Wieder ein kleiner Trippelschritt in Richtung Vernunft, über den lto.de unter dieser Überschrift am 4.10. berichtet:
»Die Stadt Duisburg durfte kein Tätigkeitsverbot wegen fehlender Corona-Schutzimpfungen gegen die Mitarbeiterin in der Verwaltung einer Klinik verhängen. Das hat das VG Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden.
Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat in einem Eilverfahren entschieden, dass das wegen fehlender Impfung ausgesprochene Tätigkeitsverbot gegen eine Mitarbeiterin nach vorläufiger Prüfung rechtswidrig war. Deshalb wurde die aufschiebende Wirkung ihrer Klage angeordnet (Beschl. v. 29.09.2022, Az. 24 L 1818/22).
Die Stadt Duisburg hatte gegen eine Frau per Ordnungsverfügung angeordnet, dass sie aufgrund fehlender Corona-Schutzimpfungen nicht mehr als medizinisch-technische Assistentin in der Verwaltung für eine Klinik arbeiten darf. Das Tätigkeitsverbot stützte die Stadt dabei auf § 20a Abs. 5 S. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Die Frau hatte als Schreibkraft bei einer Betriebsärztin gearbeitet und keinen Patientenkontakt.
Zu strenges Tätigkeitsverbot und Ermessensüberschreitung
Aus Sicht der Einzelrichterin bestehen an § 20a Abs. 5 S. 3 IfSG keine verfassungsrechtlichen Bedenken, schon das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte Ende April 2022 entsprechend entschieden. Auch das aktuelle Pandemiegeschehen ändere daran nichts, so die Richterin, die sich insoweit beispielsweise auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Impfpflicht von Soldaten bezieht.
Gleichwohl lässt sich aus dem Beschluss, der LTO vorliegt, entnehmen, dass sich sich das Tätigkeitsverbot aus Sicht der Richterin aus zweierlei Gründen nicht auf § 20a Abs. 5 S. 3 IfSG stützen lässt…«
Zur juristischen Argumentation siehe das Original.
»Gegen die Entscheidung kann noch Beschwerde eingelegt werden, über die dann das OVG Münster entscheiden müsste.«
Wenn ich das richtig sehe, wurde das Tätigkeitsverbot für Ungeimpfte in der Klinik keineswegs beanstandet, es wurde in diesem Fall nur die Frage erörtert, ob dieses Tätigkeitsverbot auch für einen Arbeitsplatz in der Verwaltung der Klinik gelte. Das hätte man u.U. aber auch noch bejaht – was dann tatsächlich als "Ermessensüberschreitung" verurteilt wurde, war das fehlende Angebot für einen Homeoffice-Arbeitsplatz. Homeoffice nicht für alle, sondern nur für Ungeimpfte, das ist eine beinahe gleichwertige Diskriminierung. Kein Trippelschritt also, nur ein Hahnenschritt … wenn nicht gar nur ein halber Hahnenschritt.
P.S.: Verehrter Artur, ich hoffe, Du läßt deinen Laden noch etwas offen. Vielleicht solltest Du als Limit dich an Justizminister Buschmann halten: Wenn der das Ende aller Maßnahmen faktisch verkündet hat, also gültig gesetzt, dann darf CoronaDoc ins Archiv.
es wird kein Ende geben. Biden, Schwab, Pharma + Co. machen weiter. Außerdem sind wir im Krieg, falls Sie das noch nicht realisiert haben und hier ein schönes Video auf die Gutmenschen Ungeimpft. Da können wir uns dann mal auf die Schulter klopfen.
https://uncutnews.ch/dies-ist-eine-botschaft-an-sie-die-ungeimpften/
"Aus Sicht der Einzelrichterin bestehen an § 20a Abs. 5 S. 3 IfSG keine verfassungsrechtlichen Bedenken"
Immer noch
"kleiner Trippelschritt"
Naja, der Willkür zur Auslegung seitens des Arbeitgebers ist Einhalt geboten worden
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https://www.focus.de/gesundheit/dr-christoph-spinner-infektiologe-pandemie-ist-meines-erachtens-zum-erliegen-gekommen_id_160301750.html
Ich denke auch, dass das Urteil anders ausgefallen wäre, wenn es sich um eine Person mit Patientenkontakt gehandelt hätte. Dass Ungeimpfte eine größere Gefahr für andere darstellen, wird leider weiterhin nicht in Frage gestellt. Obwohl das nicht der Fall ist. Infiziert oder nicht, ist die Frage. Und nicht „geimpft“ oder nicht. Trotzdem werden Ungeimpfte weiterhin unter den Generalverdacht gestellt, ansteckend und eine Gefahr für andere zu sein.
"Aus Sicht der Einzelrichterin bestehen an § 20a Abs. 5 S. 3 IfSG keine verfassungsrechtlichen Bedenken, schon das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte Ende April 2022 entsprechend entschieden. Auch das aktuelle Pandemiegeschehen ändere daran nichts, so die Richterin, die sich insoweit beispielsweise auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Impfpflicht von Soldaten bezieht."
Das ist eine ziemlich problematische Kette, denn das Bundesabendessengericht hatte seinerzeit in der "Begründung" auf die angebliche wissenschaftliche Einschätzung verwiesen, die sich seitdem deutlich verändert hat. Erst wenn die Instanzrechtsprechung anfängt, die Beweiserhebung auf "neuerer" Basis anzuerkennen, könnten tatsächliche Durchbrüche gelingen.
Bis dahin muss man sich mit solch kleinen Erfolgen zufrieden geben.
https://www.aletheia-scimed.ch/wp-content/uploads/2022/10/Strafanzeige-BAG_28.9.2022_OeV.pdf
Strafanzeigen in der Schweiz vom Aletheia gestellt.
Die erste Praxisschließung auf Grund der Impfpflicht in Deutschland, von der ich höre:
https://www.youtube.com/watch?v=8fYfKooxP‑Q
Ein Zahnarzt in Niedersachsen hat ein Tätigkeitsverbot für vier Monate erhalten. Er schließt seine Praxis nun ganz und will eine neue Praxis in einem anderen Landkreis aufbauen.