In einer Presseinformation des Gerichts vom 20.1. ist zu erfahren:
»Die 7. Kammer des VG Wiesbaden hat mit Beschluss vom 15. Januar 2021 Eilrechtsschutz gegen die „Allgemeinverfügung zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus im Landkreis Limburg-Weilburg im sozialen und betrieblichen Bereich“ gewährt, soweit dort der Bewegungsradius für tagestouristische Ausflüge auf den Umkreis von 15 km des Wohnortes (politische Gemeinde) beschränkt wird. Insoweit hat die von dem Antragsteller noch zu erhebende Klage aufschiebende Wirkung.
Nach Auffassung der Kammer fehlt es insoweit an der hinreichenden Bestimmtheit der Allgemeinverfügung, die erfordert, dass der Inhalt der getroffenen Regelung für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach ausrichten können.
Bedenklich sei bereits die Verwendung des Begriffs „politische Gemeinde“, da dieser Begriff für einen Großteil der Bevölkerung aus sich heraus nicht verständlich sein dürfte… Auch habe der Landkreis Limburg-Weilburg darauf verzichtet, Erklärungen oder Auslegungshinweise zu der Allgemeinverfügung zu veröffentlichen, die zur Konkretisierung und zum besseren Verständnis der Regelung hätten beitragen können…
Schließlich werde der Begriff „tagestouristischer Ausflug“ weder im Wortlaut der Allgemeinverfügung, beispielsweise durch die Aufzählung von Regelbeispielen, noch in der Begründung der Allgemeinverfügung näher erklärt. Soweit der Landkreis vorgetragen habe, bei tagestouristischen Ausflügen handele es sich nach seinem Verständnis um alle Unternehmungen, die der Freizeitgestaltung ohne Übernachtung dienten, sei diese Auslegung des Begriffs keineswegs zwingend. Dies zeige sich anschaulich bereits darin, dass der Begriff des tagestouristischen Ausfluges in anderen hessischen Gemeinden, die ihn in ihren Allgemeinverfügungen ebenfalls verwendeten, anders verstanden werde…
Zudem habe das Gericht erhebliche Zweifel daran, ob die Beschränkung des Bewegungsradius für tagestouristische Ausflüge ernsthaft zur Senkung der Infektionsfälle im Landkreis Limburg-Weilburg beitragen könne. Stattdessen dürfte diese Maßnahme dazu führen, dass sich viele Bewohner des Landkreises Limburg-Weilburg, weil sie zumindest nach dem Verständnis des Antragsgegners keine freizeitsportlichen Aktivitäten oder Spaziergänge außerhalb des 15 Kilometer Radius unternehmen dürften, in geschlossenen Räumen mit dritten Personen treffen würden, was das Infektionsrisiko nicht senken, sondern erhöhen würde. Die Einhaltung des 15 km-Radius sei im Einzelfall auch nur schwer überprüfbar und das Aussprechen von Betretungsverboten für bekannte Touristenmagneten stelle eine mildere und zugleich effektivere Maßnahme dar, um überlaufene touristische Ziele zu vermeiden.«
Nächtliche Ausgangssperre bestätigt
»Die nächtliche Ausgangsbeschränkung im Zeitraum von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr sei zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie geeignet, da sie allgemein die Kontaktmöglichkeiten in der Bevölkerung während dieses Zeitraums beschränkten. Es reiche hierfür aus, dass die zutreffende Maßnahme „ein Schritt in der richtigen Richtung“ sei. So könnten durch die nächtliche Ausgangsbeschränkung private Treffen und Feiern in Familienund Freundeskreis verhindert werden. Ein weniger belastendes Mittel, das den Erfolg mit gleicher Sicherheit gewähre, sei nicht ersichtlich…
Gegen den Beschluss (Az.: 7 L 31/21.WI) steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel offen.«
(Zusätzliche Absatztrennungen von mir, AA)
Warum kann bisher kein Gericht genauso schnell einen Beschluss zur Aufhebung der Testung asymptomatischer Personen, der Lockdowns und vielleicht auch der Maskenpflicht fällen???
Unfassbar! Legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit, kurz Verhältnismäßigkeit – und das Gericht schreibt dazu:
Prof. Martin Schwab hatte sich zuletzt in (glaube ich) einer der Sitzungen des Corona-Ausschusses sinngemäß so geäußert, dass seine Jura-Studenten, sollten sie so abstrus argumentieren wie viele Verwaltungsgerichte in der Corona-Zeit, gnadenlos durchfallen würden.
Diese Beschlüsse triefen förmlich vor Willkür und juristischer Inkompetenz.
ich sehe in einem Urteil, dass die grundrechtseinschränke Praxis bestätigt keinerlei Fortschritt. Warum ist das berichtenswert?