Stunden eine Maske tragen. Wann und wo eine Maskenpflicht für Minderjährige besteht, entscheiden die Bundesländer.
    https://www.merkur.de/welt/corona-masken-kinder-deutschland-nebenwirkungen-gefaehrdung-risiko-studie-90437220.html

  7. @ some1:
    Nein, es han­delt sich beim Beschluss des AG Weimar vom 08.04. nicht um einen Beweisbeschluss.
    Ein Beweisbeschluss ist nur eine gericht­li­che Entscheidung dar­über, OB und ggf. WIE (z.b. durch wel­chen Sachverständigen) Beweis erho­ben wer­den soll; ein Beweisbeschluss ist eine for­ma­le ver­fah­rens­lei­ten­de Entscheidung – aber kei­ne inhalt­li­che zur Sache wie der Beschuss vom 08.04.
    Der dem Beschluss vom 08.04. vor­her­ge­hen­de Beweisbeschluss ist bereits ergan­gen am 25.03. (sie­he Seite 19 des jet­zi­gen Beschlusses über die einst­wei­li­ge Anordnung vom 08.04. – dort (S. 19) ist der Inhalt des Beweisbeschluss vom 25.03 auch teil­wei­se abge­druckt und zwar die Fragen des Gerichts an die Sachverständigen).
    Der Beschluss vom 08.04. ist dage­gen die Schlussfolgerung des Richters aus den abge­druck­ten Ergebnissen der Beweiserhebung, näm­lich der gemäß Beweisbeschluss vom 25.03. erstat­te­ten Gutachten – der Beschluss vom 08.04. ist somit die inhalt­li­che Entscheidung der Anordnung von vor­läu­fi­gen ("einst­wei­li­gen") Anordnungen gegen Schule und Lehrer nach §§ 1666 BGB , 49ff. FamFG.

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